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   EuGH, 15.11.2012 - C-532/11   

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https://dejure.org/2012,34626
EuGH, 15.11.2012 - C-532/11 (https://dejure.org/2012,34626)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.2012 - C-532/11 (https://dejure.org/2012,34626)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 2012 - C-532/11 (https://dejure.org/2012,34626)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Dauerhaft am Ufer eines Flusses vertäutes Hausboot ohne Eigenantrieb - Verpachtung des Hausboots einschließlich der dazugehörenden Steganlage ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Leichenich

    Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Dauerhaft am Ufer eines Flusses vertäutes Hausboot ohne Eigenantrieb - Verpachtung des Hausboots einschließlich der dazugehörenden Steganlage ...

  • EU-Kommission

    Leichenich

    Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Dauerhaft am Ufer eines Flusses vertäutes Hausboot ohne Eigenantrieb - Verpachtung des Hausboots einschließlich der dazugehörenden Steganlage ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Dauerhaft am Ufer eines Flusses vertäutes Hausboot ohne Eigenantrieb - Verpachtung des Hausboots einschließlich der dazugehörenden Steganlage ...

  • datenbank.nwb.de

    Verpachtung eines ortsfesten Hausboots kann als Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerfrei sein

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verpachtung von Hausboot und Steganlage umsatzsteuerfrei!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermietung eines Hausboots samt Steg ist eine einheitliche steuerfreie Vermietungsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    USt-Befreiung bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verpachtung eines ortsfesten Hausbootes

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Vermietung eines Hausbootes

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verpachtung eines fest vertäuten Hausboots ohne Eigenantrieb umsatzsteuerfrei

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Leichenich

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberlandesgericht Köln - Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -Gemeinsames ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2013, 917
  • BStBl II 2013, 891
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.03.2005 - C-428/02

    Fonden Marselisborg Lystbådehavn

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-532/11
    Ist Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass der Begriff "Fahrzeuge", der nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Fonden Marselisborg Lystbådehavn (C-428/02, Slg. 2005, I-1527), auch Boote umfasst, nicht anwendbar ist auf ein verpachtetes Hausboot, das über keinen Eigenantrieb (Motor) verfügt und das zur ausschließlichen und auf Dauer angelegten Nutzung an der konkreten Örtlichkeit und nicht zum Zwecke der Fortbewegung verpachtet worden ist? Stellt die Verpachtung des Hausboots und der Steganlage einschließlich der dazugehörigen Land- und Wasserflächen eine einheitliche steuerfreie Leistung dar, oder ist gegebenenfalls zwischen der Vermietung des Hausboots und der Steganlage umsatzsteuerrechtlich zu differenzieren?.

    Ebenso stellt der überflutete und abgegrenzte Teil des Flussbettes, der mit dem Flusswasser bedeckt ist, auf dem das Hausboot schwimmt, ein Grundstück dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Fonden Marselisborg Lystbådehavn, Randnr. 34, und vom 6. Dezember 2007, Walderdorff, C-451/06, Slg. 2007, I-10637, Randnr. 19).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Fahrzeug" dahin auszulegen, dass er "alle Beförderungsmittel" einschließlich Boote umfasst (vgl. Urteil Fonden Marselisborg Lystbådehavn, Randnr. 44).

  • EuGH, 16.01.2003 - C-315/00

    Maierhofer

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-532/11
    Das Landgericht stellte mit Urteil vom 9. Dezember 2010 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Januar 2003, Maierhofer (C-315/00, Slg. 2003, I-563), fest, dass das Hausboot weder ein Grundstück noch ein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sei, da eine feste Verbindung mit Grund und Boden nicht vorliege.

    Insoweit ist einleitend darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen eigenständige Begriffe des Unionsrechts darstellen und daher eine unionsrechtliche Definition erhalten müssen und dass die Auslegung des Begriffs der Vermietung eines Grundstücks im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie nicht von der Auslegung abhängen kann, die ihm im Zivilrecht eines Mitgliedstaats gegeben wird (Urteil Maierhofer, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss eine Konstruktion nicht untrennbar mit dem Boden verbunden sein, um für die Anwendung der mehrwertsteuerrechtlichen Vorschriften als Immobilie angesehen zu werden (Urteil Maierhofer, Randnr. 33).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-451/06

    Walderdorff - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. b -

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-532/11
    Ebenso stellt der überflutete und abgegrenzte Teil des Flussbettes, der mit dem Flusswasser bedeckt ist, auf dem das Hausboot schwimmt, ein Grundstück dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Fonden Marselisborg Lystbådehavn, Randnr. 34, und vom 6. Dezember 2007, Walderdorff, C-451/06, Slg. 2007, I-10637, Randnr. 19).
  • EuGH, 20.05.2010 - C-434/08

    Harms - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-532/11
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Union und den Gerichten der Mitgliedstaaten der Gerichtshof in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen hat (Urteil vom 20. Mai 2010, Harms, C-434/08, Slg. 2010, I-4431, Randnr. 33).
  • BFH, 01.06.2016 - XI R 29/14

    Zum Vorliegen von "auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen" i. S.

    Denn sie klärt (rückwirkend) Begriffe, die sich seit deren Einführung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG finden (vgl. dazu EuGH-Urteile Leichenich vom 15. November 2012 C-532/11, EU:C:2012:720, BStBl II 2013, 891, Rz 32; Welmory vom 16. Oktober 2014 C-605/12, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 45 f.; jeweils zur DVO (EU) Nr. 282/2011; BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 20/01, BFH/NV 2004, 1305, unter 2.b cc, Rz 19).
  • BFH, 29.03.2017 - XI R 20/15

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Vermietung von Plätzen für das

    Insoweit kommt es aber nicht auf die ursprüngliche Bestimmung eines Gegenstands, sondern auf seine konkrete und gegenwärtige Funktion --hier Verkaufsbüro-- an (vgl. dazu EuGH-Urteil Leichenich vom 15. November 2012 C-532/11, EU:C:2011:720, BStBl II 2013, 891, Rz 33).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-55/14

    Régie communale autonome du stade Luc Varenne - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Benutzung darf aber nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht nur gelegentlichen oder vorübergehenden Charakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Leichenich, C-532/11, EU:C:2012:720, Rn. 24).
  • BFH, 15.09.2021 - XI R 12/21

    Besteuerung von Umsätzen einer Bäckerei mit Filialen in "Vorkassenzonen" eines

    Bestimmungen der MwSt-DVO können aber trotzdem --zur Vermeidung einer unzulässigen Rückwirkung allerdings auch nur insoweit-- in Vorjahren zur Auslegung herangezogen werden, als sie --anders als möglicherweise Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MwSt-DVO oder die Fiktion des Art. 6 Abs. 2 MwSt-DVO (vgl. dazu auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.03.2013 - IV D 2-S 7100/07/10050-06, BStBl I 2013, 444, unter I.)-- rückwirkend Begriffe klären, die sich bereits zuvor in der Richtlinie 77/388/EWG befunden haben (vgl. allgemein dazu z.B. EuGH-Urteile Leichenich vom 15.11.2012 - C-532/11, EU:C:2012:720, BStBl II 2013, 891, Rz 32; Welmory vom 16.10.2014 - C-605/12, EU:C:2014:2298, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2014, 937, Rz 45 f.; Senatsurteil vom 01.06.2016 - XI R 29/14, BFHE 254, 183, BStBl II 2016, 905, Rz 43, m.w.N.; Brandis, UR 2020, 571, 574).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    Vgl. ferner z. B. Urteil vom 15. November 2012, Leichenich (C-532/11, EU:C:2012:720).
  • EuGH, 28.02.2019 - C-278/18

    Sequeira Mesquita - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Nach ständiger Rechtsprechung stellen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe dar (Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 47, und vom 15. November 2012, Leichenich, C-532/11, EU:C:2012:720, Rn. 17).

    Dagegen ist der Umstand, dass der Mieter eines Grundstücks dieses betreibt, indem er es gemäß den Bestimmungen des Mietvertrags zu gewerblichen Zwecken nutzt, für sich allein nicht dazu angetan, dem Eigentümer dieses Grundstücks die in Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung vorzuenthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Leichenich, C-532/11, EU:C:2012:720, Rn. 29).

    Es genügt, dass sie weder beweglich noch leicht zu versetzen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2003, Maierhofer, C-315/00, EU:C:2003:23, Rn. 32 und 33, sowie vom 15. November 2012, Leichenich, C-532/11, EU:C:2012:720, Rn. 23).

  • BFH, 23.08.2023 - XI R 10/20

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Umsätzen, die über einen Appstore ausgeführt

    ee) Jedoch könnte der Umstand, dass Art. 9a MwSt-DVO den Regelungsgehalt von Art. 28 MwStSystRL in der Auslegung durch den EuGH konkretisiert (vgl. EuGH-Urteil Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 86), dafür sprechen, dass die dort niedergelegten Grundsätze auch auf die Umsätze der Klägerin in den Streitjahren Anwendung finden könnten (vgl. allgemein EuGH-Urteile Welmory vom 16.10.2014 - C-605/12, EU:C:2014:2298, Rz 45 f.; Leichenich vom 15.11.2012 - C-532/11, EU:C:2012:720, Rz 32).
  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2013 - 14 K 2811/13

    Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung, die in der einheitlichen Erteilung

    Denn es geht im Streitfall nicht um eine Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, d.h. nicht um eine Überlassung von Grundstücksflächen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2007 C-451/06, Slg. 2007, I-10637, der die Frage der ausschließlichen Nutzung bezüglich der Begriffe "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" geprüft und die Frage, ob das Recht ein Grundstück betrifft, offen gelassen hat; ebenso EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-532/11, UR 2013, 30).
  • OLG Köln, 30.09.2015 - 16 U 46/15

    Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen der Rücknahme von

    Der EuGH entschied mit Urteil vom 15.12.2012 (Rs. C-532/11), dass der Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken die Verpachtung eines Hausboots einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage umfasst, das mit nicht leicht zu lösenden Befestigungen, die am Ufer und auf dem Grund des Flusses angebracht sind, ortsfest gehalten wird, an einem abgrenzbaren und identifizierbaren Liegeplatz im Fluss liegt und nach den Bestimmungen des Pachtvertrags ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek an diesem Landeplatz bestimmt ist.
  • OLG Köln, 21.02.2013 - 8 U 7/11
    Der EUGH hat aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 22.9.2011 durch Urteil vom 15.11.2012 - C- 532/11 - eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem (im folgenden Art. 13 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie) getroffen.
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