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   EuGH, 13.02.2014 - C-555/13   

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EuGH, 13.02.2014 - C-555/13 (https://dejure.org/2014,2241)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - C-555/13 (https://dejure.org/2014,2241)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - C-555/13 (https://dejure.org/2014,2241)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Begriff 'Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 267 AEUV - Tribunal Arbitral necessário - Zulässigkeit - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 13 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Gültigkeitsdauer eines Zertifikats - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Merck Canada

    'Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats'' im Sinne von Art. 267 AEUV - Tribunal Arbitral necessário - Zulässigkeit - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 13 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Gültigkeitsdauer eines Zertifikats - ...

  • EU-Kommission

    Merck Canada

    Vorabentscheidungsersuchen - Begriff ‚Gericht eines Mitgliedstaatsʻ im Sinne von Art. 267 AEUV - Tribunal Arbitral necessário - Zulässigkeit - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 13 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Gültigkeitsdauer eines ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine begrenzte Inanspruchnahme der Gültigkeitsdauer bei Inhaberschaft von Patent und ergänzendem Schutzzertifikat

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vorabentscheidungsersuchen auch durch qualifizierte Schiedsgerichte ("Merck Canada")

  • Betriebs-Berater

    Zur Vorlageberechtigung eines Schiedsgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begrenzte Inanspruchnahme der Gültigkeitsdauer bei Inhaberschaft von Patent und ergänzendem Schutzzertifikat; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Tribunal Arbitral necessário

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ein Schiedsgericht wie das portugiesische "Tribunal Arbitral necessário" kann dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zur Befugnis eines nationales Schiedsgerichts, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Merck Canada

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Arbitral - Auslegung des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (ABl. L 152, S. 1) - Laufzeit ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1100
  • ZIP 2014, 19
  • GRUR 2014, 850
  • GRUR Int. 2014, 349
  • EuZW 2014, 301
  • BB 2014, 723
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 17.10.1989 - 109/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark / Dansk Arbejdsgiverforening,

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-555/13
    Der Gerichtshof hat allerdings Vorlagefragen für zulässig erklärt, die ihm von einem Schiedsgericht mit gesetzlicher Grundlage unterbreitet wurden, dessen Entscheidungen für die Parteien verbindlich waren und dessen Zuständigkeit nicht vom Einvernehmen der Parteien abhing (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 1989, Danfoss, 109/88, Slg. 1989, 3199, Rn. 7bis 9).
  • EuGH, 27.01.2005 - C-125/04

    Denuit und Cordenier

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-555/13
    Außerdem ist daran zu erinnern, dass ein vertragliches Schiedsgericht kein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 267 AEUV darstellt, da für die Vertragsparteien weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verpflichtung besteht, ihre Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht zu bringen, und die Träger der öffentlichen Gewalt des betreffenden Mitgliedstaats weder in die Entscheidung, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu wählen, einbezogen sind noch von Amts wegen in den Ablauf des Verfahrens vor dem Schiedsrichter eingreifen können (Urteil vom 27. Januar 2005, Denuit und Cordenier, C-125/04, Slg. 2005, I-923, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.04.2008 - C-503/07

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-555/13
    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es sich hier so verhält und dass angesichts des Erlasses des vorliegenden Beschlusses über den Antrag des vorlegenden Gerichts, die Rechtssache einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, nicht zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C-503/07 P, Slg. 2008, I-2217, Rn. 45).
  • EuGH, 06.10.1981 - 246/80

    Broekmeulen / Huisarts Registratie Commissie

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-555/13
    Somit hat der fragliche Mitgliedstaat im Rahmen seiner Verfahrensautonomie und im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung Nr. 469/2009 eine andere Einrichtung als die ordentlichen Gerichte mit der Zuständigkeit für diese Art von Rechtsstreitigkeiten betraut (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1981, Broekmeulen, 246/80, Slg. 1981, 2311, Rn. 16).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-617/12

    Astrazeneca - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-555/13
    Die Beantwortung der vom Tribunal Arbitral necessário vorgelegten Frage lässt nämlich keinen Raum für vernünftige Zweifel, und die Antwort kann außerdem klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden, insbesondere aus dem Beschluss vom 14. November 2013, Astrazeneca (C-617/12).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-394/11

    Belov - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Begriff "nationales Gericht"

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-555/13
    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung zur Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (Urteil vom 31. Januar 2013, Belov, C-394/11, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-127/00

    Hässle

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-555/13
    Nur diese Auslegung kann gewährleisten, dass die Ausweitung des durch das Patent gewährten Schutzes im Zusammenhang mit dem unter das Zertifikat fallenden Erzeugnis in allen Mitgliedstaaten, in denen das Zertifikat erteilt wurde, zum selben Zeitpunkt endet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2003, Hässle, C-127/00, Slg. 2003, I-14781, Rn. 74, 77 und 78).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2017 - C-284/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet ist die in dem Investitionsschutzabkommen

    Der Gerichtshof hat sich nämlich zwar mehrfach geweigert, auf eine von Schiedsrichtern zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu antworten(75), aber auch auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung die Vorlagefragen von Schiedsgerichten in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Oktober 1989, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark (109/88, EU:C:1989:383), und vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C-377/13, EU:C:2014:1754), sowie der Beschluss vom 13. Februar 2014, Merck Canada (C-555/13, EU:C:2014:92), ergangen sind, für zulässig erklärt.

    Die beiden letzteren Fälle lassen Anzeichen einer Öffnung der Zulässigkeitskriterien zugunsten der Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Einzelnem und Staat (Urteil vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, C-377/13, EU:C:2014:1754)(76) sowie der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (Beschluss vom 13. Februar 2014, Merck Canada, C-555/13, EU:C:2014:92)(77) erkennen.

    Diese Einschätzung wird durch das Urteil vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C-377/13, EU:C:2014:1754), und den Beschluss vom 13. Februar 2014, Merck Canada (C-555/13, EU:C:2014:92), bekräftigt.

    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass das Schiedsgericht in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 13. Februar 2014, Merck Canada (C-555/13, EU:C:2014:92), ergangen ist, das Kriterium der gesetzlichen Grundlage erfüllte, da "[seine] Zuständigkeit ... nicht auf dem Willen der Parteien, sondern auf dem [portugiesischen] Gesetz Nr. 62/2011 ... beruht"(85), das die Schiedsgerichtsbarkeit als Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte in Bezug auf Referenzarzneimittel und Generika eingeführt hat.

    Aus den Rn. 25 und 26 des Urteils vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C-377/13, EU:C:2014:1754), und Rn. 24 des Beschlusses vom 13. Februar 2014, Merck Canada (C-555/13, EU:C:2014:92), ergibt sich, dass das Kriterium des ständigen Charakters nicht die Zusammensetzung des Schiedsgerichts als solche betrifft, sondern die Institutionalisierung der Schiedsgerichtsbarkeit als Möglichkeit zur Streitbeilegung.

    Ebenso hat der Gerichtshof in Rn. 24 des Beschlusses vom 13. Februar 2014, Merck Canada (C-555/13, EU:C:2014:92), das Kriterium des ständigen Charakters als erfüllt angesehen, da das Schiedsgericht "auf einer gesetzlichen Grundlage errichtet wurde, über eine dauerhafte zwingende Zuständigkeit verfügt und darüber hinaus die von ihm anzuwendenden Verfahrensvorschriften durch die nationale Gesetzgebung festgelegt und in einen Rahmen gefasst werden", und zwar, obwohl seine Form, Zusammensetzung und Verfahrensordnung je nach dem Willen der Parteien unterschiedlich sein konnten und obwohl es, sobald es seine Entscheidung getroffen hatte, aufgelöst wurde.

    Dieselbe Schlussfolgerung kann für die Schiedsgerichte gezogen werden, die nach Art. 8 des BIT gebildet und angerufen werden, da, wie in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C-377/13, EU:C:2014:1754), und der Beschluss vom 13. Februar 2014, Merck Canada (C-555/13, EU:C:2014:92), ergangen sind, das Königreich der Niederlande und die Slowakische Republik das Schiedsverfahren als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem von ihnen und einem Investor des anderen Staates eingeführt haben.

    Es ist offenkundig nicht überraschend, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Schiedsgerichte in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 17. Oktober 1989, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark (109/88, EU:C:1989:383), und der Beschluss vom 13. Februar 2014, Merck Canada (C-555/13, EU:C:2014:92), ergangen sind, die Bedingung der obligatorischen Gerichtsbarkeit erfüllten, da das dänische und das portugiesische Recht das Schiedsverfahren vorschrieben.

  • EuGH, 12.06.2014 - C-377/13

    Ascendi - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats" -

    Zum Kriterium obligatorische Gerichtsbarkeit ist darauf hinzuweisen, dass dieses Merkmal im Rahmen eines vertraglichen Schiedsverfahrens fehlt, da für die Vertragsparteien weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verpflichtung besteht, ihre Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht zu bringen, und die Träger der öffentlichen Gewalt des betreffenden Mitgliedstaats weder in die Entscheidung, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu wählen, einbezogen sind, noch von Amts wegen in den Ablauf des Verfahrens vor dem Schiedsrichter eingreifen können (Urteil Denuit und Cordenier, C-125/04, EU:C:2005:69, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Merck Canada, C-555/13, EU:C:2014:92, Rn. 17).

    Der Gerichtshof hat jedoch Vorlagefragen für zulässig erklärt, die ihm von einem Schiedsgericht mit gesetzlicher Grundlage unterbreitet wurden, dessen Entscheidungen für die Parteien verbindlich waren und dessen Zuständigkeit nicht vom Einvernehmen der Parteien abhing (Beschluss Merck Canada, EU:C:2014:92, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14

    Genentech

    Ich halte diesen Zusatz für notwendig, weil es nach Auffassung des Gerichtshofs auch Schiedsgerichte gibt, die die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Einholung einer Vorabentscheidung erfüllen (vgl. Urteil Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, C-377/13, EU:C:2014:1754, und Beschluss Merck Canada, C-555/13, EU:C:2014:92).

    48 - Vgl. Urteil Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C-377/13, EU:C:2014:1754) und Beschluss Merck Canada (C-555/13, EU:C:2014:92).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des

    50 - Urteile Nordsee (102/81, EU:C:1982:107, Rn. 10 bis 12), Denuit und Cordenier (C-125/04, EU:C:2005:69, Rn. 13 und 16 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C-377/13, EU:C:2014:1754, Rn. 27) sowie Beschluss Merck Canada (C-555/13, EU:C:2014:92, Rn. 17).

    Vgl. auch Beschluss Merck Canada (C-555/13, EU:C:2014:92, Rn. 18 und 19).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Insoweit ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen der vorlegenden Einrichtung, deren Zuständigkeit nicht vom Einvernehmen der Parteien abhängt, für diese verbindlich sind (vgl. Beschluss Merck Canada, C-555/13, EU:C:2014:92, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, C-377/13, EU:C:2014:1754, Rn. 28).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Der Gerichtshof hat zwar unter gewissen Umständen über Vorabentscheidungsfragen entschieden, die ihm von vorlegenden Einrichtungen vorgelegt wurden, deren Zuständigkeit fakultativ war, aber nicht von der Zustimmung der Parteien abhing, und deren Entscheidungen für die Parteien bindend waren, wie es beim Secretario Judicial (Justizsekretär) im Rahmen von Honorarvollstreckungsverfahren gerade der Fall ist (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2014, Merck Canada, C-555/13, EU:C:2014:92, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, C-377/13, EU:C:2014:1754, Rn. 28, und vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 23).
  • EuGH, 09.10.2014 - C-222/13

    TDC - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteil Belov, C-394/11, EU:C:2013:48, Rn. 38, und Beschluss Merck Canada, C-555/13, EU:C:2014:92, Rn. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-109/20

    PL Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Investitionsabkommen von 1987 zwischen

    24 Beschluss vom 13. Februar 2014, Merck Canada (C-555/13, EU:C:2014:92, Rn. 19 bis 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-121/17

    Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Patentrecht -

    Aus Rn. 42 des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. November 2013, Astrazeneca (C-617/12, EU:C:2013:761), und aus Rn. 30 des Beschlusses vom 13. Februar 2014, Merck Canada (C-555/13, EU:C:2014:92), ergibt sich, dass demjenigen, der gleichzeitig Inhaber eines Patents und eines ESZ ist, höchstens 15 Jahre Ausschließlichkeit ab der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Arzneimittels in der Union eingeräumt werden können.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2014 - C-377/13

    Ascendi - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats" im

    15 - Beschluss Merck Canada (C-555/13, EU:C:2014:92, Rn. 15 bis 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-222/13

    TDC

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    - Ein Schiedsgericht wie das portugiesische "Tribunal Arbitral necessário" kann dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen

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