Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 08.06.2017 - C-54/16   

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https://dejure.org/2017,18146
EuGH, 08.06.2017 - C-54/16 (https://dejure.org/2017,18146)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.2017 - C-54/16 (https://dejure.org/2017,18146)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - C-54/16 (https://dejure.org/2017,18146)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vinyls Italia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 und 13 - Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen - Voraussetzungen, unter denen die fragliche ...

  • ra.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Einrede nach Art. 13 EuInsVO zur Abwehr einer Insolvenzanfechtungsklage ("Vinyls Italia")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Vinyls Italia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 und 13 - Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen - Voraussetzungen, unter denen die fragliche ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1426
  • EuZW 2017, 692
  • NZI 2017, 633
  • WM 2017, 1607
  • NZG 2017, 1074
  • NZG 2018, 153
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.10.2015 - C-310/14

    Nike European Operations Netherlands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-54/16
    So enthält er insbesondere keine Bestimmungen zu den Modalitäten der Beweiserhebung, zu den vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismitteln oder zu den Grundsätzen, nach denen dieses Gericht die Beweiskraft der ihm vorgelegten Beweismittel beurteilt (Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 27).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer unionsrechtlichen Harmonisierung dieser Regeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, diese festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was speziell das mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 verfolgte Ziel betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass diese Vorschrift das berechtigte Vertrauen der Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, schützen soll, indem sie vorsieht, dass diese Handlung auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin dem Recht unterliegt, das für sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme galt, d. h. der lex causae (Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 19).

    Es kann nämlich kein berechtigtes Vertrauen darauf geben, dass die Gültigkeit einer Handlung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unabhängig von diesen Umständen beurteilt wird, während diese selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn ein solches Verfahren nicht eröffnet wird (Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 20).

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung, die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen, einer weiten Auslegung der Tragweite dieser Vorschrift entgegensteht, die es der Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, ermöglichen würde, der Anwendung der lex fori concursus dadurch zu entgehen, dass sie rein abstrakt die Unanfechtbarkeit der betreffenden Handlung nach einer Bestimmung der lex causae geltend macht (Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 21).

    Schließlich hat der Gerichtshof auch für Recht erkannt, dass es im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 und in dem Fall, dass der Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung eine Vorschrift der lex causae geltend macht, nach der diese Handlung nur unter den in dieser Vorschrift vorgesehenen Umständen anfechtbar ist, dem Anfechtungsgegner obliegt, das Nichtvorliegen dieser Umstände geltend zu machen und nachzuweisen (Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 31).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-557/13

    Lutz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 und

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-54/16
    Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 enthaltene Ausnahmeregelung auch die nach der lex causae vorgesehenen Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 16. April 2015, Lutz (C-557/13, EU:C:2015:227, Rn. 49), entschieden hat.

    Das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof in dem vorstehend angeführten Urteil gelangt ist, beruht nämlich auf der Erwägung, dass die Art. 4 und 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 gegenüber anderen Vorschriften, die das internationale Privatrecht der Mitgliedstaaten regeln, insbesondere gegenüber der Rom-I-Verordnung, als lex specialis anzusehen und im Licht der mit der Verordnung Nr. 1346/2000 verfolgten Ziele auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Lutz, C-557/13, EU:C:2015:227, Rn. 46).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof, wie bereits in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angegeben, für Recht erkannt, dass die Art. 4 und 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 gegenüber der Rom-I-Verordnung als lex specialis anzusehen und im Licht der mit der Verordnung Nr. 1346/2000 verfolgten Ziele auszulegen sind (Urteil vom 16. April 2015, Lutz, C-557/13, EU:C:2015:227, Rn. 46).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-54/16
    Denn das Missbrauchsverbot greift nicht, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts - soweit dadurch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird - festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens im Ausgangsverfahren erfüllt sind (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung Vorschriften des nationalen Rechts gemäß dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte wie die aus der Verordnung Nr. 261/2004 nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Vinyls Italia, C-54/16, EU:C:2017:433, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Das subjektive Element setzt die Absicht des Handelnden voraus, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-202/13, juris Rn. 54, McCarthy, vom 28. Juli 2016 - C-423/15, ZIP 2016, 1498 Rn. 38 ff., Kratzer, vom 8. Juni 2017 - C-54/16, WM 2017, 1607 Rn. 52, Vinyls Italia und vom 14. Januar 2021 - C-322/19, juris Rn. 91, The International Protection Appeals Tribunal u.a.).
  • BGH, 06.07.2023 - VII ZR 151/22

    Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von

    Einen in diesem Sinn - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2023 - C-97/22, ZIP 2023, 1190, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 26. Februar 2019 - C-116/16, juris Rn. 70 ff.; Urteil vom 8. Juni 2017 - C-54/16, WM 2017, 1607, juris Rn. 51 ff.) - beachtlichen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
  • BGH, 12.12.2019 - IX ZR 328/18

    Maßgeblichkeit des Rechts eines anderen Staats für die Rechtshandlung

    Im Rahmen von § 339 InsO ist die Anwendung des ausländischen Rechts nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern vom Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZR 94/08, juris Rn. 3; vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2017 - C-54/16, WM 2017, 1607 Rn. 36 ff mwN zu Art. 13 EuInsVO 2000).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-73/20

    Oeltrans Befrachtungsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung

    In Bezug auf das mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 verfolgte Ziel hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Artikel das berechtigte Vertrauen der Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, schützen soll, indem er vorsieht, dass diese Handlung auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin dem Recht unterliegt, das für sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme galt (Urteil vom 8. Juni 2017, Vinyls Italia, C-54/16, EU:C:2017:433, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Art. 4 und 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 gegenüber der Verordnung Nr. 593/2008 als lex specialis anzusehen und im Licht der mit der Verordnung Nr. 1346/2000 verfolgten Ziele auszulegen sind (Urteil vom 8. Juni 2017, Vinyls Italia, C-54/16, EU:C:2017:433, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 29.07.2021 - IX ZR 94/19

    Verjährung des Rückgewähranspruchs bei Insolvenzanfechtung: Anzuwendendes Recht

    Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt gemäß Art. 13 EuInsVO aF davon ab, ob der Beklagte nachweisen kann, dass die Zahlung nach dem niederländischen Recht in keiner Weise angreifbar ist (EuGH, Urteil vom 8. Juni 2017 - C-54/16, EuZW 2017, 692 Rn. 25 mwN; vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 328/18, ZIP 2020, 280 Rn. 20 mwN zu § 339 InsO).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2018 - C-535/17

    NK - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    41 Urteil vom 8. Juni 2017, Vinyls Italia (C-54/16, EU:C:2017:433, Rn. 47).

    Vgl. auch Urteil vom 8. Juni 2017, Vinyls Italia (C-54/16, EU:C:2017:433, Rn. 30).

  • OLG Köln, 08.11.2023 - 2 U 13/23
    Während die Verwalterin, hier die Klägerin, die die Anfechtung geltend machen will, deren Voraussetzungen nach der lex fori concursus darlegen und ggf. beweisen muss, ist es Sache der Beklagten, den Nachweis, dass eine andere Rechtsordnung als die lex fori concursus die lex causae stellt und dass die angegriffene Rechtshandlung nach diesem Recht nicht anfechtbar ist, zu führen (zur Vorgängervorschrift EG-VO 1346/2000: EuGH, Urteil vom 15.N02.2015 - C-310/14, NZI 2015, 954-957, Rn. 31 nach juris; EuGH, Urteil vom 08.06.2017 - C-54/16, NZI 2017, 633-637, Rn. 34 ff. nach juris).
  • OLG Schleswig, 11.08.2021 - 9 U 14/21

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes

    Eine entsprechende Einrede hat die Beklagte jedoch nicht erhoben (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2017 - C-54/16, NZI 2017, 633, 635 Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-421/20

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    23 Zu den unterschiedlichen Auslegungen dieses Ausdrucks in der Lehre vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Vinyls Italia (C-54/16, EU:C:2017:164, Nrn. 97 bis 107).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-329/21

    DIGI Communications

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-198/18

    CeDe Group

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions) -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2017 - C-54/16   

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https://dejure.org/2017,4410
Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2017 - C-54/16 (https://dejure.org/2017,4410)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.03.2017 - C-54/16 (https://dejure.org/2017,4410)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. März 2017 - C-54/16 (https://dejure.org/2017,4410)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Vinyls Italia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Handlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen - Umstände, unter denen eine Handlung angefochten werden kann - Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) - Wahl des ...

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Wird zitiert von ...

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-421/20

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    23 Zu den unterschiedlichen Auslegungen dieses Ausdrucks in der Lehre vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Vinyls Italia (C-54/16, EU:C:2017:164, Nrn. 97 bis 107).
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