Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 14.05.2019 - C-55/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,12224
EuGH, 14.05.2019 - C-55/18 (https://dejure.org/2019,12224)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.2019 - C-55/18 (https://dejure.org/2019,12224)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - C-55/18 (https://dejure.org/2019,12224)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Europäischer Gerichtshof

    CCOO

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 3 und 5 - Tägliche und wöchentliche Ruhezeit ...

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Sozialpolitik â€" Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer â€" Arbeitszeitgestaltung â€" Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union â€" Richtlinie 2003/88/EG â€" Art. 3 und 5 â€" Tägliche und ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Mai 2019. Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) gegen Deutsche Bank SAE. Vorabentscheidun...

  • Betriebs-Berater

    System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit notwendig

  • Techniker Krankenkasse
  • arbeitsrecht-hessen.de

    Arbeitszeit muss systematisch erfasst werden

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 3 und 5 - Tägliche und wöchentliche Ruhezeit ...

  • datenbank.nwb.de

    Messung der täglichen Arbeitszeit verpflichtend

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmerschutz schlägt Vertrauensarbeitszeit!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verpflichtung von Unternehmen zur Arbeitszeiterfassung ("CCOO")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (53)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    SOPO - Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten System zur Messung von Arbeitszeiten zu installieren

  • ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)

    Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten System zur Messung von Arbeitszeiten zu installieren

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Effektive Arbeitszeiterfassung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Arbeitszeiterfassung ist verpflichtend

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer mit einem System zur Arbeitszeiterfassung zu messen

  • IWW (Kurzinformation)

    Vertrauensarbeitszeit adé - Arbeitgeber müssen Arbeitszeit bald ganz genau erfassen: Stechuhr-Pflicht für alle?

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht | Systematische Arbeitszeiterfassung wird Pflicht

  • heise.de (Pressebericht, 14.05.2019)

    Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten systematisch erfassen

  • faz.net (Pressebericht, 14.05.2019)

    Arbeitgeber kritisieren Urteil: "Wir sind gegen die Wiedereinführung der Stechuhr"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tägliche Arbeitszeit muss vom Arbeitgeber gemessen werden!

  • archive.fo (Pressemeldung, 14.05.2019)

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflicht

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Europäischer Gerichtshof verpflichtet Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung

  • archive.fo (Pressebericht, 14.05.2019)

    Arbeitszeiterfassung: Flexibilität adé?

  • joblaws.de (Kurzinformation)

    Vertrauen ist gut, Kontrolle besser

  • derenergieblog.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zeiterfassungspflicht für alle Arbeitnehmer: Fortschrittsimpuls statt Schritt in die Steinzeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Arbeitszeiterfassung kommt europaweit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Arbeitszeiterfassung kommt europaweit

  • weka.de (Kurzinformation)

    Gesamte Arbeitszeit muss systematisch erfasst werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung - was wird aus dem Home-Office?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Klinik muss Arbeitszeit voll erfassen

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Das Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung - Fragen und Antworten

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Stempeluhr für alle Arbeitnehmer - Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeiterfassung - neue Pflichten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Arbeitszeiterfassung - Was bedeutet das für das Homeoffice?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Tarifrunde für Ärzte an Unikliniken 2019 hat begonnen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung von Arbeitgebern die volle Arbeitszeit aller Beschäftigten systematisch zu erfassen

  • rofast.de (Kurzinformation)

    EU-Staaten müssen Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    System zur Messung der täglichen Arbeitszeit verpflichtend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeberpflicht der Einrichtung einer effektiven Arbeitszeitmessung/-erfassung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vollständige Arbeitszeiterfassung von Mitarbeitern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wird Zeiterfassung Pflicht?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zeiterfassung ab sofort für jeden Arbeitnehmer?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Detailliertes Aufschrei der Arbeitszeit erforderlich?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeiterfassung: Neue Pflichten für Arbeitgeber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten genau erfassen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber müssen die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten systematisch erfassen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufzeichnung von Arbeitszeiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber in EU-Staaten zur systematischen Erfassung von Arbeitszeiten verpflichtet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Zeiterfassung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber sind zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verlässliche Arbeitszeiterfassung als unabdingbare Voraussetzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeiterfassung - Neue Pflichten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erfassung der täglichen Arbeitszeit?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Zur Pflicht des Arbeitgebers die Arbeitszeit aufzuzeichnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitende Arbeitszeiterfassung in den EU-Mitgliedstaaten

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber zur Einrichtung eines objektiven verlässlichen Arbeitszeiterfassungssystems verpflichten

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber zum Erfassen der Regelarbeitszeit verpflichten

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeit ist Teil des Gesundheitsschutzes

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Arbeitszeiterfassung kommt europaweit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeit ist Teil des Gesundheitsschutzes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber müssen System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einrichten - Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit zur Feststellung geleisteter Überstunden und Einhaltung von Ruhezeiten unerlässlich

Besprechungen u.ä. (24)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitgeberpflicht zur umgehenden Einführung eines Zeiterfassungssystems?

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitnehmerschutz: Das Ende der Vertrauensarbeitszeit

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unsicherheit nach EuGH-Urteil: Kommt wirklich die Stechuhr für alle?

  • fragdenstaat.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Identifizierung von rechtlichem Umsetzungs- und/oder Änderungsbedarf im deutschen Recht

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitgeber verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen

  • derenergieblog.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zeiterfassungspflicht für alle Arbeitnehmer: Fortschrittsimpuls statt Schritt in die Steinzeit

  • bund-verlag.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitszeiturteil

  • pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitszeiterfassung

  • arbrb.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zurück zur Stechuhr?

  • nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitgeber in der EU müssen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer systematisch erfassen

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

  • esche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser!

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitgeber in der EU zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet

  • efarbeitsrecht.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Arbeitszeiterfassung: Ab sofort und mit Betriebsrat?

  • deutscheranwaltspiegel.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Spanien als Testobjekt: Praktischer Einsatz von Arbeitszeiterfassungssystemen nach dem Urteil des EuGH

  • deutscheranwaltspiegel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Epizentrum des Arbeitszeitbebens liegt in Luxemburg

  • arbrb.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wie ist das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung umzusetzen? Ein Vorschlag von Prof. Dr. Gregor Thüsing, Maike Flink und Melanie Jänsch

  • bund-verlag.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil zur Arbeitszeiterfassung - Bedeutung für Betriebsräte

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Europarecht und Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung

  • handelsblatt.com (Entscheidungsanmerkung)

    EuGH bezieht zu Unrecht Prügel: Das Urteil zur Zeiterfassung

  • haufe.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Arbeitszeiterfassung: Wenn die Zeit knapp wird

  • thomas-claer.de (Entscheidungsanmerkung)

    ´Stechuhr 2.0? George Orwell 2.0!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH zur Arbeitszeiterfassung: Wenig Neues für die Baubranche (IBR 2019, 430)

Sonstiges (4)

  • beck-blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 17.01.2020)

    Ministerium plant gesetzliche Regelung zur Erfassung von Arbeitszeit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    CCOO

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 3 und 5 - Tägliche und wöchentliche Ruhezeit ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1861
  • ZIP 2019, 1033
  • MDR 2019, 678
  • EuZW 2019, 476
  • NZA 2019, 683
  • WM 2019, 1033
  • BB 2019, 1978
  • NZA-RR 2019, 343
  • NZG 2019, 952
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-484/04

    DER BRITISCHE LEITFADEN ÜBER DIE ARBEITSZEIT VERSTÖSST GEGEN DAS

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-55/18
    Daher müssen die Mitgliedstaaten nach den Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88 die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Art. 3 gewährt wird (Urteil vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 37).

    Auch wenn die Mitgliedstaaten daher zu diesem Zweck über einen gewissen Spielraum verfügen, müssen sie angesichts des von der Richtlinie 2003/88 verfolgten wesentlichen Ziels, einen wirksamen Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, sicherstellen, dass die praktische Wirksamkeit dieser Rechte in vollem Umfang gewährleistet wird, indem ihnen tatsächlich die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit, die in dieser Richtlinie festgesetzt sind, zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 53, vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 39 und 40, sowie vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 64).

    Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten zur Sicherstellung der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nicht zu einer Aushöhlung der in Art. 31 Abs. 2 der Charta und den Art. 3 und 5 sowie Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie verankerten Rechte führen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 44).

    Auch wenn die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Beachtung der durch die Richtlinie 2003/88 verliehenen Rechte nicht unbeschränkt sein kann, kann die Regelung eines Mitgliedstaats, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte keine Pflicht des Arbeitgebers zur Messung der geleisteten Arbeitszeit begründet, die in den Art. 3 und 5 sowie in Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie verankerten Rechte aushöhlen, indem sie den Arbeitnehmern nicht die tatsächliche Beachtung des Rechts auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf Mindestruhezeiten gewährleistet und daher nicht mit dem Ziel dieser Richtlinie vereinbar ist, die diese Mindestvorschriften als unerlässlich für den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer betrachtet (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-55/18
    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union bezweckt, einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen zu gewährleisten sowie eine Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit vorzusehen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 76, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 43, sowie vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23).

    Darüber hinaus verpflichtet Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 die Mitgliedstaaten, für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine Obergrenze von 48 Stunden vorzusehen, wobei ausdrücklich klargestellt ist, dass diese Obergrenze die Überstunden einschließt; von dieser Regel kann, abgesehen von dem vorliegend nicht einschlägigen Fall von Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie, selbst bei Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers in keinem Fall abgewichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 82, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 80, und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 41).

    Ebenso ist festzustellen, dass ein Arbeitnehmer aufgrund dieser schwächeren Position davon abgeschreckt werden kann, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 81, und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 41).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-55/18
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht nach Art. 4 Abs. 3 EUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30, und vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 49).

    Folglich müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33, vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 64).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-55/18
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten nicht nur eine Regel des Sozialrechts der Union ist, die besondere Bedeutung hat, sondern auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta, der nach Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zukommt, ausdrücklich verbürgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 100, sowie vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 20).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 82, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 80, und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 41).

    Ebenso ist festzustellen, dass ein Arbeitnehmer aufgrund dieser schwächeren Position davon abgeschreckt werden kann, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 81, und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 41).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-55/18
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten nicht nur eine Regel des Sozialrechts der Union ist, die besondere Bedeutung hat, sondern auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta, der nach Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zukommt, ausdrücklich verbürgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 100, sowie vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 20).

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union bezweckt, einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen zu gewährleisten sowie eine Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit vorzusehen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 76, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 43, sowie vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 82, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 80, und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 41).

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-55/18
    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass durch die Richtlinie 2003/88 Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 37, vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23, sowie vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 39).

    Wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, überlassen diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten, diese Maßnahmen zu ergreifen, indem sie die insoweit "erforderlichen Maßnahmen" treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 55).

    Was im Übrigen die von der spanischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs angesprochenen Kosten betrifft, die mit einem solchen System für die Arbeitgeber verbunden sein könnten, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 ergibt, der wirksame Schutz der Sicherheit und der Arbeitnehmergesundheit nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 59, sowie vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 66 und 67).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-55/18
    Die Mitgliedstaaten müssen daher zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88 die Beachtung dieser Mindestruhezeiten gewährleisten und jede Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit verhindern (Urteil vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Mitgliedstaaten daher zu diesem Zweck über einen gewissen Spielraum verfügen, müssen sie angesichts des von der Richtlinie 2003/88 verfolgten wesentlichen Ziels, einen wirksamen Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, sicherstellen, dass die praktische Wirksamkeit dieser Rechte in vollem Umfang gewährleistet wird, indem ihnen tatsächlich die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit, die in dieser Richtlinie festgesetzt sind, zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 53, vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 39 und 40, sowie vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 64).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-55/18
    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass durch die Richtlinie 2003/88 Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 37, vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23, sowie vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 39).

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union bezweckt, einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen zu gewährleisten sowie eine Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit vorzusehen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 76, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 43, sowie vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-55/18
    Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88, insbesondere ihre Art. 3, 5 und 6, konkretisieren dieses Grundrecht und sind daher in dessen Licht auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 85).

    Um sicherzustellen, dass dieses Grundrecht beachtet wird, dürfen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 insbesondere nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-55/18
    Was im Übrigen die von der spanischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs angesprochenen Kosten betrifft, die mit einem solchen System für die Arbeitgeber verbunden sein könnten, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 ergibt, der wirksame Schutz der Sicherheit und der Arbeitnehmergesundheit nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 59, sowie vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 66 und 67).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

  • EuGH, 30.05.2013 - C-342/12

    Worten

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

  • EuGH, 11.09.2018 - C-68/17

    Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

  • EuGH, 11.09.2014 - C-112/13

    A - Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur

  • EuGH, 20.11.2018 - C-147/17

    Sindicatul Familia Constanta u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

    Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung

    Damit die Richtlinie ihre volle Wirksamkeit entfalten kann, gehört nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den erforderlichen Maßnahmen auch die Verpflichtung der Arbeitgeber, zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 38 ff., 60 ff.) .

    Anderenfalls wären weder die Lage der täglichen Arbeitszeit noch die Einhaltung der täglichen und der wöchentlichen Höchstarbeitszeiten innerhalb des Bezugszeitraums überprüfbar (vgl. EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 47, 49) .

    Auch eine Kontrolle durch die zuständigen Behörden wäre sonst nicht gewährleistet (vgl. EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 57) .

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss er hiervon auch tatsächlich Gebrauch machen (vgl. EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 50) und es damit verwenden (ebenso Bayreuther NZA 2020, 1, 7; Rieble/Vielmeier Gutachten zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 14. Mai 2019 [C-55/18] in das deutsche Arbeitszeitrecht Rn. 35 ff.) .

    Die Pflicht von Arbeitgebern, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, leitet der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2019 (- C-55/18 - [CCOO]) jedoch nicht unmittelbar aus den grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 31 Abs. 2 GRC ab.

    Vielmehr legt er lediglich die Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG - insbesondere deren Art. 3, 5 und 6 - in dessen Licht aus (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 30 f.) .

    Diese Beschränkung nimmt der Gerichtshof vor, obwohl die maßgebliche Vorlagefrage auch auf die Auslegung von Art. 31 Abs. 2 GRC gerichtet war und der Generalanwalt insoweit eine unmittelbare Anwendung von Art. 31 Abs. 2 GRC in Betracht gezogen hatte (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom 31. Januar 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 93 ff.) .

    (2) Den Ausführungen des Gerichtshofs in dem Urteil vom 14. Mai 2019 (- C-55/18 - [CCOO] Rn. 63) , wonach die Mitgliedstaaten über einen Spielraum bei der Festlegung der konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines Arbeitszeiterfassungssystems verfügen, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

    Der Gerichtshof hat auch in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht nach Art. 4 Abs. 3 EUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 68 f.) .

    (c) Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Mai 2019 (- C-55/18 - [CCOO]) eine weitergehende Reichweite hätte beimessen wollen.

    Sie beinhaltet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems für die Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 62) .

    Damit findet die (Arbeitsschutzrahmen-)Richtlinie 89/391/EWG auch auf die Einhaltung der Mindestruhezeiten und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit Anwendung (vgl. EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 61) .

    Der Gerichtshof hat angenommen, die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gelte "unbeschadet von Art. 17 Abs. 1" dieser Richtlinie (vgl. EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 63) .

    (1) Nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ein "objektives, verlässliches und zugängliches" System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 38 ff., 60 ff.) .

    Dabei besteht - solange vom Gesetzgeber (noch) keine konkretisierenden Regelungen getroffen wurden - ein Spielraum, in dessen Rahmen ua. die "Form" dieses Systems festzulegen ist (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 63) .

    Wie der Verweis des Gerichtshofs auf die Schlussanträge des Generalanwalts erkennen lässt (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 63; Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom 31. Januar 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 87) , muss die Arbeitszeiterfassung nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen.

    Zudem ist es, auch wenn die Einrichtung und das Vorhalten eines solchen Systems dem Arbeitgeber obliegt, nach den unionsrechtlichen Maßgaben nicht ausgeschlossen, die Aufzeichnung der betreffenden Zeiten als solche an die Arbeitnehmer zu delegieren (vgl. auch Bayreuther NZA 2020, 1, 6 f.; ders. Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Nachfolge des EuGH-Urteils vom 14. Mai 2019 [C-55/18] S. 38 ff.; Rieble/Vielmeier Gutachten zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 14. Mai 2019 [C-55/18] in das deutsche Arbeitszeitrecht Rn. 26 ff., 66 ff.; Thüsing/Flink/Jänsch ZFA 2019, 456, 471 ff.; Höpfner/Daum RdA 2019, 270, 277 f.; Schrader NZA 2019, 1035, 1037) .

    Bei der Auswahl und der näheren Ausgestaltung des jeweiligen Arbeitszeiterfassungssystems ist jedoch zu beachten, dass die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit Zielsetzungen darstellen, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen (vierter Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG; EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 66 mwN) .

    Das Verfahren wirft mit Blick auf die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung keine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Rechtsfrage auf, die nicht bereits durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (- C-55/18 - [CCOO]) hinreichend geklärt wäre.

  • ArbG Emden, 20.02.2020 - 2 Ca 94/19

    Bautagebuch ist kein System zur Arbeitszeiterfassung!

    1) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO]) ergibt sich aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta.

    Die Art. 3, 5 und 6 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG sind nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) im Lichte des Art. 31 Abs. 2 GrCh dahingehend auszulegen, dass sich aus ihnen die Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung entnehmen lässt (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 (CCOO)).

    Angesichts der identischen Struktur der Bestimmungen, der Verankerung in demselben Absatz derselben Norm und der Identität des verfolgten Ziels, nämlich der Gewährleistung gesunder, sicherer und würdiger Arbeitsbedingungen, wäre es nicht nachvollziehbar, dass eine unmittelbare Wirkung des Art. 31 Abs. 2 GrCh im Hinblick auf die Begrenzung der Höchstarbeitszeit und der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten ausscheiden sollte (vgl. hierzu Klein/Leist ZESAR 2019, 365, 370, sowie Generalanwalt Pitruzella, Schlussanträge vom 31.01.2019, Rs. C-55/18 (CCOO).

    Zwar hat der EuGH zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 2 GrGh in seinem Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 (CCOO) keine Stellung genommen.

  • ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20

    Klage auf die Vergütung von Überstunden; Anspruch auf eine Überstundenvergütung

    Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], Juris, wird die Darlegungslast im Überstundenprozess modifiziert.

    Dem Einwand, Folgerungen für vergütungsrechtliche Fragen könnten sich aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O., [CCOO] nicht ergeben, weil die Europäische Union in vergütungsrechtlichen Fragen keine Regelungskompetenz habe, ist nicht zu folgen (vgl. zu Einzelheiten EuGH, Urteile vom 15.4.2008 - C-268/06, "Impact", Juris Rn. 121 bis 126, sowie vom 21.02.2018, C-518/15 , "Matzak", Rn. 24 bis 26).

    Besteht nach dem Urteil des EuGH vom 14.05.2019, C-55/18 , [CCOO], aus Gründen des vom EuGH vielfach zitierten Gesundheitsschutzes eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten sowie der mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten Gerichte "sämtliche nationalen Rechtsnormen" "so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck" der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG auszurichten, sind insbesondere die hier in Betracht kommenden §§ 241 Abs. 2, 242, 315, 618 Abs. 1 BGB durch die Arbeitsgerichte in einer Weise auszulegen, die den Vorgaben des EuGHs gerecht wird.

    Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeiten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG in Art. 17 Abs. 1 sowie der EuGH lediglich von einer "Messung" der Arbeitszeit sprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] Rn. 51 ff., Rn. 71).

    Bei dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] handelt es sich nicht um einen so genannten "ausbrechenden Rechtsakt" mit der Folge, dass die dortigen Grundsätze von den nationalen Fachgerichten nicht zu beachten wären.

    Der durch das Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO], begründeten arbeitgeberseitigen Aufzeichnungs- und Kontrollpflicht steht nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten einen Spielraum bei der Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems haben.

    Eine Verpflichtung der nationalen Gerichte zur europarechts- bzw. richtlinienkonformen Auslegung der genannten Vorschriften des nationalen (Arbeits)Rechts besteht unabhängig davon, ob möglicherweise - zusätzlich - eine Pflicht des deutschen Gesetzgebers besteht, Änderungen der gesetzlichen Vorschriften der §§ 16 Abs. 2 ArbZG , § 21 a Abs. 7 ArbZG , § 17 MiLoG usw. infolge des EuGH-Urteils vom 14.05.2019, C-55/18 , [CCOO], vorzunehmen.

    In Anwendung des Urteils des EuGHs vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], Juris Rn. 68 bis 71, nach dem der europäischen Rechtslage von den nationalen Gerichten bei der Auslegung nationalen Rechts eine möglichst weitgehende Geltung zu verschaffen ist, ist im Hinblick auf eine arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Erfassung und Kontrolle von Arbeitszeiten der Arbeitnehmer streng zwischen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Erfassung von Arbeitszeiten der Arbeitgeber im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden einerseits (etwa nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz , § 21 a Abs. 7 ArbZG , § 17 Abs. 1 MiLoG ) und den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Arbeitgeber im (privatrechtlichen) Verhältnis zu den Arbeitnehmern gemäß §§ 241 Abs. 2, 242, 315, 618 BGB andererseits zu unterscheiden.

    Hilfsweise wären im arbeitsvertraglichen Verhältnis § 16 Abs. 2 ArbZG und andere öffentliche-rechtliche Vorschriften wegen eines Verstoßes gegen das "Grundrecht" (so der EuGH im Urteil vom 14.5.2019, a. a. O. [CCOO], Rn. 31 u. a.) aus Art. 31 Abs. 2 GRC "unangewendet" zu lassen, soweit sie einer arbeitgeberseitigen Pflicht zur Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeiten entgegenstehen sollten (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04 , "Mangold", Juris, Leitsatz 4).

    Die Wirkung des EuGH-Urteils vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], ist nicht auf die Zeit nach Eingang des Vorlageverfahrens beim EuGH bzw. Verkündung des EuGH-Urteils beschränkt.

    Auf die Frage, ob möglicherweise bei einem Verstoß der Arbeitgeberin gegen die aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 14.5.2019, Rs. C-55/18 , CCOO, Juris, folgende Verpflichtung zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmerin gemäß §§ 280 Abs. 1 i. V. m. § 618 , §§ 823 ff. BGB in Betracht kommen (vgl. Koll AiB 2020, 27, 29) kommt es im vorliegenden Zusammenhang deshalb nicht an.

    Hinsichtlich der für den vorliegenden Fall infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], Juris, erforderlichen Abänderungen der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts wird vorab auf die nachfolgenden Ausführungen unter IV) 2) b) der Entscheidungsgründe verwiesen.

    Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], Juris, wird die Darlegungslast im Überstundenprozess insoweit modifiziert.

    cc) Die vom Bundesarbeitsgericht bisher geforderte - positive - Kenntnis als Voraussetzung für eine Duldung der Leistung etwaiger Überstunden und damit für eine Zurechenbarkeit bzw. arbeitgeberseitige Veranlassung ist allerdings infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], Juris, jedenfalls dann grundsätzlich nicht - mehr - erforderlich, wenn die Arbeitgeberin sich die Kenntnis der Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin - wie im vorliegenden Fall - durch Einsichtnahme in die Arbeitszeiterfassung, zu deren Einführung und Überwachung / Kontrolle der Arbeitgeber verpflichtet ist, hätte verschaffen können, ihr also eine Kenntnisnahme möglich war (ähnlich Heuschmid NJW 2019, 1853, 1854: von einer Kenntnis des Arbeitgebers sei auf Grund der Überwachungsverpflichtung des Arbeitgebers nunmehr auszugehen).

    Nach Einschätzung der erkennenden Kammer wird die Fallgruppe der "Duldung" von Überstunden die gerichtliche Praxis aufgrund der aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs 14.5.2019, a. a. O., [CCOO], zu ziehenden Schlussfolgerungen künftig vermehrt beschäftigen.

    (1) Der EuGH hat in dem genannten Urteil vom 14.05.2019, a. a. O [CCOO], zum einen die aus der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 GRC folgende Verpflichtung zur Messung der Arbeitszeit, zum anderen die Verpflichtung der mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten Gerichte, die genannte Verpflichtung umzusetzen, betont.

    (3) Besteht allerdings nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen des Urteils des EuGH vom 14.05.2019, a. a. O., [CCOO], aus Gründen des vom EuGH vielfach zitierten Gesundheitsschutzes eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten sowie der mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten Gerichte "sämtliche nationale Rechtsnormen" "so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck" der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG auszurichten, sind insbesondere die hier in Betracht kommenden §§ 241 Abs. 2, 242, 315, 618 Abs. 1 BGB durch die Arbeitsgerichte in einer Weise auszulegen, die den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird.

    (d) Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeiten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG in Art. 17 Abs. 1 sowie der Europäische Gerichtshof lediglich von einer "Messung" der Arbeitszeit sprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] Rn. 51 ff., Rn. 71).

    Der EuGH betont allerdings im hier maßgeblichen Urteil mehrfach - zu Recht - das Erfordernis "praktischer Wirksamkeit" der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 14.5.2019, a. a. O. [CCOO], Rn. 42, 50, 60 und 65).

    (bbb) Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.5.2019, a. a. O. [CCOO], besteht allerdings eine Verpflichtung der nationalen Gerichte, durch Nutzung aller zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden (die nach der Lesart des europäischen Gerichtshofs auch die Methoden der Rechtsfortbildung beinhalten; der europäische Gerichtshof unterscheidet insoweit - anders als die deutsche Rechtswissenschaft - nicht zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung) zu einer europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu gelangen.

    wären dann nämlich § 16 Abs. 2 ArbZG und andere öffentliche-rechtliche Vorschriften insoweit wegen eines Verstoßes gegen das "Grundrecht" (so der EuGH im Urteil vom 14.5.2019, a. a. O. [CCOO], Rn. 31 u. a.) aus Art. 31 Abs. 2 GRC "unangewendet" zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04 , "Mangold", Juris, Leitsatz 4).

    (a) Dem zum Teil angeführten Einwand, Folgerungen für vergütungsrechtliche Fragen könnten sich dem Urteil des EuGH vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] schon deshalb nicht ergeben, weil die Europäische Union in vergütungsrechtlichen Fragen keine Regelungskompetenz habe, ist allerdings nicht zu folgen (so jedoch Boemke, jurisPR-ArbR 24/2020 Nr. 4, dort unter C. I.; Fuhlrott, NZA-RR 2020, 279; ähnlich Giesen, DB 2020, Nr. 20 vom 18.05.2020, M18, der anführt, Art. 31 Abs. 2 GrCh betreffe nicht die vergütete Arbeitszeit, sondern ausschließlich den Arbeitsschutz im Sinne des Arbeitszeitrechts; im Ergebnis ebenso Sittard/Esser, jM 2019, 284, 288; wie hier hingegen: Heuschmid NJW 2019, 1853 1854; Ulber, a. a. O., HSI-Schriftenreihe Bd. 32, Seite 75).

    (bb) Zusammengefasst ist der von Stimmen des Schrifttums angeführte Einwand, Folgerungen für vergütungsrechtliche Fragen könnten sich aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] schon deshalb nicht ergeben, weil die Europäische Union in vergütungsrechtlichen Fragen keine Regelungskompetenz habe, nach der soeben zitierten Rechtsprechung des EuGHs weder zielführend noch richtig.

    (9) Die obigen Überlegungen infolge des Urteils des europäischen Gerichtshofes vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO] sind im vorliegenden Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil - zum Teil - die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bereits aus den Jahren 2017 bzw. 2018 stammen, also aus einer Zeit, bevor das EuGH-Verfahren [CCOO] überhaupt anhängig gemacht bzw. das genannte Urteil veröffentlicht worden wäre.

    Im vorliegenden Fall hat der EuGH allerdings in seinem Urteil vom 14.5.2019, a. a. O. [CCOO], keine Rückwirkungsbeschränkung vorgenommen.

    (10) Obigen Schlussfolgerungen aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO], steht nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten einen Spielraum bei der Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems haben (so aber etwa Kössel, DB 2019, 1958, 1961 ; ähnlich Gallner, FA 2019, 229 ).

    (c) Dies spricht allerdings umso mehr dafür, dass die Vorgaben aus dem Urteil des EuGHs vom 14.5.2019, a. a. O. [CCOO], im Verhältnis der Arbeitsertragsparteien untereinander bis zu einer besonderen, die richtlinienkonformen Vorgaben weiter ausgestaltenden Regelung durch den deutschen Gesetzgeber - zunächst weiterhin - "eins zu eins" - namentlich von der Fachgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit - im Wege europarechtkonformer Auslegung des nationalen Rechts umzusetzen sind.

    (11) Bei dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] handelt es sich nicht um einen so genannten "ausbrechenden Rechtsakt" mit der Folge, dass die dortigen Grundsätze von den nationalen Fachgerichten nicht zu beachten wären.

    Eine "Willkür" sowie eine strukturell bedeutsame Verschiebung der Kompetenzen zulasten der Mitgliedstaaten durch das Urteil des EuGHs vom 14.5.2019, a. a. O. [CCOO] ist nicht festzustellen.

  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21

    Überstundenvergütung

    Vom Erfordernis der arbeitgeberseitigen Veranlassung ist nicht wegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO]) abzurücken.

    cc) Vom Erfordernis der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von Überstunden ist auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO]) abzurücken.

    Die Regelungen der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG konkretisieren dieses Recht aus Art. 31 Abs. 2 GRC und sind daher in dessen Licht auszulegen (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 30 f.) .

    dd) Unbeschadet der Frage, ob eine Änderung der Rechtsprechung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 30 f.) rechtlich geboten ist, verlangt auch die Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien keine Revision dieser Rechtsprechung.

  • EuGH, 02.03.2023 - C-477/21

    Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie

    Unter diesen Umständen ist diese Richtlinie zur Beantwortung der vorgelegten Fragen unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 33).

    Daher müssen die Mitgliedstaaten nach den Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88 die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Art. 3 gewährt wird (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten müssen daher zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88 die Beachtung dieser Mindestruhezeiten gewährleisten (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 40).

    Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten zur Sicherstellung der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nicht zu einer Aushöhlung der in Art. 31 Abs. 2 der Charta und den Art. 3 und 5 dieser Richtlinie verankerten Rechte führen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 42 und 43).

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 452/18

    Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung

    Ein solcher Vortrag war der Beklagten bereits deshalb nicht möglich, weil sie bei Gewerkschaftssekretären, wie dem Kläger, entgegen § 16 Abs. 2 ArbZG nicht deren über § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnet (zur Aufzeichnungspflicht auch bei Vertrauensarbeitszeit vgl. BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - zu B II 2 d cc der Gründe, BAGE 106, 111; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 160 Rn. 35; zu - arbeitszeitrechtlichen - Vorgaben des Unionsrechts sh. neuerdings EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 40 ff.) .
  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union bezweckt, durch die Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie durch die Festlegung einer Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit einen besseren Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt insbesondere, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nicht zu Ungunsten der Rechte, die sie dem Arbeitnehmer gewährt, restriktiv ausgelegt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 30 bis 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie 89/391 findet nämlich auf die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die wöchentliche Höchstarbeitszeit uneingeschränkt Anwendung, unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften in der Richtlinie 2003/88 (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 61).

  • LAG Niedersachsen, 06.05.2021 - 5 Sa 1292/20

    Arbeitszeitkontrollen, Überstunden, Darlegungs- und Beweislast

    Die vom Arbeitsgericht Emden zitierte Entscheidung des EUGH vom 14.05.2019 - C 55/18 - vermag die traditionellen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast in einem Überstundenprozess nicht zu modifizieren.

    Die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des EUGH (EUGH vom 14.05.2019 - C - 55/18 -) befasst allein mit Fragen des Arbeitsschutzes und der effektiven Begrenzung der Höchstarbeitszeit im Sinne eines Gesundheitsschutzes.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.06.2020 - 10 Sa 2130/19

    Zeiterfassung per Fingerabdruck?

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache C-55/18, die zum Zeitpunkt der hier streitigen Abmahnungen noch nicht bekannt war, gebieten die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, dass Arbeitgeber ein System einrichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
  • ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18

    Zahlung von Überstundenvergütung als Anspruch eines Arbeitnehmers für die

    Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], Juris, wird die Darlegungslast im Überstundenprozess modifiziert.

    Dem Einwand, Folgerungen für vergütungsrechtliche Fragen könnten sich aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O., [CCOO] nicht ergeben, weil die Europäische Union in vergütungsrechtlichen Fragen keine Regelungskompetenz habe, ist nicht zu folgen (vgl. zu Einzelheiten EuGH, Urteile vom 15.4.2008 - C-268/06, "Impact", Juris Rn. 121 bis 126, sowie vom 21.02.2018, C-518/15, "Matzak", Rn. 24 bis 26).

    Wendet die Arbeitgeberin im Vergütungsprozess ein, bei der von ihr geführten Zeiterfassung handele es sich nicht um die Erfassung der Arbeitszeiten im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 2003/EG/EG, sondern um reine "Kommens"- und "Geht"-Zeiten, hat die Arbeitgeberin ihre aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, Rs. C-55/18, [CCOO], folgende Verpflichtung zur "objektiven", "verlässlichen" und "zugänglichen" Zeiterfassung nicht erfüllt.

    Dies gilt insbesondere angesichts der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18, [CCOO], Juris Rn. 53 bis 55, zur Bedeutung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung als wirksames Beweismittel.

    Eine automatisch von einem Zeiterfassungsprogramm vorgenommene "Rundung" der Arbeitszeiten, die auf eine Kürzung der Arbeitszeiten hinausläuft, entspricht nicht der Vorgabe aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019 [CCOO], dass die Arbeitszeiten "objektiv" und "verlässlich" festzustellen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18, Rn. 47, 49, 50, 54, 56, 57, 60, 62, 65).

    Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], Juris, wird die Darlegungslast im Überstundenprozess modifiziert.

    Dem Einwand, Folgerungen für vergütungsrechtliche Fragen könnten sich aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O., [CCOO] nicht ergeben, weil die Europäische Union in vergütungsrechtlichen Fragen keine Regelungskompetenz habe, ist nicht zu folgen (vgl. zu Einzelheiten EuGH, Urteile vom 15.4.2008 - C-268/06, "Impact", Juris Rn. 121 bis 126, sowie vom 21.02.2018, C-518/15, "Matzak", Rn. 24 bis 26).

    Besteht nach dem Urteil des EuGH vom 14.05.2019, C-55/18, [CCOO], aus Gründen des vom EuGH vielfach zitierten Gesundheitsschutzes eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten sowie der mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten Gerichte "sämtliche nationalen Rechtsnormen" "so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck" der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG auszurichten, sind insbesondere die hier in Betracht kommenden §§ 241 Abs. 2, 242, 315, 618 Abs. 1 BGB durch die Arbeitsgerichte in einer Weise auszulegen, die den Vorgaben des EuGHs gerecht wird.

    Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeiten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG in Art. 17 Abs. 1 sowie der EuGH lediglich von einer "Messung" der Arbeitszeit sprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] Rn. 51 ff., Rn. 71).

    Bei dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] handelt es sich nicht um einen so genannten "ausbrechenden Rechtsakt" mit der Folge, dass die dortigen Grundsätze von den nationalen Fachgerichten nicht zu beachten wären.

    Der durch das Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO], begründeten arbeitgeberseitigen Aufzeichnungs- und Kontrollpflicht steht nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten einen Spielraum bei der Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems haben.

    Eine Verpflichtung der nationalen Gerichte zur europarechts- bzw. richtlinienkonformen Auslegung der genannten Vorschriften des nationalen (Arbeits-)Rechts besteht unabhängig davon, ob möglicherweise - zusätzlich - eine Pflicht des deutschen Gesetzgebers besteht, Änderungen der gesetzlichen Vorschriften der §§ 16 Abs. 2 ArbZG; § 21 a Abs. 7 ArbZG; § 17 MiLoG usw. infolge des EuGH-Urteils vom 14.05.2019, C-55/18, [CCOO], vorzunehmen.

    In Anwendung des Urteils des EuGHs vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], Juris Rn. 68 bis 71, nach dem der europäischen Rechtslage von den nationalen Gerichten bei der Auslegung nationalen Rechts eine möglichst weitgehende Geltung zu verschaffen ist, ist im Hinblick auf eine arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Erfassung und Kontrolle von Arbeitszeiten der Arbeitnehmer streng zwischen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Erfassung von Arbeitszeiten der Arbeitgeber im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden einerseits (etwa nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz; § 21 a Abs. 7 ArbZG; § 17 Abs. 1 MiLoG) und den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Arbeitgeber im (privatrechtlichen) Verhältnis zu den Arbeitnehmern gemäß §§ 241 Abs. 2, 242, 315, 618 BGB andererseits zu unterscheiden.

    Die Wirkung des EuGH-Urteils vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], ist nicht auf die Zeit nach Eingang des Vorlageverfahrens beim EuGH bzw. Verkündung des EuGH-Urteils beschränkt.

    aa) Unterstellt, bei der von der Beklagten geführten Zeiterfassung handelte es sich - wie von der Beklagten geltend gemacht - um keine Erfassung der Arbeitszeiten im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 2003/EG/EG, wäre von der Beklagten die aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, Rs. C-55/18, [CCOO], folgende Verpflichtung (die gemäß § 618 BGB schon jetzt gilt, siehe oben) zur "objektiven", "verlässlichen" und "zugänglichen" Zeiterfassung allerdings nicht erfüllt worden.

    bb) Der Europäische Gerichtshof betont in seinem Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18, [CCOO], Juris Rn. 53 bis 55, insoweit die Bedeutung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung als wirksames Beweismittel:.

    Eine automatisch von einem Zeiterfassungsprogramm vorgenommene "Rundung" der Arbeitszeiten, die hier auf eine Kürzung der Arbeitszeiten hinausliefe, entspricht nicht der Vorgabe aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019 [CCOO], dass die Arbeitszeiten "objektiv" und "verlässlich" festzustellen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18, Rn. 47, 49, 50, 54, 56, 57, 60, 62, 65).

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

  • EuGH, 28.10.2021 - C-909/19

    Unitatea Administrativ Teritoriala D. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • EuGH, 17.03.2021 - C-585/19

    Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge

  • BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 123/19

    Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 Sa 169/20

    Überstundenvergütung eines Außendienstmitarbeiters - Darlegungs- und Beweislast -

  • LAG München, 11.07.2022 - 4 TaBV 9/22

    Auskunftsanspruch, Vertrauensarbeitszeit, Regelungszuständigkeit; Ladung zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2020 - C-585/19

    Academia de Studii Economice din Bucuresti - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BAG, 28.08.2019 - 5 AZR 425/18

    Stufenklage - Auskunft nach § 21a Abs. 7 ArbZG

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19

    Dopravní podnik hl. m. Prahy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2019 - 15 Sa 575/19

    Häusliche Umkleidezeiten - unzumutbare Umkleidemöglichkeiten - fremdnützig -

  • EuGH, 18.01.2024 - C-218/22

    Comune di Copertino

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2020 - 3 Sa 413/19

    Überstundenvergütung - Darlegungs- und Beweislast - Berufungsbegründung

  • ArbG Minden, 15.09.2020 - 2 BV 8/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18

    Fetico u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 10 B 17.18

    Pausenzeiten unter Bereithaltungspflicht als Arbeitszeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-477/21

    MÁV-START - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit

  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 474/21

    Überstundenvergütungsprozess - Darlegungslast

  • LAG Hessen, 22.10.2021 - 10 Sa 104/21
  • BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 491/19

    Arbeitsbefreiung für Personalratstätigkeit - Teilnahme an einer Sitzung des

  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 333/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

  • EuGH, 04.06.2020 - C-588/18

    Fetico u.a.

  • VG Augsburg, 04.07.2019 - Au 2 K 17.1082

    Anspruch auf Übernahme eines Berufsfeuerwehrbeamten in den

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.02.2024 - 26 Ta 6095/23

    Gegenstandswert bei Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 8.19

    Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit

  • EuGH, 17.10.2019 - C-31/18

    Elektrorazpredelenie Yug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/72/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

  • VG Osnabrück, 24.11.2020 - 3 A 45/18

    Beamte; Entlastung; Freizeitausgleich; Grundschule; Lehrer; Mehrarbeit;

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2021 - 3 TaBV 29/21

    Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung einer technischen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2019 - 15 Sa 1813/18

    Umkleidezeiten als fremdnützige Tätigkeit; Vergütung für Umziehzeiten bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

  • LAG München, 10.08.2021 - 3 TaBV 31/21

    Einigungsstelle, offensichtliche Unzuständigkeit, Mitbestimmung, Zeiterfassung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22

    Generalanwältin Capeta: Die Mitgliedstaaten können die Abgeltung nicht genommenen

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 5 LB 133/20

    Anrechnungsstunden; Ausgleich; Funktionsamt; gesteigerte Leistungsfähigkeit;

  • VG Gera, 31.08.2022 - 1 K 1192/21

    Dienstliche Beurteilung eines Proberichters als für die Ausübung des Berufs des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.10.2022 - 7 Sa 32/22

    Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Annahmeverzugsvergütung

  • ArbG München, 18.10.2021 - 29 BV 61/21

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats betreffend Arbeitszeiten bei

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.08.2021 - 16 Sa 875/20

    Mehrarbeitsvergütung

  • EuGH, 30.09.2020 - C-233/19

    CPAS de Liège

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20

    Ministerio Fiscal (Autorité susceptible de recevoir une demande de protection

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - 5 Sa 257/20

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" -

  • VG Kassel, 04.10.2023 - 1 K 1987/21

    Finanzieller Mehrarbeitsausgleich bei Ruhestandseintriit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - 6 A 1640/20

    Finanzieller Ausgleich von Mehrarbeit bzw. Zuvielarbeit eines ehemaligen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-254/19

    Friends of the Irish Environment - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

  • ArbG München, 29.03.2021 - 37 BV 39/21

    Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Einführung einer

  • VG Berlin, 31.01.2020 - 62 K 11.19
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,1186
Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18 (https://dejure.org/2019,1186)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31.01.2019 - C-55/18 (https://dejure.org/2019,1186)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - C-55/18 (https://dejure.org/2019,1186)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CCOO

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Tägliche Ruhezeit - Wöchentliche Ruhezeit - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Tägliche Ruhezeit - Wöchentliche Ruhezeit - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    SOPO - Generalanwalt Pitruzzella schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass Unternehmen verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit einzuführen

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Arbeitszeiterfassung: Kommt die Aufzeichnungspflicht der täglichen Arbeitszeit von der ersten Stunde an?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kommt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18
    10 Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:338, Nr. 52).

    Vgl. auch Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 41).

    12 In Bezug auf den Anspruch auf Urlaub nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vgl. Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 42).

    13 In Bezug auf den Anspruch auf Urlaub nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vgl. Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 41 und 42).

    20 Von besonderer Verantwortung wird in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:338, Nr. 35) in Bezug auf den Anspruch auf Urlaub gesprochen.

    26 Vgl. insoweit Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 47); in Bezug auf den Anspruch auf Urlaub vgl. zuletzt auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:338, Nr. 25), in Bezug auf die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs aber bereits die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Schultz-Hoff (C-520/06, EU:C:2008:38, Nrn. 45, 55 und 56).

    29 Vgl. Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 58).

    30 Vgl. Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 60).

    31 Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 49 bis 51 und 69 bis 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18
    10 Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:338, Nr. 52).

    20 Von besonderer Verantwortung wird in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:338, Nr. 35) in Bezug auf den Anspruch auf Urlaub gesprochen.

    26 Vgl. insoweit Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 47); in Bezug auf den Anspruch auf Urlaub vgl. zuletzt auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:338, Nr. 25), in Bezug auf die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs aber bereits die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Schultz-Hoff (C-520/06, EU:C:2008:38, Nrn. 45, 55 und 56).

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18
    29 Vgl. Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 58).

    30 Vgl. Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 60).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18
    15 Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 104).

    16 Vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU (C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 55), vom 25. November 2010, Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 39); Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2003:245, Nr. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18
    17 Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Schultz-Hoff (C-350/06, EU:C:2008:37, Nr. 45 und die in Fn. 31 angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. insoweit Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 47); in Bezug auf den Anspruch auf Urlaub vgl. zuletzt auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:338, Nr. 25), in Bezug auf die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs aber bereits die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Schultz-Hoff (C-520/06, EU:C:2008:38, Nrn. 45, 55 und 56).

  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18
    8 Vgl. insoweit die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Schultz-Hoff (C-520/06, EU:C:2008:38, Nr. 53 und Fn. 22), in denen zwar Erwägungen zum Anspruch auf Urlaub angestellt, aber auch verschiedene Verfassungen der Mitgliedstaaten erörtert werden und der Schluss gezogen wird, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta Vorbilder in den Verfassungen zahlreicher Mitgliedstaaten hat.

    26 Vgl. insoweit Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 47); in Bezug auf den Anspruch auf Urlaub vgl. zuletzt auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:338, Nr. 25), in Bezug auf die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs aber bereits die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Schultz-Hoff (C-520/06, EU:C:2008:38, Nrn. 45, 55 und 56).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18
    9 Urteile vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones Obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 24), vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 41).

    18 Urteile vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 40), vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 45 und 53), und vom 14. Oktober 2010, Fuß (C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 64).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-342/12

    Worten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18
    Im Urteil Worten (Urteil vom 30. Mai 2013, C-342/12, EU:C:2013:355) hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, den zuständigen Behörden unverzüglich Zugang zu den Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten zu gewähren, erforderlich sein kann, wenn sie zu einer effizienteren Anwendung der Regelungen über die Arbeitsbedingungen führt(22).

    25 Urteil vom 30. Mai 2013, Worten (C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18
    11 Vgl. Urteil vom 25. November 2010, Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU (C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 55), vom 25. November 2010, Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 39); Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2003:245, Nr. 23).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18
    6 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C-306/16, EU:C:2017:844, Rn. 45), vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones Obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23).

    9 Urteile vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones Obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 24), vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 41).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-97/01

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a.

  • EuGH, 11.01.2007 - C-437/05

    Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

  • EuGH, 07.09.2006 - C-484/04

    DER BRITISCHE LEITFADEN ÜBER DIE ARBEITSZEIT VERSTÖSST GEGEN DAS

  • EuGH, 09.11.2017 - C-306/16

    Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

  • EuGH, 04.03.2011 - C-258/10

    Grigore

  • LG Erfurt, 25.03.2019 - 8 O 1045/18

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH: Unionales Zulassungsrecht als

    Beide Bestimmungen - Art. 21 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 GRC - stehen in einem engen Näheverhältnis zur Menschenwürde und zu den weiteren fundamentalen Rechten im ersten Titel der Charta (s. die Schlussanträge des GA Pitruzzella vom 31.01.2019 in der Rs. C-55/18, Rn. 36, und bereits die Schlussanträge des GA Tanchev vom 08.06.2017 in der Rs. C-214/16, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2020 - C-585/19

    Academia de Studii Economice din Bucuresti - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im angeführten Urteil CCOO heißt es nämlich, dass die Mitgliedstaaten "die erforderlichen Maßnahmen treffen [müssen], damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden ... gewährt wird", und sie verpflichtet sind, "für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine Obergrenze von 48 Stunden vorzusehen, wobei ausdrücklich klargestellt ist, dass diese Obergrenze die Überstunden einschließt; von dieser Regel kann, abgesehen von dem ... Fall von Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie, selbst bei Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers in keinem Fall abgewichen werden "(17).

    10 Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Zu entsprechenden Erwägungen, auch im Bereich der Arbeitszeit, aber in Bezug auf Systeme zur Messung der Arbeitszeit vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache CCOO (C-55/18, EU:C:2019:87, Nrn. 74 ff.).

    27 Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 66 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19

    Stadt Offenbach am Main (Période d'astreinte d'un pompier) - Vorlage zur

    14 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache CCOO (C-55/18, EU:C:2019:87, Nr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19

    Radiotelevizija Slovenija (Période d'astreinte dans un lieu reculé) - Vorlage zur

    10 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache CCOO (C-55/18, EU:C:2019:87, Nr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-254/18

    Syndicat des cadres de la sécurité intérieure - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88 zu gewährleisten, vgl. die Erwägungen in den Nrn. 45 bis 54 meiner Schlussanträge vom 31. Januar 2019 in der Rechtssache CCOO (C-55/18, EU:C:2019:87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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