Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 04.03.2015 - C-534/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,3120
EuGH, 04.03.2015 - C-534/13 (https://dejure.org/2015,3120)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2015 - C-534/13 (https://dejure.org/2015,3120)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2015 - C-534/13 (https://dejure.org/2015,3120)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fipa Group u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 191 Abs. 2 AEUV - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Nationale Regelung, die für die Verwaltung nicht die Möglichkeit vorsieht, den Eigentümern von verschmutzten Grundstücken, die nicht zu der Verschmutzung beigetragen haben, die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fipa Group u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 191 Abs. 2 AEUV - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Nationale Regelung, die für die Verwaltung nicht die Möglichkeit vorsieht, den Eigentümern von verschmutzten Grundstücken, die nicht zu der Verschmutzung beigetragen haben, die ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 191 Abs. 2 AEUV; Richtlinie 2004/35/EG; Umwelthaftung; Nationale Regelung, die für die Verwaltung nicht die Möglichkeit vorsieht, den Eigentümern von verschmutzten Grundstücken, die nicht zu der Verschmutzung beigetragen haben, die ...

  • doev.de PDF

    Fipa Group u.a. - Haftung des Eigentümers eines sanierungsbedürftigen Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung von Grundstückseigentümern für Umweltverschmutzungen unbekannter Verursacher; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Die italienischen Rechtsvorschriften, die keine Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen gegenüber den für die Verschmutzung ihrer Grundstücke nicht verantwortlichen Eigentümern vorschreiben, sind mit dem Unionsrecht vereinbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung des Eigentümers eines sanierungsbedürftigen Grundstücks

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen gegenüber den für eine Verschmutzung ihrer Grundstücke nicht verantwortlichen Eigentümern

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fipa Group u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Consiglio di Stato - Auslegung des Art. 191 Abs. 2 AEUV und der Art. 1 und 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 725
  • DÖV 2015, 386
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.03.2010 - C-378/08

    Bei Betreibern, die über Anlagen in der Nähe eines verschmutzten Gebiets

    Auszug aus EuGH, 04.03.2015 - C-534/13
    In diesem Zusammenhang stützt sich das vorlegende Gericht unter Verweis auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen ERG u. a. (C-378/08, EU:C:2010:126) sowie ERG u. a. (C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127) auf eine wörtliche Auslegung des Umweltgesetzbuchs und auf die Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden verlangten.

    Diese Bestimmung beschränkt sich also darauf, die allgemeinen Ziele der Union im Umweltbereich festzulegen, während Art. 192 AEUV das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union damit betraut, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über das Tätigwerden zu beschließen, um diese Ziele zu erreichen (vgl. Urteile ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 45, ERG u. a., EU:C:2010:127, Rn. 38, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., C-478/08 und C-479/08, EU:C:2010:129, Rn. 35).

    Da sich Art. 191 Abs. 2 AEUV, der das Verursacherprinzip enthält, auf das Tätigwerden der Union bezieht, kann er demzufolge als solcher nicht von Einzelnen herangezogen werden, um die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in einem zur Umweltpolitik gehörenden Bereich ergangen ist, auszuschließen, sofern keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Unionsregelung anwendbar ist, die speziell den betreffenden Fall abdeckt (vgl. Urteile ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 46, ERG u. a., EU:C:2010:127, Rn. 39, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 36).

    Aus Art. 17 erster und zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem 30. Erwägungsgrund geht nämlich hervor, dass diese Richtlinie nur für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die am oder nach dem 30. April 2007 stattgefunden haben, sofern diese Schäden entweder auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die am oder nach diesem Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden, aber nicht vor ihm geendet haben (vgl. in diesem Sinne Urteile ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 40 und 41, ERG u. a., EU:C:2010:127, Rn. 34, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 32).

    Das vorlegende Gericht muss auf der Grundlage der Tatsachen, die es allein zu beurteilen in der Lage ist, prüfen, ob im Ausgangsverfahren die Schäden, die Gegenstand der von den zuständigen nationalen Behörden auferlegten Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/35, wie er von ihrem Art. 17 eingegrenzt wird, fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 43).

    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen, dass die Richtlinie 2004/35 in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, nicht anwendbar ist, wäre ein solcher Fall - unter Beachtung der Regeln des Vertrags und vorbehaltlich anderer Rechtsakte des abgeleiteten Rechts - nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. Urteile ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 44, ERG u. a., EU:C:2010:127, Rn. 37, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 34).

    Wie aus den Art. 4 Abs. 5 und 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/35 in Verbindung mit ihrem 13. Erwägungsgrund hervorgeht, verlangt der Mechanismus der Umwelthaftung, damit dieser zu Ergebnissen führt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem oder mehreren identifizierbaren Betreibern und konkreten und messbaren Umweltschäden von der zuständigen Behörde hergestellt wird, um diesem oder diesen Betreiber(n) unabhängig von der Art der in Rede stehenden Verschmutzung Sanierungsmaßnahmen auferlegen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 52 und 53, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 39).

    Bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie hat der Gerichtshof entschieden, dass die Pflicht für die zuständige Behörde, einen ursächlichen Zusammenhang herzustellen, im Rahmen des Mechanismus der objektiven Umwelthaftung der Betreiber gilt (vgl. Urteil ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 63 bis 65, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 45).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/35 in Verbindung mit ihrem 20. Erwägungsgrund der Betreiber nicht verpflichtet ist, die Kosten der in Anwendung dieser Richtlinie unternommenen Sanierungstätigkeiten zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass die Umweltschäden durch einen Dritten verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder auf Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 46).

    Wenn kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umweltschaden und der Tätigkeit des Betreibers hergestellt werden kann, fällt diese Situation unter den in Rn. 46 des vorliegenden Urteils dargestellten Voraussetzungen unter das nationale Recht (vgl. in diesem Sinne Urteil ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 59, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 43 und 48).

  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

    Auszug aus EuGH, 04.03.2015 - C-534/13
    In diesem Zusammenhang stützt sich das vorlegende Gericht unter Verweis auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen ERG u. a. (C-378/08, EU:C:2010:126) sowie ERG u. a. (C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127) auf eine wörtliche Auslegung des Umweltgesetzbuchs und auf die Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden verlangten.

    Diese Bestimmung beschränkt sich also darauf, die allgemeinen Ziele der Union im Umweltbereich festzulegen, während Art. 192 AEUV das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union damit betraut, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über das Tätigwerden zu beschließen, um diese Ziele zu erreichen (vgl. Urteile ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 45, ERG u. a., EU:C:2010:127, Rn. 38, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., C-478/08 und C-479/08, EU:C:2010:129, Rn. 35).

    Da sich Art. 191 Abs. 2 AEUV, der das Verursacherprinzip enthält, auf das Tätigwerden der Union bezieht, kann er demzufolge als solcher nicht von Einzelnen herangezogen werden, um die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in einem zur Umweltpolitik gehörenden Bereich ergangen ist, auszuschließen, sofern keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Unionsregelung anwendbar ist, die speziell den betreffenden Fall abdeckt (vgl. Urteile ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 46, ERG u. a., EU:C:2010:127, Rn. 39, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 36).

    Aus Art. 17 erster und zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem 30. Erwägungsgrund geht nämlich hervor, dass diese Richtlinie nur für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die am oder nach dem 30. April 2007 stattgefunden haben, sofern diese Schäden entweder auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die am oder nach diesem Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden, aber nicht vor ihm geendet haben (vgl. in diesem Sinne Urteile ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 40 und 41, ERG u. a., EU:C:2010:127, Rn. 34, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 32).

    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen, dass die Richtlinie 2004/35 in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, nicht anwendbar ist, wäre ein solcher Fall - unter Beachtung der Regeln des Vertrags und vorbehaltlich anderer Rechtsakte des abgeleiteten Rechts - nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. Urteile ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 44, ERG u. a., EU:C:2010:127, Rn. 37, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 34).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist es im System der Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/35 grundsätzlich Sache des Betreibers, der den Umweltschaden verursacht hat, die Initiative zu ergreifen und Sanierungsmaßnahmen vorzuschlagen, die er für der Situation angemessen hält (vgl. Urteil ERG u. a., EU:C:2010:127, Rn. 46).

  • EuGH, 09.03.2010 - C-478/08

    Buzzi Unicem u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.03.2015 - C-534/13
    Diese Bestimmung beschränkt sich also darauf, die allgemeinen Ziele der Union im Umweltbereich festzulegen, während Art. 192 AEUV das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union damit betraut, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über das Tätigwerden zu beschließen, um diese Ziele zu erreichen (vgl. Urteile ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 45, ERG u. a., EU:C:2010:127, Rn. 38, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., C-478/08 und C-479/08, EU:C:2010:129, Rn. 35).
  • EuGH, 13.07.2017 - C-129/16

    Túrkevei Tejtermelő Kft.

    Unter Verweis auf Rn. 54 des Urteils vom 4. März 2015, Fipa Group u. a. (C-534/13, EU:C:2015:140), führt das vorlegende Gericht aus, dass der von der Richtlinie 2004/35 eingeführte Mechanismus der Umwelthaftung, damit er zu Ergebnissen führe, verlange, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem oder mehreren identifizierbaren Betreibern und konkreten und messbaren Umweltschäden von der zuständigen Behörde hergestellt werde, um diesem oder diesen Betreiber(n) unabhängig von der Art der erfolgten Verschmutzung Sanierungsmaßnahmen auferlegen zu können.

    Diese Bestimmung beschränkt sich somit darauf, die allgemeinen Ziele der Union im Umweltbereich festzulegen, während Art. 192 AEUV das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union damit betraut, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über das Tätigwerden zu beschließen, um diese Ziele zu erreichen (Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da sich Art. 191 Abs. 2 AEUV, der das Verursacherprinzip enthält, auf das Tätigwerden der Union bezieht, kann er demzufolge als solcher nicht von Einzelnen herangezogen werden, um die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die in einem zur Umweltpolitik gehörenden Bereich ergangen ist, auszuschließen, sofern keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Unionsregelung anwendbar ist, die speziell den betreffenden Fall abdeckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 39, und vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommen, dass dies im Ausgangsverfahren nicht der Fall ist, wird es davon auszugehen haben, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Verschmutzung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/35 fällt und ein solcher Fall - unter Beachtung der Regeln des EU- und des AEU-Vertrags und vorbehaltlich anderer Rechtsakte des abgeleiteten Rechts - nach nationalem Recht zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus Art. 4 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/35 in Verbindung mit ihrem 13. Erwägungsgrund hervorgeht, verlangt der in dieser Richtlinie vorgesehene Mechanismus der Umwelthaftung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit eines oder mehrerer identifizierbarer Betreiber und den Umweltschäden oder der unmittelbaren Gefahr solcher Schäden von der zuständigen Behörde hergestellt wird (Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie hat der Gerichtshof entschieden, dass die Pflicht für die zuständige Behörde, einen ursächlichen Zusammenhang herzustellen, im Rahmen des Mechanismus der objektiven Umwelthaftung der Betreiber gilt (Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/35 ergibt, gilt diese Pflicht auch im Rahmen des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismus der subjektiven Haftung, die aufgrund des vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns des Betreibers für andere als die in Anhang III der Richtlinie aufgeführten beruflichen Tätigkeiten eintritt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die besondere Bedeutung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit des Betreibers und dem Umweltschaden für die Anwendung des Verursacherprinzips und somit für den mit der Richtlinie 2004/35 eingeführten Haftungsmechanismus geht ebenfalls aus deren Bestimmungen zu den Konsequenzen hervor, die aus einem fehlenden Beitrag des Betreibers zu der Verschmutzung oder der Gefahr einer Verschmutzung zu ziehen sind (Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 57).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/35 in Verbindung mit ihrem 20. Erwägungsgrund der Betreiber nicht verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass die Umweltschäden durch einen Dritten verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder auf Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-297/19

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts können für Umweltschäden haftbar

    Des Weiteren ist hervorzuheben, dass nach der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2004/35 die beruflichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 7 dieser Richtlinie nur von den in deren Anwendungsbereich fallenden Personen ausgeübt werden dürfen, d. h. den Betreibern, die in Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie definiert sind als jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 52).
  • EuGH, 01.06.2017 - C-529/15

    Folk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG -

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass aus Art. 17 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/35 in Verbindung mit ihrem 30. Erwägungsgrund hervorgeht, dass diese Richtlinie für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die am oder nach dem 30. April 2007 stattgefunden haben, sofern diese Schäden entweder auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die am oder nach diesem Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden, aber nicht vor ihm geendet haben (vgl. Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 44).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-196/16

    Comune di Corridonia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 191 AEUV, dessen Abs. 2 allgemeine Ziele der Union im Umweltbereich festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen unerheblich ist.
  • BVerwG, 25.11.2021 - 7 C 6.20

    Über Sanierungsmaßnahmen im Vogelschutzgebiet Eiderstedt muss neu verhandelt

    Diese Regelung steht in Einklang mit Art. 17 Spiegelstrich 1 und 2 UHRL, wonach die Richtlinie für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die am oder nach dem 30. April 2007 stattgefunden haben, sofern diese Schäden entweder auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die am oder nach diesem Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden, aber nicht vor ihm geendet haben (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - C-529/15 [ECLI:EU:C:2017:419] - Rn. 22 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 4. März 2015 - C-534/13 [ECLI:EU:C:2015:140] - Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. März 2010 - C-378/08 [ECLI:EU:C:2010:126], Raffinerie Mediterranee u.a. - Rn. 41).
  • BVerwG, 26.02.2019 - 7 C 8.17

    Bewirtschaftung; Deich- und Hauptsielverband; Haftung für Umweltschäden;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 17 Spiegelstrich 1 und 2 UHRL i.V.m. ihrem 30. Erwägungsgrund, dass die Richtlinie für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die am oder nach dem 30. April 2007 stattgefunden haben, sofern diese Schäden entweder auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die am oder nach diesem Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden, aber nicht vor ihm geendet haben (EuGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - C-529/15 [ECLI:EU:C:2017:419] - Rn. 22 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 4. März 2015 - C-534/13 [ECLI:EU:C:2015:13] - Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. März 2010 - C-378/08 [ECLI:EU:C:2010:126], Raffinerie Mediterranee u.a. - Rn. 41).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Richtlinie

    Diese Bestimmung beschränkt sich also darauf, die allgemeinen Ziele der Union im Umweltbereich festzulegen, während Art. 192 AEUV das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union damit betraut, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über das Tätigwerden zu beschließen, um diese Ziele zu erreichen (Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da sich Art. 191 Abs. 2 AEUV, der das Verursacherprinzip vorsieht, auf das Tätigwerden der Union bezieht, kann er demzufolge als solcher nicht von Einzelnen herangezogen werden, um die Anwendung einer nationalen Regelung, die in einem zur Umweltpolitik gehörenden Bereich greifen kann, auszuschließen, sofern keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Unionsregelung anwendbar ist, die speziell den betreffenden Fall abdeckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-80/18

    UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Gemeinsame

    Diese Bestimmung beschränkt sich also darauf, die allgemeinen Ziele der Union im Umweltbereich festzulegen, während Art. 192 AEUV das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union damit betraut, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über das Tätigwerden zu beschließen, um diese Ziele zu erreichen (Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da sich Art. 191 Abs. 2 AEUV auf das Tätigwerden der Union bezieht, kann er demzufolge als solcher nicht von Einzelnen herangezogen werden, um die Anwendung einer nationalen Regelung, die in einem zur Umweltpolitik gehörenden Bereich ergehen kann, auszuschließen, sofern keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Unionsregelung anwendbar ist, die speziell den betreffenden Fall abdeckt (Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-129/16

    Túrkevei Tejtermelő Kft. - Umwelt - Richtlinie 2004/35 - Umwelthaftung zur

    2 - Vgl. Urteile vom 29. April 1999, Standley u. a. (C-293/97, EU:C:1999:215), vom 7. September 2004, Van de Walle u. a. (C-1/03, EU:C:2004:490), vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer (C-188/07, EU:C:2008:359), vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a. (C-254/08, EU:C:2009:479), vom 9. März 2010, ERG u. a. (C-378/08, EU:C:2010:126, sowie C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127), sowie vom 4. März 2015, Fipa Group u. a. (C-534/13, EU:C:2015:140).

    5 - Vgl. Urteile vom 9. März 2010, ERG u. a. (C-378/08, EU:C:2010:126, Rn. 46) sowie ERG u. a. (C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 39), sowie vom 4. März 2015, Fipa Group u. a. (C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Deckung der Kosten der

    9 Urteile vom 9. März 2010, ERG u. a. (C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 38 und 39), und vom 4. März 2015, Fipa Group u. a. (C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 40).

    10 Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a. (C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2017 - C-529/15

    Folk - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Betrieb einer Wasserkraftanlage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-80/18

    UNESA

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-534/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,35697
Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-534/13 (https://dejure.org/2014,35697)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.11.2014 - C-534/13 (https://dejure.org/2014,35697)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. November 2014 - C-534/13 (https://dejure.org/2014,35697)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fipa Group u.a.

    Art. 191 Abs. 2 AEUV - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Verursacherprinzip - Verantwortung des Eigentümers, der den Umweltschaden nicht verursacht hat

  • rechtsportal.de

    Art. 191 Abs. 2 AEUV - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Verursacherprinzip - Verantwortung des Eigentümers, der den Umweltschaden nicht verursacht hat

  • rechtsportal.de

    Haftung von Grundstückseigentümern für Umweltverschmutzungen unbekannter Verursacher; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

Verfahrensgang

 
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