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Rechtsprechung
   EuGH, 23.04.2009 - C-533/07   

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https://dejure.org/2009,2971
EuGH, 23.04.2009 - C-533/07 (https://dejure.org/2009,2971)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2009 - C-533/07 (https://dejure.org/2009,2971)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2009 - C-533/07 (https://dejure.org/2009,2971)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b zweiter Gedankenstrich - Begriff der Erbringung von Dienstleistungen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Falco Privatstiftung und Rabitsch

    Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b zweiter Gedankenstrich - Begriff der Erbringung von Dienstleistungen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Falco Privatstiftung und Rabitsch

    Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b zweiter Gedankenstrich - Begriff der Erbringung von Dienstleistungen - ...

  • EU-Kommission

    Falco Privatstiftung und Rabitsch

    Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b zweiter Gedankenstrich - Begriff der Erbringung von Dienstleistungen - ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen; Rechtsnatur eines Vertrags zur Nutzung geistigen Eigentums; Falco Privatstiftung und Thomas Rabitsch gegen Gisela Weller-Lindhorst

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ein Lizenzvertrag ist kein Vertrag über die "Erbringung von Dienstleistungen" i. S. des Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO

  • kanzlei.biz

    Keine Dienstleistung bei Nutzung eines Rechts

  • kanzlei.biz

    Keine Dienstleistung bei Nutzung eines Rechts

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Falco, Privatstiftung, Thomas Rabitsch./Gisela Weller-Lindhorst. Dienstleistungsbegriff und europäischer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Rechtsnatur eines Vertrags zur Nutzung geistigen Eigentums; Falco Privatstiftung und Thomas Rabitsch gegen Gisela Weller-Lindhorst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Falco Privatstiftung und Rabitsch

    Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b zweiter Gedankenstrich - Begriff der Erbringung von Dienstleistungen - ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vertrag über Nutzungsrechte als Vertrag über Dienstleistungen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 29. November 2007 - Falco Privatstiftung und Thomas Rabitsch gegen Gisela Weller-Lindhorst

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) - Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1865
  • GRUR 2009, 753
  • GRUR Int. 2009, 848
  • EuZW 2009, 510
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-533/07
    Daher ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 im Licht der Entstehungsgeschichte, der Ziele und der Systematik dieser Verordnung auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 29, und vom 14. Dezember 2006, ASML, C-283/05, Slg. 2006, I-12041, Randnrn.

    Die Verordnung Nr. 44/2001 verfolgt auf diese Weise einen Zweck der Rechtssicherheit, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile Reisch Montage, Randnrn.

    Ausgangspunkt der in der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Zuständigkeitsregeln ist dabei der generelle Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten gemäß Art. 2 dieser Verordnung, der durch besondere Gerichtsstände ergänzt wird (vgl. Urteile Reisch Montage, Randnr. 22, und Color Drack, Randnr. 21).

  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-533/07
    16 und 22, sowie vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, Slg. 2007, I-3699, Randnr. 18).

    24 und 25, sowie Color Drack, Randnr. 20).

    Ausgangspunkt der in der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Zuständigkeitsregeln ist dabei der generelle Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten gemäß Art. 2 dieser Verordnung, der durch besondere Gerichtsstände ergänzt wird (vgl. Urteile Reisch Montage, Randnr. 22, und Color Drack, Randnr. 21).

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-533/07
    Da es keinen zwingenden Grund für eine andere Auslegung gibt, gebietet es das Erfordernis der Kohärenz, für Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 denselben Anwendungsbereich wie für die entsprechende Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens anzunehmen, um eine einheitliche Auslegung des Brüsseler Übereinkommens und der Verordnung Nr. 44/2001 zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 49).

    Wie die italienische Regierung in ihren Erklärungen geltend gemacht hat, müssen die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, die unverändert in die Verordnung Nr. 44/2001 übernommen worden sind, im Rahmen dieser Verordnung weiterhin so wie bisher ausgelegt werden; dies gilt umso mehr, als die Verordnung das Brüsseler Übereinkommen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Henkel, Randnr. 49, und vom 8. Mai 2003, Gantner Electronic, C-111/01, Slg. 2003, I-4207, Randnr. 28).

  • EuGH, 28.09.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-533/07
    Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass zum einen der Begriff "Verpflichtung" in diesem Artikel auf die Verpflichtung aus dem Vertrag verweist, dessen Nichterfüllung zur Begründung der Klage behauptet wird, und dass zum anderen der Ort, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist, wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden hat (vgl. in Bezug auf den Begriff der "Verpflichtung" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Urteile De Bloos, Randnr. 13, vom 15. Januar 1987, Shenavai, 266/85, Slg. 1987, 239, Randnr. 9, vom 29. Juni 1994, Custom Made Commercial, C-288/92, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 23, vom 5. Oktober 1999, Leathertex, C-420/97, Slg. 1999, I-6747, Randnr. 31, und vom 19. Februar 2002, Besix, C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 44, sowie in Bezug auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Urteile Tessili, Randnr. 13, Custom Made Commercial, Randnr. 26, vom 28. September 1999, GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, Slg. 1999, I-6307, Randnr. 32, Leathertex, Randnr. 33, und Besix, Randnrn.
  • EuGH, 14.12.2006 - C-283/05

    ASML - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-533/07
    Daher ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 im Licht der Entstehungsgeschichte, der Ziele und der Systematik dieser Verordnung auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 29, und vom 14. Dezember 2006, ASML, C-283/05, Slg. 2006, I-12041, Randnrn.
  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-533/07
    Im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 komme es nach dem Urteil vom 6. Oktober 1976, De Bloos (14/76, Slg. 1976, 1497), auf den Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung an, der gemäß dem Urteil vom 6. Oktober 1976, Tessili (12/76, Slg. 1976, 1473), nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht zu bestimmen sei.
  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-533/07
    Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass zum einen der Begriff "Verpflichtung" in diesem Artikel auf die Verpflichtung aus dem Vertrag verweist, dessen Nichterfüllung zur Begründung der Klage behauptet wird, und dass zum anderen der Ort, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist, wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden hat (vgl. in Bezug auf den Begriff der "Verpflichtung" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Urteile De Bloos, Randnr. 13, vom 15. Januar 1987, Shenavai, 266/85, Slg. 1987, 239, Randnr. 9, vom 29. Juni 1994, Custom Made Commercial, C-288/92, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 23, vom 5. Oktober 1999, Leathertex, C-420/97, Slg. 1999, I-6747, Randnr. 31, und vom 19. Februar 2002, Besix, C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 44, sowie in Bezug auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Urteile Tessili, Randnr. 13, Custom Made Commercial, Randnr. 26, vom 28. September 1999, GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, Slg. 1999, I-6307, Randnr. 32, Leathertex, Randnr. 33, und Besix, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.1999 - C-420/97

    Leathertex

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-533/07
    Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass zum einen der Begriff "Verpflichtung" in diesem Artikel auf die Verpflichtung aus dem Vertrag verweist, dessen Nichterfüllung zur Begründung der Klage behauptet wird, und dass zum anderen der Ort, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist, wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden hat (vgl. in Bezug auf den Begriff der "Verpflichtung" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Urteile De Bloos, Randnr. 13, vom 15. Januar 1987, Shenavai, 266/85, Slg. 1987, 239, Randnr. 9, vom 29. Juni 1994, Custom Made Commercial, C-288/92, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 23, vom 5. Oktober 1999, Leathertex, C-420/97, Slg. 1999, I-6747, Randnr. 31, und vom 19. Februar 2002, Besix, C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 44, sowie in Bezug auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Urteile Tessili, Randnr. 13, Custom Made Commercial, Randnr. 26, vom 28. September 1999, GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, Slg. 1999, I-6307, Randnr. 32, Leathertex, Randnr. 33, und Besix, Randnrn.
  • EuGH, 08.05.2003 - C-111/01

    Gantner Electronic

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-533/07
    Wie die italienische Regierung in ihren Erklärungen geltend gemacht hat, müssen die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, die unverändert in die Verordnung Nr. 44/2001 übernommen worden sind, im Rahmen dieser Verordnung weiterhin so wie bisher ausgelegt werden; dies gilt umso mehr, als die Verordnung das Brüsseler Übereinkommen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Henkel, Randnr. 49, und vom 8. Mai 2003, Gantner Electronic, C-111/01, Slg. 2003, I-4207, Randnr. 28).
  • EuGH, 29.06.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial / Stawa Metallbau

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-533/07
    Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass zum einen der Begriff "Verpflichtung" in diesem Artikel auf die Verpflichtung aus dem Vertrag verweist, dessen Nichterfüllung zur Begründung der Klage behauptet wird, und dass zum anderen der Ort, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist, wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden hat (vgl. in Bezug auf den Begriff der "Verpflichtung" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Urteile De Bloos, Randnr. 13, vom 15. Januar 1987, Shenavai, 266/85, Slg. 1987, 239, Randnr. 9, vom 29. Juni 1994, Custom Made Commercial, C-288/92, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 23, vom 5. Oktober 1999, Leathertex, C-420/97, Slg. 1999, I-6747, Randnr. 31, und vom 19. Februar 2002, Besix, C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 44, sowie in Bezug auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Urteile Tessili, Randnr. 13, Custom Made Commercial, Randnr. 26, vom 28. September 1999, GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, Slg. 1999, I-6307, Randnr. 32, Leathertex, Randnr. 33, und Besix, Randnrn.
  • EuGH, 15.01.1987 - 266/85

    Shenavai / Kreischer

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Daher ermöglicht es das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen sowohl dem Kläger, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, als auch dem Beklagten, vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17

    Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist unter einer Dienstleistung eine Leistung zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird (vgl. EuGH, NJW 2009, 1865 Rn. 29).
  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 125/14

    Internationaler Warenkaufvertrag zwischen einem deutschen Vertriebsunternehmen

    aa) Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen, in seinen Merkmalen autonom zu bestimmenden Gerichtsstandsvereinbarung (EuGH, Urteil vom 10. März 1992 - C-214/89, NJW 1992, 1671 Rn. 13 f. - Powell Duffryn) ist nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO - in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den zuvor schon nach Artikel 17 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. II 1972 S. 774; EuGVÜ) geltenden Anforderungen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C-533/07, NJW 2009, 1865 Rn. 48 ff. - Falco Privatstiftung; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 14) - das tatsächliche Vorliegen einer Willenseinigung zwischen den Parteien über eine die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts begründende Abrede oder Klausel, welche klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist.
  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

    Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ist die gerichtliche Zuständigkeit nämlich nur dann anhand des Anknüpfungskriteriums des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 zu bestimmen, wenn ein Vertrag in keine dieser beiden Kategorien fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Rn. 40, sowie vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, Rn. 42).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Dazu ist daran zu erinnern, dass Art. 5 Nr. 1 der Verordnung bei Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen und solchen über die Erbringung von Dienstleistungen die für diese Verträge charakteristische Verpflichtung als Anknüpfungskriterium für das zuständige Gericht zugrunde legt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).
  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21

    Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler

    Insofern bleibt es nach der Rechtsprechung (EuGH v. 23.04.2009 - C-533/07, EuGHE 2009 I 3327 Rn. 57 - Falco Privatstiftung und Thomas Rabitsch/Gisela Weller-Lindhorst) bei dem Grundsatz, dass anders als im Bereich des lit b) zwar die konkret streitige Verpflichtung aus einer Primärpflicht (und nicht die vertragscharakteristische Leistung) maßgeblich ist, was schneller eine Zerfaserung der Zuständigkeiten mit sich bringen kann (kritisch u.a. deswegen Leible , a.a.O. Rn. 41 ff. m.w.N.).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Der Begriff "Dienstleistungen" bedeutet zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 29).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Zweitens ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 einen der Rechtssicherheit dienenden Zweck verfolgt, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. November 2011, Hypotecní banka, C-327/10, Slg. 2011, I-11543, Randnr. 44).
  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 73/17

    Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO: Begriff des satzungsmäßigen

    bb) Es gibt keinen Gesichtspunkt, der für eine derartige einschränkende Auslegung spricht (siehe zu den Auslegungskriterien EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C-533/07, Slg. 2009, I-3369 Rn. 20 mwN - Falco Privatstiftung).

    Danach sollen die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten (Erwägungsgründe EuGVVO aF (11) Satz 1; EuGVVO nF (15) Satz 1; siehe weiter EuGH, Urteile vom 23. April 2009 - C-533/07, Slg. 2009, I-3369 Rn. 21 f. mwN - Falco Privatstiftung; vom 14. Juli 2016 - C-196/15, NJW 2016, 3078 Rn. 16).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-393/22

    EXTÉRIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stelle der bloße Abschluss eines Vorvertrags keine Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der autonomen Definition des Unionsrechts dar, nach der darunter ein Vertrag verstanden werde, der die Durchführung einer Tätigkeit durch eine entgeltliche positive Handlung zugunsten einer anderen Person umfasse (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, sowie vom 25. März 2021, 0bala i lucice, C-307/19, EU:C:2021:236), so dass der Nejvy?.?.í soud (Oberstes Gericht) zu der Schlussfolgerung neige, dass dieser Vorvertrag nicht unter Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel-Ia-Verordnung falle.

    Zu Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel-Ia-Verordnung ist festzustellen, dass es der Wortlaut dieser Bestimmung für sich genommen nicht erlaubt, die gestellte Frage zu beantworten, da diese Bestimmung keine Definition des Begriffs des Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 19).

    So wird die oben in Rn. 27 angeführte allgemeine Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten durch diese Regel eines besonderen Gerichtsstands für Streitigkeiten betreffend einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag ergänzt, nach der der Beklagte auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 24 und 25).

    Dieses autonome Anknüpfungskriterium ist auf sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 26 und 27, sowie vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 23).

    Was insbesondere die Einstufung als "Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen" betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Begriff "Dienstleistungen" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich zumindest bedeutet, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 29, sowie vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 35).

    Schließlich ist festzuhalten, dass sich aus der Systematik von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung ergibt, dass der Unionsgesetzgeber unterschiedliche Zuständigkeitsvorschriften für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen und Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen einerseits und für alle anderen Arten von Verträgen, die in dieser Verordnung nicht eigens geregelt sind, andererseits erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 42).

    Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel-Ia-Verordnung dahin, dass er alle Vorverträge über den künftigen Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen umfasst, würde auf eine Umgehung der Absicht des Unionsgesetzgebers in dieser Hinsicht hinauslaufen und die praktische Wirksamkeit von Art. 7 Nr. 1 Buchst. c und a beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 43).

  • BGH, 16.10.2015 - V ZR 120/14

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  • EuGH, 19.12.2013 - C-9/12

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  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

  • OLG Nürnberg, 24.05.2017 - 12 U 2484/16

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  • OLG Nürnberg, 03.05.2017 - 12 U 2484/16

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  • OLG Saarbrücken, 16.02.2011 - 1 U 574/09

    Internationale Zuständigkeit: Gerichtsstand bei einem Schadensersatzanspruch auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2009 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09

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  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-265/21

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  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-376/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann ein Unternehmen seine Marken nur

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeit - Unionsbürger -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

  • OLG Hamm, 01.10.2019 - 34 U 175/18
  • EuGH, 17.10.2013 - C-519/12

    OTP Bank

  • BGH, 15.12.2010 - IV ZR 249/09

    Notwendigkeit der Geltendmachung der prozessualen Einrede der Schiedsvereinbarung

  • LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16

    Anschlussflug verpasst - Ausgleichanspruch

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-384/10

    Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-543/10

    Refcomp - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • EuGH, 14.11.2013 - C-469/12

    Krejci Lager & Umschlagbetrieb - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit,

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

  • LG München I, 09.12.2011 - 21 O 7755/10

    Urheberlizenzvertrag: Verjährung von Ansprüchen nach österreichischem Recht

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Rechtsprechung
   EuGH, 29.11.2007 - C-533/07   

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EuGH, 29.11.2007 - C-533/07 (https://dejure.org/2007,84235)
EuGH, Entscheidung vom 29.11.2007 - C-533/07 (https://dejure.org/2007,84235)
EuGH, Entscheidung vom 29. November 2007 - C-533/07 (https://dejure.org/2007,84235)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2009 - C-533/07   

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Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2009 - C-533/07 (https://dejure.org/2009,14331)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.01.2009 - C-533/07 (https://dejure.org/2009,14331)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2009 - C-533/07 (https://dejure.org/2009,14331)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Falco Privatstiftung und Rabitsch

    Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Verfahren, die einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand haben - Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen - Begriff der Dienstleistung - Lizenzvertrag - Rechte des geistigen Eigentums - ...

  • EU-Kommission PDF

    Falco Privatstiftung und Rabitsch

    Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Verfahren, die einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand haben - Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen - Begriff der Dienstleistung - Lizenzvertrag - Rechte des geistigen Eigentums - ...

  • EU-Kommission

    Falco Privatstiftung und Rabitsch

    Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Verfahren, die einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand haben - Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen - Begriff der Dienstleistung - Lizenzvertrag - Rechte des geistigen Eigentums - ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2009 - C-533/07
    Diese Lösung könnte allerdings im Widerspruch zum Urteil Besix(7) stehen, in dem der Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden habe, dass diese Vorschrift nicht anwendbar sei, wenn der Erfüllungsort der Verpflichtung deshalb nicht bestimmt werden könne, weil die Verpflichtung eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht sei und damit durch eine Vielzahl von Erfüllungsorten gekennzeichnet sei; in einem solchen Fall müsse die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Zuständigkeitskriterium von Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt werden(8).

    Dies stehe zum Urteil Besix(20) nicht im Widerspruch, da es sich im Ausgangsverfahren nicht um eine geografisch unbeschränkte Unterlassungspflicht handle, sondern um eine Lizenzvereinbarung für einen geografisch beschränkten Bereich, nämlich Österreich, Deutschland und die Schweiz.

    Das Urteil Besix(21) stehe einer Bestimmung der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Lizenzverträgen nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegen.

    Im Urteil Besix hat er ausdrücklich betont, dass die Wendung "Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" nicht autonom ausgelegt werden kann, da dies die ständige Rechtsprechung seit dem Urteil Tessili in Frage stellen würde(91).

    Schließlich ist noch die Frage zu erörtern, ob die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof im Urteil Besix(114) in der vorliegenden Rechtssache einer Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 entgegensteht.

    Angesichts der Feststellung, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 genauso auszulegen ist wie Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, ist das Urteil Besix auch in der vorliegenden Rechtssache zu berücksichtigen.

    Im Urteil Besix hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Zuständigkeit nicht nach dieser Vorschrift richtet, wenn der Erfüllungsort der Verpflichtung deshalb nicht bestimmt werden kann, weil diese eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht ist und damit durch eine Vielzahl von Orten gekennzeichnet wird, an denen sie erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre(115).

    7 - Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C-256/00, Slg. 2002, I-1699).

    20 - Urteil Besix (in Fn. 7 angeführt).

    21 - Urteil Besix (in Fn. 7 angeführt).

    91 - Urteil Besix (in Fn. 7 angeführt, Randnr. 36).

    In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass das Urteil Besix nach Veröffentlichung der Verordnung Nr. 44/2001 und unmittelbar vor ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 verkündet wurde.

    114 - Urteil Besix (in Fn. 7 angeführt).

    115 - Urteil Besix (in Fn. 7 angeführt, Randnr. 55).

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2009 - C-533/07
    Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass wegen des Erfordernisses der Kontinuität der Auslegung im Verhältnis zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und der Verordnung Nr. 44/2001, das der Gerichtshof in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 in den Urteilen Henkel(22) und Gantner(23) bestätigt habe, Art. 5 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung genauso ausgelegt werden müsse wie Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens.

    Auf die Bedeutung einer einheitlichen Auslegung im Verhältnis zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und der Verordnung Nr. 44/2001 hat der Gerichtshof bereits im Urteil Henkel(93) hingewiesen, in dem er allerdings nicht die Verordnung, sondern das Brüsseler Übereinkommen ausgelegt hat, das in der Rechtssache in zeitlicher Hinsicht einschlägig war.

    22 - Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, Slg. 2002, I-8111).

    93 - Urteil Henkel (in Fn. 22 angeführt).

    94 - Das Urteil Henkel wurde am 1. Oktober 2002 verkündet; die Verordnung Nr. 44/2001 trat am 1. März 2002 in Kraft.

    96 - Urteil Henkel (in Fn. 22 angeführt, Randnr. 49).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2009 - C-533/07
    Wie die Beteiligten in ihren Erklärungen ausführen, hat der Gerichtshof im Urteil Ciola auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen an Bootseigner aus anderen Mitgliedstaaten unter den Begriff der Dienstleistung gefasst(60) und im Urteil Cura Anlagen das Verleasen von Kraftfahrzeugen an Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten(61).

    Zur Analogie zwischen den Definitionen des Begriffs "Dienstleistung" im Primärrecht und in der Verordnung Nr. 44/2001 ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beteiligten außerdem das Urteil Cura Anlagen(65) anführen, in dem der Gerichtshof das Verleasen von Kraftfahrzeugen an Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten als "Dienstleistung" im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit angesehen hat und es also um die Vermietung beweglicher Sachen ging.

    5 - Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 29. April 1999, Ciola (C-224/97, Slg. 1999, I-2517), und vom 21. März 2002, Cura Anlagen (C-451/99, Slg. 2002, I-3193).

    17 - Urteil Cura Anlagen (in Fn. 5 angeführt).

    61 - Urteil Cura Anlagen (in Fn. 5 angeführt).

    65 - Urteil Cura Anlagen (in Fn. 5 angeführt).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    32 - Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 33 ff. Siehe auch Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in derselben Rechtssache, EU:C:2009:34, insbesondere Nr. 63.

    34 - C-533/07, EU:C:2009:34, Nr. 57.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-384/10

    Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Bedeutung einer einheitlichen Auslegung der beiden Rechtsakte bereits deutlich gemacht (vgl. dazu meine Schlussanträge vom 27. Januar 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch (C-533/07, Urteil vom 23. April 2009, Slg. 2009, I-3327).
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