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   EuGH, 12.05.2005 - C-542/03   

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https://dejure.org/2005,10201
EuGH, 12.05.2005 - C-542/03 (https://dejure.org/2005,10201)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2005 - C-542/03 (https://dejure.org/2005,10201)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - C-542/03 (https://dejure.org/2005,10201)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft- Ausfuhrerstattungen - Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die in nicht unter Anhang II EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Anhang I EG) fallenden Waren verwendet werden - Unrichtige Erklärung - Sanktion

  • Europäischer Gerichtshof

    Milupa

    Landwirtschaft- Ausfuhrerstattungen - Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die in nicht unter Anhang II EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Anhang I EG) fallenden Waren verwendet werden - Unrichtige Erklärung - Sanktion

  • EU-Kommission PDF

    Milupa

    Landwirtschaft- Ausfuhrerstattungen - Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die in nicht unter Anhang II EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Anhang I EG) fallenden Waren verwendet werden - Unrichtige Erklärung - Sanktion

  • EU-Kommission

    Milupa

    Landwirtschaft , Währungspolitische Maßnahmen - Landwirtschaft , Verarbeitungserzeugnisse - außer Anhang II EWGV

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits; Anspruch auf Ausfuhrerstattungen für eine in der Ware enthaltene Halbfertigmischung; Verlust des Anspruchs auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung; Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 3 Abs. 5; ; Verordnung Nr. 3665/87 Art. 11; ; Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 Art. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 1222/94 Art. 1 Abs. 2; ; Verordnung (EG) ... Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 5; ; Verordnung (EG) Nr. 3448/93 Art. 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Kein Verlust des Anspruchs auf Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei geringfügigen Abweichungen zwischen der vom Antragsteller angegebenen und der tatsächlichen Beschaffenheit der zur Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten Erzeugnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Milupa

    Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die in nicht unter Anhang II EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Anhang I EG) fallenden Waren verwendet werden - Unrichtige Erklärung - Sanktion

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Milupa

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 1222/94 Art 1 Abs 2, VO (EWG) Nr 1222/94 Art 7 Abs 1, VO (EWG) Nr 1222/94 Art 7 Abs 2, VO (EWG) Nr 1222/94 Art 7 Abs 5
    Ausfuhrerstattung; Herstellung; Magermilchpulver; Trockenmasse

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes - Auslegung von Artikel 7 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-542/03
    26 Zur Frage, wie diese Sanktion im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen ist, wenn sie gegen einen Ausführer verhängt wird, der ohne Verschulden eine höhere Erstattung als die ihm zustehende beantragt hat, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Sanktion nicht gegen diesen Grundsatz verstößt, da sie weder als zur Verwirklichung des von der Gemeinschaftsregelung verfolgten Zieles, nämlich der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen, ungeeignet betrachtet werden kann noch über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgeht (Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 68).
  • BFH, 25.10.2005 - VII R 65/04

    Gemeinschaftsrecht; unzutreffende Herstellererklärung

    In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 12. Mai 2005 Rs. C-542/03 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 789) lässt sich diese Rechtsansicht jedoch nicht aufrechterhalten.

    Gleichwohl hat der EuGH entschieden, dass in jenem Fall die Voraussetzungen des den Erstattungsanspruch versagenden Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 1222/94 (der mit dem hier anzuwendenden Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 3035/80 übereinstimmt) nicht gegeben seien (EuGH-Urteil in HFR 2005, 789 Rz. 22).

    Der EuGH ist der Ansicht, dass in solchen Fällen, in denen ein anderes als das tatsächlich zur Herstellung verwendete Erzeugnis angegeben wurde, gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABlEG Nr. L 351/1) zu prüfen ist, ob aufgrund dieser unzutreffenden Erklärung eine höhere als die dem Ausführer zustehende Erstattung beantragt worden ist, die dann ggf. nach dieser Vorschrift zu berichtigen ist (EuGH-Urteil in HFR 2005, 789 Rz. 23-25).

    Dem steht nicht entgegen, dass sich das genannte Urteil auf den Verweis des (im Streitfall nicht anwendbaren) Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 1222/94 auf die VO Nr. 3665/87 sowie auf den Verweis des (im Streitfall ebenfalls nicht anwendbaren) Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Anstrich 4 VO Nr. 3665/87 auf die VO Nr. 1222/94 stützt (vgl. EuGH-Urteil in HFR 2005, 789 Rz. 20, 23, 25).

    Art. 11 VO Nr. 3665/87 in der Fassung, von der das EuGH-Urteil in HFR 2005, 789 ausgeht, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich Sanktionen und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge (ABlEG Nr. L 310/57) eingefügt worden und findet auf ab dem 1. April 1995 getätigte Ausfuhren Anwendung.

    Dass unter der Geltung der VO Nr. 3035/80 die Berichtigung einer beantragten höheren als dem Ausführer zustehenden Erstattung nicht nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 erfolgen kann, ändert jedoch nichts an der dem EuGH-Urteil in HFR 2005, 789 zu Grunde liegenden Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 1222/94 --und damit auch des Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 3035/80--, wonach unzutreffende Angaben über zur Herstellung der Ausfuhrware tatsächlich verwendeten Erzeugnisse den Erstattungsanspruch nicht entfallen lassen, sondern in solchen Fällen, in denen mit dieser unzutreffenden Erklärung eine höhere als dem Ausführer zustehende Erstattung beantragt wird, eine Berichtigung --entweder durch entsprechende Verminderung der gewährten Erstattung oder durch Rückforderung des zuviel gezahlten Betrags-- zu erfolgen hat (vgl. dazu auch: EuGH-Beschluss vom 30. April 2004 Rs. C-446/02, EuGHE 2004, I-5841).

  • BFH, 19.12.2006 - VII R 63/02

    Ausfuhrerstattung; Frachtbrief

    Selbst wenn die Klägerin in der Ausfuhrerklärung nicht die richtige Position angegeben habe, sei ihr nach den Urteilen des EuGH vom 12. Mai 2005 Rs. C-542/03 (EuGHE 2005, I-3989), und des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2005 VII R 65/04 (BFH/NV 2006, 845) Ausfuhrerstattung zu gewähren; denn nach diesen Entscheidungen bestehe dieser Anspruch auch bei einer unzutreffenden Anmeldung dann, wenn die beantragte Erstattung nicht höher sei als die für ein gleichgestelltes Erzeugnis tatsächlich zu gewährende Erstattung.
  • BFH, 30.08.2005 - VII R 64/02

    Ausfuhrerstattung; falsche Herstellererklärung

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des EuGH vom 12. Mai 2005 Rs. C-542/03 (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. C 205/3) Bezug genommen.
  • EuGH, 09.11.2006 - C-120/05

    Heinrich Schulze - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen der Gewährung -

    19 Nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 1222/94 wird der zu gewährende Erstattungsbetrag, wenn die Waren landwirtschaftliche Erzeugnisse in unterschiedlichen Mengen enthalten, die gleichermaßen von dieser Verordnung erfasst werden, auf der Grundlage der für die Herstellung dieser ausgeführten Waren tatsächlich verwendeten Menge landwirtschaftlicher Erzeugnisse berechnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-542/03, Milupa, Slg. 2005, I-3989, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union -

    31 - Urteile Käserei Champignon Hofmeister (zitiert in Fn. 15, Randnrn. 59 ff.) und vom 12. Mai 2005, Milupa, C-542/03, Slg. 2005, I-3989, Randnr. 26.
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