Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 04.04.2017 - C-544/15   

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https://dejure.org/2017,8969
EuGH, 04.04.2017 - C-544/15 (https://dejure.org/2017,8969)
EuGH, Entscheidung vom 04.04.2017 - C-544/15 (https://dejure.org/2017,8969)
EuGH, Entscheidung vom 04. April 2017 - C-544/15 (https://dejure.org/2017,8969)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fahimian

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2004/114/EG - Art. 6 Abs. 1 Buchst. d - Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen - Ablehnung der Zulassung - Begriff der "Bedrohung für die öffentliche ...

  • doev.de PDF

    Fahimian - Verweigerung eines Studienvisums aus Gründen der öffentlichen Sicherheit

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2004/114/EG - Art. 6 Abs. 1 Buchst. d - Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen - Ablehnung der Zulassung - Begriff der 'Bedrohung für die öffentliche ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Versagung von Visa an ausländische Hochschulabsolventen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die Absolventin einer von restriktiven Maßnahmen betroffenen Universität ist, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit ein Visum für ein Studium in einem ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Fahimian

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2004/114/EG - Art. 6 Abs. 1 Buchst. d - Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen - Ablehnung der Zulassung - Begriff der "Bedrohung für die öffentliche ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gefahr für öffentliche Sicherheit: Iranerin darf Visum verweigert werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verweigerung eines Visums

  • datev.de (Kurzinformation)

    Nationale Behörden können Visum für ein Studium in einem sensiblen Bereich wie der IT-Sicherheit verweigern

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fahimian

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2004/114/EG - Art. 6 Abs. 1 Buchst. d - Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen - Ablehnung der Zulassung - Begriff der "Bedrohung für die öffentliche ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3287
  • NVwZ 2017, 1193
  • EuZW 2017, 473
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 10.09.2014 - C-491/13

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet

    Auszug aus EuGH, 04.04.2017 - C-544/15
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens ist in Bezug auf die allgemeine Systematik der Richtlinie 2004/114 festzustellen, dass gemäß ihrem Art. 5 ein Drittstaatsangehöriger nach dieser Richtlinie nur dann in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wird, wenn sich nach Prüfung der Unterlagen zeigt, dass er die allgemeinen Bedingungen gemäß Art. 6 und, falls er die Zulassung zu Studienzwecken beantragt, die besonderen Bedingungen nach Art. 7 der Richtlinie erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 23).

    Solche Gründe können die Ablehnung der Zulassung eines solchen Drittstaatsangehörigen rechtfertigen (Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 24).

    Gemäß Art. 12 der Richtlinie 2004/114 muss Studenten aus Drittstaaten ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn sie die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 27).

    Zweitens geht, was die Ziele der Richtlinie 2004/114 betrifft, aus deren Art. 1 Buchst. a in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund hervor, dass diese Richtlinie die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zu Studienzwecken festlegen soll (vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 28).

    Somit kann ein Mitgliedstaat nicht über die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/114 vorgesehenen Bedingungen hinaus zusätzliche Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken einführen, ohne dass dies den Zielen der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 30).

    Dagegen wird den zuständigen nationalen Behörden von der Richtlinie 2004/114 ein Beurteilungsspielraum zuerkannt, soweit es um die Frage geht, ob die allgemeinen und besonderen Bedingungen der Art. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt sind, insbesondere, ob der Zulassung des Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 33).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der Prüfung der Bedingungen für die Zulassung nach dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/114 nicht daran gehindert, alle Nachweise zu verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Zulassungsantrags erforderlich sind (Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 34).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus EuGH, 04.04.2017 - C-544/15
    Solche Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Visumantragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente und der Aussagen des Antragstellers beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 56 und 57).

    Unter diesen Umständen verfügen die zuständigen nationalen Behörden über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114 genannten Gründe, nämlich eine Bedrohung u. a. für die öffentliche Sicherheit, der Zulassung des Drittstaatsangehörigen entgegenstehen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 60).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 04.04.2017 - C-544/15
    Zu diesen Garantien gehören die Verpflichtung der Behörden, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 60 und 61, sowie vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 69), sowie die Verpflichtung, ihre Entscheidung hinreichend zu begründen, um dem nationalen Gericht im Rahmen des Rechtsbehelfs nach Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2004/114 die Prüfung zu ermöglichen, ob die für die Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. entsprechend Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, sowie vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 69).
  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Auszug aus EuGH, 04.04.2017 - C-544/15
    Die öffentliche Sicherheit kann daher sowohl durch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Gefährdung des Überlebens der Bevölkerung als auch durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen berührt werden (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 43 und 44, und vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 66).
  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

    Auszug aus EuGH, 04.04.2017 - C-544/15
    Zu diesen Garantien gehören die Verpflichtung der Behörden, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 60 und 61, sowie vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 69), sowie die Verpflichtung, ihre Entscheidung hinreichend zu begründen, um dem nationalen Gericht im Rahmen des Rechtsbehelfs nach Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2004/114 die Prüfung zu ermöglichen, ob die für die Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. entsprechend Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, sowie vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 69).
  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 04.04.2017 - C-544/15
    Zur Voraussetzung der Bedrohung für die öffentliche Sicherheit ist festzustellen, dass anders als etwa bei Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 7, und Berichtigungen ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28), wonach bei einer zum Schutz der öffentlichen Sicherheit getroffenen Maßnahme ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein darf und dieses Verhalten eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche" Gefahr für dieses Grundinteresse der Gesellschaft darstellen muss (vgl. u. a. Urteile vom 22. Mai 2012, I., C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 30, vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 84, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 40), aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund hervorgeht, dass die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen abgelehnt werden kann, wenn die für die Bearbeitung seines Visumantrags zuständigen nationalen Behörden aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung zu der Auffassung gelangen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine - auch nur "potenzielle" - Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus EuGH, 04.04.2017 - C-544/15
    Zur Voraussetzung der Bedrohung für die öffentliche Sicherheit ist festzustellen, dass anders als etwa bei Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 7, und Berichtigungen ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28), wonach bei einer zum Schutz der öffentlichen Sicherheit getroffenen Maßnahme ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein darf und dieses Verhalten eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche" Gefahr für dieses Grundinteresse der Gesellschaft darstellen muss (vgl. u. a. Urteile vom 22. Mai 2012, I., C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 30, vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 84, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 40), aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund hervorgeht, dass die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen abgelehnt werden kann, wenn die für die Bearbeitung seines Visumantrags zuständigen nationalen Behörden aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung zu der Auffassung gelangen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine - auch nur "potenzielle" - Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 04.04.2017 - C-544/15
    Zu diesen Garantien gehören die Verpflichtung der Behörden, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 60 und 61, sowie vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 69), sowie die Verpflichtung, ihre Entscheidung hinreichend zu begründen, um dem nationalen Gericht im Rahmen des Rechtsbehelfs nach Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2004/114 die Prüfung zu ermöglichen, ob die für die Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. entsprechend Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, sowie vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 69).
  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus EuGH, 04.04.2017 - C-544/15
    Die öffentliche Sicherheit kann daher sowohl durch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Gefährdung des Überlebens der Bevölkerung als auch durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen berührt werden (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 43 und 44, und vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 66).
  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die

    Auszug aus EuGH, 04.04.2017 - C-544/15
    Zur Voraussetzung der Bedrohung für die öffentliche Sicherheit ist festzustellen, dass anders als etwa bei Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 7, und Berichtigungen ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28), wonach bei einer zum Schutz der öffentlichen Sicherheit getroffenen Maßnahme ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein darf und dieses Verhalten eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche" Gefahr für dieses Grundinteresse der Gesellschaft darstellen muss (vgl. u. a. Urteile vom 22. Mai 2012, I., C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 30, vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 84, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 40), aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund hervorgeht, dass die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen abgelehnt werden kann, wenn die für die Bearbeitung seines Visumantrags zuständigen nationalen Behörden aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung zu der Auffassung gelangen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine - auch nur "potenzielle" - Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuG, 03.07.2014 - T-181/13

    Das Gericht erklärt die Aufnahme einer Hochschule in die Liste der Einrichtungen,

  • EuGH, 21.06.2012 - C-15/11

    Während des Übergangszeitraums von höchstens fünf Jahren ab dem Beitritt

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-225/19

    Minister van Buitenlandse Zaken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    Es sollte betont werden, dass sich der Gerichtshof im Urteil Fahimian, das sich auf die Auslegung der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst(50) bezog, d. h. einen Rechtsakt, der sich vom Visakodex unterschied, aber auch in den Bereich der Einwanderungspolitik fiel, auf die gleiche Argumentation gestützt hat.

    25 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908).

    26 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 29).

    30 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 27).

    31 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 28).

    44 Vgl. die ähnlichen Feststellungen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 58).

    51 Urteil vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 42).

    52 Urteil vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 43).

    61 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 56).

    62 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 59).

    63 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 61).

    82 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 72).

    86 Urteil vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 46).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-616/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 26. April 2012, Able UK, C-225/11, EU:C:2012:252, Rn. 22, und vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Dieser Begriff kann insbesondere potenzielle Bedrohungen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung umfassen (vgl. entsprechend Urteile vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 40, und vom 12. Dezember 2019, E.P. [Gefahr für die öffentliche Ordnung], C-380/18, EU:C:2019:1071, Rn. 29 und 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

    14 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

    17 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

    34 Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 58), und vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    75 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

    78 Vgl. Urteil vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 40).

    79 Vgl. Urteil vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 41 und 42).

    80 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

  • EuGH, 12.07.2018 - C-89/17

    Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurück, muss dieser

    Außerdem muss sich die Überprüfung auf die Wahrung der Verfahrensgarantien beziehen, der eine grundlegende Bedeutung zukommt, und die dem Gericht die Prüfung ermöglicht, ob die für die Ausübung des Ermessensspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 45 und 46).
  • VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 97.19
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2017 - C-544/15, Fahimian - Rn. 30 m.w.N.).

    Er hat hierfür unter anderem auf den 14. Erwägungsgrund der Richtlinie verwiesen, wonach die Zulassung insbesondere verweigert werden darf, wenn ein Mitgliedstaat ausgehend von einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung zu der Auffassung gelangt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2017 - C-544/15, Fahimian -, Rn. 40).

    Aus der Rechtsprechung des EuGH zu anderen Rechtsakten kann indes abgeleitet werden, dass jede Gesetzesverletzung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-428/01 und C-493-01, Orfonapoulos und Oliveri -, Rn. 66 und vom 27. Oktober 1977 - Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Rn. 35) und dass die innere Sicherheit jedenfalls die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigsten öffentlichen Dienste sowie die Gefährdung des Überlebens der Bevölkerung umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2017 - C-544/15, Fahimian -, Rn. 39).

    Dabei hat der Gerichtshof immer wieder betont, dass den Mitgliedstaaten insoweit ein Beurteilungsspielraum innerhalb der von dem Unionsrecht gesetzten Grenzen zusteht (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1977 - Rechtssache 30/77, Bouchereau - Slg. 1977, 1999, Rn. 35, vom 8. Juni 2010 - C-145/09, Tsakouridis -, Rn. 66 ff., und vom 4. April 2017 - C-544/15, Fahimian - Rn. 42 ff.).

    Zu diesen Garantien gehören die Verpflichtung der Behörden, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, sowie die Verpflichtung, ihre Entscheidung hinreichend zu begründen, um dem nationalen Gericht im Rahmen des Rechtsbehelfs die Prüfung zu ermöglichen, ob die für die Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2017 - C-544/15, Fahimian -, Rn. 41-46).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-605/15

    Aviva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 26. April 2012, Able UK, C-225/11, EU:C:2012:252, Rn. 22, und vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-380/18

    E.P. (Menace pour l'ordre public)

    Zudem hat der Gerichtshof die in seinem Urteil Koushkaki(31) befürwortete Lösung im Urteil Fahimian(32) ausgeweitet, welches die Voraussetzungen der Einreise von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums und insoweit eine Bestimmung betraf, deren Wortlaut Art. 6 Abs. 1 Buchst. e SGK ähnelt(33).

    32 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

    34 Vgl. Urteil vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 40).

    35 Vgl. Urteil vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 41 und 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-723/17

    Craeynest u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2008/50/EG - Qualität

    11 Urteile vom 21. Januar 1999, Upjohn (C-120/97, EU:C:1999:14, Rn. 35), und vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica (C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, EU:C:2005:370, Rn. 76), sowie in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2010, ERG u. a. (C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 60 und 61), und vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 46).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-326/15

    DNB Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 26. April 2012, Able UK, C-225/11, EU:C:2012:252, Rn. 22, und vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-380/18

    E.P. (Menace pour l'ordre public) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 11 S 800/19

    Klage gegen Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt;

  • EuGH, 24.11.2020 - C-225/19

    Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine

  • EuGH, 12.12.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

  • VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17

    Ablehnung der Erteilung eines Visums für ein Promotionsstudien für einen

  • VG Sigmaringen, 06.07.2022 - 8 K 1689/20

    Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-89/17

    Generalanwalt Bobek: Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 11 S 955/19

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wegen Straftaten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18

    Erteilung eines Visums zu Studienzwecken

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-265/17

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu bestätigen, dass der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

  • VG Berlin, 08.11.2023 - 16 K 594.22
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • VG Berlin, 29.06.2018 - 17 K 448.17

    Studienvisum, Neuregelung, Beurteilungsspielraum, Auslandsvertretung, Visum,

  • VG Berlin, 11.09.2017 - 4 K 2.17

    Erteilung eines Visums zu Studienzwecken; missbräuchliche Nutzung eines Visums

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,42702
Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15 (https://dejure.org/2016,42702)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.11.2016 - C-544/15 (https://dejure.org/2016,42702)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. November 2016 - C-544/15 (https://dejure.org/2016,42702)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fahimian

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2004/114/EG - Art. 6 Abs. 1 Buchst. d - Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums - Versagung der Zulassung einer Person - Begriff der "Bedrohung für die ...

  • rechtsportal.de

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2004/114/EG - Art. 6 Abs. 1 Buchst. d - Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums - Versagung der Zulassung einer Person - Begriff der 'Bedrohung für die ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Versagung von Visa an ausländische Hochschulabsolventen aus Gründen der Sicherheit

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Versagtes Studienvisum: "Öffentliche Sicherheit" darf weit ausgelegt werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 10.09.2014 - C-491/13

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15
    Recht auf Einreise nach dem Urteil Ben Alaya.

    Im Urteil Ben Alaya hat der Gerichtshof festgestellt, dass den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bedingungen nach den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/114 "bei der Prüfung der Zulassungsanträge [ein] Beurteilungsspielraum zuerk[annt wird]"(74).

    36 - Urteil vom 10. September 2014 (C-491/13, EU:C:2014:2187).

    37 - Vgl. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya (C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 16).

    74 - Vgl. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya (C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 33).

  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15
    57 - Vgl. Urteil vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 36), insoweit meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75) folgend, vgl. Nrn. 140 ff. meiner Schlussanträge.

    58 - Vgl. beispielsweise Urteil vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75, Nr. 170).

    59 - Vgl. Urteil vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 39).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-575/12

    Drittstaatsangehörige können auch dann in das Hoheitsgebiet der Union einreisen,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15
    An dieser Stelle sind zwei weitere Urteile zu erwähnen: das Urteil Koushkaki(42) zur Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)(43) und das Urteil Air Baltic Corporation(44) zur Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)(45).

    Im Urteil Air Baltic Corporation war der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob eine nationale Regelung, wonach die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von der in Art. 5 des Schengener Grenzkodex nicht vorgesehenen Voraussetzung abhängig war, dass bei der Grenzübertrittskontrolle das vorgelegte gültige Visum notwendigerweise auf einem gültigen Reisedokument angebracht sein musste, mit dem Schengener Grenzkodex vereinbar war.

    44 - Urteil vom 4. September 2014 (C-575/12, EU:C:2014:2155).

    47 - Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Air Baltic Corporation (C-575/12, EU:C:2014:2155, Rn. 62).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15
    42 - Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-84/12, EU:C:2013:862).

    46 - Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki (C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 63).

    76 - Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki (C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 60, 61, 63 und Tenor).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15
    86 - Urteil vom 3. September 2008 (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461).

    88 - Vgl. Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 344).

  • EGMR, 15.11.1996 - 22414/93

    CHAHAL c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15
    Vgl. auch Urteil des EGMR vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, Chahal /Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1996:1115JUD002241493, Rn. 73 bis 74).

    87 - Vgl. Urteil des EGMR vom 15. November 1996, No 22414/93, Chahal/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1996:1115JUD002241493, Rn. 131).

  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15
    49 - Vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, I (C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61 - Vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, I (C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist es nicht zulässig, einen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15
    57 - Vgl. Urteil vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 36), insoweit meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75) folgend, vgl. Nrn. 140 ff. meiner Schlussanträge.

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75, Nr. 170).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-430/10

    Gaydarov - Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15
    48 - Vgl. beispielsweise Urteil vom 17. November 2011, Gaydarov (C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15
    23 - Die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts können den Inhalt des Rechtsakts präzisieren, vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 21.12.2001 - 31465/96

    SEN c. PAYS-BAS

  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-84/12

    Koushkaki - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verfahren zur

  • EGMR, 23.09.2003 - 38885/02

    N. v. FINLAND

  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • EGMR, 01.12.2005 - 60665/00

    TUQUABO-TEKLE AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 14.06.2011 - 38058/09

    OSMAN v. DENMARK

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

  • EGMR, 18.02.1991 - 12313/86

    MOUSTAQUIM c. BELGIQUE

  • EuGH, 04.09.2014 - C-119/13

    eco cosmetics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

    Des Weiteren würde eine andere Rechtsprechungslinie, die sich im Urteil Fahimian(75) manifestiert, dieser Feststellung entgegenstehen.

    14 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

    17 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

    34 Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 58), und vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    75 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

    78 Vgl. Urteil vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 40).

    79 Vgl. Urteil vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 41 und 42).

    80 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

    81 Nr. 59 der Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-225/19

    Minister van Buitenlandse Zaken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    25 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908).

    26 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 29).

    30 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 27).

    31 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 28).

    44 Vgl. die ähnlichen Feststellungen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 58).

    61 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 56).

    62 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 59).

    63 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 61).

    82 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 72).

  • VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17

    Ablehnung der Erteilung eines Visums für ein Promotionsstudien für einen

    Mit Urteil vom 4. April 2017 - Rs. C-544/15 [ECLI:EU:C:2017:255] - hat der Europäische Gerichtshof über die Vorlage entschieden.

    Dies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. April 2017 - Rs. C-544/15 [ECLI:EU:C:2017:255] - (NVwZ 2017, 1193 ) in der Sache der Klägerin auf Vorlage des erkennenden Gerichts nochmals bekräftigt, wobei er nunmehr ausdrücklich von einem "weiten Beurteilungsspielraum" spricht (ebd., 1195 u. 1195 f. ).

    Dass die Einschätzung der Beklagten den unionsrechtlich vorgegeben Beurteilungsspielraum nicht überschreitet, hat im Übrigen ausdrücklich auch schon Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 29. November 2016 in dem Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache der Klägerin (C-544/15) vor dem Europäischen Gerichtshof angenommen (juris Rn. 71):.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-89/17

    Generalanwalt Bobek: Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat

    78 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 45 und 46).

    79 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Es sei hinzugefügt, dass Generalanwalt Szpunar es im Zusammenhang mit der Vorgängerrichtlinie für zweifelhaft erachtet hat, dass der Ausschluss eines gerichtlichen Rechtsbehelfs mit Art. 47 der Charta vereinbar wäre (Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian, C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 75).

    45 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908, Nr. 72), betreffend die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

    Auf dieses Phänomen wurde bereits in anderen Schlussanträgen eingegangen, wie in den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908) oder vor Kurzem in den Schlussanträgen des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Stadt Frankfurt am Main (C-18/19, EU:C:2020:130) sowie in den verbundenen Rechtssachen Minister van Buitenlandse Zaken (C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:679), auf die ich verweise.
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