Rechtsprechung
   EuGH, 13.07.2006 - C-4/03   

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https://dejure.org/2006,2944
EuGH, 13.07.2006 - C-4/03 (https://dejure.org/2006,2944)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - C-4/03 (https://dejure.org/2006,2944)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - C-4/03 (https://dejure.org/2006,2944)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Hinterlegung oder Registrierung - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    GAT

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Hinterlegung oder Registrierung - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - ...

  • EU-Kommission PDF

    GAT

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Hinterlegung oder Registrierung - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - ...

  • EU-Kommission

    GAT

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 16 Nr. 4 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ); Reichweite der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Hinterlegungsstaats oder des ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ: Die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit für Klagen, die die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben, umfasst auch Klagen, in denen die Gültigkeit inzident aufgeworfen wird

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen Art. 16 Nr. 4

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    GAT./LuK. Zur ausschließlichen Zuständigkeit nationaler Gerichte bei Patentverletzungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen Art. 16 Nr. 4
    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Hinterlegung oder Registrierung - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    GAT

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Hinterlegung oder Registrierung - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 16 Nummer 4 des Brüsseler Übereinkommens - Ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, die die "Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand haben" - Erstreckung auf ein Patentverletzungsverfahren (oder ein Verfahren auf Feststellung der Nichtverletzung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2240 (Ls.)
  • GRUR 2007, 49
  • GRUR Int. 2006, 839
  • EuZW 2006, 575
  • BB 2006, 688
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.11.1983 - 288/82

    Duijnstee

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-4/03
    14 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der in Artikel 16 Nummer 4 des Übereinkommens enthaltene Begriff des Rechtsstreits, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand ha[t]", als autonomer Begriff anzusehen ist, der in allen Vertragsstaaten einheitlich anzuwenden ist (Urteil vom 15. November 1983 in der Rechtssache 288/82, Duijnstee, Slg. 1983, 3663, Randnr. 19).

    15 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass als Rechtsstreitigkeiten, die "die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand haben", Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit, das Bestehen oder das Erlöschen des Patents oder über die Geltendmachung eines Prioritätsrechts aufgrund einer früheren Hinterlegung anzusehen sind (Urteil Duijnstee, Randnr. 24).

    16 Betrifft der Rechtsstreit dagegen nicht die Gültigkeit des Patents oder das Bestehen einer Hinterlegung oder Registrierung und werden diese von den Parteien auch nicht bestritten, so fällt der Rechtsstreit nicht unter Artikel 16 Nummer 4 des Übereinkommens (Urteil Duijnstee, Randnrn. 25 und 26).

    22 Daher ist die ausschließliche den Gerichten des Hinterlegungs- oder Registrierungsstaats zugewiesene Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten dadurch gerechtfertigt, dass diese Gerichte am besten in der Lage sind, über Fälle zu entscheiden, in denen es um die Gültigkeit des Patents oder das Bestehen der Hinterlegung oder Registrierung selbst geht (Urteil Duijnstee, Randnr. 22).

    Eine solche Beschränkung würde jedoch zu Verzerrungen führen und damit die Gleichheit und Einheitlichkeit der Rechte und Pflichten in Frage stellen, die sich für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen aus dem Übereinkommen ergeben (Urteil Duijnstee, Randnr. 13).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-4/03
    28 Zweitens würde die dadurch eröffnete Möglichkeit, Artikel 16 Nummer 4 des Übereinkommens zu umgehen, zu einer Häufung der Gerichtsstände führen und könnte so die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit, der diesem zugrunde liegt, beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnrn.

    29 Würde, drittens, hingenommen, dass es im System des Übereinkommens zu Entscheidungen kommt, in denen andere Gerichte inzident über die Gültigkeit eines Patents entschieden als jene des Staates der Erteilung des Patents, so würde dies auch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen erhöhen, obwohl diese gerade durch das Übereinkommen vermieden werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92, Tatry, Slg. 1994, I-5439, Randnr. 52, und Besix, Randnr. 27).

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-4/03
    24 bis 26, vom 1. März 2005 in der Rechtssache C-281/02, Owusu, Slg. 2005, I-1383, Randnr. 41, und Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-539/03, Roche Nederland u. a., Slg. 2006, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-4/03
    29 Würde, drittens, hingenommen, dass es im System des Übereinkommens zu Entscheidungen kommt, in denen andere Gerichte inzident über die Gültigkeit eines Patents entschieden als jene des Staates der Erteilung des Patents, so würde dies auch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen erhöhen, obwohl diese gerade durch das Übereinkommen vermieden werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92, Tatry, Slg. 1994, I-5439, Randnr. 52, und Besix, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

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    3 Arrêt du 13 juillet 2006 (C-4/03, l'« arrêt GAT ", EU:C:2006:457).

    54 Voir, notamment, Szychowska, K., « Quelques observations sous les arrêts de la Cour de justice dans les affaires C-4/03 GAT et C-539/03 Roche ", Revue de Droit Commercial Belge , N o 5, 2007 ; Kur, A., « A farewell to cross-Border injunctions ? The ECJ decisions GAT v. LuK and Roche Nedertland v. Primus and Goldenberg ", International Review of Intellectual Property and Competition Law , Vol. 37, 2006, p. 844 ; Treppoz, E., op.

    59 Arrêt du 13 juillet 2006 (C-539/03, EU:C:2006:458).

    81 Voir, notamment, conclusions de l'avocat général Geelhoed dans l'affaire GAT (C-4/03, EU:C:2004:539, point 46) ; Pocar, F., op.

    84 Voir conclusions de l'avocat général Geelhoed dans l'affaire GAT (C-4/03, EU:C:2004:539, point 46), et Tang, Z. S., op.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15

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    9 - Hierzu sei nur angemerkt, dass zum einen Art. 24 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 nach seinem Wortlaut unabhängig davon gilt, ob die betreffende Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird (gemäß den Urteilen vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 31, und Roche Nederland u. a., C-539/03, EU:C:2006:458, Rn. 40), und dass zum anderen deren Art. 71 u. a. in der französischen Fassung der Verordnung den Oberbegriff "juridiction" an Stelle des in Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 verwendeten Begriffs "tribunal" (im Deutschen in beiden Fällen "Gericht") verwendet.

    62 - Vgl. zu Art. 16 des Brüsseler Übereinkommens, dem Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, Urteil vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 24).

    68 - Vgl. zu Art. 16 Abs. 4 des Brüsseler Übereinkommens, der Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, Urteil von 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    71 - Vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 22 und 23).

    91 - Vgl. zu Art. 16 Abs. 4 des Brüsseler Übereinkommens, dem Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee (288/82, EU:C:1983:326, Rn. 16 bis 19), und vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14), sowie entsprechend zu Art. 22 Nr. 1 dieser Verordnung Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-341/16

    Hanssen Beleggingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof die Erkenntnisse aus dem genannten Urteil im Urteil GAT(5) im Wesentlichen bestätigt hat.

    5 Urteil vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14 bis 23).

    7 Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee (288/82, EU:C:1983:326, Rn. 19), und vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14).

    8 Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee (288/82, EU:C:1983:326, Rn. 22), und vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 21 bis 23).

    9 Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee (288/82, EU:C:1983:326, Rn. 23 bis 25), und vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 15).

  • EuGH, 05.10.2017 - C-341/16

    Hanssen Beleggingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der in diesen Bestimmungen enthaltene Begriff des Rechtsstreits, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von [Rechten des geistigen Eigentums] zum Gegenstand [hat]", einen "autonomen Begriff" darstellt, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden ist (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 19, und vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14).

    Der Zweck von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 besteht darin, die Rechtsstreitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit eines Rechts des geistigen Eigentums den Gerichten vorzubehalten, die eine sachliche und rechtliche Nähe zum Register aufweisen, da diese Gerichte am besten in der Lage sind, über Fälle zu entscheiden, in denen die Gültigkeit des Rechts, und sogar das Bestehen seiner Hinterlegung oder Registrierung selbst, bestritten wird (vgl. in diesem Sinne zu Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens Urteil vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 21 und 22).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof in Rechtssachen über die gerichtliche Zuständigkeit im Bereich der Patente entschieden, dass der Rechtsstreit, wenn er weder die Gültigkeit des Patents noch das Bestehen seiner Hinterlegung oder seiner Registrierung betrifft, nicht unter den Begriff eines Rechtsstreits fällt, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand [hat]", und daher nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dessen Hoheitsgebiet das Recht eingetragen worden ist (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 22 bis 25, und vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 15 und 16).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-399/21

    IRnova

    Nach gefestigter Rechtsprechung stellt der in diesen Bestimmungen enthaltene Begriff des Rechtsstreits, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand [hat]", einen autonomen Begriff dar, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden ist (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 19, vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14, und vom 5. Oktober 2017, Hanssen Beleggingen, C-341/16, EU:C:2017:738, Rn. 31).

    Betrifft ein Rechtsstreit dagegen nicht die Gültigkeit eines Patents oder das Bestehen einer Hinterlegung oder Registrierung eines Patents, so fällt er nicht unter diese Bestimmung (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 24 und 25, vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 15 und 16, sowie vom 5. Oktober 2017, Hanssen Beleggingen, C-341/16, EU:C:2017:738, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass ein solcher Rechtsstreit in Ermangelung der erforderlichen sachlichen oder rechtlichen Nähe zum Ort der Eintragung des in Rede stehenden Rechts des geistigen Eigentums nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats fällt, sondern nach Art. 4 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung in die allgemeine Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 23, und vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 16).

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 646/09

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit - Auslegung von

    Damit ist dem Anliegen der EuGVVO gedient, eine möglichst rasche und einfache Klärung der Zuständigkeitsfrage zu erreichen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 12. Januar 2010 - C-19/09 - [Wood Floor Solutions] Rn. 70; EuGH 13. Juli 2006 - C-4/03 - [Gesellschaft für Antriebstechnik] Rn. 28, Slg. 2006, I-6509; 13. Juli 2006 - C-539/03 - [Roche Nederland ua.] Rn. 37, Slg. 2006, I-6535; 1. März 2005 - C-281/02 - [Owusu] Rn. 41, Slg. 2005, I-1383; vgl. ferner Junker FS Heldrich (2005) 719, 735; Mankowski IPRax 2003, 21 ff.) .
  • BGH, 18.09.2013 - V ZB 163/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Zur Frage der

    Davon kann weder aufgrund Gerichtsstandsvereinbarung noch aufgrund rügeloser Einlassung des Beklagten abgewichen werden (Art. 23 Abs. 5, Art. 24 Satz 2 EuGVVO; vgl. insoweit auch EuGH, C-616/10 - Solvay, EWS 2012, 347 Rn. 44; C-4/03 - GAT, Slg 2006, I-6509 = EWS 2006, 382, Rn. 24).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

    Der Gerichtshof hat in Randnr. 24 seines Urteils vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, Slg. 2006, I-6509), Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens weit ausgelegt, um dessen praktische Wirksamkeit zu gewährleisten.
  • EuGH, 12.05.2011 - C-144/10

    BVG

    Diesem Ergebnis steht das im Vorlagebeschluss genannte Urteil vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, Slg. 2006, I-6509), nicht entgegen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens - eine im Wesentlichen mit Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 identische Bestimmung - auf alle Rechtsstreitigkeiten Anwendung findet, in denen die Gültigkeit eines Patents in Frage gestellt wird, unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird, so dass den Gerichten des Staates, in dem das Patent eingetragen wurde, insoweit eine ausschließliche Zuständigkeit zugewiesen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-20/17

    Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    7 Vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 24).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-560/16

    E.ON Czech Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001

  • OLG Düsseldorf, 14.06.2016 - 20 U 104/15

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung betreffend die

  • LG München I, 23.10.2008 - 7 O 17209/07

    Internationale Zuständigkeit: Negative Feststellungsklage gegen den Vorwurf der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr.

  • LG Düsseldorf, 17.03.2009 - 4b O 218/08
  • EuG, 05.09.2007 - T-295/05

    Document Security Systems / EZB - Währungsunion - Ausgabe von Euro-Banknoten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • OLG Dresden, 28.07.2009 - 14 U 1008/08

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine negative Feststellungsklage des angeblichen

  • LG Leipzig, 27.05.2008 - 5 O 757/06
  • LG Düsseldorf, 31.03.2005 - 4 O 356/01

    Permanentmagnet für Handys II

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Rechtsprechung
   EuGH, 13.07.2006 - C-539/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2684
EuGH, 13.07.2006 - C-539/03 (https://dejure.org/2006,2684)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - C-539/03 (https://dejure.org/2006,2684)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - C-539/03 (https://dejure.org/2006,2684)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit von Beklagten - Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat - Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents - In verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Beklagte - In ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Roche Nederland u.a.

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit von Beklagten - Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat - Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents - In verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Beklagte - In ...

  • EU-Kommission PDF

    Roche Nederland u.a.

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit von Beklagten - Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat - Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents - In verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Beklagte - In ...

  • EU-Kommission

    Roche Nederland u.a

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • riw-online.de

    Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ: Kein einheitlicher Gerichtsstand für Patentverletzungsklagen gegen mehrere in verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Beklagte

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen Art. 6 Nr. 1

  • Juristenzeitung

    Roche Nederland BV u.a../Primus u. Goldenberg. Auslegung des "Zusammenhangs" im Sinne von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO

  • rechtsportal.de

    Brüsseler Übereinkommen Art. 6 Nr. 1
    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit von Beklagten - Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat - Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents - In verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Beklagte - In ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Roche Nederland u.a.

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit von Beklagten - Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat - Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents - In verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Beklagte - In ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung des Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen); Aussetzung eines Verfahrens bei Klageerhebung vor ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 19. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit 1. ROCHE NEDERLAND B.V., 2. ROCHE DIAGNOSTIC SYSTEMS INC., 3. N. V. ROCHE S. A., 4. HOFFMANN-LA ROCHE ACTIEN-GESELLSCHAFT, 5. PRODUITS ROCHE S. A., ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens - Mehrere Beklagte - Klagen wegen Verletzung eines europäischen Patents gegen in verschiedenen europäischen Staaten niedergelassene Gesellschaften - Zuständigkeit des Gerichts des Sitzes einer der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3626 (Ls.)
  • NJW 2007, 2240 (Ls.)
  • GRUR 2007, 47
  • GRUR Int. 2006, 836
  • EuZW 2006, 573
  • BB 2006, 685
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-539/03
    20 Im Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87 (Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 12) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass zur Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen muss, der eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

    Der Gerichtshof hat es aus dieser Bestimmung abgeleitet, damit die darin vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten nicht das Bestehen des Grundsatzes selbst in Frage stellen kann (Urteil Kalfelis, Randnr. 8).

    22 Die Formulierung, die der Gerichtshof im Urteil Kalfelis verwendet hat, greift den Wortlaut von Artikel 22 des Brüsseler Übereinkommens auf, wonach Klagen im Zusammenhang stehen, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

    38 Diese Beeinträchtigung wäre umso erheblicher, als die Anwendung der fraglichen Kriterien dem Kläger eine breite Auswahl eröffnen würde, wodurch einer Praxis des "forum shopping" Vorschub geleistet würde, die mit dem Übereinkommen verhindert werden soll und der der Gerichtshof im Urteil Kalfelis gerade entgegentreten wollte (vgl. Randnr. 9 des Urteils Kalfelis).

  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-539/03
    Dieser Artikel 22 ist im Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92 (Tatry, Slg. 1994, I-5439, Randnr. 58) dahin ausgelegt worden, dass es für das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen zwei Klagen ausreichend ist, dass bei getrennter Verhandlung und Entscheidung die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Gefahr sich gegenseitig ausschließender Rechtsfolgen besteht.

    23 Im Urteil Tatry ist der Begriff der "widersprechenden" Entscheidungen im Kontext von Artikel 22 des Brüsseler Übereinkommens damit weiter aufgefasst worden als der Begriff der "unvereinbaren" Entscheidung im Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86 (Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnr. 22) im Kontext von Artikel 27 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens; nach dieser Bestimmung wird eine in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung nicht anerkannt, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist.

    24 Herr Primus und Herr Goldenberg sowie die niederländische Regierung machen geltend, dass die im Urteil Tatry im Kontext von Artikel 22 des Brüsseler Übereinkommens vorgenommene weite Auslegung des Adjektivs "widersprechend" auf den Kontext des Artikels 6 Nummer 1 des Übereinkommens erstreckt werden müsse.

  • EuGH, 04.02.1988 - 145/86

    Hoffmann / Krieg

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-539/03
    23 Im Urteil Tatry ist der Begriff der "widersprechenden" Entscheidungen im Kontext von Artikel 22 des Brüsseler Übereinkommens damit weiter aufgefasst worden als der Begriff der "unvereinbaren" Entscheidung im Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86 (Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnr. 22) im Kontext von Artikel 27 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens; nach dieser Bestimmung wird eine in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung nicht anerkannt, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist.

    Im Urteil Hoffmann hatte der Gerichtshof nämlich entschieden, dass zur Klärung der Frage, ob zwei Entscheidungen im Sinne dieser Bestimmung miteinander unvereinbar sind, zu prüfen ist, ob sie Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen.

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-539/03
    24 bis 26, vom 1. März 2005 in der Rechtssache C-281/02, Owusu, Slg. 2005, I-1383, Randnr. 41, und vom heutigen Tag in der Rechtssache C-4/03, GAT, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-539/03
    37 Eine Zuständigkeit, die nur auf die vom vorlegenden Gericht genannten tatsächlichen Kriterien gestützt wäre, würde zu einer Häufung der potenziellen Gerichtsstände führen und könnte daher die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit, der diesem zugrunde liegt, beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-539/03
    Dieses Erfordernis ist später im Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97 (Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 48) bekräftigt worden und hat im Rahmen der Ausarbeitung des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), die das Brüsseler Übereinkommen abgelöst hat, eine ausdrückliche Bestätigung erfahren.
  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

    Etwaige abweichende Entscheidungen können folglich nicht als einander widersprechend qualifiziert werden (Urteil vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, EU:C:2006:458, Rn. 30 bis 32).

    Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass in Fällen, in denen beklagte Gesellschaften, die demselben Konzern angehören, in Einklang mit einer gemeinsamen Geschäftspolitik, die eine der Gesellschaften allein ausgearbeitet hat, in derselben oder in ähnlicher Weise gehandelt haben, die gleiche Sachlage gegeben ist (vgl. u. a. Urteil vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, EU:C:2006:458, Rn. 34).

  • BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04

    Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten

    Danach können mehrere Personen mit Wohnsitz in verschiedenen Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten gemeinsam vor dem Wohnsitz- oder Sitzgericht (vgl. Art. 53 EuGVÜ, Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO) eines Streitgenossen verklagt werden, wenn zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren bei derselben Sach- und Rechtslage widersprechende Entscheidungen ergehen (Konnexität, vgl. EuGH, Urt. v. 13.7.2006 - C-539/03, GRUR Int. 2006, 836 Tz 19 ff. - Roche Nederland BV/Primus u. a.).

    Dagegen begründen gleichartige Verletzungen eines europäischen Patents, die von den Mitarbeitern verschiedener, zum selben Konzern gehörender Unternehmen begangen worden sind, keine Konnexität i. S. von Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ (EuGH GRUR Int. 2006, 836 Tz 25 ff. - Roche Nederland BV/Primus u. a.).

    Beim Zusammenwirken von Konzernunternehmen in einer solchen Verletzerkette - dass es sich bei dem beanstandeten Verhalten um eine Markenverletzung handelt, ist in diesem Zusammenhang zu unterstellen - ist die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung aller Klagen geboten, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren trotz gleicher Sach- und Rechtslage (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 836 Tz 26 - Roche Nederland BV/Primus u. a.) widersprechende Entscheidungen ergehen.

    Der Bejahung von Konnexität im Streitfall steht deren Verneinung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Falle der Verletzung des europäischen Patents nicht entgegen (vgl. dazu EuGH GRUR Int. 2006, 836 Tz 27 ff. - Roche Nederland BV/Primus u. a.).

  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 12/06

    Aktienrecht: Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus qualifiziertem

    Diese Bestimmung ist deshalb eng auszulegen (EuGH NJW 1988, 3088, 3089 Rz. 19; EuGH EuZW 1999, 59, 62 Rz. 47; EuGH EuZW 2006, 573 Rz. 21), insbesondere aus Gründen der Rechtsicherheit (EuGH EuZW 2006, 573, 574 Rz. 37) und weil ein forum shopping vermieden werden soll (EuGH EuZW 2006, 573, 574 Rz. 38).

    Nach der jüngsten Entscheidung des EuGH (EuGH EuZW 2006, 573) kann bei Klagen wegen Verletzung eines europäischen Patents, die gegen mehrere in verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Gesellschaften auf Grund von im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten begangenen Handlungen erhoben werden, nicht auf das Vorliegen derselben Sachlage geschlossen werden, da verschiedene Personen verklagt werden und die in verschiedenen Vertragsstaaten begangenen Verletzungshandlungen, die ihnen vorgeworfen werden, nicht dieselben sind; Art. 6 Nr. 1 EuGVVO ist deshalb bei Klagen gegen Konzerntöchter am Sitz der Konzernmutter wegen Verletzung eines europäischen Patents nicht anwendbar (EuGH EuZW 2006, 573, 574; vgl. auch Geimer in Zöller, ZPO, Anh I Art. 6 EuGVVO Rn. 2b).

    Dies gilt auch dann, wenn die demselben Konzern angehörenden Gesellschaften gemäß einer gemeinsamen Geschäftspolitik, die eine der Gesellschaften allein ausgearbeitet hat, in derselben oder in ähnlicher Weise gehandelt haben (EuGH EuZW 2006, 573 - Entscheidungssatz).

  • OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16

    Gerichtsstandbestimmung; internationale Zuständigkeit;

    Die Abweichung muss zum einen vielmehr bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (EuGH, Urt. v. 13.07.2006 - - C-539/03, BeckRS 2006, 70533, beck-online, Rn. 26; BGH, Beschl. v. 07.02.2013 - IX ZR 186/11, BeckRS 2013, 3524, beck-online, Rn. 4).
  • LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 143/11

    Geschmacksmusterverletzung im Zusammenhang mit einer Fernbedienung

    Letzteres setzt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch voraus, dass die abweichende Entscheidung des Rechtsstreits bei derselben Sach- und Rechtslage auftritt (EuGH GRUR 2007, 47 - Roche Nederland BV u.a. ./. Primus und Goldenberg; GRUR 2012, 166 Rz. 79 - Painer ./. Standard; GRUR 2012, 1169 Rz. 23 - Solvay ./. Honeywell).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH setzt die Annahme ein und derselben Sachlage voraus, dass es sich um dieselbe Verletzungshandlung handelt (EuGH GRUR 2007, 47 Rz. 27 -).

    Diese Annahme steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH, der selbst nur für den Fall "paralleler" Verletzungshandlungen von Konzerngesellschaften bezüglich eines Bündels nationaler Patentrechte von einer nicht gleichen Sachlage ausgegangen ist (EuGH GRUR 2007, 47 Rz. 27 -).

    Der EuGH hatte zwar zunächst den Standpunkt vertreten, dass, wenn für jede Klage nationales Recht zugrunde zu legen wäre, etwaigen Abweichungen zwischen den Entscheidungen dieser Gerichte nicht dieselbe Rechtslage zugrunde liegen würde (GRUR 2007, 47 -).

    Dies aber würde die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit, der diesem zugrunde liegt, beeinträchtigen (vgl. EuGH GRUR 2007, 47, Roche Nederland BV ./. Primus und Goldenberg, m.w.N.).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten

    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (Urteil vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, Slg. 2006, I-6535, Randnr. 26).
  • LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10

    Fehlen der Wiederholungsgefahr nach Abgabe einer strafbewehrten

    Letzteres setzt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch voraus, dass die abweichende Entscheidung des Rechtsstreits bei derselben Sach- und Rechtslage auftritt (EuGH GRUR 2007, 47 - Roche Nederland BV u.a. ./. Primus und Goldenberg; GRUR 2012, 166 Rz. 79 - Painer ./. Standard; GRUR 2012, 1169 Rz. 23 - Solvay ./. Honeywell).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH setzt die Annahme ein und derselben Sachlage voraus, dass es sich um dieselbe Verletzungshandlung handelt (EuGH GRUR 2007, 47 Rz. 27 - Roche Nederland BV ./. Primus und Goldenberg).

    Diese Annahme steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH, der selbst nur für den Fall "paralleler" Verletzungshandlungen von Konzerngesellschaften bezüglich eines Bündels nationaler Patentrechte von einer nicht gleichen Sachlage ausgegangen ist (EuGH GRUR 2007, 47 Rz. 27 - Roche Nederland BV ./. Primus und Goldenberg).

    Der EuGH hatte zwar zunächst den Standpunkt vertreten, dass, wenn für jede Klage nationales Recht zugrunde zu legen wäre, etwaigen Abweichungen zwischen den Entscheidungen dieser Gerichte nicht dieselbe Rechtslage zugrunde liegen würde (GRUR 2007, 47 - Roche Nederland BV ./. Primus und Goldenberg).

    Dies aber würde die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit, der diesem zugrunde liegt, beeinträchtigen (vgl. EuGH GRUR 2007, 47, Roche Nederland BV ./. Primus und Goldenberg, m.w.N.).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

    Der Gerichtshof hat insoweit allerdings klargestellt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander möglicherweise widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrachtet werden können, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten muss (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, Slg. 2006, I-6535, Randnr. 26, Freeport, Randnr. 40, sowie Painer, Randnr. 79).

    Zum anderen hat er festgestellt, dass nicht auf das Vorliegen derselben Rechtslage geschlossen werden kann, wenn bei mehreren Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen Verletzung eines in jedem dieser Staaten erteilten europäischen Patents anhängig gemacht werden und diese Klagen gegen Personen, die ihren Wohnsitz in den betreffenden Staaten haben, wegen Handlungen erhoben werden, die dort begangen worden sein sollen (vgl. Urteil Roche Nederland u. a., Randnrn.

    Infolgedessen ist jede Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents, wie Art. 64 Abs. 3 dieses Übereinkommens zu entnehmen ist, anhand des einschlägigen nationalen Rechts zu prüfen, das in jedem der Staaten, für die das Patent erteilt worden ist, gilt (Urteil Roche Nederland u. a., Randnrn.

  • EuGH, 17.06.2021 - C-800/19

    Mittelbayerischer Verlag

    Eine andere Auslegung würde zu einer Häufung der potenziellen Gerichtsstände führen und könnte daher auch die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit, der der Verordnung zugrunde liegt, beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, EU:C:2006:458, Rn. 37).
  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 646/09

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit - Auslegung von

    Damit ist dem Anliegen der EuGVVO gedient, eine möglichst rasche und einfache Klärung der Zuständigkeitsfrage zu erreichen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 12. Januar 2010 - C-19/09 - [Wood Floor Solutions] Rn. 70; EuGH 13. Juli 2006 - C-4/03 - [Gesellschaft für Antriebstechnik] Rn. 28, Slg. 2006, I-6509; 13. Juli 2006 - C-539/03 - [Roche Nederland ua.] Rn. 37, Slg. 2006, I-6535; 1. März 2005 - C-281/02 - [Owusu] Rn. 41, Slg. 2005, I-1383; vgl. ferner Junker FS Heldrich (2005) 719, 735; Mankowski IPRax 2003, 21 ff.) .
  • BGH, 30.11.2009 - II ZR 55/09

    Aktienkauf - Internationale Zuständigkeit bei Klagen gegen Täter und Gehilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2014 - 2 W 6/13

    Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits im Hinblick auf ein vor einem

  • LG Dortmund, 29.04.2013 - 13 O (Kart) 23/09

    Vorlagefrage an EuGH, ob Schieds- und Gerichtsstandsklauseln bei auf

  • BGH, 07.02.2013 - IX ZR 186/11

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Widerklage gegen in Serbien

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

    BSH Hausgeräte

  • BGH, 18.11.2011 - V ZR 232/10

    Vorabentscheidung zur internationalen Zuständigkeit innerhalb der EU:

  • OLG Frankfurt, 08.06.2016 - 4 U 162/15

    Klage des Insolvenzverwalters als "Zivil- und Handelssache" gem. Art. 1 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2011 - C-145/10

    Painer - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Gerichtsstand der

  • OLG Köln, 29.01.2009 - 18 U 143/08

    Annahme eines gemeinsamen internationalen Gerichtsstandes bei Inanspruchnahme

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 2 U 137/09

    Textil-Schneeketten II

  • OLG Stuttgart, 31.07.2012 - 5 U 150/11

    Gerichtsstand: Klage gegen mehrere Beklagte aus Ländern innerhalb und außerhalb

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-438/12

    Weber - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -Verordnung (EG)

  • OLG Düsseldorf, 20.03.2014 - 2 W 8/14

    Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage eines abgemahnten angeblichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13

    Profit Investment SIM

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2008 - C-462/06

    Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Gerichtliche Zuständigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15

    Brite Strike Technologies

  • LG Düsseldorf, 08.06.2021 - 4a O 81/20

    Maschenwarenherstellungsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

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Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2003 - C-539/03   

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EuGH, 19.12.2003 - C-539/03 (https://dejure.org/2003,70325)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2003 - C-539/03 (https://dejure.org/2003,70325)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2003 - C-539/03 (https://dejure.org/2003,70325)
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   Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-539/03   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.12.2005 - C-539/03 (https://dejure.org/2005,22010)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - C-539/03 (https://dejure.org/2005,22010)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Roche Nederland u.a.

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Absatz 1 - Tatbestand - Mehrere Beklagte - Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat - Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents gegen Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen ...

  • EU-Kommission PDF

    Roche Nederland u.a.

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Absatz 1 - Tatbestand - Mehrere Beklagte - Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat - Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents gegen Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen ...

  • EU-Kommission

    Roche Nederland u.a

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-539/03
    47 - Vgl. u. a. Urteil Kalfelis (Randnr. 19) sowie Urteile vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93 (Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 13), vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97 (Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 29) und vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-168/02 (Kronhofer, Slg. 2004, I-6009, Randnrn.

    54 - Vgl. Urteil Réunion européenne u. a., Randnr. 48.

  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-539/03
    47 - Vgl. u. a. Urteil Kalfelis (Randnr. 19) sowie Urteile vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93 (Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 13), vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97 (Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 29) und vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-168/02 (Kronhofer, Slg. 2004, I-6009, Randnrn.

    60 - Vgl. u. a. Urteile vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92 (Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 11), vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95 (Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 26), vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-334/00 (Tacconi, Slg. 2002, I-7357, Randnr. 20), vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-18/02 (DFDS Torline, Slg. 2004, I-1417, Randnr. 36) sowie die Urteile Kronhofer (Randnr. 20) und Owusu (Randnr. 40).

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-539/03
    Zur Begründung der Einrede der Unzuständigkeit führten sie unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis(21), aus, dass für eine geordnete Rechtspflege im vorliegenden Fall eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen nicht geboten sei.

    21 - Slg. 1988, 5565.

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