Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 24.04.2008 - C-55/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,829
EuGH, 24.04.2008 - C-55/06 (https://dejure.org/2008,829)
EuGH, Entscheidung vom 24.04.2008 - C-55/06 (https://dejure.org/2008,829)
EuGH, Entscheidung vom 24. April 2008 - C-55/06 (https://dejure.org/2008,829)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,829) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum Teilnehmeranschluss - Grundsatz der Kostenorientierung der Preise - Kosten - Zinsen für das eingesetzte Kapital - Abschreibung von Anlagegütern - Bewertung der lokalen Telekommunikationsinfrastrukturen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Arcor

    Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum Teilnehmeranschluss - Grundsatz der Kostenorientierung der Preise - Kosten - Zinsen für das eingesetzte Kapital - Abschreibung von Anlagegütern - Bewertung der lokalen Telekommunikationsinfrastrukturen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Arcor

    Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum Teilnehmeranschluss - Grundsatz der Kostenorientierung der Preise - Kosten - Zinsen für das eingesetzte Kapital - Abschreibung von Anlagegütern - Bewertung der lokalen Telekommunikationsinfrastrukturen - ...

  • EU-Kommission

    Arcor

    Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum Teilnehmeranschluss - Grundsatz der Kostenorientierung der Preise - Kosten - Zinsen für das eingesetzte Kapital - Abschreibung von Anlagegütern - Bewertung der lokalen Telekommunikationsinfrastrukturen - ...

  • Wolters Kluwer

    Zinsen für das eingesetzte Kapital und die Abschreibungen der zur Herstellung eines Teilnehmeranschlusses verwendeten Anlagegüter als Teil der Kosten für den entbündelten Zugang zum Telekommunikationsnetz; Berechnung der Kosten des gemeldeten Netzbetreibers durch die ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 Art. 1 Abs. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 Art. 3 Abs. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 Art. 3 Abs. 4 Abs. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 Ar... t. 3 Abs. 4 Abs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 Art. 3 Abs. 4 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Arcor

    Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum Teilnehmeranschluss - Grundsatz der Kostenorientierung der Preise - Kosten - Zinsen für das eingesetzte Kapital - Abschreibung von Anlagegütern - Bewertung der lokalen Telekommunikationsinfrastrukturen - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Arcor

Besprechungen u.ä. (2)

  • lehofer.at (Entscheidungsanmerkung)

    Historische Kosten, historische Rechtslage

  • beck.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vorgaben für den TAL-Preis - Auswirkungen auf das aktuelle Verfahren

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln - Auslegung von Artikel 1 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2324 (Ls.)
  • EuZW 2008, 319 (Ls.)
  • MMR 2008, 523
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 18.01.2011 - C-272/10

    Berkizi-Nikolakaki

    Auszug aus EuGH, 24.04.2008 - C-55/06
    Am 23. September 2000 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung 2000/C 272/10 "Entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss: Wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer vollständigen Palette von elektronischen Kommunikationsdiensten einschließlich multimedialer Breitband- und schneller Internet-Dienste".

    Viertens verweise auch die Empfehlung 2000/C 272/10 in ihrem Abschnitt 6 ("Verpflichtungen der nationalen Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden") auf das auf den laufenden Kosten basierende Preisbildungssystem.

  • EGMR, 10.11.2022 - 2002/20

    CHRYSIKOPOULOS ET AUTRES c. GRÈCE

    Auszug aus EuGH, 24.04.2008 - C-55/06
    Am 7. März 2002 erließen das Europäische Parlament und der Rat vier Richtlinien in Bezug auf den neuen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation, und zwar die Richtlinien 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7), 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21), 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) und 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).

    Nach den Art. 19 der Richtlinien 2002/19 und 2002/20, 29 der Richtlinie 2002/21 und 39 der Richtlinie 2002/22 traten diese Richtlinien am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften , dem 24. April 2002, in Kraft.

  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

    Auszug aus EuGH, 24.04.2008 - C-55/06
    Denn die Empfehlungen sollen zwar keine bindenden Wirkungen entfalten, doch sind die nationalen Gerichte verpflichtet, sie bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie Aufschluss über die Auslegung zu ihrer Durchführung erlassener nationaler Vorschriften geben oder wenn sie verbindliche Gemeinschaftsvorschriften ergänzen sollen (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, Slg. 1989, 4407, Randnr. 18, und vom 11. September 2003, Altair Chimica, C-207/01, Slg. 2003, I-8875, Randnr. 41).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-438/04

    DIE NATIONALEN REGULIERUNGSBEHÖRDEN KÖNNEN IM VORAUS HÖCHSTBETRÄGE FÜR DIE

    Auszug aus EuGH, 24.04.2008 - C-55/06
    Abgesehen von einigen punktuellen Präzisierungen zum Begriff bestimmter Kosten in der Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-146/00, Slg. 2001, I-9767, vom 25. November 2004, KPN Telecom, C-109/03, Slg. 2004, I-11273, und vom 13. Juli 2006, Mobistar, C-438/04, Slg. 2006, I-6675) ist jedoch festzustellen, dass die Richtlinien 97/33 und 98/10 keine Definition des Grundsatzes der Kostenorientierung der Preise bieten.
  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 24.04.2008 - C-55/06
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren, die den Schutz der den Bürgern aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile vom 17. Juni 2004, Recheio - Cash & Carry, C-30/02, Slg. 2004, I-6051, Randnr. 17, und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2005 - C-211/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

    Auszug aus EuGH, 24.04.2008 - C-55/06
    Hierzu verweisen die deutsche Regierung, die Bundesrepublik Deutschland als Partei des Ausgangsverfahrens und die Deutsche Telekom auf die Rechtsprechung, nach der sich, wenn das Gemeinschaftsrecht den Gemeinschaftsorganen wegen der komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, die sie auf dem fraglichen Gebiet vornähmen, ein weites Ermessen einräume, eine etwaige Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung der Frage zu beschränken habe, ob die streitigen Maßnahmen mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet seien oder ob das fragliche Organ die Grenzen seines Ermessens offensichtlich überschritten habe (vgl. u. a. Urteile vom 21. Januar 1999, Upjohn, C-120/97, Slg. 1999, I-223, Randnr. 34, und vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica, C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141, Randnr. 75).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

    Auszug aus EuGH, 24.04.2008 - C-55/06
    Diese Bestimmung ist Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert wurde; er verpflichtet die nationalen Gerichte, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication, C-426/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.06.2004 - C-30/02

    Recheio - Cash & Carry

    Auszug aus EuGH, 24.04.2008 - C-55/06
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren, die den Schutz der den Bürgern aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile vom 17. Juni 2004, Recheio - Cash & Carry, C-30/02, Slg. 2004, I-6051, Randnr. 17, und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.02.2000 - C-228/98

    Dounias

    Auszug aus EuGH, 24.04.2008 - C-55/06
    Nach der Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten nämlich sicherstellen, dass die für Klagen betreffend Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht geltenden Beweisvorschriften, insbesondere die Regeln über die Verteilung der Beweislast, erstens nicht ungünstiger gestaltet sind als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und zweitens die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte durch den Rechtsuchenden nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. Urteil vom 3. Februar 2000, Dounias, C-228/98, Slg. 2000, I-577, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-207/01

    Altair Chimica

    Auszug aus EuGH, 24.04.2008 - C-55/06
    Denn die Empfehlungen sollen zwar keine bindenden Wirkungen entfalten, doch sind die nationalen Gerichte verpflichtet, sie bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie Aufschluss über die Auslegung zu ihrer Durchführung erlassener nationaler Vorschriften geben oder wenn sie verbindliche Gemeinschaftsvorschriften ergänzen sollen (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, Slg. 1989, 4407, Randnr. 18, und vom 11. September 2003, Altair Chimica, C-207/01, Slg. 2003, I-8875, Randnr. 41).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-146/00

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 25.11.2004 - C-109/03

    KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für

  • EuGH, 21.01.1999 - C-120/97

    Upjohn

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

    In dem Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - (Slg. 2008, I-2931 Rn. 145, 149) hat er klargestellt, dass die Vorläufervorschriften des § 31 TKG 2004, d.h. § 24 TKG 1996 sowie §§ 2 und 3 der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung, eine detaillierte Anwendung des Grundsatzes der Kostenorientierung darstellen, der dem Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 (TAL-VO) zugrunde liegt (vgl. hierzu ferner Urteil des Senats vom 23. November 2011 - BVerwG 6 C 11.10 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 5 Rn. 34, 37).

    Der Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 TAL-VO, der zufolge sich die von gemeldeten Betreibern in Rechnung gestellten Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss an den Kosten orientieren müssen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entnommen, dass als Kosten insbesondere die Zinsen für das eingesetzte Kapital und die Abschreibungen der Anlagegüter zu berücksichtigen sind, die zur Herstellung des Teilnehmeranschlusses verwendet wurden (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 70 ff.; vgl. hierzu BVerwG, Urteil des Senats vom 23. November 2011 a.a.O. Rn. 17).

    Da sich jede dieser Methoden nachteilig auf die mit der TAL-VO angestrebten Ziele auswirken kann, den Wettbewerb durch die Festlegung harmonisierter Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu intensivieren, um so die wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer breiten Palette von Diensten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu begünstigen, liegt es nach den Vorgaben des Gerichtshofs im "Ermessen" der nationalen Regulierungsbehörden, festzulegen, wie die Berechnungsgrundlage zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 109, 116 f.; vgl. hierzu BVerwG, Urteil des Senats vom 23. November 2011 a.a.O. Rn. 19, 22).

    Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 24. April 2008 (a.a.O. Rn. 110 ff.) festgestellt, und dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben.

    Zwar fehlt in Art. 13 der Zugangsrichtlinie der Begriff der "tatsächlichen" Kosten, den der Gerichtshof der Europäischen Union aufgreift (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 115 und 119).

    Bei diesen Zielen, die der Gerichtshof im Wesentlichen dem 6. und dem 11. Erwägungsgrund der TAL-VO entnimmt, handelt es sich einerseits darum, das Teilnehmeranschlussnetz möglichst rasch dem Wettbewerb zu öffnen (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 101), und andererseits darum, die langfristige Entwicklung und Verbesserung der lokalen Infrastruktur durch den marktmächtigen Betreiber zu sichern (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 106).

    Zwar hat der Senat darin klargestellt (a.a.O. Rn. 32), dass er in dem Urteil vom 23. November 2011 - BVerwG 6 C 11.10 - lediglich die Vorgaben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - für die in Rede stehende Berechnung im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 3 der TAL-VO - d.h. in Bezug auf den Zugang durch Kupferleitungen - entwickelt hatte, auf die unionsrechtlich nicht geregelte Bemessung der Entgelte für den Zugang durch Glasfaserleitungen aufgrund der allgemeinen telekommunikationsrechtlichen Kostenvorschrift übertragen hat und der Entscheidung vom 23. November 2011 eine über diese begrenzte Problematik hinausgehende Bedeutung nicht zukommt.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes das zuständige Gericht, die Verfahrensart und damit die Art und Weise der richterlichen Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden über die Genehmigung der Preise der gemeldeten Betreiber für den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 163 ff., 170).

    Denn obwohl u.a. die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens bereits in dem dem Urteil vom 24. April 2008 zugrunde liegenden Verfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht hatte, nach der Nr. 6 der Empfehlung 98/195 bestünden bedeutsame Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber sich für eine auf die aktuellen Kosten gestützte Berechnungsmethode entschieden habe (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 89 f.), ist der Gerichtshof hierauf in seiner Entscheidung nicht eingegangen.

    Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch dieser Empfehlung keine relevanten Anhaltspunkte dafür entnommen, dass ein auf Wiederbeschaffungskosten beruhendes Kostenrechnungssystem zu präferieren sei, obwohl die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens bereits in dem vor dem Gerichtshof geführten Verfahren geltend gemacht hatte, aus Nr. 4 der Empfehlung 98/322 ergäben sich bedeutsame Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber sich für eine auf die aktuellen Kosten gestützte Berechnungsmethode entschieden habe (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 91).

    Für die subjektive Reichweite der gerichtlichen Aufhebung einer Entgeltgenehmigung ist schließlich ohne Bedeutung, ob bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch solche Unternehmen klagebefugt sind, die mit dem regulierten Unternehmen in keiner Vertragsbeziehung stehen und deren Rechte von der Entgeltgenehmigung daher lediglich potenziell betroffen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 176 f.).

  • VG Köln, 27.08.2009 - 1 K 3427/01
    Mit Beschluss vom 26. Januar 2006 hat die Kammer dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 im Vorabentscheidungsverfahren gestellt, welche der EuGH mit Urteil vom 24. April 2008 (C-55/06 ) beantwortet hat.

    Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob sich die Klagebefugnis bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO sogar auf solche potenziell Betroffenen erstrecken muss, die noch keine Vertragsbeziehungen über den TAL-Zugang eingegangen sind, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06 , Rn.177 (http://curia.europa.eu/jurisp/).

    Das mithin gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV unmittelbar geltende Erfordernis der Kostenorientierung ist als Verpflichtung des gemeldeten Betreibers zu verstehen, die Preise an den bei der Herstellung der Teilnehmeranschlüsse bereits entstandenen Kosten zu orientieren, wobei er mit den festgesetzten Preisen einen angemessenen Gewinn erzielen muss, um die langfristige Weiterentwicklung und Verbesserung der vorhandenen Telekommunikationsinfrastrukturen zu ermöglichen, EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, (http://curia.europa.eu/jurisp/) Rn. 69, 71.

    Zwar steht es im Ermessen der Regulierungsbehörde, die ihr im Einzelfall am besten geeignet erscheinende Kostenrechnungsmethode zu verwenden, falls - wie unten im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 der Telekommunikations- Entgeltregulierungsverordnung näher dargelegt wird - die vom Betreiber vorgelegten Unterlagen nicht vollständig und nachvollziehbar sind, EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 116, 124, 127, 132 und 134.

    Denn das Gemeinschaftsrecht schließt im Falle der Unvollständigkeit der Kostenunterlagen die Verwendung derartiger analytischer Kostenmodelle nicht aus, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 128 bis 134.

    Diese setzen sich zusammen aus seinen historischen Kosten, was die Berücksichtigung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Bezugsgrundlage voraussetzt, sowie den voraussichtlichen Kosten, welche gegebenenfalls aufgrund des Wiederbeschaffungswerts des Netzes oder bestimmter Teile davon zu kalkulieren sind, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 86, 99, 108, 109, 115, 117-119, 154.

    Doch sind die genannten Vorschriften im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 116, 124, 127, 132 und 134, gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass es im Ermessen der Regulierungsbehörde steht, die ihr im Einzelfall am besten geeignet erscheinende Kostenrechnungsmethode zu verwenden, falls die vom Betreiber vorgelegten Unterlagen nicht vollständig und nachvollziehbar sind.

    Es ist jedoch u.a. auch zur Auslegung des nationalen Rechts heranzuziehen, da in diesem Urteil ausgeführt wird, dass § 24 TKG 1996 sowie die §§ 2 und 3 TEntgV eine detaillierte Anwendung des Grundsatzes der Kostenorientierung darstellen und diesen Grundsatz unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts umsetzen, EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 145, 149.

    Hinzu kommt, dass das nationale Recht trotz der Regelung in Art. 1 Abs. 4 Verordnung 2887/2000 nicht vom gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Kostenorientierung mit der Folge seiner Unanwendbarkeit abweichen darf, EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 140-150.

    Das ergibt sich aus dem auch insoweit bindenden Urteil des EuGH vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 155-159, wonach der Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der dem TAL-Betreiber entstandenen und zu berücksichtigenden Kosten "weit reichende Befugnisse" zustehen.

    Dass die mit diesem Maßstab verbundenen inhaltlichen Anforderungen eingehalten werden, hat das Verwaltungsgericht trotz der ansonsten weit reichenden Befugnisse der Regulierungsbehörde gerade im Hinblick auf den drittbetroffenen Wettbewerber sicherzustellen, vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn.168,170, 178.

    Sind somit die tatsächlichen Kosten maßgeblich, vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn.119, so bedeutet dies, dass sich auch die für die Berechnung dieser Kosten erheblichen Einsatzgrößen - ungeachtet der bisherigen Kommentierungen zum Zusatzmerkmal "effizient" - an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren müssen.

    In Bezug auf die monatlichen Überlassungsentgelte ergibt sich dies daraus, dass bei einer den obigen Anforderungen entsprechenden Mitberücksichtigung der historischen TAL-Kosten die darauf bereits erfolgten Abschreibungen nach der Definition des EuGH, vgl. Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 86, abzuziehen wären.

  • VG Köln, 27.08.2009 - 1 K 3479/01
    Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob sich die Klagebefugnis bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO sogar auf solche potenziell Betroffenen erstrecken muss, die noch keine Vertragsbeziehungen über den TAL-Zugang eingegangen sind, so: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 24. April 2008, C-55/06 , Rn.177 (http://curia.europa.eu/jurisp/).

    Das mithin gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV unmittelbar geltende Erfordernis der Kostenorientierung ist als Verpflichtung des gemeldeten Betreibers zu verstehen, die Preise an den bei der Herstellung der Teilnehmeranschlüsse bereits entstandenen Kosten zu orientieren, wobei er mit den festgesetzten Preisen einen angemessenen Gewinn erzielen muss, um die langfristige Weiterentwicklung und Verbesserung der vorhandenen Telekommunikationsinfrastrukturen zu ermöglichen, EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, (http://curia.europa.eu/jurisp/) Rn. 69, 71.

    Zwar steht es im Ermessen der Regulierungsbehörde, die ihr im Einzelfall am besten geeignet erscheinende Kostenrechnungsmethode zu verwenden, falls - wie unten im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 der Telekommunikations- Entgeltregulierungsverordnung näher dargelegt wird - die vom Betreiber vorgelegten Unterlagen nicht vollständig und nachvollziehbar sind, EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 116, 124, 127, 132 und 134.

    Denn das Gemeinschaftsrecht schließt im Falle der Unvollständigkeit der Kostenunterlagen die Verwendung derartiger analytischer Kostenmodelle nicht aus, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 128 bis 134.

    Diese setzen sich zusammen aus seinen historischen Kosten, was die Berücksichtigung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Bezugsgrundlage voraussetzt, sowie den voraussichtlichen Kosten, welche gegebenenfalls aufgrund des Wiederbeschaffungswerts des Netzes oder bestimmter Teile davon zu kalkulieren sind, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 86, 99, 108, 109, 115, 117-119, 154.

    Doch sind die genannten Vorschriften im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 116, 124, 127, 132 und 134, gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass es im Ermessen der Regulierungsbehörde steht, die ihr im Einzelfall am besten geeignet erscheinende Kostenrechnungsmethode zu verwenden, falls die vom Betreiber vorgelegten Unterlagen nicht vollständig und nachvollziehbar sind.

    Es ist jedoch u.a. auch zur Auslegung des nationalen Rechts heranzuziehen, da in diesem Urteil ausgeführt wird, dass § 24 TKG 1996 sowie die §§ 2 und 3 TEntgV eine detaillierte Anwendung des Grundsatzes der Kostenorientierung darstellen und diesen Grundsatz unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts umsetzen, EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 145, 149.

    Hinzu kommt, dass das nationale Recht trotz der Regelung in Art. 1 Abs. 4 Verordnung 2887/2000 nicht vom gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Kostenorientierung mit der Folge seiner Unanwendbarkeit abweichen darf, EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 140-150.

    Das ergibt sich aus dem auch insoweit faktisch bindenden Urteil des EuGH vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 155-159, wonach der Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der dem TAL-Betreiber entstandenen und zu berücksichtigenden Kosten "weit reichende Befugnisse" zustehen.

    Dass die mit diesem Maßstab verbundenen inhaltlichen Anforderungen eingehalten werden, hat das Verwaltungsgericht trotz der ansonsten weit reichenden Befugnisse der Regulierungsbehörde gerade im Hinblick auf den drittbetroffenen Wettbewerber sicherzustellen, vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn.168,170, 178.

    Sind somit die tatsächlichen Kosten maßgeblich, vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn.119, so bedeutet dies, dass sich auch die für die Berechnung dieser Kosten erheblichen Einsatzgrößen - ungeachtet der bisherigen Kommentierungen zum Zusatzmerkmal "effizient" - an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren müssen.

    In Bezug auf die monatlichen Überlassungsentgelte ergibt sich dies daraus, dass bei einer den obigen Anforderungen entsprechenden Mitberücksichtigung der historischen TAL-Kosten die darauf bereits erfolgten Abschreibungen nach der Definition des EuGH, vgl. Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 86, abzuziehen wären.

  • VG Köln, 27.08.2009 - 1 K 3481/01
    Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob sich die Klagebefugnis bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO sogar auf solche potenziell Betroffenen erstrecken muss, die noch keine Vertragsbeziehungen über den TAL-Zugang eingegangen sind, so: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 24. April 2008, C-55/06 , Rn.177 (http://curia.europa.eu/jurisp/).

    Das mithin gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV unmittelbar geltende Erfordernis der Kostenorientierung ist als Verpflichtung des gemeldeten Betreibers zu verstehen, die Preise an den bei der Herstellung der Teilnehmeranschlüsse bereits entstandenen Kosten zu orientieren, wobei er mit den festgesetzten Preisen einen angemessenen Gewinn erzielen muss, um die langfristige Weiterentwicklung und Verbesserung der vorhandenen Telekommunikationsinfrastrukturen zu ermöglichen, EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, (http://curia.europa.eu/jurisp/) Rn. 69, 71.

    Zwar steht es im Ermessen der Regulierungsbehörde, die ihr im Einzelfall am besten geeignet erscheinende Kostenrechnungsmethode zu verwenden, falls - wie unten im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 der Telekommunikations- Entgeltregulierungsverordnung näher dargelegt wird - die vom Betreiber vorgelegten Unterlagen nicht vollständig und nachvollziehbar sind, EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 116, 124, 127, 132 und 134.

    Denn das Gemeinschaftsrecht schließt im Falle der Unvollständigkeit der Kostenunterlagen die Verwendung derartiger analytischer Kostenmodelle nicht aus, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 128 bis 134.

    Diese setzen sich zusammen aus seinen historischen Kosten, was die Berücksichtigung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Bezugsgrundlage voraussetzt, sowie den voraussichtlichen Kosten, welche gegebenenfalls aufgrund des Wiederbeschaffungswerts des Netzes oder bestimmter Teile davon zu kalkulieren sind, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 86, 99, 108, 109, 115, 117-119, 154.

    Doch sind die genannten Vorschriften im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 116, 124, 127, 132 und 134, gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass es im Ermessen der Regulierungsbehörde steht, die ihr im Einzelfall am besten geeignet erscheinende Kostenrechnungsmethode zu verwenden, falls die vom Betreiber vorgelegten Unterlagen nicht vollständig und nachvollziehbar sind.

    Es ist jedoch u.a. auch zur Auslegung des nationalen Rechts heranzuziehen, da in diesem Urteil ausgeführt wird, dass § 24 TKG 1996 sowie die §§ 2 und 3 TEntgV eine detaillierte Anwendung des Grundsatzes der Kostenorientierung darstellen und diesen Grundsatz unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts umsetzen, EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 145, 149.

    Hinzu kommt, dass das nationale Recht trotz der Regelung in Art. 1 Abs. 4 Verordnung 2887/2000 nicht vom gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Kostenorientierung mit der Folge seiner Unanwendbarkeit abweichen darf, EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 140-150.

    Das ergibt sich aus dem auch insoweit faktisch bindenden Urteil des EuGH vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 155-159, wonach der Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der dem TAL-Betreiber entstandenen und zu berücksichtigenden Kosten "weit reichende Befugnisse" zustehen.

    Dass die mit diesem Maßstab verbundenen inhaltlichen Anforderungen eingehalten werden, hat das Verwaltungsgericht trotz der ansonsten weit reichenden Befugnisse der Regulierungsbehörde gerade im Hinblick auf den drittbetroffenen Wettbewerber sicherzustellen, vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn.168,170, 178.

    Sind somit die tatsächlichen Kosten maßgeblich, vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn.119, so bedeutet dies, dass sich auch die für die Berechnung dieser Kosten erheblichen Einsatzgrößen - ungeachtet der bisherigen Kommentierungen zum Zusatzmerkmal "effizient" - an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren müssen.

    In Bezug auf die monatlichen Überlassungsentgelte ergibt sich dies daraus, dass bei einer den obigen Anforderungen entsprechenden Mitberücksichtigung der historischen TAL-Kosten die darauf bereits erfolgten Abschreibungen nach der Definition des EuGH, vgl. Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 86, abzuziehen wären.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Folglich kann der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht Rügen prüfen, mit denen die Rechtmäßigkeit der Zwischenabnehmerentgelte für Vorleistungszugangsdienste insbesondere deshalb in Frage gestellt wird, weil sie gegenüber den Kosten ihrer Erbringung überhöht seien (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 24. April 2008, Arcor, C-55/06, Slg. 2008, I-2931, Randnr. 69).
  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 17.12

    Genehmigung von Entgelten für die Gewährung des Zugangs zu

    In dem Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - (Slg. 2008, I-2931 Rn. 145, 149) hat er klargestellt, dass die Vorläufervorschriften des § 31 TKG 2004, d.h. § 24 TKG 1996 sowie §§ 2 und 3 der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung, eine detaillierte Anwendung des Grundsatzes der Kostenorientierung darstellen, der dem Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 (TAL-VO) zugrunde liegt (vgl. hierzu ferner Urteil des Senats vom 23. November 2011 - BVerwG 6 C 11.10 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 5 Rn. 34, 37).

    Der Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 TAL-VO, der zufolge sich die von gemeldeten Betreibern in Rechnung gestellten Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss an den Kosten orientieren müssen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entnommen, dass als Kosten insbesondere die Zinsen für das eingesetzte Kapital und die Abschreibungen der Anlagegüter zu berücksichtigen sind, die zur Herstellung des Teilnehmeranschlusses verwendet wurden (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 70 ff.; vgl. hierzu BVerwG, Urteil des Senats vom 23. November 2011 a.a.O. Rn. 17).

    Da sich jede dieser Methoden nachteilig auf die mit der TAL-VO angestrebten Ziele auswirken kann, den Wettbewerb durch die Festlegung harmonisierter Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu intensivieren, um so die wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer breiten Palette von Diensten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu begünstigen, liegt es nach den Vorgaben des Gerichtshofs im "Ermessen" der nationalen Regulierungsbehörden, festzulegen, wie die Berechnungsgrundlage zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 109, 116 f.; vgl. hierzu BVerwG, Urteil des Senats vom 23. November 2011 a.a.O. Rn. 19, 22).

    Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 24. April 2008 (a.a.O. Rn. 110 ff.) festgestellt, und dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben.

    Zwar fehlt in Art. 13 der Zugangsrichtlinie der Begriff der "tatsächlichen" Kosten, den der Gerichtshof der Europäischen Union aufgreift (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 115 und 119).

    Bei diesen Zielen, die der Gerichtshof im Wesentlichen dem 6. und dem 11. Erwägungsgrund der TAL-VO entnimmt, handelt es sich einerseits darum, das Teilnehmeranschlussnetz möglichst rasch dem Wettbewerb zu öffnen (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 101), und andererseits darum, die langfristige Entwicklung und Verbesserung der lokalen Infrastruktur durch den marktmächtigen Betreiber zu sichern (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 106).

    Zwar hat der Senat darin klargestellt (a.a.O. Rn. 32), dass er in dem Urteil vom 23. November 2011 - BVerwG 6 C 11.10 - lediglich die Vorgaben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - für die in Rede stehende Berechnung im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 3 der TAL-VO - d.h. in Bezug auf den Zugang durch Kupferleitungen - entwickelt hatte, auf die unionsrechtlich nicht geregelte Bemessung der Entgelte für den Zugang durch Glasfaserleitungen aufgrund der allgemeinen telekommunikationsrechtlichen Kostenvorschrift übertragen hat und der Entscheidung vom 23. November 2011 eine über diese begrenzte Problematik hinausgehende Bedeutung nicht zukommt.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes das zuständige Gericht, die Verfahrensart und damit die Art und Weise der richterlichen Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden über die Genehmigung der Preise der gemeldeten Betreiber für den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 163 ff., 170).

    Denn obwohl u.a. die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens bereits in dem dem Urteil vom 24. April 2008 zugrunde liegenden Verfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht hatte, nach der Nr. 6 der Empfehlung 98/195 bestünden bedeutsame Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber sich für eine auf die aktuellen Kosten gestützte Berechnungsmethode entschieden habe (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 89 f.), ist der Gerichtshof hierauf in seiner Entscheidung nicht eingegangen.

    Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch dieser Empfehlung keine relevanten Anhaltspunkte dafür entnommen, dass ein auf Wiederbeschaffungskosten beruhendes Kostenrechnungssystem zu präferieren sei, obwohl die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens bereits in dem vor dem Gerichtshof geführten Verfahren geltend gemacht hatte, aus Nr. 4 der Empfehlung 98/322 ergäben sich bedeutsame Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber sich für eine auf die aktuellen Kosten gestützte Berechnungsmethode entschieden habe (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 91).

    Für die subjektive Reichweite der gerichtlichen Aufhebung einer Entgeltgenehmigung ist schließlich ohne Bedeutung, ob bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch solche Unternehmen klagebefugt sind, die mit dem regulierten Unternehmen in keiner Vertragsbeziehung stehen und deren Rechte von der Entgeltgenehmigung daher lediglich potenziell betroffen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 176 f.).

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 15.12

    Genehmigung von Entgelten für die Gewährung des Zugangs zu

    In dem Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - (Slg. 2008, I-2931 Rn. 145, 149) hat er klargestellt, dass die Vorläufervorschriften des § 31 TKG 2004, d.h. § 24 TKG 1996 sowie §§ 2 und 3 der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung, eine detaillierte Anwendung des Grundsatzes der Kostenorientierung darstellen, der dem Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 (TAL-VO) zugrunde liegt (vgl. hierzu ferner Urteil des Senats vom 23. November 2011 - BVerwG 6 C 11.10 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 5 Rn. 34, 37).

    Der Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 TAL-VO, der zufolge sich die von gemeldeten Betreibern in Rechnung gestellten Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss an den Kosten orientieren müssen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entnommen, dass als Kosten insbesondere die Zinsen für das eingesetzte Kapital und die Abschreibungen der Anlagegüter zu berücksichtigen sind, die zur Herstellung des Teilnehmeranschlusses verwendet wurden (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 70 ff.; vgl. hierzu BVerwG, Urteil des Senats vom 23. November 2011 a.a.O. Rn. 17).

    Da sich jede dieser Methoden nachteilig auf die mit der TAL-VO angestrebten Ziele auswirken kann, den Wettbewerb durch die Festlegung harmonisierter Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu intensivieren, um so die wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer breiten Palette von Diensten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu begünstigen, liegt es nach den Vorgaben des Gerichtshofs im "Ermessen" der nationalen Regulierungsbehörden, festzulegen, wie die Berechnungsgrundlage zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 109, 116 f.; vgl. hierzu BVerwG, Urteil des Senats vom 23. November 2011 a.a.O. Rn. 19, 22).

    Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 24. April 2008 (a.a.O. Rn. 110 ff.) festgestellt, und dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben.

    Zwar fehlt in Art. 13 der Zugangsrichtlinie der Begriff der "tatsächlichen" Kosten, den der Gerichtshof der Europäischen Union aufgreift (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 115 und 119).

    Bei diesen Zielen, die der Gerichtshof im Wesentlichen dem 6. und dem 11. Erwägungsgrund der TAL-VO entnimmt, handelt es sich einerseits darum, das Teilnehmeranschlussnetz möglichst rasch dem Wettbewerb zu öffnen (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 101), und andererseits darum, die langfristige Entwicklung und Verbesserung der lokalen Infrastruktur durch den marktmächtigen Betreiber zu sichern (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 106).

    Zwar hat der Senat darin klargestellt (a.a.O. Rn. 32), dass er in dem Urteil vom 23. November 2011 - BVerwG 6 C 11.10 - lediglich die Vorgaben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - für die in Rede stehende Berechnung im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 3 der TAL-VO - d.h. in Bezug auf den Zugang durch Kupferleitungen - entwickelt hatte, auf die unionsrechtlich nicht geregelte Bemessung der Entgelte für den Zugang durch Glasfaserleitungen aufgrund der allgemeinen telekommunikationsrechtlichen Kostenvorschrift übertragen hat und der Entscheidung vom 23. November 2011 eine über diese begrenzte Problematik hinausgehende Bedeutung nicht zukommt.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes das zuständige Gericht, die Verfahrensart und damit die Art und Weise der richterlichen Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden über die Genehmigung der Preise der gemeldeten Betreiber für den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 163 ff., 170).

    Denn obwohl u.a. die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens bereits in dem dem Urteil vom 24. April 2008 zugrunde liegenden Verfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht hatte, nach der Nr. 6 der Empfehlung 98/195 bestünden bedeutsame Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber sich für eine auf die aktuellen Kosten gestützte Berechnungsmethode entschieden habe (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 89 f.), ist der Gerichtshof hierauf in seiner Entscheidung nicht eingegangen.

    Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch dieser Empfehlung keine relevanten Anhaltspunkte dafür entnommen, dass ein auf Wiederbeschaffungskosten beruhendes Kostenrechnungssystem zu präferieren sei, obwohl die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens bereits in dem vor dem Gerichtshof geführten Verfahren geltend gemacht hatte, aus Nr. 4 der Empfehlung 98/322 ergäben sich bedeutsame Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber sich für eine auf die aktuellen Kosten gestützte Berechnungsmethode entschieden habe (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 91).

    Für die subjektive Reichweite der gerichtlichen Aufhebung einer Entgeltgenehmigung ist schließlich ohne Bedeutung, ob bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch solche Unternehmen klagebefugt sind, die mit dem regulierten Unternehmen in keiner Vertragsbeziehung stehen und deren Rechte von der Entgeltgenehmigung daher lediglich potenziell betroffen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 176 f.).

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 16.12

    Genehmigung von Entgelten für die Gewährung des Zugangs zu

    In dem Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - (Slg. 2008, I-2931 Rn. 145, 149) hat er klargestellt, dass die Vorläufervorschriften des § 31 TKG 2004, d.h. § 24 TKG 1996 sowie §§ 2 und 3 der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung, eine detaillierte Anwendung des Grundsatzes der Kostenorientierung darstellen, der dem Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 (TAL-VO) zugrunde liegt (vgl. hierzu ferner Urteil des Senats vom 23. November 2011 - BVerwG 6 C 11.10 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 5 Rn. 34, 37).

    Der Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 TAL-VO, der zufolge sich die von gemeldeten Betreibern in Rechnung gestellten Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss an den Kosten orientieren müssen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entnommen, dass als Kosten insbesondere die Zinsen für das eingesetzte Kapital und die Abschreibungen der Anlagegüter zu berücksichtigen sind, die zur Herstellung des Teilnehmeranschlusses verwendet wurden (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 70 ff.; vgl. hierzu BVerwG, Urteil des Senats vom 23. November 2011 a.a.O. Rn. 17).

    Da sich jede dieser Methoden nachteilig auf die mit der TAL-VO angestrebten Ziele auswirken kann, den Wettbewerb durch die Festlegung harmonisierter Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu intensivieren, um so die wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer breiten Palette von Diensten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu begünstigen, liegt es nach den Vorgaben des Gerichtshofs im "Ermessen" der nationalen Regulierungsbehörden, festzulegen, wie die Berechnungsgrundlage zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 109, 116 f.; vgl. hierzu BVerwG, Urteil des Senats vom 23. November 2011 a.a.O. Rn. 19, 22).

    Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 24. April 2008 (a.a.O. Rn. 110 ff.) festgestellt, und dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben.

    Zwar fehlt in Art. 13 der Zugangsrichtlinie der Begriff der "tatsächlichen" Kosten, den der Gerichtshof der Europäischen Union aufgreift (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 115 und 119).

    Bei diesen Zielen, die der Gerichtshof im Wesentlichen dem 6. und dem 11. Erwägungsgrund der TAL-VO entnimmt, handelt es sich einerseits darum, das Teilnehmeranschlussnetz möglichst rasch dem Wettbewerb zu öffnen (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 101), und andererseits darum, die langfristige Entwicklung und Verbesserung der lokalen Infrastruktur durch den marktmächtigen Betreiber zu sichern (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 106).

    Zwar hat der Senat darin klargestellt (a.a.O. Rn. 32), dass er in dem Urteil vom 23. November 2011 - BVerwG 6 C 11.10 - lediglich die Vorgaben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - für die in Rede stehende Berechnung im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 3 der TAL-VO - d.h. in Bezug auf den Zugang durch Kupferleitungen - entwickelt hatte, auf die unionsrechtlich nicht geregelte Bemessung der Entgelte für den Zugang durch Glasfaserleitungen aufgrund der allgemeinen telekommunikationsrechtlichen Kostenvorschrift übertragen hat und der Entscheidung vom 23. November 2011 eine über diese begrenzte Problematik hinausgehende Bedeutung nicht zukommt.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes das zuständige Gericht, die Verfahrensart und damit die Art und Weise der richterlichen Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden über die Genehmigung der Preise der gemeldeten Betreiber für den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 163 ff., 170).

    Denn obwohl u.a. die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens bereits in dem dem Urteil vom 24. April 2008 zugrunde liegenden Verfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht hatte, nach der Nr. 6 der Empfehlung 98/195 bestünden bedeutsame Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber sich für eine auf die aktuellen Kosten gestützte Berechnungsmethode entschieden habe (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 89 f.), ist der Gerichtshof hierauf in seiner Entscheidung nicht eingegangen.

    Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch dieser Empfehlung keine relevanten Anhaltspunkte dafür entnommen, dass ein auf Wiederbeschaffungskosten beruhendes Kostenrechnungssystem zu präferieren sei, obwohl die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens bereits in dem vor dem Gerichtshof geführten Verfahren geltend gemacht hatte, aus Nr. 4 der Empfehlung 98/322 ergäben sich bedeutsame Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber sich für eine auf die aktuellen Kosten gestützte Berechnungsmethode entschieden habe (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 91).

    Für die subjektive Reichweite der gerichtlichen Aufhebung einer Entgeltgenehmigung ist schließlich ohne Bedeutung, ob bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch solche Unternehmen klagebefugt sind, die mit dem regulierten Unternehmen in keiner Vertragsbeziehung stehen und deren Rechte von der Entgeltgenehmigung daher lediglich potenziell betroffen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 176 f.).

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 14.12

    Genehmigung von Entgelten für die Gewährung des Zugangs zu

    In dem Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - (Slg. 2008, I-2931 Rn. 145, 149) hat er klargestellt, dass die Vorläufervorschriften des § 31 TKG 2004, d.h. § 24 TKG 1996 sowie §§ 2 und 3 der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung, eine detaillierte Anwendung des Grundsatzes der Kostenorientierung darstellen, der dem Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 (TAL-VO) zugrunde liegt (vgl. hierzu ferner Urteil des Senats vom 23. November 2011 - BVerwG 6 C 11.10 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 5 Rn. 34, 37).

    Der Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 TAL-VO, der zufolge sich die von gemeldeten Betreibern in Rechnung gestellten Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss an den Kosten orientieren müssen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entnommen, dass als Kosten insbesondere die Zinsen für das eingesetzte Kapital und die Abschreibungen der Anlagegüter zu berücksichtigen sind, die zur Herstellung des Teilnehmeranschlusses verwendet wurden (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 70 ff.; vgl. hierzu BVerwG, Urteil des Senats vom 23. November 2011 a.a.O. Rn. 17).

    Da sich jede dieser Methoden nachteilig auf die mit der TAL-VO angestrebten Ziele auswirken kann, den Wettbewerb durch die Festlegung harmonisierter Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu intensivieren, um so die wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer breiten Palette von Diensten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu begünstigen, liegt es nach den Vorgaben des Gerichtshofs im "Ermessen" der nationalen Regulierungsbehörden, festzulegen, wie die Berechnungsgrundlage zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 109, 116 f.; vgl. hierzu BVerwG, Urteil des Senats vom 23. November 2011 a.a.O. Rn. 19, 22).

    Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 24. April 2008 (a.a.O. Rn. 110 ff.) festgestellt, und dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben.

    Zwar fehlt in Art. 13 der Zugangsrichtlinie der Begriff der "tatsächlichen" Kosten, den der Gerichtshof der Europäischen Union aufgreift (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 115 und 119).

    Bei diesen Zielen, die der Gerichtshof im Wesentlichen dem 6. und dem 11. Erwägungsgrund der TAL-VO entnimmt, handelt es sich einerseits darum, das Teilnehmeranschlussnetz möglichst rasch dem Wettbewerb zu öffnen (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 101), und andererseits darum, die langfristige Entwicklung und Verbesserung der lokalen Infrastruktur durch den marktmächtigen Betreiber zu sichern (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 106).

    Zwar hat der Senat darin klargestellt (a.a.O. Rn. 32), dass er in dem Urteil vom 23. November 2011 - BVerwG 6 C 11.10 - lediglich die Vorgaben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - für die in Rede stehende Berechnung im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 3 der TAL-VO - d.h. in Bezug auf den Zugang durch Kupferleitungen - entwickelt hatte, auf die unionsrechtlich nicht geregelte Bemessung der Entgelte für den Zugang durch Glasfaserleitungen aufgrund der allgemeinen telekommunikationsrechtlichen Kostenvorschrift übertragen hat und der Entscheidung vom 23. November 2011 eine über diese begrenzte Problematik hinausgehende Bedeutung nicht zukommt.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes das zuständige Gericht, die Verfahrensart und damit die Art und Weise der richterlichen Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden über die Genehmigung der Preise der gemeldeten Betreiber für den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 163 ff., 170).

    Denn obwohl u.a. die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens bereits in dem dem Urteil vom 24. April 2008 zugrunde liegenden Verfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht hatte, nach der Nr. 6 der Empfehlung 98/195 bestünden bedeutsame Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber sich für eine auf die aktuellen Kosten gestützte Berechnungsmethode entschieden habe (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 89 f.), ist der Gerichtshof hierauf in seiner Entscheidung nicht eingegangen.

    Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch dieser Empfehlung keine relevanten Anhaltspunkte dafür entnommen, dass ein auf Wiederbeschaffungskosten beruhendes Kostenrechnungssystem zu präferieren sei, obwohl die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens bereits in dem vor dem Gerichtshof geführten Verfahren geltend gemacht hatte, aus Nr. 4 der Empfehlung 98/322 ergäben sich bedeutsame Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber sich für eine auf die aktuellen Kosten gestützte Berechnungsmethode entschieden habe (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 a.a.O. Rn. 91).

    Für die subjektive Reichweite der gerichtlichen Aufhebung einer Entgeltgenehmigung ist schließlich ohne Bedeutung, ob bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch solche Unternehmen klagebefugt sind, die mit dem regulierten Unternehmen in keiner Vertragsbeziehung stehen und deren Rechte von der Entgeltgenehmigung daher lediglich potenziell betroffen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - Rs. C-55/06, Arcor - Slg. 2008, I-2931 Rn. 176 f.).

  • VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99
    Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob sich die Klagebefugnis bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO sogar auf solche potenziell Betroffenen erstrecken muss, die noch keine Vertragsbeziehungen über den TAL-Zugang eingegangen sind, so: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 24. April 2008, C-55/06 , Rn.177 (http://curia.europa.eu/jurisp/).

    Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, (http://curia.europa.eu/jurisp/) Rn. 116, 124, 127, 132 und 134.

    Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 139 bis 141.

    Denn das Gemeinschaftsrecht, das auch in diesem Zusammenhang als Richtschnur für die Auslegung des innerstaatlichen Rechts (§ 3 TEntgV) dient, schließt im Falle der Unvollständigkeit der Kostenunterlagen die Verwendung derartiger analytischer Kostenmodelle nicht aus, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 128 bis 134.

    Das ergibt sich hinsichtlich der Zinsen unmittelbar aus § 3 Abs. 2 TEntgV und bezüglich der Abschreibungen daraus, dass diese aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu den Betriebskosten gehören, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 70-84.

    Obwohl - wie im Zusammenhang mit den einmaligen Entgelten näher darzulegen sein wird - der Regulierungsbehörde bei der Beurteilung der Kostenorientierung nach Art. 3 Abs. 3 Verordnung 2887/2000 sowie des daran inhaltlich anknüpfenden KeL- Maßstabs nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 i.V.m. § 3 Abs. 2 TEntgV vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 141, 147- 150.

    Diese setzen sich zusammen aus seinen historischen Kosten, was die Berücksichtigung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Bezugsgrundlage voraussetzt, sowie den voraussichtlichen Kosten, welche gegebenenfalls aufgrund des Wiederbeschaffungswerts des Netzes oder bestimmter Teile davon zu kalkulieren sind, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 86, 99, 109, 115, 117, 119, 154.

    Die marktmächtigen Betreiber sollen damit nämlich verpflichtet werden, ihre Preise an den "bei der Herstellung" der Teilnehmeranschlüsse "entstandenen" Kosten zu orientieren, wobei sie mit diesen Preisen einen angemessenen Gewinn erzielen müssen, um die langfristige Weiterentwicklung und Verbesserung der vorhandenen Telekommunikationsinfrastrukturen zu ermöglichen, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 69.

    Denn wenn - wie oben ausgeführt - in Bezug auf die Anschaffung und Herstellung der TAL die historischen Kosten maßgeblich sind, dann sind darin die seitdem bereits erfolgten Abschreibungen nach der Definition des EuGH vgl. Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 86.

    Das ergibt sich aus der - auch insoweit faktisch bindenden - Rechtsprechung des EuGH, vgl.: Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 155-159, wonach der Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der dem TAL-Betreiber entstandenen und zu berücksichtigenden Kosten "weit reichende Befugnisse" zustehen.

  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund

  • VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99

    Privatrechtliche Vereinbarungen über die Gewährung des

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 18.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltgenehmigung;

  • EuGH, 13.02.2014 - C-479/12

    Gautzsch Großhandel - Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum -

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14

    Entgeltgenehmigung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Einmal-Entgelte;

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 16.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltanordnung; Rückwirkung;

  • BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13

    Vorlagebeschluss; Telekommunikation; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung;

  • BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 33.13

    Bestandskraft des regulierten Vergleichsentgelts; Berufsausübungsfreiheit;

  • VG Köln, 25.05.2011 - 21 K 4637/03

    Überprüfbarkeit der Bereitstellungsentgelte für eine Teilnehmeranschlussleitung

  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 17.09

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Invests für

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19

    Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und

  • BVerwG, 23.11.2011 - 6 C 11.10

    Regulierungsbehörde; Teilnehmeranschlussleitung; Überlassungsentgelt;

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

  • BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07

    Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen,

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 37.14

    Besuchsaufenthalt; einheitliches Visum; eingeschränkte gerichtliche Kontrolle;

  • EuGH, 03.12.2009 - C-424/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • VG Köln, 19.11.2009 - 1 K 4341/02

    Aufhebung der Genehmigung einer Regulierungsbehörde bzgl. von

  • VG Köln, 27.10.2010 - 21 K 3211/04

    BK 4b-04-004/E 21.01.04 Entgelt Entgelte Grundangebot ICA IC+25%-Formel

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Kart 2/16
  • BVerwG, 25.11.2009 - 6 C 34.08

    Entgelte; Entgeltgenehmigung; effiziente Leistungsbereitstellung;

  • VG Köln, 12.12.2012 - 21 K 1062/11

    Genehmigung von sich an den KeL orientierenden Entgelten durch die

  • BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 37.13

    Drittanfechtung einer Entgeltgenehmigung; Wettbewerber; fehlende

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 10.11

    Postfachzugang; postrechtliche Entgeltgenehmigung; erforderliche Nachweise und

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-723/17

    Craeynest u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2008/50/EG - Qualität

  • BVerwG, 16.12.2015 - 6 C 27.14

    Mobilfunk; Terminierungsentgelt; Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung;

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 40.14

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungsentgelten innerhalb des

  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 50.15

    Sachbescheidungsinteresse; formelle Begründung; Mietleitung;

  • VG Köln, 02.07.2012 - 21 K 5262/05

    Rechtliche Ausgestaltung der Entgeltgenehmigung durch die Bundesnetzagentur;

  • VG Köln, 02.07.2012 - 21 K 5254/05

    Genehmigung der einmaligen Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte beim Zugang

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 41.14

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungsentgelten innerhalb des

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 44.14

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungsentgelten innerhalb des

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 43.14

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungsentgelten innerhalb des

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 42.14

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungsentgelten innerhalb des

  • VG Köln, 26.09.2018 - 1 K 5469/17
  • BVerwG, 01.04.2015 - 6 C 38.13

    Drittanfechtungsklage gegen Entgeltgenehmigung; Wettbewerber; fehlende

  • BFH, 29.05.2008 - V R 45/06

    Durchbrechung der Bestandskraft wegen nachträglich ergangener EuGH-Rechtsprechung

  • VG Köln, 08.04.2019 - 1 K 6308/17
  • BGH, 05.10.2010 - EnVR 52/09

    GABi Gas

  • VG Köln, 04.12.2018 - 25 K 7243/15

    Price Cap 2015

  • VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 8453/08

    Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses durch eine wirksam

  • BVerwG, 16.06.2010 - 6 B 81.09

    Telekommunikation: Datengrundlage für Entgeltantrag

  • BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21

    Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer

  • VG Köln, 29.03.2012 - 1 K 5603/04

    Aussetzung Bereitstellung Bereitstellungsentgelt BK 4a-04-027/E 27.04.04

  • VG Köln, 29.03.2012 - 1 K 5556/04

    Genehmigung von Entgelten auf der Grundlage der Kosten der effizienten

  • VG Köln, 29.03.2012 - 1 K 5558/04

    Aussetzung BK 4a-04-027/E 27.04.04 Einmalentgelt Entgelt e-reif Grundangebot TAL

  • VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 548/09

    Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung bei einem Telefonnetzbetreiber

  • VG Köln, 29.03.2012 - 1 K 5557/04

    Aussetzung Bereitstellung Bereitstellungsentgelt BK 4a-04-027/E 27.04.04

  • VG Köln, 29.03.2012 - 1 K 5549/04

    Aussetzung Bereitstellung Bereitstellungsentgelt BK 4a-04-027/E 27.04.04

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-28/15

    Koninklijke KPN u.a.

  • VG Köln, 30.08.2012 - 1 K 5077/12

    Anfechtung einer telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfügung

  • BVerwG, 23.11.2011 - 6 C 12.10

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Entgeltgenehmigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2011 - 13 A 3211/06

    Entgeltgenehmigung für den Zugang zu Postfachanlagen; Orientierung der Entgelte

  • BVerwG, 23.11.2011 - 6 C 13.10

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Entgeltgenehmigung

  • BVerwG, 30.06.2010 - 6 B 7.10

    Telekommunikation; Regulierung; Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der

  • VG Köln, 21.12.2016 - 21 K 5914/13

    Genehmigung von Entgelten für die Gewährung der Zugänge zu

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2009 - 3 Kart 26/08

    Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis im Verfahren der Festlegung neuer

  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 18.09

    Notwendigkeit der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten i.R.d.

  • VG Köln, 09.08.2019 - 21 L 4824/17

    Wiederaufleben von Regulierungsverfügungen, Terminierungsempfehlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-318/07

    GENERALANWALT MENGOZZI SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2014 - C-497/13

    Faber - Richtlinie 1999/44/EG - Eigenschaft des Käufers - Gerichtlicher Schutz -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - 13 A 1628/08

    Postrechtliche Genehmigung von Entgelten für Informationen über Adressänderungen;

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2014 - C-282/13

    T-Mobile Austria - Elektronische Kommunikation - Schutz der aus dem Unionsrecht

  • VG Köln, 26.10.2009 - 1 L 961/09

    Anerkennung eines Aufschlags für sog. Netzwerkexternalitäten i.R.d. Ermittlung

  • EuGH, 25.01.2024 - C-277/22

    Global NRG

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2018 - 3 Kart 1202/16

    Zulässigkeit der Beschwerde einer Stromanbieterin gegen die Festlegung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-217/16

    Dimos Zagoriou

  • BGH, 05.10.2010 - EnVR 51/09

    Energiewirtschaft: Beschwerdebefugnis eines Gasversorgungsunternehmens im

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-578/18

    Energiavirasto

  • VG Köln, 01.12.2011 - 21 L 478/11

    Rechtliche Möglichkeiten gegen die einem Wettbewerber erteilte Genehmigung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-280/08

    Deutsche Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG (jetzt

  • VG Köln, 01.12.2011 - 21 L 335/11

    Rechtliche Möglichkeiten gegen die einem Wettbewerber erteilte Genehmigung von

  • BVerwG, 16.06.2010 - 6 B 82.09

    Entgeltgenehmigung i.S.d. § 24 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz ( TKG ) 1996 auf

  • EuGH, 28.01.2010 - C-264/08

    Direct Parcel Distribution Belgium - Zollkodex der Gemeinschaften - Zollschuld -

  • BVerwG, 16.06.2010 - 6 B 83.09

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer Verpflichtung der Regulierungsbehörde

  • BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15

    Erlaubnis zur gemeinsamen Nutzung von Frequenzen nach Unternehmenszusammenschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Schadensersatzklage - Beweismittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-454/10

    Jestel - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

  • VG Köln, 15.05.2008 - 1 K 6817/05
  • VG Köln, 15.12.2011 - 1 L 797/11

    Rechtliche Möglichkeiten gegen die einem Wettbewerber erteilte Genehmigung von

  • VG Köln, 13.07.2010 - 21 L 963/09

    Anspruch auf Genehmigung von Terminierungsentgelten für Terminierungsleistungen

  • VG Köln, 16.06.2021 - 21 K 4368/19
  • VG Köln, 18.12.2013 - 21 K 3002/07
  • VG Köln, 12.12.2013 - 1 K 1791/07
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-479/12

    Gautzsch Großhandel - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Geschmacksmuster -

  • VG Köln, 12.12.2013 - 1 K 1795/07

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von monatlichen Entgelten für die Überlassung

  • VG Köln, 05.12.2011 - 1 L 793/11

    Anordnung der vorläufigen Zahlung eines beantragten höheren als des genehmigten

  • VG Köln, 12.12.2013 - 1 K 1792/07

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von monatlichen Entgelten für die Überlassung

  • VG Köln, 12.12.2013 - 1 K 1744/07

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von monatlichen Entgelten für die Überlassung

  • BVerwG, 30.06.2010 - 6 B 8.10

    Regulierungsbehördlicher Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der Kosten

  • FG Köln, 18.03.2009 - 7 K 2808/07

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nach § 227

  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6049/16
  • EuGH, 20.04.2023 - C-329/21

    DIGI Communications

  • BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 39.15

    Erlaubnis zur gemeinsamen Nutzung von Frequenzen nach Unternehmenszusammenschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2011 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einrede der

  • VG Köln, 10.11.2021 - 21 K 4396/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-61/17

    Bichat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen -

  • BVerwG, 30.06.2010 - 6 B 9.10

    Regulierungsbehördlicher Beurteilungsspielraum einer Behörde bei Bestimmung der

  • VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2807/09

    Anspruch eines Mobilfunknetzbetreibers auf Neubescheidung seines

  • VG Köln, 09.12.2013 - 21 K 6283/12
  • VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 4884/10

    Kündigungsentgelte der Telekommunikationsunternehmen als Kosten der effizienten

  • VG Köln, 16.06.2021 - 21 K 4486/19
  • VG Köln, 25.10.2023 - 21 K 3887/20
  • VG Köln, 22.04.2010 - 1 K 6207/09

    Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Bundesnetzagentur (BNetzA) bzgl. einer

  • VG Berlin, 30.01.2015 - 14 K 284.14

    Versagung eines Visums zum Zwecke der Durchführung eines studienvorbereitenden

  • VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2745/09

    Beurteilung einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung;

  • VG Köln, 22.10.2008 - 21 K 418/07

    Ermessen bei der Festlegung angemessener Zusammenschaltungsentgelte sogenannter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - 13 A 1627/08

    Verpflichtung zur Genehmigung der Erhebung eines Entgelts für die Installation,

  • VG Köln, 22.04.2010 - 1 K 6275/09

    Gestaltung der Entgeltgenehmigung bei privatrechtlichen Vereinbarungen über die

  • VG Köln, 22.10.2008 - 21 K 405/07

    Entgeltgenehmigung im Rahmen des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen;

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-449/13

    CA Consumer Finance

  • VG Köln, 16.07.2014 - 21 K 2941/09

    Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Bundesnetzagentur;

  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6734/16
  • VG Köln, 03.12.2015 - 1 K 8115/13

    Regulierungsbehördeliche Genehmigung von sog. Interconnection-Anschlüssen (ICAs);

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-329/21

    DIGI Communications

  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6023/16
  • VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 4887/10
  • VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 4885/10

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungs- und Kündigungsentgelten bei

  • VG Köln, 17.07.2013 - 21 K 5163/06

    Kein Drittschutz durch die Vorschriften über die Konsolidierung bzw.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2010 - C-222/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzungsklage - Elektronische Kommunikation -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2009 - C-560/07

    Balbiino - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-277/16

    Polkomtel

  • VG Cottbus, 11.11.2016 - 5 L 551/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anordnung der Abschiebung; Dublin-Verfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-240/15

    Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

  • VG Köln, 28.04.2008 - 1 L 259/08

    Genehmigung eines Terminierungsentgelts für die Anrufzustellung im Mobilfunk;

  • VG Cottbus, 30.12.2016 - 5 L 685/16

    Dublin-Verfahren

  • VG Köln, 06.01.2010 - 1 L 1576/09

    Genehmigung von Anschlussbereich (ASB) überschreitenden Entgelten durch die

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-55/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10257
Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-55/06 (https://dejure.org/2007,10257)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - C-55/06 (https://dejure.org/2007,10257)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - C-55/06 (https://dejure.org/2007,10257)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,10257) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Der Begriff der Kostenorientierung: weitgehend bedeutungs- und wirkungslos?

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 06.02.2003 - C-245/00

    SENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-55/06
    18 - Vgl. in diesem Sinne zum entsprechenden Begriff der "angemessenen Vergütung" Urteil vom 6. Februar 2003, SENA (C-245/00, Slg. 2003, I-1251, Randnrn.

    19 - Vgl. in diesem Sinne auch Urteil SENA, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    33 - Vgl. entsprechend die vom Gerichtshof im Urteil SENA, Randnr. 36, und in jüngerer Zeit im Urteil vom 14. Juli 2005, Lagardère Active Broadcast (C-192/04, Slg. 2005, I-7199, Randnr. 49), vertretene Auffassung.

  • EuGH, 21.01.1999 - C-120/97

    Upjohn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-55/06
    54 - Urteil vom 21. Januar 1999, Upjohn (C-120/97, Slg. 1999, I-223, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Randnr. 35).

    56 - Urteil Upjohn, Randnr. 36.

  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-55/06
    Im Urteil Connect Austria hat der Gerichtshof sich mit dieser Vorschrift beschäftigt und daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz der "individuelle[n] Rechte ..., die aus der Gemeinschaftsrechtsordnung hergeleitet werden", in jedem Einzelfall verantwortlich sind(60) und dass Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387 den Mitgliedstaaten aufgibt, "sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, um einer von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde betroffenen Partei das Recht zu gewähren, bei einer unabhängigen Stelle gegen diese Entscheidung Einspruch zu erheben".

    53 - Vgl. u. a. Urteil vom 22. Mai 2003, Connect Austria (C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 35).

  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07

    Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung;

    Das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, dass die Mitgliedstaaten bei komplexen Beurteilungen eine gerichtliche Nachprüfung behördlicher Entscheidungen vorschreiben, die weiter geht, als sie der Europäische Gerichtshof selbst vornimmt (Urteil vom 21. Januar 1999 - Rs. C-120/97, Upjohn - Slg. 1999, I-223 Rn. 32 ff.; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-55/06, Arcor - Rn. 91 ff.).
  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 16.07

    Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber abgewiesen

    Das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, dass die Mitgliedstaaten bei komplexen Beurteilungen eine gerichtliche Nachprüfung behördlicher Entscheidungen vorschreiben, die weiter geht, als sie der Europäische Gerichtshof selbst vornimmt (Urteil vom 21. Januar 1999 Rs. C-120/97, Upjohn Slg. 1999, I 223 Rn. 32 ff.; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C 55/06, Arcor Rn. 91 ff.).
  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07

    Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber abgewiesen

    Das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, dass die Mitgliedstaaten bei komplexen Beurteilungen eine gerichtliche Nachprüfung behördlicher Entscheidungen vorschreiben, die weiter geht, als sie der Europäische Gerichtshof selbst vornimmt (Urteil vom 21. Januar 1999 Rs. C-120/97, Upjohn Slg. 1999, I 223 Rn. 32 ff.; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C 55/06, Arcor Rn. 91 ff.).
  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 14.07

    Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber abgewiesen

    Das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, dass die Mitgliedstaaten bei komplexen Beurteilungen eine gerichtliche Nachprüfung behördlicher Entscheidungen vorschreiben, die weiter geht, als sie der Europäische Gerichtshof selbst vornimmt (Urteil vom 21. Januar 1999 Rs. C-120/97, Upjohn Slg. 1999, I 223 Rn. 32 ff.; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C 55/06, Arcor Rn. 91 ff.).
  • VG Köln, 17.04.2008 - 1 K 1312/05

    Klagebefugnis eines Drittklägers bei einer dem Marktmächtigen erteilten

    Die Entgeltgenehmigungsvorschriften des alten und des neuen Telekommunikationsrechts enthalten Ermessensermächtigungen (vgl. § 2 Abs. 3 TEntgV und § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG 2004) und - hinsichtlich der Kostenorientierung - Beurteilungsspielräume, vgl.: Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2007 - Rechtssache C-55/06 -, Rn. 50 (CURIA); VG Köln, Urteil vom 13. Februar 2003 -1 K 8003/98-, MMR 2003, 814.
  • VG Köln, 17.04.2008 - 1 K 5206/06
    Die Entgeltgenehmigungsvorschriften des alten und des neuen Telekommunikationsrechts enthalten Ermessensermächtigungen (vgl. § 2 Abs. 3 TEntgV und § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG 2004) und - hinsichtlich der Kostenorientierung - Beurteilungsspielräume, vgl.: Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2007 - Rechtssache C-55/06 -, Rn. 50 (CURIA); VG Köln, Urteil vom 13. Februar 2003 -1 K 8003/98 -, MMR 2003, 814.
  • VG Köln, 21.08.2007 - 1 L 911/07

    Genehmigung eines höheren monatlichen Entgeltes für die Überlassung eines Zugangs

    Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass für das Vorliegen eines Beurteilungsspielraumes bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG zusätzlich der Schlussantrag des Generalanwalts vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-55/06 (Rz. 91 ff.) spricht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht