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   EuGH, 08.09.2005 - C-544/03, C-545/03   

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https://dejure.org/2005,2924
EuGH, 08.09.2005 - C-544/03, C-545/03 (https://dejure.org/2005,2924)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2005 - C-544/03, C-545/03 (https://dejure.org/2005,2924)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2005 - C-544/03, C-545/03 (https://dejure.org/2005,2924)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 90/388/EWG - Artikel 3c - Aufhebung aller Beschränkungen - Kommunale Abgaben auf Sendetürme, Sendemasten und Antennen für den Mobilfunk

  • Europäischer Gerichtshof

    Mobistar

    Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 90/388/EWG - Artikel 3c - Aufhebung aller Beschränkungen - Kommunale Abgaben auf Sendetürme, Sendemasten und Antennen für den Mobilfunk

  • EU-Kommission PDF

    Mobistar

    Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 90/388/EWG - Artikel 3c - Aufhebung aller Beschränkungen - Kommunale Abgaben auf Sendetürme, Sendemasten und Antennen für den Mobilfunk

  • EU-Kommission

    Mobistar

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste; Antrag auf Nichtigkeitserklärung einer Abgabenverordnung für Außenantennen; Genehmigungsbedingungen für Mobilnetzbetreiber; Vereinbarkeit von Abgaben für Infrastruktur von Mobilfunkbetreibern mit dem ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 59; ; Richtlinie 90/388/EWG Art. 3c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Mobistar

    Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 90/388/EWG - Artikel 3c - Aufhebung aller Beschränkungen - Kommunale Abgaben auf Sendetürme, Sendemasten und Antennen für den Mobilfunk

  • heise.de (Pressebericht, 08.09.2005)

    Steuer auf Handymasten widerspricht nicht notwendigerweise EU-Recht

  • beck.de (Kurzinformation)

    Kommunale Abgaben auf Mobilfunksendetürme, -masten und -antennen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Conseil d'État (Belgien), Abteilung für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, vom 8. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit S.A. Mobistar gegen Commune de Fléron

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Conseil d'État - Freier Dienstleistungsverkehr im Bereich der Mobilkommunikation - Auslegung von Artikel 49 EG und Artikel 3c der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 692
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 29.11.2001 - C-17/00

    DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN BETRIFFT, VERSTÖSST

    Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-544/03
    28 So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale abgabenrechtliche Maßnahme, die die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs behindert, unabhängig davon eine verbotene Maßnahme darstellen kann, ob sie vom Staat selbst oder von einer Gebietskörperschaft ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-17/00, De Coster, Slg. 2001, I-9445, Randnrn.

    29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes schreibt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen vor - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, und Urteil De Coster, Randnr. 29).

    30 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass jede nationale Regelung gegen Artikel 59 verstößt, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen erschwert, die innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats stattfindet (Urteil De Coster, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Randnr. 39).

  • EuGH, 16.10.2001 - C-396/99

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-544/03
    Dazu sieht sie vor, dass möglichst bald alle ausschließlichen und besonderen Rechte aufgehoben werden, indem für die Mobilnetzbetreiber sowohl die Beschränkungen der Freiheit des Betriebes und des Ausbaus ihrer Netze für die in der entsprechenden Genehmigung oder Berechtigung vorgesehenen Zwecke als auch die Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden und ihnen die Kontrolle über ihre Kosten ermöglicht wird (vgl. Urteile vom 16. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-396/99 und C-397/99, Kommission/Griechenland, Slg. 2001, I-7577, Randnr. 25, und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-462/99, Connect Austria, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 96).
  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

    Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-544/03
    Dazu sieht sie vor, dass möglichst bald alle ausschließlichen und besonderen Rechte aufgehoben werden, indem für die Mobilnetzbetreiber sowohl die Beschränkungen der Freiheit des Betriebes und des Ausbaus ihrer Netze für die in der entsprechenden Genehmigung oder Berechtigung vorgesehenen Zwecke als auch die Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden und ihnen die Kontrolle über ihre Kosten ermöglicht wird (vgl. Urteile vom 16. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-396/99 und C-397/99, Kommission/Griechenland, Slg. 2001, I-7577, Randnr. 25, und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-462/99, Connect Austria, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 96).
  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

    Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-544/03
    27 Zwar fällt der Bereich der direkten Steuern als solcher beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, doch müssen die Mitgliedstaaten die ihnen verbliebenen Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21, vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 32, und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 44).
  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-544/03
    24 Der Gerichtshof kann nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet oder einen von den Parteien nicht erörterten Gesichtspunkt für entscheidungserheblich hält (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, und vom 30. März 2004 in der Rechtssache C-147/02, Alabaster, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 35).
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-544/03
    39 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind jedoch bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10, und vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache C-17/03, Vereniging voor Energie, Milieu en Water u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 41).
  • EuGH, 30.03.2004 - C-147/02

    Alabaster

    Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-544/03
    24 Der Gerichtshof kann nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet oder einen von den Parteien nicht erörterten Gesichtspunkt für entscheidungserheblich hält (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, und vom 30. März 2004 in der Rechtssache C-147/02, Alabaster, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 35).
  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

    Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-544/03
    39 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind jedoch bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10, und vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache C-17/03, Vereniging voor Energie, Milieu en Water u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 41).
  • EuGH, 21.02.1984 - 337/82

    St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik / Hauptzollamt Krefeld

    Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-544/03
    39 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind jedoch bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10, und vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache C-17/03, Vereniging voor Energie, Milieu en Water u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 41).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-544/03
    27 Zwar fällt der Bereich der direkten Steuern als solcher beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, doch müssen die Mitgliedstaaten die ihnen verbliebenen Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21, vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 32, und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 44).
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

    Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, dass Maßnahmen, deren einzige Wirkung es sei, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie deren Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berührten, nicht von Art. 56 AEUV erfasst seien (Urteil vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rn. 31).

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines Mitgliedstaats berühren (Urteil vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13

    Base Company

    Die Rechtssache fügt sich in eine Serie von Rechtsstreitigkeiten(4) über Abgaben ein, mit denen Mobilfunkbetreiber von einer Reihe belgischer Kommunen und Provinzen aufgrund ihrer verfassungsrechtlich übertragenen(5) Abgabenhoheit belegt wurden, und gibt insbesondere Anlass zur Klärung, ob die aus dem Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) hervorgegangene Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 97/13/EG(6) auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

    Sie betont insbesondere, der Gerichtshof habe im Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) zu Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 - einer Bestimmung, deren Wortlaut dem des Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie sehr ähnlich sei - bereits entschieden, dass die Richtlinien über die Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und -diensten nicht auf Abgaben anwendbar sein könnten, die nicht durch die Erteilung einer Lizenz ausgelöst würden.

    Nach Ansicht der Kommission besteht angesichts des offenbar im Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) entwickelten Kriteriums, nämlich des Vorliegens eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der betreffenden Abgabe und der einem Betreiber erteilten Genehmigung zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, die einzig denkbare Schlussfolgerung darin, dass die streitige Abgabe Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie nicht unterfalle.

    Nach meinem Eindruck stimmen alle Parteien darin überein, dass die Rechtssachen, in denen das Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) erging, auf Rechtsstreitigkeiten zurückgehen, die dem vorliegenden Fall sehr ähnlich sind.

    Hieraus ergibt sich, dass a priori nichts gestattet, von der Rechtsprechung des Urteils Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rn. 37) abzuweichen.

    Zunächst darf nicht aus den Augen verloren werden, dass in den Rechtssachen, in denen das Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) erging, die Anwendung der Richtlinie 97/13 nur in zweiter Linie und inzident geltend gemacht worden war.

    Es erscheint nicht angezeigt, der dem Anschein nach restriktiven Lösung des Gerichtshofs im Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) zu folgen.

    15 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in den verbundenen Rechtssachen Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:203, Nr. 14).

    17 - Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rn. 37).

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, die geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-17/00, De Coster, Slg. 2001, I-9445, Randnr. 29, sowie vom 8. September 2005 in den Rechtssachen C-544/03 und C-545/03, Mobistar und Belgacom Mobile, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 29).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Artikel 49 EG der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegensteht, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. oben genannte Urteile De Coster, Randnr. 30 und zitierte Rechtsprechung, und Mobistar und Belgacom Mobile, Randnr. 30).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (Urteil Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die

    Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil Mobistar und Belgacom Mobile(52).

    52 Urteil vom 8. September 2005 (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518).

    66 Vgl. z. B. Urteile vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518" Rn. 31), vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. (C-98/14, EU:C:2015:386" Rn. 36), und vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank (C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 32).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

    49 EG steht nach ständiger Rechtsprechung der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert wird (Urteile vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich, C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 33, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 29, sowie vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 30).
  • BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18

    Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten

    Es sind auch solche Beschränkungen zu unterlassen, die --obwohl sie unterschiedslos für Einheimische wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten-- geeignet sind, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmäßig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. EuGH-Urteile Arblade u.a. vom 23.11.1999 - C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rz 33; Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005 - C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rz 30 f.; Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009 - C-42/07, EU:C:2009:519, und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 35).

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats berühren (vgl. EuGH-Urteile Mobistar und Belgacom Mobile, EU:C:2005:518, Rz 31, und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 36).

  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 19/16 R

    Kein Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Art 17 EWGV 1408/71 zur

    Art. 49 EGV idF der konsolidierten Fassung von 2006 erfasst nämlich nicht Maßnahmen, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie deren Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaates berühren (EuGH vom 8.9.2005 - 544/03 und 545/03 - Mobistar und Belgacom Mobile, Slg 2005, I-7723 ff RdNr 31) .
  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH

    Bezüglich der Frage, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige eine nach Art. 49 EG verbotene Beschränkung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass die Dienstleistungsfreiheit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile De Coster, Randnr. 29, vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 29, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 56, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 55).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass jede nationale Regelung gegen Art. 49 EG verstößt, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen erschwert, die innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats stattfindet (vgl. Urteile De Coster, Randnr. 30, Mobistar und Belgacom Mobile, Randnr. 30, Cipolla u. a., Randnr. 57, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 67).

  • BFH, 07.09.2021 - IX R 5/19

    Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012

    Es sind auch solche Beschränkungen zu unterlassen, die --obwohl sie unterschiedslos für Einheimische wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten-- geeignet sind, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmäßig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Arblade u.a. vom 23.11.1999 - C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rz 33; Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005 - C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rz 30 f.; Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009 - C-42/07, EU:C:2009:519, und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 35).

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats berühren (vgl. EuGH-Urteile Mobistar und Belgacom Mobile, EU:C:2005:518, Rz 31, und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 36).

  • BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der

  • BFH, 17.05.2021 - IX R 21/18

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18 - Keine

  • EuGH, 17.11.2009 - C-169/08

    DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 330/17

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf

  • VG Aachen, 15.01.2024 - 9 K 1163/20

    Berliner Abkommen; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsrichtlinie;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 1359/17

    (Kein) Umsatzsteuercharakter der Spielgerätesteuer; Verfassungsmäßigkeit einer

  • EuGH, 22.11.2018 - C-625/17

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

  • EuGH, 05.07.2007 - C-522/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • EuGH, 18.10.2007 - C-173/06

    Agrover - Zollkodex der Gemeinschaft - Aktiver Veredelungsverkehr -

  • VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20

    Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer erheben

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-158/04

    Alfa Vita Vassilopoulos - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05

    Centro Europa 7

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-322/16

    Global Starnet

  • EuGH, 29.09.2011 - C-387/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 18.07.2007 - C-134/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-392/05

    Alevizos - Richtlinie 83/183/EWG - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-311/19

    BONVER WIN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2006 - C-484/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Arbeitszeit - Tägliche und wöchentliche

  • EuGH, 27.06.2013 - C-71/12

    Vodafone Malta und Mobisle Communications - Elektronische Kommunikationsnetze und

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-296/06

    Telecom Italia - Telekommunikation - Allgemein- und Einzelgenehmigungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-250/06

    United Pan-Europe Communications Belgium u.a.

  • EuGH, 27.06.2013 - C-485/11

    Die Genehmigungsrichtlinie steht weder der in Frankreich verlangten Sonderabgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11

    Belgacom u.a. - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Rechte zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-764/18

    Orange España

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2018 - 11 K 526/16

    Anmeldung von eingeführten Waren zur Überführung in die aktive Veredelung -

  • FG Hessen, 23.03.2022 - 5 K 1920/17

    Festsetzung der Sportwettensteuer hinsichtlich Rechtfertigung der Beschränkung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-55/11

    Vodafone España - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste -

  • FG Hessen, 23.03.2022 - 5 K 1920/17 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Festsetzung der Sportwettensteuer hinsichtlich Rechtfertigung der Beschränkung

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Rechtsprechung
   EuGH, 08.09.2005 - C-545/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,36330
EuGH, 08.09.2005 - C-545/03 (https://dejure.org/2005,36330)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2005 - C-545/03 (https://dejure.org/2005,36330)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2005 - C-545/03 (https://dejure.org/2005,36330)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste; Antrag auf Nichtigkeitserklärung einer Abgabenverordnung für Außenantennen; Genehmigungsbedingungen für Mobilnetzbetreiber

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 90; ; EGV Art. 86; ; EGV Art. 59; ; EGV Art. 49; ; Richtlinie 96/19/EG vom 13.03.1996; ; Richtlinie 90/388/EWG vom 28.06.1990 Art. 3c; ; Richtlinie 90/388/... EWG vom 28.06.1990 Art. 2 Abs. 2; ; Richtlinie 97/13/EG vom 10.04.1997 Art. 11 Abs. 1

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heise.de (Pressebericht, 08.09.2005)

    Steuer auf Handymasten widerspricht nicht notwendigerweise EU-Recht

  • beck.de (Kurzinformation)

    Kommunale Abgaben auf Mobilfunksendetürme, -masten und -antennen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Conseil d'État (Belgien), Abteilung für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, vom 8. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit S.A. Belgacom Mobile gegen Commune de Schaerbeek

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 692
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-544/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,31075
Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-544/03 (https://dejure.org/2005,31075)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.04.2005 - C-544/03 (https://dejure.org/2005,31075)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. April 2005 - C-544/03 (https://dejure.org/2005,31075)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mobistar

    Telekommunikation - Richtlinie 97/13/EG - Regelung einer Gemeinde, mit der eine Abgabe auf die Infrastrukturen für den Mobilfunk eingeführt wird - Rechtswidrigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Mobistar

    Telekommunikation - Richtlinie 97/13/EG - Regelung einer Gemeinde, mit der eine Abgabe auf die Infrastrukturen für den Mobilfunk eingeführt wird - Rechtswidrigkeit

  • EU-Kommission

    Mobistar

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 20.03.1986 - 35/85

    Procureur de la République / Tissier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-544/03
    15 - Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof nämlich, um dem nationalen Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9, vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 39, vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-265/01, Pansard u. a., Slg. 2003, I-683, Randnr. 19, und vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-271/01, COPPI, Slg. 2004, I-1029, Randnr. 27).
  • EuGH, 22.01.2004 - C-271/01

    COPPI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-544/03
    15 - Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof nämlich, um dem nationalen Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9, vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 39, vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-265/01, Pansard u. a., Slg. 2003, I-683, Randnr. 19, und vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-271/01, COPPI, Slg. 2004, I-1029, Randnr. 27).
  • EuGH, 16.01.2003 - C-265/01

    Pansard u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-544/03
    15 - Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof nämlich, um dem nationalen Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9, vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 39, vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-265/01, Pansard u. a., Slg. 2003, I-683, Randnr. 19, und vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-271/01, COPPI, Slg. 2004, I-1029, Randnr. 27).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-544/03
    Für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Richtlinie am 27. Mai 1997 und dem Ende der Frist für ihre Umsetzung am 31. Dezember 1997 beschränke ich mich auf den Hinweis, dass die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung "während dieser Frist den Erlass von Vorschriften unterlassen müssen, die geeignet sind, das in [der] Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen" (Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 45).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-544/03
    15 - Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof nämlich, um dem nationalen Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9, vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 39, vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-265/01, Pansard u. a., Slg. 2003, I-683, Randnr. 19, und vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-271/01, COPPI, Slg. 2004, I-1029, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13

    Base Company

    Die Rechtssache fügt sich in eine Serie von Rechtsstreitigkeiten(4) über Abgaben ein, mit denen Mobilfunkbetreiber von einer Reihe belgischer Kommunen und Provinzen aufgrund ihrer verfassungsrechtlich übertragenen(5) Abgabenhoheit belegt wurden, und gibt insbesondere Anlass zur Klärung, ob die aus dem Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) hervorgegangene Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 97/13/EG(6) auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

    Sie betont insbesondere, der Gerichtshof habe im Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) zu Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 - einer Bestimmung, deren Wortlaut dem des Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie sehr ähnlich sei - bereits entschieden, dass die Richtlinien über die Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und -diensten nicht auf Abgaben anwendbar sein könnten, die nicht durch die Erteilung einer Lizenz ausgelöst würden.

    Nach Ansicht der Kommission besteht angesichts des offenbar im Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) entwickelten Kriteriums, nämlich des Vorliegens eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der betreffenden Abgabe und der einem Betreiber erteilten Genehmigung zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, die einzig denkbare Schlussfolgerung darin, dass die streitige Abgabe Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie nicht unterfalle.

    Nach meinem Eindruck stimmen alle Parteien darin überein, dass die Rechtssachen, in denen das Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) erging, auf Rechtsstreitigkeiten zurückgehen, die dem vorliegenden Fall sehr ähnlich sind.

    Hieraus ergibt sich, dass a priori nichts gestattet, von der Rechtsprechung des Urteils Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rn. 37) abzuweichen.

    Zunächst darf nicht aus den Augen verloren werden, dass in den Rechtssachen, in denen das Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) erging, die Anwendung der Richtlinie 97/13 nur in zweiter Linie und inzident geltend gemacht worden war.

    Es erscheint nicht angezeigt, der dem Anschein nach restriktiven Lösung des Gerichtshofs im Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) zu folgen.

    15 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in den verbundenen Rechtssachen Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:203, Nr. 14).

    17 - Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-764/18

    Orange España

    15 Schlussanträge des Generalanwalts Léger in den verbundenen Rechtssachen Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:203, Nr. 27).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-545/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,75247
Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-545/03 (https://dejure.org/2005,75247)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.04.2005 - C-545/03 (https://dejure.org/2005,75247)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. April 2005 - C-545/03 (https://dejure.org/2005,75247)
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Verfahrensgang

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