Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 17.05.2018 - C-531/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,12349
EuGH, 17.05.2018 - C-531/16 (https://dejure.org/2018,12349)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2018 - C-531/16 (https://dejure.org/2018,12349)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - C-531/16 (https://dejure.org/2018,12349)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Specializuotas transportas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Verbindungen zwischen Bietern, die in demselben Verfahren gesonderte Angebote eingereicht haben - Pflichten der Bieter, ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorabentscheidungsersuchen; verbundene Bieter; Offenlegung der Verbindung; Ausschluss; Vertraulichkeit; Prüfpflicht; Indizienbeweis; Transparenzgebot; Gleichbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2004/18/EG
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Verbindungen zwischen Bietern, die in demselben Verfahren gesonderte Angebote eingereicht haben - Pflichten der Bieter, ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Müssen die Bieter auf (gesellschaftsrechtliche) Verflechtungen hinweisen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Verbundene Unternehmen im Vergabeverfahren

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Specializuotas transportas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Verbindungen zwischen Bietern, die in demselben Verfahren gesonderte Angebote eingereicht haben - Pflichten der Bieter, ...

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Verbundene Unternehmen: Keine Hinweispflicht der Bieter

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein automatischer Ausschluss von Konzernunternehmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Müssen die Bieter auf (gesellschaftsrechtliche) Verflechtungen hinweisen? (VPR 2018, 132)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Müssen die Bieter auf (gesellschaftsrechtliche) Verflechtungen hinweisen? (IBR 2018, 401)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Specializuotas transportas

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Specializuotas transportas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Verbindungen zwischen Bietern, die in demselben Verfahren gesonderte Angebote eingereicht haben - Pflichten der Bieter, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 702
  • NZBau 2018, 484
  • VergabeR 2018, 509
  • ZfBR 2018, 493
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.03.2015 - C-538/13

    eVigilo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches Auftragswesen -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-531/16
    Sind unabhängig von der Antwort auf die erste Frage und unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166), die in der ersten Frage genannten Rechtsvorschriften sowie Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/665 (zusammen oder gesondert, aber ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) dahin zu verstehen und auszulegen, dass.

    Sind die in der dritten Frage angeführten Rechtsvorschriften und Art. 101 Abs. 1 AEUV (zusammen oder gesondert, aber ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) im Licht der Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166), vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C-74/14, EU:C:2016:42), und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578), dahin zu verstehen und auszulegen, dass.

    Zu den Pflichten der öffentlichen Auftraggeber aus dem genannten Art. 2 der Richtlinie 2004/18 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ihnen bei der Anwendung der in diesem Artikel aufgestellten Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine aktive Rolle zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2015, eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 42).

    Da diese Pflicht den Kern der Richtlinien über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausmacht, hat der Gerichtshof entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber demnach in jedem Fall zu prüfen hat, ob etwaige Interessenkonflikte bestehen, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben (Urteil vom 12. März 2015, eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 43).

    Mithin hat ein öffentlicher Auftraggeber, der von objektiven Anhaltspunkten Kenntnis erlangt, die Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots aufkommen lassen, alle relevanten Umstände zu prüfen, die zum Erlass der Entscheidung über die Zuschlagserteilung geführt haben, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, gegebenenfalls auch dadurch, dass die Parteien ersucht werden, bestimmte Informationen und Beweise vorzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. März 2015, eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 44).

    Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteil vom 12. März 2015, eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-538/07

    Assitur - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 29 Abs. 1 - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-531/16
    Darüber hinaus ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass es angesichts des Interesses der Union daran, dass die Beteiligung möglichst vieler Bieter an einer Ausschreibung sichergestellt wird, einer wirksamen Anwendung des Unionsrechts zuwiderlaufen würde, miteinander verbundene Unternehmen systematisch von der Teilnahme an ein und demselben Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 26 und 28).

    Im Übrigen können die Beziehungen zwischen Unternehmen derselben Gruppe besonderen Regelungen etwa vertraglicher Art unterliegen, die geeignet sind, bei der Ausarbeitung von Angeboten, die die fraglichen Unternehmen im Rahmen ein und derselben Ausschreibung gleichzeitig abgeben, sowohl die Unabhängigkeit als auch die Vertraulichkeit zu gewährleisten (Urteil vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 31).

    Dagegen berechtigt die bloße Feststellung, dass zwischen den betroffenen Unternehmen durch Eigentum oder die Anzahl der Stimmrechte, die in den ordentlichen Gesellschafterversammlungen ausgeübt werden können, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, den öffentlichen Auftraggeber noch nicht dazu, diese Unternehmen automatisch von dem Vergabeverfahren auszuschließen, ohne zu prüfen, ob sich ein solches Verhältnis auf das Verhalten der Unternehmen im Rahmen dieses Verfahrens konkret ausgewirkt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 32).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-74/14

    Eturas u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-531/16
    Sind die in der dritten Frage angeführten Rechtsvorschriften und Art. 101 Abs. 1 AEUV (zusammen oder gesondert, aber ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) im Licht der Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166), vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C-74/14, EU:C:2016:42), und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578), dahin zu verstehen und auszulegen, dass.

    Was das Beweismaß angeht, mit dem sich nachweisen lässt, dass weder eigenständige noch unabhängige Angebote vorliegen, so verlangt der Effektivitätsgrundsatz, dass der Nachweis für einen Verstoß gegen das Vergaberecht der Union nicht nur durch unmittelbare Beweise erbracht werden kann, sondern auch mittels Indizien, sofern diese objektiv und übereinstimmend sind, und dass die miteinander verbundenen Bieter in der Lage sind, den Beweis des Gegenteils zu erbringen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 37).

  • EuGH, 04.05.1988 - 30/87

    Bodson / Pompes funèbres des régions libérées

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-531/16
    Was Art. 101 AEUV betrifft, ist daran zu erinnern, dass dieser Artikel dann nicht anwendbar ist, wenn die Absprachen oder Verhaltensweisen, die er verbietet, von Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1988, Bodson, 30/87, EU:C:1988:225, Rn. 19, und vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, EU:C:1989:140, Rn. 35).
  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-531/16
    Was Art. 101 AEUV betrifft, ist daran zu erinnern, dass dieser Artikel dann nicht anwendbar ist, wenn die Absprachen oder Verhaltensweisen, die er verbietet, von Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1988, Bodson, 30/87, EU:C:1988:225, Rn. 19, und vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, EU:C:1989:140, Rn. 35).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-27/15

    Pizzo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-531/16
    Was sodann die Frage betrifft, ob mangels einer ausdrücklichen normativen Bestimmung oder spezifischen Bedingung in der Ausschreibung oder den Verdingungsunterlagen, in denen die Bedingungen für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags geregelt sind, die Bieter gleichwohl verpflichtet sind, gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber ihre Verbindungen zueinander offenzulegen, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, die für alle Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten, gebieten, dass die materiell- und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Teilnahme an einem Vergabeverfahren, insbesondere die Pflichten der Bieter, im Voraus eindeutig festgelegt und öffentlich bekannt gegeben werden, damit diese genau erkennen können, welche Bedingungen sie in dem Verfahren zu beachten haben, und damit sie die Gewissheit haben können, dass für alle Wettbewerber die gleichen Bedingungen gelten (Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.07.2016 - C-542/14

    VM Remonts u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-531/16
    Sind die in der dritten Frage angeführten Rechtsvorschriften und Art. 101 Abs. 1 AEUV (zusammen oder gesondert, aber ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) im Licht der Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166), vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C-74/14, EU:C:2016:42), und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578), dahin zu verstehen und auszulegen, dass.
  • BayObLG, 24.06.2021 - Verg 2/21

    Ausschluss vom Vergabeverfahren von Angeboten wirtschaftlich miteinander

    Die Wettbewerbsregeln nach § 97 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750) seien für Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten, nicht anwendbar (vgl. EuGH, Urt. v. 17. Mai 2018, C-531/16 - Specializuotas transportas, ECLI:ECLI:EU:C:2018:324).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union habe im Urteil vom 17. Mai 2018 (C-531/16 - Specializuotas transportas, ECLI:ECLI:EU:C:2018:324) darauf hingewiesen, dass Art. 101 AEUV nicht anwendbar sei, wenn die Absprache oder die Verhaltensweisen, die er verbiete, von Unternehmen angewandt würden, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten, wie dies bei den Antragstellern der Fall sei.

    Auch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Mai 2018 (C-531/16 - Specializuotas transportas, ECLI:ECLI:EU:C:2018:324) trage die Auffassung der Antragsteller und der Vergabekammer nicht, vielmehr stehe danach ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz einer Erteilung des Zuschlags an die Antragsteller entgegen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2018, C-531/16 - Specializuotas transportas, zwei Fallgruppen klar unterschieden.

    101 AEUV ist nicht anwendbar, wenn die Absprachen oder Verhaltensweisen, die er verbietet, von Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, angewandt werden (EuGH, Urt. v. 17. Mai 2018, C-531/16 - Specializuotas transportas, ECLI:ECLI:EU:C:2018:324 Rn. 28 m. w. N.; Urt. v. 12. Juli 1984, C-170/83 - Hydrotherm, ECLI:ECLI:EU:C:1984:271 Rn. 11).

    Die Vorlagefrage 3 (s. u. bb]) betrifft die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu - weder eigenständigen noch unabhängigen - Angeboten miteinander verbundener Bieter (EuGH, Urt. v. 17. Mai 2018, C-531/16 - Specializuotas transportas, ECLI:ECLI:EU:C:2018:324 Rn. 29) auf Angebote von Bietern, die eine wirtschaftliche Einheit darstellen.

    Er hat ferner entschieden, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung in Art. 2 der RL 2004/18/EG verletzt wäre, wenn man es zuließe, dass miteinander verbundene Bieter abgesprochene oder abgestimmte, d. h. weder eigenständige noch unabhängige, und ihnen deshalb gegenüber den anderen Bietern möglicherweise ungerechtfertigte Vorteile verschaffende Angebote einreichen könnten (EuGH, Urt. v. 17. Mai 2018, C-531/16 - Specializuotas transportas, ECLI:ECLI:EU:C:2018:324 Rn. 29), obwohl auch Art. 45 Abs. 2 dieser Richtlinie einen Katalog fakultativer Ausschlussgründe enthielt.

    bb) Die unter aa) zitierte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der Angebote eigenständig und unabhängig abgegeben werden müssen, bezieht sich ausdrücklich auf miteinander verbundene Bieter, die keine wirtschaftliche Einheit bilden (Urt. v. 17. Mai 2018, C-531/16 - Specializuotas transportas, ECLI:ECLI:EU:C:2018:324 Rn. 29 und 33).

    Es wäre nicht folgerichtig, verbundenen Unternehmen, die keine wirtschaftliche Einheit darstellen, den Zuschlag nur unter der Voraussetzung erteilen zu können, wenn deren Angebote tatsächlich eigenständig und unabhängig sind (EuGH, Urt. v. 17. Mai 2018, C-531/16 - Specializuotas transportas, ECLI:ECLI:EU:C:2018:324 Rn. 40), Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und diese Voraussetzung deshalb nicht erfüllen können, dagegen ohne weiteres.

  • EuGH, 15.09.2022 - C-416/21

    J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Deren Verhalten fiel nach Ansicht der Vergabekammer insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils vom 17. Mai 2018, Specializuotas transportas (C-531/16, EU:C:2018:324), nicht unter Art. 101 AEUV, da sie eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

    J und K. Reisen sind der Auffassung, dass der Ausschluss eines Bieters mit der Begründung eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln unter Berücksichtigung des Urteils vom 17. Mai 2018, Specializuotas transportas (C-531/16, EU:C:2018:324), nur dann möglich sei, wenn die betreffende Situation unter Art. 101 AEUV falle.

    Schließlich sei zu klären, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu weder eigenständigen noch unabhängigen Angeboten miteinander verbundener Bieter (Urteil vom 17. Mai 2018, Specializuotas transportas, C-531/16, EU:C:2018:324) auf Angebote von Bietern anwendbar sei, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

    Das vorlegende Gericht verweist darauf, dass Art. 101 AEUV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2018, Specializuotas transportas, C-531/16, EU:C:2018:324, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) dann nicht anwendbar sei, wenn die Absprachen, die er verbiete, von Unternehmen angewandt würden, die - wie im vorliegenden Fall - eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

    Bei miteinander verbundenen Bietern wäre der Grundsatz der Gleichbehandlung in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25 verletzt, wenn man es zuließe, dass diese Bieter abgesprochene oder abgestimmte, d. h. weder eigenständige noch unabhängige, und ihnen deshalb gegenüber den anderen Bietern möglicherweise ungerechtfertigte Vorteile verschaffende Angebote einreichen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2018, Specializuotas transportas, C-531/16, EU:C:2018:324, Rn. 29).

    Die Feststellung, dass die Verbindungen zwischen den Bietern den Inhalt ihrer im Rahmen desselben Verfahrens eingereichten Angebote beeinflusst haben, genügt nämlich dafür, dass diese Angebote von der Vergabestelle nicht berücksichtigt werden dürfen, denn die Angebote müssen eigenständig und unabhängig abgegeben werden, wenn sie von miteinander verbundenen Bietern stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Specializuotas transportas, C-531/16, EU:C:2018:324, Rn. 38).

  • VK Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 1 VK 14/21

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    Denn in Rechtsprechung und Literatur ist jedenfalls noch nicht eindeutig geklärt, ob die grundlegende Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2000, Verg 6/00 (sog. Münzplättchen-Entscheidung) angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 19.05.2009, Rs. C-538/07 sowie Urteil vom 17.05.2018, Rs. C-531/16) Fortgeltung beanspruchen kann (zur Problemstellung siehe etwa VK Bund, Beschluss vom 30.11.2012, VK 2-131/12).

    Die Konsequenz der Möglichkeit einer Beteiligung der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) am vorliegenden Vergabeverfahren ist, dass sich die Unternehmen untereinander in ihrem Angebotsverhalten nicht absprechen oder abstimmen dürfen (EuGH, Urteil vom 17.05.2018, Rs. C-531/16; Opitz, in: Burgi/Dreher, Beck´scher Vergaberechtskommentar Band 1, 3. Aufl. 2017, § 124 GWB Rn. 72).

    Ein öffentlicher Auftraggeber, der von objektiven Anhaltspunkten Kenntnis erlangt, die Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots aufkommen lassen, hat jedoch alle ihm bekannten Umstände zu prüfen, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, gegebenenfalls auch dadurch, dass die Parteien ersucht werden, bestimmte Informationen und Beweise vorzulegen (Grundsatzentscheidung des EuGH, Urteil vom 17.05.2018, Rs. C-531/16 zu wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen; Friton, in: Gabriel/Mertens/Prieß/Stein, BeckOK Vergaberecht, 19. Edition, Stand 30.04.2020, § 124 GWB Rn. 4).

    Alleine aufgrund bestehender personeller und gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen kann ohne das Hinzutreten weiterer objektiver Anhaltspunkte nicht auf hinreichende Anhaltspunkte für eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckende oder bewirkende abgestimmte Verhaltensweisen geschlossen werden (EuGH, Urteil vom 17.05.2018, Rs. C-531/16; siehe auch bereits VK Bund, 30.11.2012, VK 2-131/12).

    Dementsprechend hat auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 17.05.2018, Rs. C-531/16, Rn. 40, zu wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen im laufenden Vergabeverfahren wie folgt ausgeführt: "Stellt sich heraus, dass die Angebote nicht eigenständig und unabhängig sind, steht Art. 2 der Richtlinie 2004/18 einem Zuschlag des Auftrags an die Bieter, die ein solches Angebot abgegeben haben, entgegen".

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - Verg 28/21

    Ausschluss aus dem Vergabeverfahren Beteiligung mehrerer Firmen mit dem gleichen

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Mai 2018, C-531/16 entschieden, dass vor dem Hintergrund der aus Art. 49 und Art. 56 AEUV folgenden und in Art. 2 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG genannten Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung die bloße Feststellung, dass zwischen den betroffenen Unternehmen durch Eigentum oder die Anzahl der Stimmrechte, die in den ordentlichen Gesellschafterversammlungen ausgeübt werden können, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, den öffentlichen Auftraggeber noch nicht dazu berechtigt, diese Unternehmen automatisch von dem Vergabeverfahren auszuschließen.

    Vielmehr hat der öffentliche Auftraggeber, der von objektiven Anhaltspunkten Kenntnis erlangt, die Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebotes aufkommen lassen - bei verbundenen Unternehmen, soweit die betroffenen Unternehmen keine wirtschaftliche Einheit bilden und die Muttergesellschaft keinen maßgeblichen Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt - alle relevanten Umstände zu prüfen, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, gegebenenfalls auch dadurch, dass die Parteien ersucht werden, bestimmte Informationen und Beweise vorzulegen (EuGH, Urt. v. 12.03.2015, eVigilo - C-538/13, Rn 44; EuGH, Urt. v. 17.05.2018 - C-531/16, Rn 32 f., juris).

    Stellt sich danach heraus, dass die Angebote nicht eigenständig und unabhängig erstellt worden sind, mithin sich personelle Verbindungen und Einflussnahmemöglichkeiten auf die Erstellung der Angebote konkret ausgewirkt haben, steht dies einem Zuschlag des Auftrags an die Bieter, die ein solches Angebot abgegeben haben, entgegen (EuGH, Urteils vom 17. Mai 2018, C-531/16, juris Rn 40).

    Dabei kann der Nachweis für einen Verstoß gegen das Vergaberecht der Union nicht nur durch unmittelbaren Beweis erbracht werden, sondern auch mittels Indizien, sofern diese objektiv und übereinstimmend sind, und dass die miteinander verbundenen Bieter in der Lage sind, den Beweis des Gegenteils zu erbringen (EuGH, Urt. v. 17.05.2018 - C-531/16, Rn 37, juris).

    Bieter sind nicht von sich aus verpflichtet, gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber ihre Verbindungen zueinander offenzulegen, es sei denn, dass in den Vergabeunterlagen entsprechende Offenlegungsverpflichtungen geregelt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 15.05.2018 - C-531-16, BeckRS 2018, 8497; vgl. auch Stolz, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 124 Rn 29), was vorliegend nicht der Fall ist.

  • BayObLG, 11.01.2023 - Verg 2/21

    Ausschluss von Angeboten verbundener Unternehmen im Vergabeverfahren

    Der Gerichtshof der Europäischen Union habe im Urteil vom 17. Mai 2018 (C-531/16 - Specializuotas transportas) darauf hingewiesen, dass Art. 101 AEUV nicht anwendbar sei, wenn die Absprache oder die Verhaltensweisen, die er verbiete, von Unternehmen angewandt würden, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten, wie dies bei den Antragstellern der Fall sei.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seine frühere Rechtsprechung (Urt. v. 17. Mai 2018, C-531/16 - Specializuotas transportas, EuZW 2018, 702 Rn. 29 und 38) bestätigt und ausgeführt, bei miteinander verbundenen Bietern wäre der Grundsatz der Gleichbehandlung in Art. 36 Abs. 1 der RL 2014/25/EU verletzt, wenn man es zuließe, dass diese Bieter abgesprochene oder abgestimmte, d. h. weder eigenständige noch unabhängige, und ihnen deshalb gegenüber den anderen Bietern möglicherweise ungerechtfertigte Vorteile verschaffende Angebote einreichen könnten.

    e) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass miteinander verbundenen Unternehmen der Nachweis möglich sein muss, dass ihre Angebote eigenständig und unabhängig voneinander erstellt worden sind (vgl. EuGH - Landkreis Aichach-Friedberg, Rn. 58; Specializuotas transportas, EuZW 2018, 702 Rn. 40; Urt. v. 19. Mai 2009, C-538/07 - Assitur, EuZW 2009, 550 Rn. 30; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2022, Verg 28/21, juris Rn. 38 ff.).

  • EuGH, 11.07.2019 - C-697/17

    Telecom Italia

    Dies könnte dem aufnehmenden Bieter bei der Angebotsabgabe ungerechtfertigte Vorteile gegenüber den anderen Bietern verschaffen und zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbssituation führen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2018, Specializuotas transportas, C-531/16, EU:C:2018:324, Rn. 29).

    Eine solche Situation würde grundsätzlich ausreichen, damit das Angebot des aufnehmenden Bieters von dem öffentlichen Auftraggeber nicht berücksichtigt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2018, Specializuotas transportas, C-531/16, EU:C:2018:324, Rn. 31).

  • VK Rheinland, 19.05.2021 - VK 6/21

    Wie wird der Geheimwettbewerb unter "Konzernschwestern" gewahrt?

    Aus der neueren Rechtsprechung (z.B. EuGH, Urteil vom 17.05.2018 - Rs. C-531/16, Rn. 21 f.) folge, dass ein pauschaler Ausschluss von im Konzern verbundener Unternehmen nicht geboten sei.

    Zwar sei dieser Umstand für den öffentlichen Auftraggeber ärgerlich, allerdings habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 17.05.2018 - Rs. C-531/16 ausdrücklich entschieden, dass eine Offenbarungspflicht für miteinander verbundene Bieter nicht bestehe.

    Den Unternehmen ist vielmehr die Möglichkeit einzuräumen, nachzuweisen, dass sich dieses Verhältnis nicht auf ihr jeweiligen Verhalten im Rahmen der Ausschreibung ausgewirkt hat (siehe EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-538/07, Leitsatz, Ziff. 28 f.; EuGH, Urteil vom 17.05.2018 - C 531/16.).

  • BayObLG, 07.12.2022 - Verg 2/21

    1. Die Aufzählung der fakultativen Ausschlussgründe in § 124 GWB ist

    Der Gerichtshof der Europäischen Union habe im Urteil vom 17. Mai 2018 (C-531/16 - Specializuotas transportas ) darauf hingewiesen, dass Art. 101 AEUV nicht anwendbar sei, wenn die Absprache oder die Verhaltensweisen, die er verbiete, von Unternehmen angewandt würden, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten, wie dies bei den Antragstellern der Fall sei.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seine frühere Rechtsprechung (Urt. v. 17. Mai 2018, C-531/16 - Specializuotas transportas, EuZW 2018, 702 Rn. 29 und 38) bestätigt und ausgeführt, bei miteinander verbundenen Bietern wäre der Grundsatz der Gleichbehandlung in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU verletzt, wenn man es zuließe, dass diese Bieter abgesprochene oder abgestimmte, d. h. weder eigenständige noch unabhängige, und ihnen deshalb gegenüber den anderen Bietern möglicherweise ungerechtfertigte Vorteile verschaffende Angebote einreichen könnten.

    e) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass miteinander verbundenen Unternehmen der Nachweis möglich sein muss, dass ihre Angebote eigenständig und unabhängig voneinander erstellt worden sind (vgl. EuGH - Landkreis Aichach-Friedberg, Rn. 58 ; Specializuotas transportas, EuZW 2018, 702 Rn. 40; Urt. v. 19. Mai 2009, C-538/07 - Assitur, EuZW 2009, 550 Rn. 30; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16. März 2022, Verg 28/21, juris Rn. 38 ff.).

  • VK Südbayern, 12.01.2021 - 3194.Z3-3_01-20-15

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Vergabeverfahren, Vergabekammer, Leistungen, Ermessen,

    Daher wären die Wettbewerbsregeln nach § 97 Abs. 1 GWB für Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten, nicht anwendbar (EuGH, Urteil v. 17.05.2018, Rs. C-531/16).

    Auch der EuGH hat im Urteil vom 17.05.2018 - Rs. C-531/16 darauf hingewiesen, dass Art. 101 AEUV dann nicht anwendbar ist, wenn die Absprache n oder Verhaltensweisen, die er verbietet, von Unternehmen angewandt werden, die eine wirtschaftliche Einheit bilden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-697/17

    Telecom Italia - Vorabentscheidungsverfahren - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    37 Urteil vom 17. Mai 2018 (C-531/16, EU:C:2018:324).

    42 Specializuotas transportas (C-531/16, EU:C:2018:324, Rn. 29).

    45 Es würde sich um die in der oben wiedergegebenen Rn. 29 des Urteils Specializuotas transportas (C-531/16, EU:C:2018:324) angeführten Fälle handeln.

  • EuG, 26.04.2023 - T-54/21

    Programm Galileo: Die Klage von OHB System gegen die Vergabe des Auftrags für

  • VK Bund, 10.11.2023 - VK 1-63/23

    Vergabe von Entwicklungs-, Liefer- und Dienstleistungen für eine Software: Kein

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • EuG, 26.05.2021 - T-54/21

    Der Präsident des Gerichts weist den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der

  • VK Bund, 14.10.2020 - VK 1-78/20

    Rahmenvertrag Ober die Lieferung von Suppentassen

  • FG Düsseldorf, 16.05.2018 - 4 K 2898/16

    Aussetzungen eines Verfahrens zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen

  • VK Rheinland, 01.03.2022 - VK 48/21

    Verbundene Unternehmen müssen Zweifel an Unabhängigkeit der Angebote ausräumen!

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-387/19

    RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel - Vorabentscheidungsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-332/20

    Roma Multiservizi und Rekeep

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-360/18

    Cargill Deutschland - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • VK Bund, 26.07.2022 - VK 1-65/22

    Übernahme eines vorbefassten Bieterunternehmens ist kein zwingender

  • VK Westfalen, 05.05.2021 - VK 1-11/21

    Zwei Firmen, ein Geschäftsführer: Angebote können ausgeschlossen werden!

  • VK Westfalen, 05.05.2021 - VK 1-12/21

    Zwei Firmen, ein Geschäftsführer: Angebote können ausgeschlossen werden!

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2017 - C-531/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,44138
Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2017 - C-531/16 (https://dejure.org/2017,44138)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.11.2017 - C-531/16 (https://dejure.org/2017,44138)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. November 2017 - C-531/16 (https://dejure.org/2017,44138)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Specializuotas transportas

    Vorlage zur Vorabentscheidung Richtlinie 2004/18/EG Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge Gleichbehandlung Transparenz Effektiver Wettbewerb zwischen den Bietern Verbindungen zwischen Bietern, die in demselben ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Gleichbehandlung - Transparenz - Effektiver Wettbewerb zwischen den Bietern - Verbindungen zwischen Bietern, die in ...

  • ibr-online

    Müssen die Bieter auf (gesellschaftsrechtliche) Verflechtungen hinweisen?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.03.2015 - C-538/13

    eVigilo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches Auftragswesen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2017 - C-531/16
    Sind unabhängig von der Antwort auf die erste Frage und unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166), die in der ersten Frage genannten Rechtsvorschriften sowie Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/665 (zusammen oder gesondert, aber ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) dahin zu verstehen und auszulegen, dass.

    Sind die in der dritten Frage angeführten Rechtsvorschriften und Art. 101 Abs. 1 AEUV (zusammen oder gesondert, aber ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) im Licht der Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166), vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C-74/14, EU:C:2016:42), und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578), dahin zu verstehen und auszulegen, dass.

    27 Die Kommission empfiehlt, die drei Fragen dahin gehend umzuformulieren, dass "das nationale Gericht wissen möchte, ob Art. 101 AEUV in dieser Rechtssache anwendbar ist und ob Art. 101 AEUV (im Falle seiner Anwendbarkeit) die Bestimmungen der Richtlinien 89/665/EG und 2004/18/EG sowie die Rechtsprechung, konkret die Urteile eVigilo, Eturas und VM Remonts, dahin auszulegen sind, dass der öffentliche Auftraggeber in dem vom nationalen Gericht geprüften Rechtsstreit weiterhin das Vorliegen von Verbindungen zwischen zwei Bietern untersuchen muss (Nr. 42 der schriftlichen Erklärungen der Kommission).

    33 Urteil vom 12. März 2015 (C-538/13, EU:C:2015:166).

    34 Urteil vom 12. März 2015, eVigilio (C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 44).

    43 Urteil vom 12. März 2015, eVigilio (C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 44).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-538/07

    Assitur - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 29 Abs. 1 - Öffentliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2017 - C-531/16
    Der Gerichtshof hat dies im Urteil Assitur(13) festgestellt, und diese Vorgabe ist unstreitig.

    13 Urteil vom 19. Mai 2009 (C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 28): "Es würde jedoch einer wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuwiderlaufen, miteinander verbundene Unternehmen systematisch von der Teilnahme an ein und demselben Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszuschließen.

    16 Urteil vom 19. Mai 2009, Assitur (C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 31).

    23 Urteil vom 19. Mai 2009, Assitur (C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 30).

    44 Urteil vom 19. Mai 2009, Assitur (C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 32).

  • EuGH, 21.07.2016 - C-542/14

    VM Remonts u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2017 - C-531/16
    Sind die in der dritten Frage angeführten Rechtsvorschriften und Art. 101 Abs. 1 AEUV (zusammen oder gesondert, aber ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) im Licht der Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166), vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C-74/14, EU:C:2016:42), und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578), dahin zu verstehen und auszulegen, dass.

    38 Urteil vom 21. Juli 2016 (C-542/14, EU:C:2016:578).

    41 Urteil vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578, Rn. 21).

    47 Ich nehme Bezug auf das Urteil vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578), wiedergegeben in Nr. 76.

  • EuGH, 21.01.2016 - C-74/14

    Eturas u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2017 - C-531/16
    Sind die in der dritten Frage angeführten Rechtsvorschriften und Art. 101 Abs. 1 AEUV (zusammen oder gesondert, aber ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) im Licht der Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166), vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C-74/14, EU:C:2016:42), und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578), dahin zu verstehen und auszulegen, dass.

    Im Urteil Eturas u. a. wird beispielsweise ausgeführt, dass "der Effektivitätsgrundsatz [verlangt], dass der Beweis für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union nicht nur durch unmittelbare Beweise erbracht werden kann, sondern auch mittels Indizien, sofern diese objektiv und übereinstimmend sind"(40), und im Urteil VM Remonts u. a., dass mangels einschlägiger Unionsregeln "die Regeln über die Beweiswürdigung und das erforderliche Beweismaß ... in den Bereich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fallen"(41).

    37 Urteil vom 21. Januar 2016 (C-74/14, EU:C:2016:42).

    40 Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 37).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-27/15

    Pizzo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2017 - C-531/16
    14 Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo (C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 37).

    26 Ich verweise erneut auf das Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo (C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 37).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2017 - C-531/16
    28 Vgl. statt aller Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission (C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 28).
  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2017 - C-531/16
    29 Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 4. Mai 1989, Bodson (30/87, EU:C:1988:225, Rn. 19), und vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro (66/86, EU:C:1989:140, Rn. 35).
  • EuGH, 04.05.1988 - 30/87

    Bodson / Pompes funèbres des régions libérées

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2017 - C-531/16
    29 Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 4. Mai 1989, Bodson (30/87, EU:C:1988:225, Rn. 19), und vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro (66/86, EU:C:1989:140, Rn. 35).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2017 - C-531/16
    Dem Gerichtshof zufolge erwächst diese Verpflichtung aus der "aktiven Rolle", die dem öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung der Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge gerade aufgrund der aus Art. 2 der Richtlinie 2004/18 folgenden Pflicht, alle Wirtschaftsteilnehmer gleich zu behandeln und in transparenter Weise vorzugehen, zukommt(35), eine Pflicht, die - wie der Gerichtshof ausführt - "den Kern der Richtlinien über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausmacht (vgl. Urteil [vom 16. Dezember 2008,] Michaniki, C-213/07, EU:C:2008:731, Rn. 45)"(36).
  • EuGH, 04.12.2003 - C-448/01

    EVN und Wienstrom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2017 - C-531/16
    17 Auf den Begriff des durchschnittlich fachkundigen Bieters, der die übliche Sorgfalt anwendet, hat sich der Gerichtshof beispielsweise im Urteil vom 4. Dezember 2003, EVN und Wienstrom (C-448/01, EU:C:2003:651, Rn. 57), bezogen.
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