Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 22.09.2022 - C-538/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,25319
EuGH, 22.09.2022 - C-538/20 (https://dejure.org/2022,25319)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.2022 - C-538/20 (https://dejure.org/2022,25319)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 2022 - C-538/20 (https://dejure.org/2022,25319)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 und 54 AEUV - Abzug von endgültigen Verlusten einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte - Mitgliedstaat, der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf seine Besteuerungsbefugnis verzichtet hat ...

  • Betriebs-Berater

    Abzug von endgültigen Verlusten einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 und 54 AEUV - Abzug von endgültigen Verlusten einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte - Mitgliedstaat, der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf seine Besteuerungsbefugnis verzichtet hat ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 und 54 AEUV - Abzug von endgültigen Verlusten einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte - Mitgliedstaat, der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf seine Besteuerungsbefugnis verzichtet hat ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Abzug ?finaler? Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte

Sonstiges (5)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43 ; EG Art 48 ; AEUV Art 49 ; AEUV Art 54 ; DBA GBR 1964 Art 3 Abs 1 S 2 ; DBA GBR 1964 Art 18 Abs 2 Buchst a S 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 48, AEUV Art 49, AEUV Art 54, DBA GBR 1964 Art 3 Abs 1 S 2, DBA GBR 1964 Art 18 Abs 2 Buchst a S 1
    Gebietsansässige Gesellschaft, Steuerpflichtiger Gewinn, Verluste, Betriebsstätte

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    W

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    W

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2022, 2381
  • NZG 2023, 487
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-538/20
    Für den besonderen Fall, dass die Befreiung ausländischer Einkünfte in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sei, lasse sich aus der zuletzt auf das Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs nämlich keine eindeutige Antwort auf diese Frage entnehmen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist mit der in den Art. 49 und 54 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424" Rn. 15).

    Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn, wie hier, eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft über eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424" Rn. 16 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Möglichkeit für Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte auszuschließen, begründet eine Ungleichbehandlung, die eine gebietsansässige Gesellschaft davon abhalten könnte, ihre Tätigkeiten über eine solche Betriebsstätte auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424" Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zulässig ist eine solche Ungleichbehandlung nur, wenn sie objektiv nicht miteinander vergleichbare Situationen betrifft oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis dazu steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424" Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit eines innerstaatlichen Sachverhalts mit einem grenzüberschreitenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was Maßnahmen eines Mitgliedstaats betrifft, die der Vermeidung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, befinden sich Gesellschaften mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht in einer Situation, die mit der Situation von Gesellschaften mit einer gebietsansässigen Betriebsstätte vergleichbar wäre (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), wurde dieses Ergebnis nicht in Frage gestellt.

    Er hat hinzugefügt, dass die Leistungsfähigkeit einer Gesellschaft mit einer gebietsfremden Betriebsstätte, die endgültige Verluste erlitten hat, in gleicher Weise beeinträchtigt ist wie die einer Gesellschaft, deren gebietsansässige Betriebsstätte Verluste erlitten hat, so dass diese beiden Situationen in dieser Hinsicht vergleichbar sind (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 38 und 39).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-538/20
    Anders verhält es sich, wenn das nationale Steuerrecht selbst diese beiden Arten von Betriebsstätten für die Berücksichtigung der von ihnen erzielten Verluste und Gewinne gleichstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24, und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 28).

    Hat hingegen der Ansässigkeitsmitgliedstaat einer Gesellschaft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens darauf verzichtet, seine Besteuerungsbefugnis hinsichtlich der Ergebnisse der gebietsfremden, in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte dieser Gesellschaft auszuüben, ist hinsichtlich der Maßnahmen, die der Ansässigkeitsmitgliedstaat zur Vermeidung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung der Gewinne - und entsprechend des doppelten Verlustabzugs - bei den ansässigen Gesellschaften getroffen hat, die Situation einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer gebietsfremden Betriebsstätte nicht mit der einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer gebietsansässigen Betriebsstätte vergleichbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 65).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-538/20
    Anders verhält es sich, wenn das nationale Steuerrecht selbst diese beiden Arten von Betriebsstätten für die Berücksichtigung der von ihnen erzielten Verluste und Gewinne gleichstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24, und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 28).
  • BFH, 12.04.2023 - I R 44/22

    Nichtberücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

    Der auf einem DBA (hier: DBA-Italien 1989) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch im Hinblick auf endgültige ("finale") Verluste weder gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Anschluss an EuGH-Urteil W vom 22.09.2022 - C-538/20, EU:C:2022:717, DStR 2022, 1993; Bestätigung der Senatsrechtsprechung) noch gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU und das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.

    Der EuGH hat mit Urteil W (Abzugsfähigkeit dauernder Verluste einer gebietsfremden Betriebsstätte) vom 22.09.2022 - C-538/20 (EU:C:2022:717, DStR 2022, 1993) über das Ersuchen entschieden.

    a) Der gemäß Art. 267 AEUV für die Auslegung des Unionsrechts zuständige EuGH hat zuletzt durch das Urteil W (EU:C:2022:717, DStR 2022, 1993) entschieden, dass die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der eine dort gebietsansässige Gesellschaft die endgültigen ("finalen") Verluste ihrer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte von ihrem steuerpflichtigen Gewinn nicht abziehen kann, wenn der Ansässigkeitsmitgliedstaat aufgrund eines DBA auf seine Befugnis zur Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte verzichtet hat.

    Dem EuGH-Urteil W (EU:C:2022:717, DStR 2022, 1993) ist zu entnehmen, dass es dem EuGH für die Unterscheidung zwischen den auf bilateralen Vereinbarungen der betroffenen Staaten und den auf unilateralen Entscheidungen eines Staats beruhenden Verlustabzugsausschlüssen maßgeblich darum geht, einseitig und unabgestimmt von einem Staat getroffene Regelungen von solchen Regelungen abzugrenzen, die auf einer vertraglichen Verständigung der beteiligten Staaten über die Aufteilung der jeweiligen Besteuerungsbefugnisse beruhen.

    d) Der Umstand, dass die Vertragsstaaten des DBA-Italien 1989 mit Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls eine qualifizierte Rückfallklausel vereinbart haben, nach der das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt, falls die Betriebsstätteneinkünfte in Italien nicht effektiv besteuert werden, führt nicht dazu, dass von einem "unvollkommenen" Verzicht Deutschlands auf sein Besteuerungsrecht hinsichtlich der italienischen Betriebsstätteneinkünfte ausgegangen werden müsste und die Grundsätze des EuGH-Urteils W (EU:C:2022:717, DStR 2022, 1993) auf italienische Betriebsstättenverluste generell nicht anwendbar wären.

    So stellt der EuGH in dem Urteil W (EU:C:2022:717, DStR 2022, 1993, s. Leitsatz) ausdrücklich auf den Besteuerungsverzicht hinsichtlich der Einkünfte "dieser Betriebsstätte" ab, das heißt auf den jeweiligen Einzelfall und nicht abstrakt auf eine Vielzahl denkbarer Konstellationen.

    Im Hinblick auf die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit ergibt sich jedoch bereits aus der oben zitierten EuGH-Rechtsprechung (Urteile W, EU:C:2022:717, DStR 2022, 1993 und Timac Agro Deutschland, EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362), dass insoweit zwischen unbeschränkt Steuerpflichtigen, die eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat der EU unterhalten, deren (positive wie negative) Einkünfte aufgrund eines DBA der Besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat entzogen sind, und reinen Inlandsfällen keine vergleichbaren Verhältnisse bestehen.

  • BFH, 22.02.2023 - I R 35/22

    Nichtberücksichtigung "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

    Der auf einem DBA (hier: DBA-Großbritannien 1964/1970) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch im Hinblick auf endgültige ("finale") Verluste nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Anschluss an EuGH-Urteil W vom 22.09.2022 - C-538/20, EU:C:2022:717, DStR 2022, 1993; Bestätigung des Senatsurteils vom 22.02.2017 - I R 2/15, BFHE 257, 120, BStBl II 2017, 709).

    Der EuGH hat mit Urteil W (Abzugsfähigkeit dauernder Verluste einer gebietsfremden Betriebsstätte) vom 22.09.2022 - C-538/20 (EU:C:2022:717, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2022, 1993) über das Ersuchen entschieden.

    a) Der gemäß Art. 267 AEUV für die Auslegung des Unionsrechts zuständige EuGH hat mit dem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ergangenen Urteil W (EU:C:2022:717, DStR 2022, 1993) entschieden, dass die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der eine dort gebietsansässige Gesellschaft die endgültigen ("finalen") Verluste ihrer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte von ihrem steuerpflichtigen Gewinn nicht abziehen kann, wenn der Ansässigkeitsmitgliedstaat aufgrund eines DBA auf seine Befugnis zur Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte verzichtet hat.

  • BFH, 09.08.2023 - I R 26/19

    Keine grenzüberschreitende Verlustverrechnung ohne tatsächliche Verlusttragung

    Entsprechendes gilt für die Frage, welche Schlussfolgerungen in diesem Zusammenhang aus dem auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 06.11.2019 - I R 32/18, BFHE 269, 205, BStBl II 2021, 68) ergangenen Urteil des EuGH W vom 22.09.2022 - C-538/20 (EU:C:2022:717) zu ziehen sind, dem finale Verluste einer ausländischen Betriebsstätte zugrunde lagen.

    Erst dann hätte sich auch die Frage gestellt, ob und inwieweit das zu ausländischen Betriebsstätten ergangene EuGH-Urteil W vom 22.09.2022 - C-538/20 (EU:C:2022:717) auf die hier einschlägige Konstellation einer ausländischen Tochtergesellschaft übertragbar ist.

  • FG München, 10.07.2023 - 7 K 3340/18

    Finale Betriebsstättenverluste im Zusammenhang mit Währungsverlusten

    Die vom EuGH insbesondere mit seinen Urteilen vom 22.09.2022 ("W AG" C-538/20) sowie vom 12.06.2018 ("Bevola" C-650/16) vorgenommene Einschränkung zu finalen Betriebsstättenverlusten seien im Streitfall nicht einschlägig, da dabei nicht auf die Berücksichtigung von Währungsverlusten eingegangen worden sei.

    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des gemäß Art. 267 AEUV für die Auslegung des Unionsrechts zuständigen EuGH (Urteil W (ECLI:EU:C:2022:717, DStR 2022, 1993) hat der BFH dargelegt, dass die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der eine dort gebietsansässige Gesellschaft die endgültigen ("finalen") Verluste ihrer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte von ihrem steuerpflichtigen Gewinn nicht abziehen kann, wenn der Ansässigkeitsmitgliedstaat aufgrund eines DBA auf seine Befugnis zur Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte verzichtet hat.

    Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg vortragen, dass die vom EuGH insbesondere in den Urteilen vom 22.09.2022 ("W AG" C-538/20) sowie vom 12.06.2018 ("Bevola" C-650/16) vorgenommenen Einschränkungen zu finalen Betriebsstättenverlusten im Streitfall nicht einschlägig seien, und für Währungsverluste ausschließlich die Grundsätze des Urteils "D. Sh." (Az. C- 293/06, BStBl 2009 I S. 1332) Anwendung fänden.

  • BFH - I R 42/22 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Verlust

    Das Verfahren I R 48/17 war durch Beschluss vom 15.12.2020 bis zum Abschluss des beim EuGH anhängigen Verfahrens C-538/20 ausgesetzt.

    Nach dem EuGH-Urteil vom 22.09.2022 - C-538/20 (EU:C:2022:717) wird das Verfahren unter dem neuen Az. I R 42/22 (I R 48/17) fortgesetzt.

  • BFH - I R 43/22 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Verlust

    Das Verfahren I R 49/17 war durch Beschluss vom 15.12.2020 bis zum Abschluss des beim EuGH anhängigen Verfahrens C-538/20 ausgesetzt.

    Nach dem EuGH-Urteil vom 22.09.2022 - C-538/20 (EU:C:2022:717) wird das Verfahren unter dem neuen Az. I R 43/22 (I R 49/17) fortgesetzt.

  • EuGH, 21.12.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit der in den Art. 49 und 54 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteile vom 22. September 2022, W [Abziehbarkeit der endgültigen Verluste einer gebietsfremden Betriebsstätte], C-538/20, EU:C:2022:717, Rn. 14, und vom 16. Februar 2023, Gallaher, C-707/20, EU:C:2023:101, Rn. 70).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-707/20

    Gallaher

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern zuerkennt, gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, W [Abzug von endgültigen Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte], C-538/20, EU:C:2022:717, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

    23 Urteil vom 22. September 2022, W (Abzug von endgültigen Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte) (C-538/20, EU:C:2022:717, Rn. 18 bis 22).
  • FG Hessen, 29.03.2023 - 4 K 1753/19

    Ab 2004 kein Verstoß der Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG a.F.

    aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-538/20 -, Rs. W ECLI:EU:C:2022:717) ist mit der in den Art. 49 und 54 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20   

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https://dejure.org/2022,4568
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 43 und 48 EG - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer - Abzug von Verlusten einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte, die zu einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft gehört - ...

  • Betriebs-Berater

    Abzug von Verlusten einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte, die zu einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft gehört

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 43 und 48 EG - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer - Abzug von Verlusten einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte, die zu einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft gehört - ...

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV), Art. 3 Abs. 1 S. 2 und Art. 18 Abs. 2 Buchst. a S. 1 DBA Großbritannien, § 7 S. 1 GewStG, § 9 Nr. 3 GewStG
    Keine Berücksichtigung finaler Verluste einer DBA-Freistellungsbetriebsstätte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20
    4 Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 37 und 38).

    12 Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    14 Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Urteile vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 20), und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 17).

    19 Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    31 Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    33 Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    35 Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    38 Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    44 Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    Vgl. auch Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 64).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20
    3 Der Gerichtshof hat das Konzept "finale Verluste" im Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), dahin konkretisiert, dass eine nationale Regelung, die es einer gebietsansässigen Muttergesellschaft verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste abzuziehen, die einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dort entstanden sind, während sie einen solchen Abzug für Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft zulässt, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann.

    9 Urteil vom 13. Dezember 2005 (C-446/03, EU:C:2005:763).

    13 Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 30).

    47 Urteil vom 13. Dezember 2005 (C-446/03, EU:C:2005:763).

    50 Urteil vom 13. Dezember 2005 (C-446/03, EU:C:2005:763).

    53 Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763).

    56 Urteil vom 13. Dezember 2005 (C-446/03, EU:C:2005:763).

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20
    11 Urteil vom 15. Mai 2008 (C-414/06, EU:C:2008:278).

    15 Urteile vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 20), und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 17).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 23), und vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 20).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 24 bis 26).

    48 Urteil vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20
    10 Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-388/14, EU:C:2015:829).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 28).

    24 Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-388/14, EU:C:2015:829).

    28 Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829).

    37 Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-388/14, EU:C:2015:829).

  • EuGH, 19.06.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Konzern -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20
    46 Urteile vom 19. Juni 2019, Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:510), und vom 19. Juni 2019, Holmen (C-608/17, EU:C:2019:511).

    49 Urteile vom 19. Juni 2019, Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:510, Rn. 22 bis 28), und vom 19. Juni 2019, Holmen (C-608/17, EU:C:2019:511, Rn. 34 bis 40).

    51 Urteile vom 19. Juni 2019, Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:510), und vom 19. Juni 2019, Holmen (C-608/17, EU:C:2019:511).

    57 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:8, Nrn. 58 und 59), Holmen (C-608/17, EU:C:2019:9, Nrn. 54 und 55) und AURES Holdings (C-405/18, EU:C:2019:879, Nrn. 61 bis 65).

  • EuGH, 19.06.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Konzern -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20
    46 Urteile vom 19. Juni 2019, Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:510), und vom 19. Juni 2019, Holmen (C-608/17, EU:C:2019:511).

    49 Urteile vom 19. Juni 2019, Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:510, Rn. 22 bis 28), und vom 19. Juni 2019, Holmen (C-608/17, EU:C:2019:511, Rn. 34 bis 40).

    51 Urteile vom 19. Juni 2019, Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:510), und vom 19. Juni 2019, Holmen (C-608/17, EU:C:2019:511).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20
    16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 23), und vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 20).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 28).

    36 Ich würde auch auf die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 27. Februar 2020, AURES Holdings (C-405/18, EU:C:2020:12), verweisen, von denen das letztgenannte nach dem Urteil Bevola und Jens W. Trock ergangen ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20
    Hinzuweisen ist darauf, dass Generalanwältin Kokott sich in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache AURES Holdings (C-405/18, EU:C:2019:879, Nrn. 28 und 30) zwar für die Aufgabe des Kriteriums der Vergleichbarkeit ausgesprochen, aber auch ausgeführt hat, dass "[der Gerichtshof b]islang ... für die Frage der Vergleichbarkeit auch darauf abgestellt [hat], ob der betreffende Mitgliedstaat eine entsprechende Steuerhoheit ausübt".

    57 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:8, Nrn. 58 und 59), Holmen (C-608/17, EU:C:2019:9, Nrn. 54 und 55) und AURES Holdings (C-405/18, EU:C:2019:879, Nrn. 61 bis 65).

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20
    41 Urteil vom 23. Oktober 2008 (C-157/07, EU:C:2008:588).

    45 Urteil vom 23. Oktober 2008 (C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Abzug der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20
    26 Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:533, Nrn. 31 und 32, Hervorhebung durch den Generalanwalt).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-10/14

    Miljoen

  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem

  • EuGH, 16.01.2020 - C-605/19

    Highgate Capital Management/ Kommission

  • EuGH, 03.02.2015 - C-172/13

    Die im Anschluss an das Urteil "Marks & Spencer" erlassenen Rechtsvorschriften

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • EuGH, 27.02.2020 - C-405/18

    AURES Holdings

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

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