Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 31.05.2018 - C-542/16   

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https://dejure.org/2018,13920
EuGH, 31.05.2018 - C-542/16 (https://dejure.org/2018,13920)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2018 - C-542/16 (https://dejure.org/2018,13920)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - C-542/16 (https://dejure.org/2018,13920)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/92/EG - Anwendungsbereich - Begriff "Versicherungsvermittlung" - Richtlinie 2004/39/EG - Anwendungsbereich - Begriff "Anlageberatung" - Beratungsleistungen, die während einer Versicherungsvermittlung erbracht werden und die ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2002/92/EG Art. 2 Nr. 3
    Auslegung des Begriffs der "Versicherungsvermittlung" in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2002/92/EG Art. 2 Nr. 3 ; RL 2004/39/EG
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/92/EG - Anwendungsbereich - Begriff "Versicherungsvermittlung" - Richtlinie 2004/39/EG - Anwendungsbereich - Begriff "Anlageberatung" - Beratungsleistungen, die während einer Versicherungsvermittlung erbracht werden und die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/92/EG - Anwendungsbereich - Begriff "Versicherungsvermittlung" - Richtlinie 2004/39/EG - Anwendungsbereich - Begriff "Anlageberatung" - Beratungsleistungen, die während einer Versicherungsvermittlung erbracht werden und die ...

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Die Beratung zur Anlage von Kapital im Rahmen einer auf den Abschluss einer Kapitallebensversicherung gerichteten Vermittlung fällt unter den Begriff der Versicherungsvermittlung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Länsförsäkringar -, Begriff Versicherungsvermittlung, Abgrenzung zur Anlageberatung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/92/EG - Anwendungsbereich - Begriff "Versicherungsvermittlung" - Richtlinie 2004/39/EG - Anwendungsbereich - Begriff "Anlageberatung" - Beratungsleistungen, die während einer Versicherungsvermittlung erbracht werden und die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 140
  • VersR 2019, 165
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-166/11

    González Alonso - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-542/16
    Daher ist die Bedeutung des Begriffs "Versicherungsvertrag", wie sich aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes ergibt, unter Berücksichtigung des Kontexts dieser Richtlinie zu ermitteln und in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2012, González Alonso, C-166/11, EU:C:2012:119, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-542/16
    Der Gerichtshof hat in unterschiedlichen Zusammenhängen bereits entschieden, dass es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17, und vom 26. März 2015, Litaksa, C-556/13, EU:C:2015:202, Rn. 28).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-604/11

    Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos - Richtlinie 2004/39/EG -

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-542/16
    Ebenso sieht Art. 19 Abs. 9 der Richtlinie 2004/39 vor, dass eine Wertpapierdienstleistung, die als Teil eines anderen Finanzprodukts angeboten wird, das bereits anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder gemeinsamen europäischen Normen unterliegt, nicht zusätzlich den Anforderungen dieses Art. 19 unterliegt, selbst wenn die betreffenden Verpflichtungen nicht mit denen übereinstimmen, die in jenen Bestimmungen oder Normen vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, C-604/11, EU:C:2013:344, Rn. 45 und 46).
  • EuGH, 26.03.2015 - C-556/13

    Litaksa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-542/16
    Der Gerichtshof hat in unterschiedlichen Zusammenhängen bereits entschieden, dass es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17, und vom 26. März 2015, Litaksa, C-556/13, EU:C:2015:202, Rn. 28).
  • EuGH, 17.03.2016 - C-40/15

    Aspiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-542/16
    Solche Umsätze setzen ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus (Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-542/16
    Für die Zwecke der Feststellung, ob es die in den Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss von Versicherungsverträgen bestehende Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, dass der Versicherungsvermittler die Absicht hat, die betreffenden Verträge abzuschließen, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.2022 - C-633/20

    TC Medical Air Ambulance Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Für die Feststellung, ob eine juristische Person wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens unter den Begriff "Versicherungsvermittler" und damit unter den Begriff "Versicherungsvertreiber" im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/92 und Art. 2 Abs. 1 Nrn. 3 und 8 der Richtlinie 2016/97 fällt, weil sie in Art. 2 Nr. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92 und Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2016/97 angeführte Tätigkeiten ausübt, ist nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmungen zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit den Regelungen, zu denen sie gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 39).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Tätigkeiten weit gefasst sind und dazu insbesondere nicht nur das Anbieten und das Vorschlagen von Versicherungsverträgen, sondern auch andere Vorbereitungsarbeiten zum Abschluss solcher Verträge gehören, ohne dass die Art dieser Vorbereitungsarbeiten in irgendeiner Art und Weise beschränkt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 37 und 53).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Daher sind die genannten Begriffe, wie sich aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes ergibt, als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen, die im Unionsgebiet einheitlich auszulegen sind, wobei nicht nur der Wortlaut der genannten Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, González Alonso, C-166/11, EU:C:2012:119, Rn. 25, und vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 49).

    Solche Umsätze setzen ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus (Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie 2002/92 entschieden, dass insofern, als sich ein Versicherungsunternehmen als Gegenleistung für die Zahlung einer Prämie durch den Versicherten verpflichtet, im Fall seines Todes oder beim Eintritt eines anderen Ereignisses eine Leistung zu erbringen, dieses Versicherungsverhältnis unter den Begriff des Versicherungsvertrags im Sinne dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 51).

    Dieses als Versicherungsnehmer handelnde Unternehmen übt nämlich gegen Entgelt eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 aus, die darin besteht, Verbrauchern anzubieten, einem unit-linked-Gruppenvertrag beizutreten und auf diese Weise - wie in den Rn. 80 und 81 des vorliegenden Urteils ausgeführt - einen Lebensversicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen abzuschließen, sowie eine Finanzberatung in Bezug auf die Anlage des Kapitals zu erbringen, das durch die Versicherungsprämien gebildet wird, die von diesen Verbrauchern in die dem unit-linked-Gruppenvertrag zugrunde liegenden Vermögenswerte gezahlt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 47 bis 54 und 58).

    Bei einem unit-linked-Vertrag enthält das Versicherungsprodukt aber einen Anlagebestandteil (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 57), der sich von diesem Produkt nicht trennen lässt.

    Zudem liefe es, wenn man das Versicherungsunternehmen und das Unternehmen, das in Bezug auf einen unit-linked-Gruppenvertrag als Versicherungsnehmer handelt, dazu verpflichten würde, diesem Verbraucher vor dessen Beitritt zu diesem Vertrag die genannten Angaben mitzuteilen, darauf hinaus, dass in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/39 Personen einbezogen würden, die nach einer sowohl in Bezug auf Versicherungsunternehmen als auch auf Versicherungsvermittler bewusst getroffenen Entscheidung des Unionsgesetzgebers gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie bzw. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a. (C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 61 bis 69), ausdrücklich davon ausgenommen sind.

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 8/19

    Gruppenversicherung

    Danach stellt jede der in Art. 2 Nr. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92/EG genannten Tätigkeiten für sich genommen eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung dar (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-542/16, VersR 2019, 165 Rn. 37 - Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-633/20

    TC Medical Air Ambulance Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    8 Es ist allerdings zu beachten, dass schon nach der Richtlinie 2002/92 die "Tätigkeiten", die zur Versicherungsvermittlung gehörten, weit gefasst waren (vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 53), während die Richtlinie selbst ebenfalls eine Beratungspflicht in vereinfachter Form vorsah (Art. 12 Abs. 3).

    29 Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a. (C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 53).

    30 So in Bezug auf den Begriff "Versicherungsvermittlung" in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92, vgl. Urteile vom 17. Oktober 2013, EEAE u. a. (C-555/11, EU:C:2013:668, Rn. 21), und vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a. (C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 39).

    Vgl. auch Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a. (C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 42).

    51 Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a. (C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 50).

  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 8/19

    Gruppenversicherung II

    Bei der Auslegung des Begriffs des "Versicherungsvermittlers" und des Begriff des "Versicherungsvertreibers" im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/92/EG und Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/97, der eine in Art. 2 Nr. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92/EG und Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 angeführte Tätigkeiten ausübt, ist nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmungen zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit ihnen verfolgt werden (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-542/16, VersR 2019, 165 [juris Rn. 39] - Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a.; EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 39] - TC Medical Air Ambulance Agency).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass diese Tätigkeiten weit gefasst sind und dazu insbesondere nicht nur das Anbieten und das Vorschlagen von Versicherungsverträgen, sondern auch andere Vorbereitungsarbeiten zum Abschluss solcher Verträge gehören, ohne dass die Art dieser Vorbereitungsarbeiten in irgendeiner Art und Weise beschränkt wäre (EuGH, VersR 2019, 165 [juris Rn. 37 und 53] - Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a.; EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 43] - TC Medical Air Ambulance Agency).

  • EuGH, 20.06.2019 - C-682/17

    ExxonMobil Production Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind aber bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 39).
  • OLG Düsseldorf, 04.11.2019 - 24 U 1/19

    Pflichten des Vermittlers einer fondsgebundenen Rentenversicherung

    Gegen die Anwendung dieser Grundsätze spricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das Urteil des EuGH vom 31. Mai 2018 (C-542/16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-143/20

    A (Contrats d'assurance " unit-linked ") - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    22 Urteile vom 1. März 2012, González Alonso (C-166/11, EU:C:2012:119, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a. (C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 49).

    24 Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a. (C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 50), unter Verweis auf die Urteile vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17), und vom 26. März 2015, Litaksa (C-556/13, EU:C:2015:202, Rn. 28).

  • LG Köln, 15.06.2023 - 33 O 15/23

    Versicherungsvermittler dürfen sich nicht als unabhängig darstellen

    Dies ergebe sich aus der EU-Richtlinie (EU) 2016/97 über den Versicherungsvertrieb (IDD) sowie aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 31.05.2018 (C 542/16, VersR 2019, 165).

    Zutreffend ist auch, dass der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 31. Mai 2018 (C-542/16 -, juris) entschieden hat, dass Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung dahin auszulegen ist, dass die den Abschluss eines Versicherungsvertrags betreffenden Vorbereitungsarbeiten auch dann unter den Begriff "Versicherungsvermittlung" fallen, wenn der betreffende Versicherungsvermittler nicht die Absicht hat, einen tatsächlichen Versicherungsvertrag abzuschließen.

  • LG Köln, 25.05.2023 - 33 O 15/23
    Dies ergebe sich aus der EU-Richtlinie (EU) 2016/97 über den Versicherungsvertrieb (IDD) sowie aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 31.05.2018 (C 542/16, VersR 2019, 165).

    Zutreffend ist auch, dass der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 31. Mai 2018 (C-542/16 -, juris) entschieden hat, dass Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung dahin auszulegen ist, dass die den Abschluss eines Versicherungsvertrags betreffenden Vorbereitungsarbeiten auch dann unter den Begriff "Versicherungsvermittlung" fallen, wenn der betreffende Versicherungsvermittler nicht die Absicht hat, einen tatsächlichen Versicherungsvertrag abzuschließen.

  • OLG Hamm, 10.05.2019 - 20 U 34/18

    Aufklärungspflichten eines Lebensversicherers bei Abschluss einer

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2017 - C-542/16   

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https://dejure.org/2017,43859
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u.a.

    Richtlinie 2002/92/EG - Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen - Richtlinie 2004/39/EG - Anlageberatung - Tätigwerden eines Versicherungsvermittlers ohne Absicht, tatsächlich einen Versicherungsvertrag abzuschließen - Abgrenzung zwischen den Tätigkeiten ...

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 2002/92/EG - Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen - Richtlinie 2004/39/EG - Anlageberatung - Tätigwerden eines Versicherungsvermittlers ohne Absicht, tatsächlich einen Versicherungsvertrag abzuschließen - Abgrenzung zwischen den Tätigkeiten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-166/11

    González Alonso - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2017 - C-542/16
    16 Urteil vom 1. März 2012, González Alonso (C-166/11, EU:C:2012:119, Rn. 29).

    17 Konkret, enthielt er "... eine Lebensversicherung gegen Zahlung einer monatlichen Prämie, die in festverzinsliche Anlagen, variabel verzinste Anlagen und Finanzanlageprodukte investiert werden soll ..." (Urteil vom 1. März 2012, González Alonso, C-166/11, EU:C:2012:119, Rn. 28).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-555/11

    EEAE u.a. - Richtlinie 2002/92/EG - Versicherungsvermittlung - Ausschluss der von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2017 - C-542/16
    15 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, EEAE u. a. (C-555/11, EU:C:2013:668, Rn. 27 und 30).
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