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   EuGH, 15.04.2010 - C-542/08   

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EuGH, 15.04.2010 - C-542/08 (https://dejure.org/2010,1761)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.2010 - C-542/08 (https://dejure.org/2010,1761)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 2010 - C-542/08 (https://dejure.org/2010,1761)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Besondere Dienstalterszulage für Universitätsprofessoren nach einer nationalen Regelung, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch ein Urteil des Gerichtshofs festgestellt worden ist - Verjährungsfrist ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Barth

    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Besondere Dienstalterszulage für Universitätsprofessoren nach einer nationalen Regelung, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch ein Urteil des Gerichtshofs festgestellt worden ist - Verjährungsfrist - ...

  • EU-Kommission PDF

    Barth

    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Besondere Dienstalterszulage für Universitätsprofessoren nach einer nationalen Regelung, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch ein Urteil des Gerichtshofs festgestellt worden ist - Verjährungsfrist - ...

  • EU-Kommission

    Barth

    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Besondere Dienstalterszulage für Universitätsprofessoren nach einer nationalen Regelung, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch ein Urteil des Gerichtshofs festgestellt worden ist - Verjährungsfrist ...

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Gleichbehandlung bei Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen [Universitätsprofessoren]; Feststellung der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch ein Urteil des Gerichtshofs; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Gleichbehandlung bei Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen [Universitätsprofessoren]; Feststellung der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch ein Urteil des Gerichtshofs; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Besondere Dienstalterszulage für Universitätsprofessoren nach einer nationalen Regelung, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch ein Urteil des Gerichtshofs festgestellt worden ist - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die einem Wanderarbeitnehmer aufgrund der Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten wurden, eine ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Barth

    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Besondere Dienstalterszulage für Universitätsprofessoren nach einer nationalen Regelung, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch ein Urteil des Gerichtshofs festgestellt worden ist - Verjährungsfrist - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dienstalterszulagen für Wanderarbeitnehmer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Anrechnung von Dienstzeiten für Dienstalterszulage bei Beschäftigung im EU-Ausland - Verjährungsfristen für Dienstalterszulagen verstoßen nicht gegen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich), eingereicht am 4 Dezember 2008 - Friedrich G. Barth gegen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof - Auslegung von Art. 39 EG und von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) - Nationale Regelung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 524
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-542/08
    Nachdem der österreichische Gesetzgeber das GehG unter Berücksichtigung des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, Slg. 2003, I-10239), durch das im BGBl I 2003/130 veröffentlichte Gesetz geändert hatte, begehrte der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens mit einem an die Universität Wien gerichteten Schreiben vom 2. März 2004 die Anpassung seiner besonderen Dienstalterszulage unter Einrechnung der an der Universität Frankfurt am Main zugebrachten Dienstzeiten.

    Stellt die Anwendung einer Verjährungsbestimmung, die eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, auf besondere Dienstalterszulagen, die in einem Fall wie jenem des Ausgangsverfahrens einem Wanderarbeitnehmer aufgrund einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vor dem Urteil Köbler vorenthalten wurden, eine mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern im Sinne des Art. 39 EG und des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 oder eine Beschränkung der in diesen Bestimmungen garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar?.

    Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Stehen Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 in einem Fall wie jenem des Ausgangsverfahrens der Anwendung einer solchen Verjährungsbestimmung auf besondere Dienstalterszulagen entgegen, die einem Wanderarbeitnehmer aufgrund einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vor dem Urteil Köbler vorenthalten wurden?.

    Im Urteil Köbler hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen sind, dass sie es untersagen, eine besondere Dienstalterszulage zu gewähren, die nach einer Vorschrift wie § 50a GehG in seiner vor der Änderung durch das in BGBl I 2003/130 veröffentlichte Gesetz geltenden Fassung allein Universitätsprofessoren zugutekam, die an österreichischen Universitäten eine fünfzehnjährige Dienstzeit erreicht hatten.

    Wie sich aus dem angeführten Urteil Köbler ergibt, war es die Weigerung selbst, dem Betroffenen eine besondere Dienstalterszulage zu gewähren, als er von diesen Rechten Gebrauch machte, die eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne von Art. 39 EG begründete.

    Das Unionsrecht steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, nach der die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die einem von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch machenden Arbeitnehmer vor Erlass des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01), aufgrund der Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten wurden, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt.

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-542/08
    Folglich ist die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1998, Aprile, C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren angemessen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aprile, Randnr. 19, und Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders steht es nur, wenn das Verhalten der nationalen Behörden in Verbindung mit der Existenz einer Verjährungsfrist zur Folge hatte, dass einer Person jede Möglichkeit genommen wird, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aprile, Randnrn.

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-542/08
    Der Äquivalenzgrundsatz verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird (Urteil vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob der Äquivalenzgrundsatz im Ausgangsverfahren gewahrt ist, ist daher zu prüfen, ob neben einer Verjährungsbestimmung wie der des Ausgangsverfahrens, die für gerichtliche Rechtsbehelfe zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte der Bürger aus dem Unionsrecht im innerstaatlichen Recht gilt, eine Verjährungsbestimmung existiert, die für nur innerstaatliches Recht betreffende Rechtsbehelfe gilt, und ob diese Verjährungsbestimmungen unter Berücksichtigung ihres Gegenstands und ihrer wesentlichen Elemente als gleichartig angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C-78/98, Slg. 2000, I-3201, Randnr. 49, und Transportes Urbanos y Servicios Generales, Randnr. 35).

  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-542/08
    Insbesondere nimmt die Anwendung einer Verjährungsfrist einer Person wie dem Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens nicht ohne Weiteres das Recht auf die Erlangung einer Zulage, die ihm unter Verstoß gegen das Unionsrecht nicht gewährt worden war (vgl. entsprechend Urteile vom 2. Februar 1988, Barra u. a., 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 19, und vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, Slg. 1999, I-579, Randnr. 37).
  • EuGH, 01.12.1998 - C-326/96

    Levez

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-542/08
    Im Übrigen ist den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht zu entnehmen, dass die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens der Einrede der Verjährungsfrist ausgesetzt sieht, ihren Ursprung in bewusst falschen Informationen der zuständigen nationalen Behörden hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Dezember 1998, Levez, C-326/96, Slg. 1998, I-7835, Randnr. 34).
  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-542/08
    Insbesondere nimmt die Anwendung einer Verjährungsfrist einer Person wie dem Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens nicht ohne Weiteres das Recht auf die Erlangung einer Zulage, die ihm unter Verstoß gegen das Unionsrecht nicht gewährt worden war (vgl. entsprechend Urteile vom 2. Februar 1988, Barra u. a., 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 19, und vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, Slg. 1999, I-579, Randnr. 37).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-542/08
    Folglich ist sie nicht geeignet, einen Arbeitnehmer wie den Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens daran zu hindern oder davon abzuhalten, seine Rechte auf Arbeitnehmerfreizügigkeit auszuüben, denn die Möglichkeit, diese Zulage für die Vergangenheit zu erhalten, hängt nicht von der Entscheidung des Arbeitnehmers ab, von diesen Rechten Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Graf, C-190/98, Slg. 2000, I-493, Randnr. 24).
  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-542/08
    Denn die Anwendung einer Verfahrensmodalität wie der im Ausgangsverfahren fraglichen Verjährungsfrist darf nicht mit einer Begrenzung der Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofs verwechselt werden, in dem dieser über die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnrn.
  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-542/08
    Um festzustellen, ob der Äquivalenzgrundsatz im Ausgangsverfahren gewahrt ist, ist daher zu prüfen, ob neben einer Verjährungsbestimmung wie der des Ausgangsverfahrens, die für gerichtliche Rechtsbehelfe zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte der Bürger aus dem Unionsrecht im innerstaatlichen Recht gilt, eine Verjährungsbestimmung existiert, die für nur innerstaatliches Recht betreffende Rechtsbehelfe gilt, und ob diese Verjährungsbestimmungen unter Berücksichtigung ihres Gegenstands und ihrer wesentlichen Elemente als gleichartig angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C-78/98, Slg. 2000, I-3201, Randnr. 49, und Transportes Urbanos y Servicios Generales, Randnr. 35).
  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-542/08
    Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren angemessen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aprile, Randnr. 19, und Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    aa) In Konstellationen außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta hat der Gerichtshof Verjährungsfristen von drei Jahren (vgl. EuGH 15. April 2010 - C-542/08 - [Barth] Rn. 28; 24. März 2009 - C-445/06 - [Danske Slagterier] Rn. 48) bzw. zwei Jahren (EuGH 15. Dezember 2011 - C-427/10 - [Banca Antoniana Popolare Veneta] Rn. 25) als mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar angesehen, wenn sie vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung nicht geeignet sind, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19 - Rn. 87) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-120/21

    LB (Prescription du droit au congé annuel payé) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    24 Vgl. insbesondere Urteile vom 15. April 2010, Barth (C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28 und 29), sowie vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 64).
  • VGH Hessen, 27.10.2016 - 4 C 1869/15

    Gebiet beplant, aber unbebaut: Überplanung im beschleunigten Verfahren möglich?

    Nach dem Grundsatz der Effektivität dürfen mitgliedstaatliche Ausschlussfristen ferner die Durchsetzung von Rechten, die durch die Unionsrechtsordnung verliehen werden, auch nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 -C-542/08 -, juris, zu Verjährungsregelungen).
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