Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 | EuGH, 18.12.2018

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   EuGH, 19.12.2018 - C-552/17   

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https://dejure.org/2018,42516
EuGH, 19.12.2018 - C-552/17 (https://dejure.org/2018,42516)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2018 - C-552/17 (https://dejure.org/2018,42516)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - C-552/17 (https://dejure.org/2018,42516)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alpenchalets Resorts

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung für Reisebüros - Bereitstellung einer von anderen Steuerpflichtigen gemieteten Ferienwohnung - Zusätzliche ...

  • IWW

    Art. 98 Abs. 2 RL 2006/112/EG, Art. 306 RL 2006/112/EG, Art. 307 RL 2006/112/EG, Art. 308 RL 2006/112/EG, Art. 309 RL 2006/112/EG, Art. 310 RL 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    Reisebüro - Überlassung einer Ferienwohnung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Besteuerung von Reiseleistungen. Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung für Reisebüros - Bereitstellung einer von anderen Steuerpflichtigen gemieteten Ferienwohnung - Zusätzliche ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Alpenchalets Resorts

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung für Reisebüros - Bereitstellung einer von anderen Steuerpflichtigen gemieteten Ferienwohnung - Zusätzliche ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bereitstellung einer von anderen Steuerpflichtigen gemieteten Ferienwohnung als Reiseleistung? ...

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Margenbesteuerung für Reisebüros schließt ermäßigten Steuersatz aus

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Überlassung von Ferienwohnungen - Margenbesteuerung ja, ermäßigter Steuersatz nein

  • pwc.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz bei Überlassung von Ferienwohnungen

  • pwc.de (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bemessungsgrundlage und gleichzeitige Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Zuge der Vermietung von Ferienwohnungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-552/17
    Das vorlegende Gericht weist zum einen darauf hin, dass nach dem Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435), die Sonderregelung für Reisebüros auf Leistungen eines Reisebüros, die nur die Unterbringung umfassten, anwendbar sei.

    Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435), der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 der Mehrwertsteuerrichtlinie?.

    Zur Anwendung dieser Sonderregelung auf eine von Dritten bezogene Dienstleistung der Überlassung einer Ferienwohnung ist, wie das vorlegende Gericht ausführt, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 23 und 24 des Urteils vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435), festgestellt hat, dass die bloße Bereitstellung der Unterkunft durch das Reisebüro unter die genannte Sonderregelung fallen kann.

    Erstens hat der Gerichtshof in Rn. 20 dieses Beschlusses die auf das Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435), zurückgehende Rechtsprechung klar bestätigt.

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-552/17
    Dieses Ergebnis sei in der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt worden; fraglich sei jedoch, ob es nicht im Licht des Urteils vom 21. Juni 2007, Ludwig (C-453/05, EU:C:2007:369), in dem zwischen Haupt- und Nebenleistungen unterschieden werde, überprüft werden sollte.

    In diesem Zusammenhang kann der vom vorlegenden Gericht angesprochene und in Rn. 18 des Urteils vom 21. Juni 2007, Ludwig (C-453/05, EU:C:2007:369), erwähnte Grundsatz der einheitlichen Leistung, der im Bereich der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung Anwendung findet, die Beurteilung der "einheitlichen Dienstleistung" im Kontext der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für die Umsätze von Reisebüros nicht beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Kozak, C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 24).

    Somit braucht nicht gegebenenfalls im Licht der auf das Urteil vom 21. Juni 2007, Ludwig (C-453/05, EU:C:2007:369), zurückgehenden Rechtsprechung geprüft zu werden, ob solche Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die zur Bereitstellung von Unterkünften durch das Reisebüro hinzutreten, als Haupt- oder Nebenleistung zu qualifizieren sind.

  • EuGH, 25.10.2012 - C-557/11

    Kozak - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-552/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung für Reisebüros gemäß Art. 306 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur anwendbar ist, wenn das Reisebüro zur Veranstaltung der Reise Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Kozak, C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 18 und 21).

    Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 306 der Mehrwertsteuerrichtlinie und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, findet die Sonderregelung für Reisebüros nur Anwendung, wenn ein Reisebüro zur Durchführung der Reise Gegenstände und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt; dies bedeutet, dass seine eigenen Leistungen, d. h. die Leistungen, die nicht von Dritten bezogen, sondern von dem Reisebüro selbst erbracht wurden, nicht unter die Sonderregelung fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Kozak, C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 18, 21, 23 und 27).

    In diesem Zusammenhang kann der vom vorlegenden Gericht angesprochene und in Rn. 18 des Urteils vom 21. Juni 2007, Ludwig (C-453/05, EU:C:2007:369), erwähnte Grundsatz der einheitlichen Leistung, der im Bereich der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung Anwendung findet, die Beurteilung der "einheitlichen Dienstleistung" im Kontext der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für die Umsätze von Reisebüros nicht beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Kozak, C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 24).

  • EuGH, 09.12.2010 - C-31/10

    Minerva Kulturreisen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 26 -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-552/17
    Im Urteil vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 21), hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar nicht jede von einem Reisebüro erbrachte Leistung ohne Zusammenhang mit einer Reise unter die Sonderregelung in Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) fällt, dessen Bestimmungen in Art. 306 der Mehrwertsteuerrichtlinie übernommen wurden; die Bereitstellung einer Ferienunterkunft durch ein Reisebüro wird aber vom Anwendungsbereich dieses Artikels erfasst, auch wenn die Leistung nur die Unterbringung und nicht die Beförderung umfasst.
  • EuGH, 01.03.2012 - C-220/11

    Star Coaches - Art. 104 § 3 Art. 1 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-552/17
    Der Beschluss vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120), lässt keinen anderen Schluss zu.
  • EuGH, 06.10.2005 - C-291/03

    MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-552/17
    In der Rechtssache MyTravel (Urteil vom 6. Oktober 2005, C-291/03, EU:C:2005:591), veranstaltete das Reisebüro Pauschalreisen einschließlich Unterkunft und übernahm die Beförderung selbst, d. h. mit eigenen Mitteln.
  • EuGH, 13.10.2005 - C-200/04

    iSt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-552/17
    Aus Rn. 29 des Urteils vom 13. Oktober 2005, ISt (C-200/04, EU:C:2005:608), geht hervor, dass die Sonderregelung für Reisebüros auf einen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, der seinen Kunden gegen Zahlung eines Pauschalpreises außer den mit eigenen Mitteln erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit Sprachausbildung und -unterricht auch von anderen Steuerpflichtigen bezogene Leistungen wie den Transfer in das Bestimmungsland und/oder den Aufenthalt in diesem Land anbietet.
  • BFH, 27.03.2019 - V R 10/19

    Ferienwohnungsvermietung als Reiseleistung

    Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil Alpenchalets Resorts vom 19. Dezember 2018 C-552/17 (EU:C:2018:1032) wie folgt geantwortet:.

    b) Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil Alpenchalets Resorts (EU:C:2018:1032, Leitsatz 1) entschieden, dass nach Art. 306 ff. MwStSystRL die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt.

    Eine solche Steuerregelung widerspräche den Zielen der Richtlinie (EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts, EU:C:2018:1032, Rz 25).

    Es liegen auch keine Anhaltspunkte für Leistungsbezüge von Nichtunternehmern vor (EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts, EU:C:2018:1032, Rz 22).

    b) Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil Alpenchalets Resorts (EU:C:2018:1032, Leitsatz 2) entschieden, dass nach Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL die in der Beherbergung in Ferienunterkünften bestehende Dienstleistung von Reisebüros, die unter Art. 307 MwStSystRL fällt, nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen kann.

  • BFH, 22.08.2019 - V R 12/19

    Margenbesteuerung bei Überlassung von Ferienwohnungen

    Die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen unterliegt auch dann der Margenbesteuerung nach § 25 UStG, wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden (Anschluss an EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018 - C-552/17, EU:C:2018:1032).

    Am 07.11.2017 beschloss der Senat das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018 - C-552/17 (EU:C:2018:1032, Leitsatz 1).

    Der EuGH entschied hierzu mit Urteil Alpenchalets Resorts (EU:C:2018:1032, Leitsatz 1): "Die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt".

    Der EuGH hatte im Urteil Van Ginkel vom 12.11.1992 - C-163/91 (EU:C:1992:435) entschieden und nunmehr auf Vorlage des erkennenden Senats im Urteil Alpenchalets Resorts (EU:C:2018:1032, Leitsatz 1) bestätigt, dass "der Sonderregelung für Reisebüros gem. Art. 306 - 310 MwStSystRL ... die bloße Überlassung einer von einem anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistung einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistung als jeweils einheitliche Leistung der Sonderregelung für Reisebüros" unterliegt (EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts, EU:C:2018:1032, Leitsatz 1).

    d) Soweit die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Reisebüros nach dem Wortlaut des Art. 306 Abs. 1 MwStSystRL und dem EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts (EU:C:2018:1032, Rz 20) erfordert, dass der Erbringer der Reisevorleistung selbst Steuerpflichtiger (Unternehmer) ist, liegen keine Anhaltspunkte für Leistungsbezüge von Nichtunternehmern vor (vgl. hierzu BFH-Urteil in DStR 2019, 1039, unter II.1.c, Rz 18 a.E.).

  • EuGH, 29.06.2023 - C-108/22

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (TVA - Agrégateur de services hôteliers)

    Eine solche Steuerregelung widerspräche den Zielen dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Alpenchalets Resorts, C-552/17, EU:C:2018:1032, Rn. 25 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die bloße Bereitstellung von Ferienunterkünften durch das Reisebüro genügt, damit die in den Art. 306 bis 310 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Sonderregelung Anwendung findet, kann der Stellenwert etwaiger anderer Lieferungen von Gegenständen oder anderer Dienstleistungen, die zu dieser Bereitstellung von Unterkünften hinzutreten, keine Auswirkung auf die rechtliche Qualifikation des in Rede stehenden Sachverhalts haben, die dahin geht, dass er unter die Sonderregelung für Reisebüros fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Alpenchalets Resorts, C-552/17, EU:C:2018:1032, Rn. 29 und 33).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 306 bis 310 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung verbunden mit zusätzlichen Leistungen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt (Urteil vom 19. Dezember 2018, Alpenchalets Resorts, C-552/17, EU:C:2018:1032, Rn. 35).

  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Da die Umsätze unterschiedlichen mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen unterliegen, dürfen sie ungleich behandelt werden (vgl. zur Überlassung von Ferienwohnungen, wenn diese unter die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reiseleistungen fällt, da es sich um die "Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen" handelt EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018 - C-552/17, EU:C:2018:1032, Rz 35, 37 und 41, sowie zu elektronischen Büchern und gedruckten Büchern EuGH-Urteil RPO, EU:C:2017:174, Rz 56 ff.).
  • BFH, 17.03.2022 - XI R 23/21

    Besteuerung der Umsätze eines Freizeitparks

    b) Auf die verbleibenden Leistungen der Klägerin an die Erwerber der Kombitickets, die unter § 25 Abs. 1 UStG fallen, ist der Regelsteuersatz anzuwenden, weil Reiseleistungen weder in § 12 Abs. 2 UStG noch in Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als ermäßigt zu besteuernde Umsätze aufgeführt sind (vgl. EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018 - C-552/17, EU:C:2018:1032, Rz 36 ff., 39; BFH-Urteil vom 27.03.2019 - V R 10/19 (V R 60/16), BFHE 264, 377, BStBl II 2021, 497).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17   

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https://dejure.org/2018,26996
Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17 (https://dejure.org/2018,26996)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.09.2018 - C-552/17 (https://dejure.org/2018,26996)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. September 2018 - C-552/17 (https://dejure.org/2018,26996)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alpenchalets Resorts

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros - Tragweite - Beherbergung in Ferienunterkünften - Sonstige Leistungen - Nebenleistungen und Hauptleistungen - Ermäßigter Steuersatz - Anwendbarkeit auf die von einem Reisebüro ...

  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz bei Überlassung von Ferienwohnungen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17
    Der Bundesfinanzhof führt aus, der Gerichtshof habe im Urteil Van Ginkel(4) bestätigt, dass die Sonderregelung für Reisebüros auch auf einen Reiseveranstalter Anwendung finde, der nur die Unterkunft bereitstelle.

    Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435), der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 der Richtlinie 2006/112?.

    Zuletzt wurde das erstmals im Urteil Van Ginkel(8) angesprochene Erfordernis mehrerer Leistungen für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Reisebüros im Beschluss Star Coaches(9) (erneut) bestätigt (a).

    a) Urteil Van Ginkel und Beschluss Star Coaches.

    Diese Schlussfolgerung stützte der Gerichtshof auf sein zuvor ergangenes Urteil Van Ginkel(14).

    Im Urteil Van Ginkel kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Umstand, dass der Reiseveranstalter nur eine Ferienunterkunft zur Verfügung stellte, nicht zum Ausschluss dieser Leistung vom Anwendungsbereich der Sonderregelung für Reisebüros führte(15).

    Folglich hat der Gerichtshof im Urteil Van Ginkel der Sache nach festgestellt, dass die Unterbringung - also eine Leistung - ausreicht.

    Über diese allgemeinen Ausführungen hinaus muss man jedoch einräumen, dass der genaue Prüfungsmaßstab nicht leicht zu erkennen ist, insbesondere im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Urteil Van Ginkel und dem Beschluss Star Coaches.

    Erstens wäre eine (erneute) Bestätigung erforderlich, dass die wesentliche Feststellung im Urteil Van Ginkel(39) durch den Beschluss Star Coaches(40) nicht in Zweifel gezogen wurde oder werden sollte.

    Somit gilt die im Urteil Van Ginkel aufgestellte Regel: Die Erbringung einer zugekauften Leistung genügt, damit ein Unternehmer unter die Sonderregelung für Reisebüros fällt.

    Zweitens sollte, wenn eine zugekaufte Leistung, sei es Unterbringung oder Reise, genügt, vielleicht ebenfalls klargestellt werden, dass die hypothetische beiläufige Bemerkung im Urteil Van Ginkel in Bezug auf die Erbringung von Unterrichtungs- und Beratungsleistungen durch Reisebüros(41) keine echte Voraussetzung darstellt, sicher nicht angesichts der Gegebenheiten des Reisemarkts im Jahr 2018.

    Als im Jahr 1992 das Urteil Van Ginkel erging, war die Situation deutlich anders.

    4 Urteil vom 12. November 1992 (C-163/91, EU:C:1992:435).

    Gleichwohl scheint mir, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 21), eine Gleichstellung der Merkmale " im eigenen Namen handeln" und " nicht als Vermittler handeln" vorgenommen hat: "Nach Artikel 26 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie ist dieser Artikel anwendbar, wenn der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden im eigenen Namen und nicht als Vermittler handelt " (Hervorhebung nur hier).

    8 Urteil vom 12. November 1992 (C-163/91, EU:C:1992:435).

    14 Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435).

    15 Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 22 bis 26).

    16 Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 24), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), in dem es um die Auslegung des die ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte betreffenden Art. 16 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen) (ABl. 1978, L 304, S. 36) ging.

    21 Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 13 und 14), vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 18), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120, Rn. 19); Urteile vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 19), vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 58), und vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 25).

    39 Urteil vom 12. November 1992 (C-163/91, EU:C:1992:435).

    41 "[D]ie vom Reiseveranstalter erbrachte Leistung [kann] selbst dann mehr als eine Leistung umfassen, ... da neben die Vermietung der Wohnung noch Leistungen wie die Unterrichtung und Beratung treten, durch die der Reiseveranstalter für Ferien- und Wohnungsbuchungen eine große Auswahl anbietet." Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 24), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), in dem es jedoch um die Auslegung des die ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte betreffenden Art. 16 des Brüsseler Übereinkommens ging.

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17
    Aus den Urteilen Madgett und Baldwin sowie iSt ergibt sich, dass die zugekaufte Leistung, wenn sie nur einen geringen Teil der Pauschalreise ausmacht und für die Kunden keinen Selbstzweck darstellt, steuerlich ebenso zu behandeln ist wie die selbst erbrachte Hauptleistung.

    Dieses Erfordernis hat der Gerichtshof erstmals in dem bereits erörterten Urteil Madgett und Baldwin(36) aufgestellt und später in den Urteilen Kozak und MyTravel wieder aufgegriffen.

    Erstens steht eine solche Klarstellung, was ihr praktisches Ergebnis anbelangt, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung: Die Urteile Madgett und Baldwin, Kozak und MyTravel scheinen zu bestätigen, dass eine "zugekaufte" Leistung genügt, sofern sie sich auf eine Reise bezieht, wie sich aus dem Urteil Minerva ergibt(42).

    Urteil vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 18).

    21 Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 13 und 14), vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 18), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120, Rn. 19); Urteile vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 19), vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 58), und vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 25).

    28 Urteil vom 22. Oktober 1998 (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496).

    34 Und zwar in den Urteilen vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496) (selbst erbrachte Unterbringung und zugekaufte Beförderung), vom 6. Oktober 2005, MyTravel (C-291/03, EU:C:2005:591) (zugekaufte Unterbringung und selbst erbrachte Beförderung), und vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672) (zugekaufte Unterbringung und selbst erbrachte Beförderung).

    35 Es sei denn, die zugekaufte Leistung war eine reine Nebenleistung zur selbst erbrachten Leistung, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496), und vom 13. Oktober 2005, iSt (C-200/04, EU:C:2005:608), ausgeführt hat.

    44 Vgl. Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 39 bis 47), und vom 6. Oktober 2005, MyTravel (C-291/03, EU:C:2005:591, Rn. 22 bis 41).

    47 Vgl. Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 5 und 34), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 22), vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 16), und vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Urteil vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 19).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-220/11

    Star Coaches - Art. 104 § 3 Art. 1 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17
    5 Urteil vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 21 ff.), und Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120).

    9 Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012 (C-220/11, EU:C:2012:120).

    10 Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012 (C-220/11, EU:C:2012:120).

    12 Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120, Rn. 22 und 23).

    13 Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120, Rn. 22 und 23).

    21 Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 13 und 14), vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 18), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120, Rn. 19); Urteile vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 19), vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 58), und vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 25).

    Auch im Beschluss vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120) (Erbringung nur einer Beförderungsleistung), verneinte der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Sonderregelung.

    40 Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012 (C-220/11, EU:C:2012:120).

    49 Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-200/04

    iSt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17
    Darüber hinaus hat sich der Gerichtshof auch nach dem Urteil Ludwig im Kontext der Sonderregelung für Reisebüros mit dem Begriff der Nebenleistungen befasst, und zwar im Urteil iSt(29).

    Vgl. auch Urteil vom 13. März 2014, Jetair und BTWE Travel4you (C-599/12, EU:C:2014:144, Rn. 54 und 55), und Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache iSt (C-200/04, EU:C:2005:394, Nr. 35).

    24 Vgl. Urteile vom 11. Februar 1999, AFS Intercultural Programs Finland (C-237/97, EU:C:1999:69), und vom 13. Oktober 2005, iSt (C-200/04, EU:C:2005:608, Rn. 30 bis 33).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache iSt (C-200/04, EU:C:2005:394, Nr. 33).

    29 Urteil vom 13. Oktober 2005 (C-200/04, EU:C:2005:608).

    31 Urteil vom 13. Oktober 2005, iSt (C-200/04, EU:C:2005:608, Rn. 26 bis 29).

    35 Es sei denn, die zugekaufte Leistung war eine reine Nebenleistung zur selbst erbrachten Leistung, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496), und vom 13. Oktober 2005, iSt (C-200/04, EU:C:2005:608), ausgeführt hat.

  • EuGH, 25.10.2012 - C-557/11

    Kozak - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17
    Dieses Erfordernis hat der Gerichtshof erstmals in dem bereits erörterten Urteil Madgett und Baldwin(36) aufgestellt und später in den Urteilen Kozak und MyTravel wieder aufgegriffen.

    Im Urteil Kozak ging es um ein Reisebüro, das All-Inclusive-Pauschalreisen einschließlich Unterbringung und Mahlzeiten anbot, für die Frau Kozak Leistungen Dritter in Anspruch nahm und die Beförderung selbst erbrachte.

    21 Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 13 und 14), vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 18), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120, Rn. 19); Urteile vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 19), vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 58), und vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 25).

    34 Und zwar in den Urteilen vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496) (selbst erbrachte Unterbringung und zugekaufte Beförderung), vom 6. Oktober 2005, MyTravel (C-291/03, EU:C:2005:591) (zugekaufte Unterbringung und selbst erbrachte Beförderung), und vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672) (zugekaufte Unterbringung und selbst erbrachte Beförderung).

    37 Urteil vom 25. Oktober 2012 (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 23, 25 und 26).

    47 Vgl. Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 5 und 34), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 22), vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 16), und vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17
    Diese Lösung sei in der nachfolgenden Rechtsprechung(5) bestätigt worden; fraglich sei jedoch, ob ein solcher Ansatz nicht im Licht der Unterscheidung zwischen Haupt - und Neben leistungen weiter konkretisiert werden sollte, wobei insoweit insbesondere auf das Urteil Ludwig(6) zu verweisen sei.

    Darüber hinaus hat sich der Gerichtshof auch nach dem Urteil Ludwig im Kontext der Sonderregelung für Reisebüros mit dem Begriff der Nebenleistungen befasst, und zwar im Urteil iSt(29).

    6 Urteil vom 21. Juni 2007 (C-453/05, EU:C:2007:369, Rn. 19).

    25 Urteil vom 21. Juni 2007 (C-453/05, EU:C:2007:369).

    26 Urteil vom 21. Juni 2007, Ludwig (C-453/05, EU:C:2007:369, Rn. 17).

    27 Urteil vom 21. Juni 2007, Ludwig (C-453/05, EU:C:2007:369, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.12.2010 - C-31/10

    Minerva Kulturreisen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 26 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17
    5 Urteil vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 21 ff.), und Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120).

    17 Dies wurde zuvor im Urteil vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762), festgestellt.

    21 Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 13 und 14), vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 18), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120, Rn. 19); Urteile vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 19), vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 58), und vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 25).

    In der Rechtssache Minerva wurde die Anwendbarkeit der Sonderregelung verneint , da nur eine, als nicht mit einer Reise in Zusammenhang stehend eingestufte Dienstleistung erbracht wurde, nämlich der Verkauf von Opernkarten (Urteil vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen, C-31/10, EU:C:2010:762).

    47 Vgl. Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 5 und 34), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 22), vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 16), und vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-291/03

    MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17
    34 Und zwar in den Urteilen vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496) (selbst erbrachte Unterbringung und zugekaufte Beförderung), vom 6. Oktober 2005, MyTravel (C-291/03, EU:C:2005:591) (zugekaufte Unterbringung und selbst erbrachte Beförderung), und vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672) (zugekaufte Unterbringung und selbst erbrachte Beförderung).

    38 Urteil vom 6. Oktober 2005 (C-291/03, EU:C:2005:591, Rn. 41).

    44 Vgl. Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 39 bis 47), und vom 6. Oktober 2005, MyTravel (C-291/03, EU:C:2005:591, Rn. 22 bis 41).

  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17
    21 Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 13 und 14), vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 18), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120, Rn. 19); Urteile vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 19), vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 58), und vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 25).

    47 Vgl. Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 5 und 34), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 22), vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 16), und vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17
    53 Siehe oben, Nr. 50. Vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland (C-74/91, EU:C:1992:409, Rn. 16).

    Vgl. Urteil vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland (C-74/91, EU:C:1992:409, Rn. 16 und 26).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-280/90

    Hacker / Euro-Relais

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-200/04

    iSt - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros - Organisation

  • EuGH, 11.02.1999 - C-237/97

    AFS Intercultural Programs Finland

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

  • EuGH, 26.09.2013 - C-189/11

    Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von

  • EuGH, 16.01.2014 - C-300/12

    Ibero Tours - Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von Rabatten an

  • EuGH, 13.03.2014 - C-599/12

    Jetair und BTW-eenheid BTWE Travel4you - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher

  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 08.02.2018 - C-380/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-422/17

    Skarpa Travel - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Anzahlungen -

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Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2018 - C-552/17   

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EuGH, 18.12.2018 - C-552/17 (https://dejure.org/2018,54485)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2018 - C-552/17 (https://dejure.org/2018,54485)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - C-552/17 (https://dejure.org/2018,54485)
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