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   EuGH, 24.05.2011 - C-54/08   

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EuGH, 24.05.2011 - C-54/08 (https://dejure.org/2011,518)
EuGH, Entscheidung vom 24.05.2011 - C-54/08 (https://dejure.org/2011,518)
EuGH, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - C-54/08 (https://dejure.org/2011,518)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinien 89/48/EWG und 2005/36/EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinien 89/48/EWG und 2005/36/EG

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinien 89/48/EWG und 2005/36/EG

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinien 89/48/EWG und 2005/36/EG“

  • Deutsches Notarinstitut

    Staatsangehörigkeitsvorbehalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG durch Voraussetzung der Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Notars; Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats bezgl. Niederlassungsfreiheit; Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für ...

  • Anwaltsblatt

    EG Art. 43, 45; RiLi 89/48/EWG; RiLi 2005/36/EG
    Mehr Freiberufler als Amtsträger: Notariat offen für jeden EU-Bürger

  • Anwaltsblatt

    EG Art. 43, 45; RiLi 89/48/EWG; RiLi 2005/36/EG
    Mehr Freiberufler als Amtsträger: Notariat offen für jeden EU-Bürger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats bezgl. Niederlassungsfreiheit; Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für Notare; Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - EuGH: Notar muss nicht Deutscher sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Commission v Germany

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinien 89/48/EWG und 2005/36/EG

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Niederlassungsfreiheit für Notare

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zugang zum Beruf des Notars darf nicht eigenen Staatsangehörigen vorbehalten sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auch Ausländer dürfen bald in Deutschland Notar werden

Besprechungen u.ä. (6)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Notariat ist ein ganz normaler Dienstleistungsjob

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Notarberuf ohne Staatsangehörigkeitserfordernis

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 49, 51, 258 AEUV
    Staatsangehörigkeitserfordernis bei Zugang zum Beruf des Notars

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Notare (Kommission ./. Deutschland)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Deutsches Notariat: Notare müssen nicht deutsch sein und üben kein öffentliches Amt aus

  • hanselawreview.org PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Zulässigkeit nationaler Einschränkungen der Grundfreiheiten für juristische Dienstleistungen im Grundstücksverkehr vor dem Hintergrund des Verfahrens (Prof. Dr. Christoph U. Schmid, Tobias Pinkel)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Commission v Germany

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 43 und 45 EG - Keine Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2941
  • NVwZ 2011, 1254
  • DNotZ 2011, 462
  • EuZW 2011, 468
  • DVBl 2011, 887
  • AnwBl 2011, 592
  • AnwBl Online 2011, 156
  • DÖV 2011, 613
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-54/08
    Was den Begriff "Ausübung öffentlicher Gewalt" im Sinne von Art. 45 Abs. 1 EG angeht, ist bei seiner Würdigung nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass den anerkannten Ausnahmen vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit durch die genannte Bestimmung dem Unionsrecht eigene Grenzen gesetzt werden, um zu verhindern, dass der Vertrag durch einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten seiner praktischen Wirksamkeit in diesem Bereich beraubt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Reyners, Randnr. 50, Kommission/Griechenland, Randnr. 8, und vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, Slg. 2009, I-10219, Randnr. 35).

    37 und 46, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 34).

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    38 und 44, sowie Kommission/Portugal, Randnrn.

    36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 61, sowie Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44) umfassen.

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-54/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs manifestiere sich die öffentliche Gewalt insbesondere in der Ausübung von Zwangsbefugnissen (Urteil vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 37).

    Als solche ist er so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 7, Kommission/Spanien, Randnr. 34, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 45, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, Slg. 2007, I-10195, Randnr. 35, und Kommission/Deutschland, C-404/05, Slg. 2007, I-10239, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 61, sowie Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44) umfassen.

    Die einer bestimmten Urkunde durch Gesetz verliehene Beweiskraft hat daher keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob die mit der Erstellung dieser Urkunde verbundene Tätigkeit als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 8, und Kommission/Spanien, Randnr. 35).

  • EuGH, 13.07.1993 - C-42/92

    Thijssen / Controledienst voor de verzekeringen

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-54/08
    Vom Anwendungsbereich des Art. 45 Abs. 1 EG seien auch Tätigkeiten ausgenommen, mit denen die Ausübung öffentlicher Gewalt unterstützt oder an ihr mitgewirkt werde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1993, Thijssen, C-42/92, Slg. 1993, I-4047, Randnr. 22).

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    Dabei ist die Art der von den Angehörigen dieses Berufs ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Thijssen, Randnr. 9).

    Die einer bestimmten Urkunde durch Gesetz verliehene Beweiskraft hat daher keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob die mit der Erstellung dieser Urkunde verbundene Tätigkeit als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 8, und Kommission/Spanien, Randnr. 35).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-270/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-54/08
    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    36 und 42, Kommission/Deutschland, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-161/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-54/08
    Der Begriff der Niederlassung im Sinne dieser Vorschrift ist ein sehr weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Unionsangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsmitgliedstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Europäischen Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. u. a. Urteil vom 22. Dezember 2008, Kommission/Österreich, C-161/07, Slg. 2008, I-10671, Randnr. 24).

    Die Niederlassungsfreiheit, die den Angehörigen eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zuerkannt wird, umfasst u. a. das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Rechtsvorschriften, die im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörigen gelten (vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 13, und in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 27).

    Mit anderen Worten verbietet Art. 43 EG jedem Mitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften in Bezug auf Personen, die von der Freiheit, sich in diesem Staat niederzulassen, Gebrauch machen, für die Ausübung ihrer Tätigkeit andere als die für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegten Bedingungen vorzusehen (Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 28).

    21 und 22, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, Randnrn.

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-54/08
    Als solche ist er so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 7, Kommission/Spanien, Randnr. 34, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 45, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, Slg. 2007, I-10195, Randnr. 35, und Kommission/Deutschland, C-404/05, Slg. 2007, I-10239, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

  • EuGH, 17.06.1999 - C-260/97

    Unibank

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-54/08
    Entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland werde im Übrigen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwischen Notaren und Behörden unterschieden, indem anerkannt werde, dass eine öffentliche Urkunde von einer Behörde oder einer anderen hierzu ermächtigten Stelle ausgestellt werden könne (Urteil vom 17. Juni 1999, Unibank, C-260/97, Slg. 1999, I-3715, Randnrn.

    Des Weiteren ergebe sich aus dem Urteil Unibank, dass die Erstellung öffentlicher Urkunden durch einen Amtsträger wie den Notar unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sei.

    Zum Urteil Unibank, auf das die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls verweist, ist festzustellen, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht die Auslegung von Art. 45 Abs. 1 EG betraf.

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-54/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. insoweit Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnr. 36, vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, C-416/07, Slg. 2009, I-7883, Randnr. 28).

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-54/08
    Die Niederlassungsfreiheit, die den Angehörigen eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zuerkannt wird, umfasst u. a. das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Rechtsvorschriften, die im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörigen gelten (vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 13, und in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 27).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-275/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-54/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-327/08

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 29.11.2007 - C-404/05

    Kommission / Deutschland - Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Landwirtschaftliche

  • EuGH, 30.09.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

  • EuGH, 12.06.2003 - C-363/00

    Kommission / Italien

  • EuGH, 29.11.2007 - C-393/05

    Kommission / Österreich - Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Landwirtschaftliche

  • EuGH, 10.09.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

  • EuGH, 15.03.1988 - 147/86

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

  • EuGH, 30.09.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

  • BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

    Schon in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon hat der Senat daher klargestellt, dass die Zuständigkeit für die Rechtspflege - insbesondere im Hinblick auf die Gerichtsverfassung - in der Regel bei den Mitgliedstaaten verbleiben muss (vgl. BVerfGE 123, 267 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011, C-54/08, Kommission/Deutschland, EU:C:2011:339, Rn. 83 ff.; Urteil vom 12. Dezember 1996, C-3/95, Reisebüro Broede/Sandker, EU:C:1996:487, Rn. 37 f., 41).
  • BGH, 22.03.2018 - 5 StR 566/17

    Gebührenunterschreitung durch einen Notar im Gegenzug für einen

    Der Notar ist - verfassungs- und europarechtskonform (vgl. nur BVerfG, NJW 2015, 2642 m. Anm. Terner; EuGH NJW 2011, 2941) - gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO zur Erhebung der gesetzlichen Gebühr amtlich verpflichtet (BGH, Urteil vom 24. November 2014 - NotSt (Brfg) 1/14, DNotZ 2015, 461, 465).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-109/23

    Jemerak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

    7 Vgl. zur deutschen Rechtsordnung Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339, Rn. 18 und 90).

    8 Vgl. u. a. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339, Rn. 90 und 91).

    10 Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339, Rn. 91).

    12 Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339, Rn. 91).

    15 Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339, Rn. 99).

    17 Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339, Rn. 90).

    21 Urteil vom 24. Mai 2011 (C-54/08, EU:C:2011:339, Rn. 25).

  • BGH, 04.03.2013 - NotZ(Brfg) 9/12

    Berufsrecht der Notare: Genehmigungsvorbehalt für Urkundstätigkeiten im Ausland;

    Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Mai 2011 (C-54/08), da hiernach Beschränkungen von Art. 43 EG (Art. 49 AEUV) im Allgemeininteresse auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zulässig seien.

    Dem könne die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Mai 2011 (C-54/08) nicht entgegengehalten werden.

    aa) Der Senat hat hierbei im Blick, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 24. Mai 2011 (C-54/08, NJW 2011, 2941) die Urkundstätigkeit der deutschen Notare nicht als die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 45 Abs. 1 EG (= Art. 51 Abs. 1 AEUV) qualifiziert hat, die von der Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EG (= Art. 49 AEUV) ausgenommen ist.

    (3) Die aus den vorstehenden Erwägungen folgende Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Klägers ist - sofern nicht ohnehin die Bereichsausnahme des Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 AEUV eingreift (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C-54/08, NJW 2011, 2941 Rn. 75 f; BVerfG NJW 2012, 2639 Rn. 46 ff) - unionsrechtlich unbedenklich.

    Dass im Allgemeininteresse, insbesondere zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen, die örtliche Zuständigkeit von Notaren beschränkt werden kann, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Mai 2011 (NJW 2011, 2941) ausdrücklich hervorgehoben (aaO Rn. 98).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts- behördliche

    Dass nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Europäischer Gerichtshof) notarielle Tätigkeiten nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 45 Abs. 1 EG (jetzt: des Art. 51 Abs. 1 AEUV) verbunden sind (Urteil vom 24. Mai 2011 - C-54/08 -, NJW 2011, S. 2941), macht die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts nicht unanwendbar; dies betrifft insbesondere § 1 BNotO zur notariellen Amtsträgereigenschaft und die Regelungen zur notariellen Amtstätigkeit in §§ 20 ff. BNotO.

    Bestätigt wird dies durch die Klarstellung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 24. Mai 2011 (NJW 2011, S. 2941 Rn. 75), wonach seine Entscheidung "weder den Status und die Organisation des Notariats in der deutschen Rechtsordnung betrifft noch die Voraussetzungen, die neben der Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Notars in diesem Mitgliedstaat bestehen".

  • KG, 01.06.2012 - Not 27/11

    Berufsrecht der Notare: Genehmigung einer EU-Auslandsbeurkundung

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 (C-54/08) ergebe sich nichts anderes.

    Dem kann die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 (C-54/08 Kommission/Deutschland) nicht entgegen gehalten werden (so aber Schmid/Pinkel, NJW 2011, 2928, 2930; dies., Special Issue: Hanse Law School´s 10th Anniversary, 77, 125ff; Ritter, a.a.O., 709; Hamacher, a.a.O., 916).

    Mit der notariellen Tätigkeit werden im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt, nämlich die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C-54/08 - Kommission/Deutschland).

    Der Kläger hat ein rechtliches und überdies auch wirtschaftliches Interesse an der Klärung einer insbesondere im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 24. Mai 2011 (C-54/08) in der Literatur diskutierten Berechtigung zur Urkundstätigkeit in den EU-Mitgliedstaaten und besonders in den Niederlanden.

  • BGH, 13.03.2017 - NotSt (Brfg) 1/16

    Urkundstätigkeit des Notars außerhalb seines Amtsbezirks: Vorliegen eine Gefahr

    d) Der Kläger rügt auch ohne Erfolg, dass das Oberlandesgericht die auf das nationale Recht ausstrahlende Wirkung des Europarechts, insbesondere des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 (C-54/08, NJW 2011, 2941) verkannt habe.

    a) Ein solcher ergibt sich nicht daraus, dass sich das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 (C-54/08, NJW 2011, 2941) auseinandergesetzt hat.

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 5/14

    Erlöschen des Notaramts wegen Erreichens der Altersgrenze

    Maßgebend für die Altersgrenze des § 48a BNotO ist die Sicherung einer geordneten Altersstruktur des aktiven Notariats und die Notwendigkeit, im Interesse der beruflichen Perspektive jüngerer Anwärter für eine ausreichende Fluktuation zu sorgen, weil im Interesse einer geordneten Rechtspflege die Limitierung der Stellenanzahl nach § 4 BNotO gilt (vgl. zur Vereinbarkeit der Begrenzung der Zahl und der örtlichen Zuständigkeit der Notare mit Art. 43 EG und Art. 49 AEUV EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C-54/08, NJW 2011, 2941 Rn. 98).

    Dass die notarielle Tätigkeit gemäß § 1 BNotO ein öffentliches Amt ist, wird auch durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Mai 2011 (C-54/08, NJW 2011, 2941 Rn. 98) nicht in Frage gestellt (vgl. hierzu auch BVerfGE 131, 130 Rn. 131 ff.).

  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 21/13

    Erlöschen des Notaramts: Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit der

    Für das hauptberufliche wie das Anwaltsnotariat bestehen diese Gründe gleichermaßen, da in beiden Berufsformen im Interesse einer geordneten Rechtspflege die Limitierung der Stellenanzahl nach § 4 BNotO gilt (vgl. zur Vereinbarkeit der Begrenzung der Zahl und der örtlichen Zuständigkeit der Notare mit Art. 43 EG und Art. 49 AEUV EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C-54/08, NJW 2011, 2941 Rn. 98).

    Dies wird durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Mai 2011 (C-54/08, NJW 2011, 2941) nicht in Frage gestellt, der die Urkundstätigkeit der deutschen Notare nicht als die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 45 Abs. 1 EG (= Art. 51 Abs. 1 AEUV) qualifiziert hat.

  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 13/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen

    Dies wird durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Mai 2011 (C-54/08, NJW 2011, 2941) nicht in Frage gestellt, das die Urkundstätigkeit der deutschen Notare nicht als die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 45 Abs. 1 EG (= Art. 51 Abs. 1 AEUV) qualifiziert hat (näher Senat aaO, BGHZ 196, 271, 276 f. Rn. 19 mwN).
  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 11/13

    Erlöschen des Notaramtes wegen Erreichens der Altersgrenze

  • OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21

    Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum automatisierten Datenabruf aus

  • BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 14/11

    Notarbestellungsverfahren in Hessen: Erfüllung der Wartezeit für einen

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13

    Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für Notare

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 15/11

    Berufsrecht für Notare: Verfassungsmäßigkeit einer Altersgrenze für Notare;

  • EuGH, 01.02.2017 - C-392/15

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 7/12

    Notarbestellungsverfahren in Hessen: Erfüllung der Wartezeit für einen

  • OLG Frankfurt, 16.05.2018 - 2 Not 1/17

    Notarrecht: Beschränkung der Notartätigkeit auf bestimmten Sitz im Amtsbereich

  • BGH, 08.04.2019 - NotSt (Brfg) 3/18

    Auferlegung der Kosten des Verfahrens nach bereinstimmender Erledigterklärung;

  • OLG Frankfurt, 30.05.2014 - 2 Not 7/13

    Altersgrenze für Notare nach §§ 47, 48 a BNotO

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-583/21

    NC (Transfert d'une étude notariale espagnole) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 10.09.2015 - C-151/14

    Kommission / Lettland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14

    Hiebler - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassungsfreiheit - Rein innerstaatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-198/12

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 10.09.2015 - C-36/14

    Kommission / Polen

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Rechtsprechung
   EuGH, 24.05.2011 - C-47/08, C-50/08, C-51/08, C-52/08, C-53/08, C-54/08, C-61/08   

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https://dejure.org/2011,2868
EuGH, 24.05.2011 - C-47/08, C-50/08, C-51/08, C-52/08, C-53/08, C-54/08, C-61/08 (https://dejure.org/2011,2868)
EuGH, Entscheidung vom 24.05.2011 - C-47/08, C-50/08, C-51/08, C-52/08, C-53/08, C-54/08, C-61/08 (https://dejure.org/2011,2868)
EuGH, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - C-47/08, C-50/08, C-51/08, C-52/08, C-53/08, C-54/08, C-61/08 (https://dejure.org/2011,2868)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinie 89/48/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinie 89/48/EWG

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinie 89/48/EWG

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinie 89/48/EWG“

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreiches Belgien gegen dessen Verpflichtungen aus Art. 43 EG durch Voraussetzung der Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Notars; Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats im Bereich Niederlassungsfreiheit; Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für ...

  • Betriebs-Berater

    Zugang zum Beruf des Notars darf nicht am Staatsangehörigkeitserfordernis scheitern

  • rechtsportal.de

    EG Art. 43
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats im Bereich Niederlassungsfreiheit; Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für Notare; Europäische Kommission gegen Königreich Belgien

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zum Beruf des Notars nicht ihren eigenen Staatsangehörigen vorbehalten

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinie 89/48/EWG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zugang zum Notarberuf - auch für EU-Ausländer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Notarberuf muss Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten offen stehen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zugang zum Beruf des Notars darf nicht am Staatsangehörigkeitserfordernis scheitern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zugang zum Notarberuf auch für EU-Bürger möglich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Staatsangehörigkeitserfordernis für Zugang zum Notarberuf stellt verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Abwägung von Zielen der europäischen Integration und mitgliedstaatlichen Interessen in der Rechtsprechung des EuGH

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Deutsches Notariat - Notare müssen nicht deutsch sein

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Kommission / Belgien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 11. Februar 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Königreich Belgien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 43 EG und 45 EG - Nationale Regelung, die den Zugang zum Beruf des Notars und dessen Ausübung einem Staatsangehörigkeitserfordernis unterwirft - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit - Reichweite der Ausnahme ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 1409
  • DB 2011, 18
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-47/08
    Was den Begriff "Ausübung öffentlicher Gewalt" im Sinne von Art. 45 Abs. 1 EG angeht, ist bei seiner Würdigung nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass den anerkannten Ausnahmen vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit durch die genannte Bestimmung dem Unionsrecht eigene Grenzen gesetzt werden, um zu verhindern, dass der Vertrag durch einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten seiner praktischen Wirksamkeit in diesem Bereich beraubt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Reyners, Randnr. 50, Kommission/Griechenland, Randnr. 8, und vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, Slg. 2009, I-10219, Randnr. 35).

    37 und 46, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 34).

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    38 und 44, sowie Kommission/Portugal, Randnrn.

    36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 61, sowie Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44) umfassen.

    43 und 44, sowie Kommission/Portugal, Randnrn.

  • EuGH, 13.07.1993 - C-42/92

    Thijssen / Controledienst voor de verzekeringen

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-47/08
    Vom Anwendungsbereich des Art. 45 Abs. 1 EG seien auch Tätigkeiten ausgenommen, mit denen die Ausübung öffentlicher Gewalt unterstützt oder an ihr mitgewirkt werde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1993, Thijssen, C-42/92, Slg. 1993, I-4047, Randnr. 22).

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    Dabei ist die Art der von den Angehörigen dieses Berufs ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Thijssen, Randnr. 9).

    Die einer bestimmten Urkunde durch Gesetz verliehene Beweiskraft hat daher keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob die mit der Erstellung dieser Urkunde verbundene Tätigkeit als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 8, und Kommission/Spanien, Randnr. 35).

    Diese Aufgaben können folglich als solche nicht als unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 21, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, Randnrn.

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-47/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs manifestiere sich die öffentliche Gewalt insbesondere in der Ausübung von Zwangsbefugnissen (Urteil vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 37).

    Als solche ist er so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 7, Kommission/Spanien, Randnr. 34, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 45, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, Slg. 2007, I-10195, Randnr. 35, und Kommission/Deutschland, C-404/05, Slg. 2007, I-10239, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 61, sowie Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44) umfassen.

    Die einer bestimmten Urkunde durch Gesetz verliehene Beweiskraft hat daher keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob die mit der Erstellung dieser Urkunde verbundene Tätigkeit als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 8, und Kommission/Spanien, Randnr. 35).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-270/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-47/08
    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    36 und 42, Kommission/Deutschland, Randnrn.

    41 und 42, Kommission/Deutschland, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-161/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-47/08
    Der Begriff der Niederlassung im Sinne dieser Vorschrift ist ein sehr weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Unionsangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsmitgliedstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Europäischen Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. u. a. Urteil vom 22. Dezember 2008, Kommission/Österreich, C-161/07, Slg. 2008, I-10671, Randnr. 24).

    Die Niederlassungsfreiheit, die den Angehörigen eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zuerkannt wird, umfasst u. a. das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Rechtsvorschriften, die im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörigen gelten (vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 13, und in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 27).

    Mit anderen Worten verbietet Art. 43 EG jedem Mitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften in Bezug auf Personen, die von der Freiheit, sich in diesem Staat niederzulassen, Gebrauch machen, für die Ausübung ihrer Tätigkeit andere als die für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegten Bedingungen vorzusehen (Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 28).

    21 und 22, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, Randnrn.

    Diese Aufgaben können folglich als solche nicht als unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 21, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, Randnrn.

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-47/08
    Als solche ist er so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 7, Kommission/Spanien, Randnr. 34, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 45, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, Slg. 2007, I-10195, Randnr. 35, und Kommission/Deutschland, C-404/05, Slg. 2007, I-10239, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-47/08
    36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 61, sowie Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44) umfassen.
  • EuGH, 11.06.2009 - C-327/08

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-47/08
    Eine auf die unterbliebene Umsetzung der Richtlinie 89/48 gestützte Klage ist daher nicht gegenstandslos (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Frankreich, C-327/08, Randnr. 23).
  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-47/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-275/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-47/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-260/97

    Unibank

  • EuGH, 29.11.2007 - C-404/05

    Kommission / Deutschland - Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Landwirtschaftliche

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 30.09.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

  • EuGH, 15.03.1988 - 147/86

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 29.11.2007 - C-393/05

    Kommission / Österreich - Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Landwirtschaftliche

  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

  • EuGH, 10.09.2015 - C-151/14

    Kommission / Lettland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

    Am 24. Mai 2011 entschied der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334), Kommission/Frankreich (C-50/08, EU:C:2011:335), Kommission/Luxemburg (C-51/08, EU:C:2011:336), Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338), Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339) und Kommission/Griechenland (C-61/08, EU:C:2011:340), dass das in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Deutschland und Griechenland jeweils für den Zugang zum Notarberuf aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis eine nach Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die Beurkundungstätigkeit der Notare als solche nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AEUV mit einer unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist (vgl. entsprechend u. a. Urteil Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 92).

    Die bloße Verfolgung dieses Ziels kann es jedoch nicht rechtfertigen, die dafür erforderlichen Vorrechte Notaren mit der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats vorzubehalten (Urteil Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 94 und 95).

    Nach einer solchen Weigerung steht es den Parteien jedoch frei, die festgestellte Regelwidrigkeit abzustellen, die Bestimmungen des fraglichen Akts oder Vertrags zu ändern oder auf diesen Akt oder Vertrag zu verzichten (vgl. Urteil Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 98).

    Drittens genügt zum speziellen Status der Notare in der lettischen Rechtsordnung der Hinweis, dass anhand der Art der fraglichen Tätigkeiten für sich genommen und nicht anhand dieses Status als solchem zu prüfen ist, ob die Tätigkeiten unter die in Art. 51 Abs. 1 AEUV vorgesehene Ausnahme fallen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 85).

    Des Weiteren steht fest, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dass die Notare ihren Beruf unter Wettbewerbsbedingungen ausüben, was für die Ausübung öffentlicher Gewalt untypisch ist (vgl. entsprechend u. a. Urteil Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 117).

    Der Ausschluss der notariellen Tätigkeiten vom Anwendungsbereich eines Rechtsakts, im vorliegenden Fall dieser Richtlinie, durch den Gesetzgeber bedeutet nämlich nicht, dass diese Tätigkeiten zwangsläufig unter die in Art. 51 Abs. 1 AEUV vorgesehene Ausnahme fallen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 119).

  • EuGH, 16.11.2023 - C-583/21

    Der Wechsel des Inhabers einer Notarstelle kann als Unternehmens-übergang

    Es ist gleichwohl zu prüfen, ob Tätigkeiten wie die der spanischen Notare aufgrund bestimmter anderer Umstände, die sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergeben, unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden und als Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse anzusehen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob sie hoheitliche Befugnisse ausüben, ist allerdings anhand der Tätigkeiten an sich und nicht anhand des Status der Notare nach spanischem Recht zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 116).

    Folglich üben die Notare ihre Tätigkeiten unter Wettbewerbsbedingungen aus, was für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse untypisch ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 117).

    Es steht nämlich fest, dass die im Rahmen verschiedener reglementierter Berufe ausgeübten Tätigkeiten nach den nationalen Rechtsordnungen häufig die Pflicht der sie ausübenden Personen einschließen, ein solches Ziel zu verfolgen, ohne dass diese Tätigkeiten deshalb mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden wären (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 96).

  • EuGH, 01.02.2017 - C-392/15

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

    Am 24. Mai 2011 entschied der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334), Kommission/Frankreich (C-50/08, EU:C:2011:335), Kommission/Luxemburg (C-51/08, EU:C:2011:336), Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338), Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339) und Kommission/Griechenland (C-61/08, EU:C:2011:340), dass das von dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik für den Zugang zum Notarberuf aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis eine nach Art. 49 AEUV verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt.

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Beurkundungstätigkeit der Notare als solche nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AEUV mit einer unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist (vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 92).

    Zwar verleiht die Anbringung der Vollstreckungsklausel durch den Notar der öffentlichen Urkunde die Vollstreckbarkeit, doch beruht diese auf dem Willen der Parteien, eine Urkunde zu schaffen oder einen Vertrag zu schließen, nachdem der Notar ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung geprüft hat, und ihnen Vollstreckbarkeit zu verleihen (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 103).

    Zu dem die Verordnungen Nr. 44/2001 und Nr. 805/2004 betreffenden Argument Ungarns hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Rechtsakte die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden betreffen, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen wurden und vollstreckbar sind, und sich folglich nicht auf die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AEUV auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 120).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-583/21

    NC (Transfert d'une étude notariale espagnole) - Vorabentscheidungsersuchen -

    Am 24. Mai 2011 ergingen sieben Urteile betreffend das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, die Portugiesische Republik, die Republik Österreich, die Bundesrepublik Deutschland und die Hellenische Republik: Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334), Kommission/Frankreich (C-50/08, EU:C:2011:335), Kommission/Luxemburg (C-51/08, EU:C:2011:336), Kommission/Portugal (C-52/08, EU:C:2011:337), Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338), Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339) und Kommission/Griechenland (C-61/08, EU:C:2011:340).

    23 Vgl. Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 123), und vom 15. März 2018, Kommission/Tschechische Republik (C-575/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:186, Rn. 107 und 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 105 bis 111).

    28 Vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 117 und 118), und schriftliche Erklärungen der Kommission, Rn. 49.

    29 Vgl. Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE (C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 26, angeführt in Rn. 44 des Urteils vom 6. September 2011, Scattolon [C-108/10, EU:C:2011:542]), vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 90), und vom 15. März 2018, Kommission/Tschechische Republik (C-575/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:186, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • AG Hamburg, 15.11.2021 - 11 C 75/21

    Keine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters nach Art.15 DSGVO für Daten des

    Die EUGH-Entscheidung v. 24.5.2011 zu einem belgischen Notar (BB 2011, 1409 [Ls] = ZEuP 2012, 171), der der EU-DLR unterfallen soll, kann nicht als Gegenbeleg angezogen werden (so aber Piekenbrock/Bluhm, NJW 2016, 935; Uhlenbruck-Zipperer, 15.Aufl.lnsO § 56 Rn. 5), da in Belgien der Notar keine titelschaffende Funktion ausübt (Frind, ZInsO 2016, 672, 674), in Deutschland jedoch sehr wohl.
  • EuGH, 23.12.2015 - C-293/14

    Hiebler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher

    33 Im Licht dieser Rechtsprechung ist zunächst festzustellen, dass die Ausnahmebestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2006/123 als Ausnahme von einer Grundfreiheit so auszulegen ist, dass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie muss somit auf die Tätigkeiten beschränkt werden, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 85, und SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-109/23

    Jemerak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

    Vgl. auch Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 14 und 89), vom 24. Mai 2011, Kommission/Frankreich (C-50/08, EU:C:2011:335, Rn. 10 und 79), vom 24. Mai 2011, Kommission/Luxemburg (C-51/08, EU:C:2011:336, Rn. 13 und 89), vom 24. Mai 2011, Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338, Rn. 17 und 88), vom 24. Mai 2011, Kommission/Griechenland (C-61/08, EU:C:2011:340, Rn. 15 und 81), vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande (C-157/09, EU:C:2011:794, Rn. 9 und 62), und vom 10. September 2015, Kommission/Lettland (C-151/14, EU:C:2015:577, Rn. 57).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-646/15

    Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements - Vorlage zur

    Insoweit ist festzustellen, dass die Niederlassungsfreiheit, die eine der grundlegenden Vorschriften des Unionsrechts darstellt (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), die zum Ziel der Verwirklichung des Binnenmarkts beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems, C-411/03, EU:C:2005:762, Rn. 19), sehr weitreichend ist.
  • EuGH, 04.09.2014 - C-474/12

    Schiebel Aircraft - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    Nach ständiger Rechtsprechung soll Art. 49 AEUV auf diese Weise die Vergünstigung der Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und untersagt jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ergibt (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, 270/83, EU:C:1986:37, Rn. 14, und Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 80).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Öffentliche

    Diese Ausnahmeregelung ist nämlich auf die Tätigkeiten beschränkt, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-47/08, Slg. 2011, I-4105, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • KG, 01.06.2012 - Not 27/11

    Berufsrecht der Notare: Genehmigung einer EU-Auslandsbeurkundung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Private Gesellschaften, die damit beauftragt sind,

  • EuGH, 11.06.2020 - C-206/19

    KOB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 63 AEUV -

  • LG Bonn, 16.03.2009 - 1 O 457/07
  • EuG, 07.01.2015 - T-185/14

    Freitas / Parlament und Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-279/12

    Fish Legal und Shirley - Zugang zu Umweltinformationen - Pflichten der Behörden -

  • LG Bonn, 16.03.2009 - 1 O 362/07
  • AG Mannheim, 14.12.2015 - 804 AR 163/15

    Zugang ausländischer juristischer Personen zur Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste

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Rechtsprechung
   EuGH, 16.09.2008 - C-54/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,33930
EuGH, 16.09.2008 - C-54/08 (https://dejure.org/2008,33930)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2008 - C-54/08 (https://dejure.org/2008,33930)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2008 - C-54/08 (https://dejure.org/2008,33930)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Streithilfe

  • Judicialis

    Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 1; ; Verfahrensordnung Art. 93 § 1; ; Verfahrensordnung Art. 93 § 7

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   EuGH, 28.11.2008 - C-54/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,35945
EuGH, 28.11.2008 - C-54/08 (https://dejure.org/2008,35945)
EuGH, Entscheidung vom 28.11.2008 - C-54/08 (https://dejure.org/2008,35945)
EuGH, Entscheidung vom 28. November 2008 - C-54/08 (https://dejure.org/2008,35945)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08, C-50/08, C-51/08, C-52/08, C-53/08, C-54/08, C-61/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2766
Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08, C-50/08, C-51/08, C-52/08, C-53/08, C-54/08, C-61/08 (https://dejure.org/2010,2766)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.09.2010 - C-47/08, C-50/08, C-51/08, C-52/08, C-53/08, C-54/08, C-61/08 (https://dejure.org/2010,2766)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. September 2010 - C-47/08, C-50/08, C-51/08, C-52/08, C-53/08, C-54/08, C-61/08 (https://dejure.org/2010,2766)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzungsklage - Niederlassungsfreiheit - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Beruf des Notars - Bedingung der Staatsangehörigkeit - Art. 43 EG und 45 Abs. 1 EG - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Reichweite ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzungsklage - Niederlassungsfreiheit - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Beruf des Notars - Bedingung der Staatsangehörigkeit - Art. 43 EG und 45 Abs. 1 EG - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Reichweite ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzungsklage - Niederlassungsfreiheit - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Beruf des Notars - Bedingung der Staatsangehörigkeit - Art. 43 EG und 45 Abs. 1 EG - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Reichweite ...

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzungsklage - Niederlassungsfreiheit - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Beruf des Notars - Bedingung der Staatsangehörigkeit - Art. 43 EG und 45 Abs. 1 EG - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Reichweite ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verstoßen sechs Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag, indem sie den Zugang zum Beruf des Notars auf ihre eigenen Staatsangehörigen beschränken

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    EU-Generalanwalt zerrupft die nationale Staatsbürgerschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (56)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-55/93

    Strafverfahren gegen Van Schaik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08
    63- Die Bundesrepublik Deutschland meint, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1994, Van Schaik (C-55/93, Slg. 1994, I-4837), zu dem Schluss gekommen sei, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit an der Ausübung öffentlicher Gewalt teilnehme.

    68 - Urteil vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal (C-438/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und Urteil Van Schaik.

    73 - Das bedeutet nicht, dass der Gerichtshof zu den möglicherweise unter Art. 45 Abs. 1 EG fallenden Tätigkeiten geschwiegen hätte, wie etwa das bereits angeführte Urteil Van Schaik zeigt, oder gar zu dem die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffenden Art. 39 Abs. 4, für den sich als obiter dicta klare Hinweise auf Tätigkeiten finden, die an der Ausübung öffentlicher Gewalt teilnehmen könnten, vgl. etwa für die Polizei und Urkundspersonen Urteil vom 30. September 2003, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española (C-405/01, Slg. 2003, I-10391).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08
    111 - Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, Slg. 2001, I-6193), vom 11. Juli 2002, Carpenter (C-60/00, Slg. 2002, I-6279), vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119), vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas (C-192/05, Slg. 2006, I-10451), vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher (C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161), sowie in jüngerer Zeit Urteile vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und Ibrahim (C-310/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    112 - Vgl. z. B. Urteile Carpenter (oben in Fn. 111 angeführt) und vom 19. Oktober 2004, Chen (C-200/02, Slg. 2004, I-9925).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08
    71 - Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Deutschland (C-160/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Aufgaben des Präsidenten einer

    40 - Zu diesem Ausdruck vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Belgien u. a. (C-47/08, C-50/08, C-51/08, C-53/08, C-54/08 und C-61/08, Urteil vom 24. Mai 2011, Slg. 2011, I-4105, Nr. 97).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-583/21

    NC (Transfert d'une étude notariale espagnole) - Vorabentscheidungsersuchen -

    19 Ich schließe mich der Analyse von Generalanwalt Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2010:513, Nr. 56) an.
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   Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-54/08   

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https://dejure.org/2010,8236
Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-54/08 (https://dejure.org/2010,8236)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.09.2010 - C-54/08 (https://dejure.org/2010,8236)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. September 2010 - C-54/08 (https://dejure.org/2010,8236)
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