Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 15.07.2021 - C-535/19 A gg. Lettland   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,21390
EuGH, 15.07.2021 - C-535/19 A gg. Lettland (https://dejure.org/2021,21390)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - C-535/19 A gg. Lettland (https://dejure.org/2021,21390)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - C-535/19 A gg. Lettland (https://dejure.org/2021,21390)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    A (Soins de santé publics)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a - Leistungen bei Krankheit - Begriff - Art. 4 und Art. 11 Abs. 3 Buchst. e- Richtlinie 2004/38/EG - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Recht auf Aufenthalt ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Freizügigkeit â€" Unionsbürgerschaft â€" Verordnung (EG) Nr. 883/2004 â€" Art. 3 Abs. 1 Buchst. a â€" Leistungen bei Krankheit â€" Begriff â€" Art. 4 und Art. 11 Abs. 3 Buchst. eâ€" Richtlinie 2004/38/EG â€" Art. 7 Abs. 1 Buchst. b â€" ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    A - Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a - Leistungen bei Krankheit - Begriff - Art. 4 und Art. 11 Abs. 3 Buchst. e- Richtlinie 2004/38/EG - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Recht auf Aufenthalt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Aufnahme ins Krankenversicherungssystems - Zum Anspruch von EU-Bürgern auf Gesundheitsversorgung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufnahme in das gesetzliche Krankenkassensystem eines nicht aktiven EU-Bürgers (Rentner)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-535/19
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 eine "Kollisionsnorm" vorsieht, die bestimmen soll, welches nationale Recht für den Bezug der in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Leistungen der sozialen Sicherheit, darunter Leistungen bei Krankheit, gilt, die andere als die in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis d dieser Verordnung genannten Personen, d. h. insbesondere wirtschaftlich nicht aktive Personen, beanspruchen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 63, und vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 35 und 40).

    11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 soll nicht nur die gleichzeitige Anwendung verschiedener nationaler Rechte auf eine konkrete Situation und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermeiden, sondern auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist grundsätzlich Sache der Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen festzulegen (Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.03.2020 - C-135/19

    Pensionsversicherungsanstalt (Prestation pour la rééducation) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-535/19
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Hauptziel von Leistungen bei Krankheit im Sinne dieser Bestimmung die Heilung der erkrankten Person ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 1972, Heinze, 14/72, EU:C:1972:98, Rn. 8), indem die Versorgung gewährt wird, die ihr Zustand erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2004, Gaumain-Cerri und Barth, C-502/01 und C-31/02, EU:C:2004:413, Rn. 21), und dass sie somit das Risiko einer Erkrankung abdecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 37, und vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Rehabilitationsleistung], C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 32).

    Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Rehabilitationsleistung], C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich dürfen die Voraussetzungen dafür, dass ein Recht auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit besteht, nicht dazu führen, dass vom Anwendungsbereich der fraglichen Rechtsvorschriften Personen ausgeschlossen werden, auf die diese Rechtsvorschriften gemäß der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Rehabilitationsleistung], C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-535/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 70, sowie vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die erste in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Leistung nach objektiven Kriterien gewährt wird, deren Vorliegen den Anspruch auf die Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände berücksichtigen kann (Urteil vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-451/17

    Walltopia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-535/19
    Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Rehabilitationsleistung], C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich dürfen die Voraussetzungen dafür, dass ein Recht auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit besteht, nicht dazu führen, dass vom Anwendungsbereich der fraglichen Rechtsvorschriften Personen ausgeschlossen werden, auf die diese Rechtsvorschriften gemäß der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Rehabilitationsleistung], C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-535/19
    Das vorlegende Gericht stellt sich zudem die Frage nach dem Zusammenspiel der Verordnung Nr. 883/2004 und der Richtlinie 2004/38 im Hinblick auf die auf das Urteil vom 19. September 2013, Brey (C-140/12, EU:C:2013:565), zurückgehende Rechtsprechung.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind und die das Recht auf Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet für mehr als drei Monate wahrnehmen wollen, ohne eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, verlangen können, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat und über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen (Urteil vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-535/19
    Umgekehrt fällt eine Leistung, wenn ihre Gewährung von einer individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des diese Leistung Beantragenden abhängt, unter den Begriff "soziale und medizinische Fürsorge", die nach Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung von deren Geltungsbereich ausgenommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 17).

    Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Art der Finanzierung einer Leistung und insbesondere der Umstand, dass ihre Gewährung nicht von der Bedingung einer Beitragszahlung abhängig ist, für ihre Einstufung als Leistung der sozialen Sicherheit ohne Belang ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 21, und vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 21).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-535/19
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 eine "Kollisionsnorm" vorsieht, die bestimmen soll, welches nationale Recht für den Bezug der in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Leistungen der sozialen Sicherheit, darunter Leistungen bei Krankheit, gilt, die andere als die in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis d dieser Verordnung genannten Personen, d. h. insbesondere wirtschaftlich nicht aktive Personen, beanspruchen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 63, und vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 35 und 40).
  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-535/19
    Nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 bleibt das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich gemäß Art. 7 dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten, bestehen, solange die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen (Urteil vom 2. Oktober 2019, Bajratari, C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 40).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-535/19
    Sodann verleiht Art. 20 Abs. 1 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, und vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 27).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-535/19
    Sodann verleiht Art. 20 Abs. 1 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, und vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 27).
  • EuGH, 16.11.1972 - 14/72

    Heinze / Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz

  • EuGH, 11.06.2020 - C-581/18

    Das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

  • EuGH, 08.07.2004 - C-502/01

    Gaumain-Cerri

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

  • EuGH, 21.06.2017 - C-449/16

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in

  • EuGH, 16.09.2015 - C-433/13

    Kommission / Slowakei

  • EuGH, 04.10.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

  • EuGH, 01.08.2022 - C-411/20

    Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem

    Diese Situationen umfassen u. a. die Ausübung des von Art. 21 AEUV gewährten Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vorbehaltlich der Beschränkungen und Bedingungen, die in den Verträgen und in den zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 32 und 33, vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 28, und vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 40 und 42).

    Aus der Anwendung dieser Norm ergibt sich, dass diese Personen grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 63, und vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 45).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Bestimmung nicht nur die gleichzeitige Anwendung verschiedener nationaler Rechte auf eine konkrete Situation und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermeiden, sondern auch verhindern soll, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 64, und vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 46).

    Insoweit konkretisiert Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber Unionsbürgern, die im Aufnahmemitgliedstaat die in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Leistungen der sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen wollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 40).

  • EuGH, 14.12.2021 - C-490/20

    Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und dessen vom Aufnahmemitgliedstaat

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass der Status eines Unionsbürgers dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, und vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 41).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-411/22

    Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen,

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die erste in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Leistung nach objektiven Kriterien gewährt wird, deren Vorliegen den Anspruch auf die Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände berücksichtigen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass das Hauptziel von "Leistungen bei Krankheit" im Sinne dieser Bestimmung die Heilung der erkrankten Person ist und dass sie somit das Risiko einer Erkrankung abdecken (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

    So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 2021, A (Öffentliche Gesundheitsversorgung) (C-535/19, EU:C:2021:595), entschieden, dass "aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind und die das Recht auf Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet für mehr als drei Monate wahrnehmen wollen, ohne eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, verlangen können, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat und über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen"(11).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, A (Öffentliche Gesundheitsversorgung) (C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 54 und 55).

    Bekanntlich hat der Gerichtshof dies in seinem Urteil vom 15. Juli 2021, A (Öffentliche Gesundheitsversorgung) (C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 56 und 58), verneint.

    23 Vgl. den zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 und in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, A (Öffentliche Gesundheitsversorgung) (C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 55 und 62).

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, A (Öffentliche Gesundheitsversorgung) (C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 58 und 62).

  • EuGH, 10.03.2022 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in Verbindung mit deren zehntem Erwägungsgrund und deren Art. 14 Abs. 2 ergibt, dass der wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger während des gesamten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats von mehr als drei Monaten und weniger als fünf Jahren für sich und seine Familienangehörigen u. a. über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen muss, um die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 53 bis 55).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Aufnahmemitgliedstaat vorbehaltlich der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Zugehörigkeit eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der sich gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in seinem Hoheitsgebiet aufhält, zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem zwar von Voraussetzungen abhängig machen darf, die sicherstellen sollen, dass dieser Bürger die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nimmt, wie etwa davon, dass dieser Bürger eine umfassende private Krankenversicherung abschließt oder aufrechterhält, so dass dem Mitgliedstaat seine Aufwendungen für die Gesundheit zugunsten dieses Bürgers erstattet werden können, oder davon, dass der Bürger einen Beitrag zum öffentlichen Krankenversicherungssystem dieses Mitgliedstaats zahlt (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 59), ein Unionsbürger, wenn er Mitglied eines solchen öffentlichen Krankenversicherungssystems im Aufnahmemitgliedstaat ist, aber über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinne dieses Art. 7 Abs. 1 Buchst. b verfügt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

    Insoweit hat der Gerichtshof jüngst im Urteil vom 15. Juli 2021, A (Öffentliche Gesundheitsversorgung) (C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 40), festgestellt, dass das in Art. 18 Abs. 1 AEUV niedergelegte grundsätzliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 in Bezug auf Unionsbürger konkretisiert wird, die Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung in Anspruch nehmen wollen.

    105 Vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, A (Öffentliche Gesundheitsversorgung) (C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 61).

  • EuGH, 18.01.2022 - C-118/20

    Beim Widerruf einer Einbürgerungszusicherung muss, wenn er die Wiedererlangung

    Außerdem verleiht Art. 20 Abs. 1 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der nach ständiger Rechtsprechung dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. auch Urteil vom 15. Juli 2021, A (Öffentliche Gesundheitsversorgung) (C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 11.05.2022 - III R 19/20

    Kindergeld vor Abschluss des Asylverfahrens

    Zu den vom EuGH herangezogenen Kennzeichen einer Leistung aus dem Bereich der sozialen Sicherheit gehört, dass sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird (EuGH-Urteile vom 02.09.2021 - C-350/20, EU:C:2021:659, ABlEU 2021, Nr. C 462, S. 21, Rz 53 - zur Richtlinie 2011/98/EU, und in ABlEU 2020, Nr. C 433, S. 28, Rz 24 und 25 zur Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit --VO Nr. 883/2004--), während eine Leistung, deren Gewährung u.a. von einer individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt, den Fürsorgeleistungen zuzuordnen ist (EuGH-Urteil vom 15.07.2021 - C-535/19, EU:C:2021:595, ABlEU 2021, Nr. C 349, S. 4, Rz 33 - zur VO Nr. 883/2004).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

    14 Vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, A (Öffentliche Gesundheitsversorgung) (C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Vgl. Urteile vom 15. Juli 2021, A (Öffentliche Gesundheitsversorgung) (C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 48), und vom 25. Oktober 2018, Walltopia (C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-339/21

    Colt Technology Services u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie (EU)

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19 (https://dejure.org/2021,1689)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.02.2021 - C-535/19 (https://dejure.org/2021,1689)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - C-535/19 (https://dejure.org/2021,1689)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    A (Soins de santé publics)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Wirtschaftlich inaktiver Unionsbürger, der seinen Herkunftsmitgliedstaat verlassen hat, um sich zum Zwecke der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Wirtschaftlich inaktiver Unionsbürger, der seinen Herkunftsmitgliedstaat verlassen hat, um sich zum Zwecke der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19
    Ebenso vertritt die Kommission unter Verweis auf das Urteil Dano(37) die Auffassung, die Weigerung des Aufnahmemitgliedstaats, einem Unionsbürger wie A zu den gleichen Bedingungen wie den eigenen in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Staatsangehörigen Zugang zu seinem System der sozialen Sicherheit zu gewähren, sei nur eine unvermeidliche Folge der Richtlinie 2004/38, im vorliegenden Fall der Voraussetzung eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie.

    In den Urteilen Alimanovic und García-Nieto hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass sich die Art Rechtssachen, zu denen diese Urteile und das Urteil Dano ergangen sind nicht für eine individuelle Prüfung der Situation der Betroffenen eigne, um beurteilen zu können, ob sie eine unangemessene Belastung darstellten(86).

    4 Vgl. Urteile vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, im Folgenden: Urteil Dano, EU:C:2014:2358), vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, im Folgenden: Urteil Alimanovic, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, im Folgenden: Urteil García-Nieto, EU:C:2016:114).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteile Dano (Rn. 61) und vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld (C-181/19, im Folgenden: Urteil Jobcenter Krefeld, EU:C:2020:794, Rn. 60).

    21 Vgl. Urteil Dano (Rn. 69).

    23 Vgl. Urteil Dano (Rn. 71).

    24 Vgl. Urteil Dano (Rn. 71).

    25 Vgl. Urteil Dano (Rn. 82).

    26 Vgl. Urteil Dano (Rn. 83).

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteil Dano (Rn. 77).

    46 Vgl. in diesem Sinne Urteil Dano (Rn. 71).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19
    In diesem Zusammenhang sollte meiner Meinung nach eine differenziertere Auslegung als die von der lettischen und der spanischen Regierung sowie von der Kommission vorgeschlagene gewählt werden, wozu im Urteil Jobcenter Krefeld, das sich auf die Voraussetzung ausreichender Existenzmittel bezieht, aufgefordert wird.

    Zudem hat der Gerichtshof ihre Tragweite in seinem unlängst ergangenen Urteil Jobcenter Krefeld(40) präzisiert und erstens hervorgehoben, dass sie nur auf die in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 genannten Sachverhalte und damit lediglich auf Unionsbürger Anwendung findet, deren Aufenthaltsrecht auf der Richtlinie selbst beruht(41).

    Der Begriff "unangemessene Belastung" ist u. a. in den Urteilen García-Nieto, Alimanovic und Dano angewandt und im Urteil Jobcenter Krefeld präzisiert worden (Abschnitt a).

    a) Begriff " unangemessene Belastung " im Sinne der Urteile García-Nieto, Alimanovic und Dano , so wie er im Urteil Jobcenter Krefeld präzisiert worden ist.

    Im Urteil Jobcenter Krefeld hat der Gerichtshof erläutert, dass eine Person wie der Kläger in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, keine unangemessene Belastung für das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats darstellte, und die Situation des Klägers von der Situation von Frau García-Nieto, Herrn Alimanovic und Frau Dano - den in den gleichnamigen Urteilen jeweils betroffenen Unionsbürgern - unterschieden.

    Im Gegensatz zu Frau García-Nieto forderte der betreffende Unionsbürger in der Rechtssache, in der das Urteil Jobcenter Krefeld ergangen ist, ein Familienvater und ehemaliger Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat, für die ersten drei Monate seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Staates keine Sozialleistung.

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteile Dano (Rn. 61) und vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld (C-181/19, im Folgenden: Urteil Jobcenter Krefeld, EU:C:2020:794, Rn. 60).

    39 Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 79), aus dem diese Wendung stammt.

    41 Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 65).

    42 Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 69 und 70).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19
    Diese Vorschrift spiegelt die Auffassung des Gerichtshofs im Urteil Grzelczyk(62) wider, wonach die bloße Tatsache, dass ein Student im Aufnahmemitgliedstaat den Bezug eines Mindesteinkommens beantragt, nicht automatisch zum Verlust seines Aufenthaltsrechts und zur Weigerung führen dürfe, ihm die beantragte Sozialleistung zu gewähren(63).

    62 Urteil vom 20. September 2001 (C-184/99, im Folgenden: Urteil Grzelczyk, EU:C:2001:458).

    63 Vgl. in diesem Sinne Urteil Grzelczyk (Rn. 44 und 45).

    85 Vgl. in diesem Sinne Urteil Grzelczyk (Rn. 44).

    97 Vgl. Urteil Grzelczyk (Rn. 31).

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19
    Diese Erwägungen, die auf das Urteil Brey(27) zurückgehen, sind in den späteren Urteilen Alimanovic(28), García-Nieto(29) und Kommission/Vereinigtes Königreich(30) bestätigt worden.

    In den Urteilen Alimanovic und García-Nieto hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass sich die Art Rechtssachen, zu denen diese Urteile und das Urteil Dano ergangen sind nicht für eine individuelle Prüfung der Situation der Betroffenen eigne, um beurteilen zu können, ob sie eine unangemessene Belastung darstellten(86).

    4 Vgl. Urteile vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, im Folgenden: Urteil Dano, EU:C:2014:2358), vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, im Folgenden: Urteil Alimanovic, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, im Folgenden: Urteil García-Nieto, EU:C:2016:114).

    28 Urteil Alimanovic (Rn. 69).

    So hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2004/38, indem sie ein abgestuftes System für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft schafft, das das Aufenthaltsrecht und den Zugang zu Sozialleistungen sichern soll, selbst verschiedene Faktoren berücksichtige, die die jeweiligen persönlichen Umstände der eine Sozialleistung beantragenden Person kennzeichneten (vgl. Urteile García-Nieto, Rn. 47, und Alimanovic, Rn. 60).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19
    90 Vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst (C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 38 und 39).

    92 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst (C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 38, 39 und 42).

    93 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst (C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 42 und 43).

    94 Vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst (C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19
    12 Vgl. u. a. Urteile vom 27. November 1997, Meints (C-57/96, EU:C:1997:564, Rn. 24), und vom 25. Juli 2018, A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) (C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    66 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432), vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, im Folgenden: Urteil Bidar, EU:C:2005:169), vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher (C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626), vom 18. November 2008, Förster (C-158/07, EU:C:2008:630), vom 25. Oktober 2012, Prete (C-367/11, EU:C:2012:668), vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524), vom 24. Oktober 2013, Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683), vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118), und vom 25. Juli 2018, A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) (C-679/16, EU:C:2018:601).

    71 Im Urteil vom 25. Juli 2018, A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) (C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 69 bis 71), hat der Gerichtshof entschieden, dass das Bestehen einer tatsächlichen und hinreichenden Verbundenheit mit dem betreffenden Mitgliedstaat dadurch das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gewährleisten soll, dass es diesem Mitgliedstaat ermöglicht, sich zu vergewissern, dass die Auszahlung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung keine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hat.

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19
    18 Vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer (C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski (C-208/07, EU:C:2009:455, Rn. 63).

    78 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer (C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 46).

    80 Vgl. Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer (C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 47), und vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 103 und 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19
    Diese Erwägungen, die auf das Urteil Brey(27) zurückgehen, sind in den späteren Urteilen Alimanovic(28), García-Nieto(29) und Kommission/Vereinigtes Königreich(30) bestätigt worden.

    17 Vgl. Urteile vom 19. September 2013, Brey (C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 40), und Rn. 64 des Urteils Kommission/Vereinigtes Königreich sowie 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004.

    27 Urteil vom 19. September 2013 (C-140/12, EU:C:2013:565).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-367/11

    Prete - Freizügigkeit - Art. 39 EG - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19
    66 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432), vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, im Folgenden: Urteil Bidar, EU:C:2005:169), vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher (C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626), vom 18. November 2008, Förster (C-158/07, EU:C:2008:630), vom 25. Oktober 2012, Prete (C-367/11, EU:C:2012:668), vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524), vom 24. Oktober 2013, Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683), vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118), und vom 25. Juli 2018, A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) (C-679/16, EU:C:2018:601).

    74 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2012, Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 50).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-220/12

    Thiele Meneses - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19
    66 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432), vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, im Folgenden: Urteil Bidar, EU:C:2005:169), vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher (C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626), vom 18. November 2008, Förster (C-158/07, EU:C:2008:630), vom 25. Oktober 2012, Prete (C-367/11, EU:C:2012:668), vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524), vom 24. Oktober 2013, Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683), vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118), und vom 25. Juli 2018, A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) (C-679/16, EU:C:2018:601).

    73 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 38).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-359/13

    Martens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 20 AEUV und 21

  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

  • EuGH, 30.06.2016 - C-115/15

    NA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG

  • EuGH, 04.10.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-523/11

    Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung

  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der

  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

  • EuGH, 19.09.2019 - C-95/18

    van den Berg und Giesen

  • EuGH, 25.02.2016 - C-299/14

    Der Gerichtshof bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-413/99

    Baumbast und R

  • EuGH, 27.11.1997 - C-57/96

    Meints

  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1999 - C-356/98

    Kaba

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • EuGH, 05.03.2020 - C-135/19

    Pensionsversicherungsanstalt (Prestation pour la rééducation) - Vorlage zur

  • EuGH, 16.11.1972 - 14/72

    Heinze / Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • LSG Hessen, 29.07.2021 - L 6 AS 209/21

    AS

    21 AEUV sowie Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1372/2013 geänderten Fassung und Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es einem Aufnahmemitgliedstaat gestattet, einem wirtschaftlich inaktiven Unionsbürger, der die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und der, da er den Mittelpunkt seiner gesamten Interessen in diesen Staat verlagert hat, eine tatsächliche Integrationsverbindung zu diesem Staat nachweist, den Anschluss an dessen System der sozialen Sicherheit und die Inanspruchnahme staatlich finanzierter Leistungen der Gesundheitsversorgung zu den gleichen Bedingungen wie Inländern unter allen Umständen automatisch zu versagen, weil der Unionsbürger keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausübt (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 11. Februar 2021, C-535/19, Celex-Nr. 62019CC0535).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    51 Schlussanträge in der Rechtssache A (Öffentliche Gesundheitsversorgung) (C-535/19, EU:C:2021:114, Nr. 153).
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