Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 22.06.2016 - C-557/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,14827
EuGH, 22.06.2016 - C-557/14 (https://dejure.org/2016,14827)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2016 - C-557/14 (https://dejure.org/2016,14827)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - C-557/14 (https://dejure.org/2016,14827)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,14827) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Pauschalbetrag und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Pauschalbetrag und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Pauschalbetrag und ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser wird Portugal zu einem Pauschalbetrag von 3 Mio. Euro und einem Zwangsgeld von 8 000 Euro pro Tag des Verzugs verurteilt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Behandlung von kommunalem Abwasser

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Portugal

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Pauschalbetrag und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.05.2009 - C-530/07

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-557/14
    Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), durchzuführen.

    Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Portugiesische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" für jeden Tag, um den sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), ein Zwangsgeld in Höhe von 8 000 Euro zu zahlen.

    - festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), durchzuführen;.

    - die Portugiesische Republik zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 20 196 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), verzögert, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der vollständigen Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292);.

    - die Portugiesische Republik zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 2 244 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder bis zum Tag der vollständigen Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009 (C-530/07, EU:C:2009:292), falls diese früher erfolgt, zu zahlen;.

    Urteil Kommission/Portugal.

    Die Kommission war trotz der Erklärungen, die die Portugiesische Republik mit Schreiben vom 14. September 2006 vorgebracht hatte, der Ansicht, dass die Situation im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie bei mehreren Gemeinden weiterhin nicht zufriedenstellend sei, und entschied sich daher, beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, die den Gegenstand der Rechtssache C-530/07 bildete.

    In seinem Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271 verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, die Gemeinden Bacia do Rio Uima (Fiães S. Jorge), Costa de Aveiro, Covilhã, Espinho/Feira, Ponta Delgada, Póvoa de Varzim/Vila do Conde und Santa Cita gemäß Art. 3 dieser Richtlinie mit einer Kanalisation auszustatten und die kommunalen Abwässer der Gemeinden Alverca, Bacia do Rio Uima (Fiães S. Jorge), Carvoeiro, Costa de Aveiro, Costa Oeste, Covilhã, Lissabon, Matosinhos, Milfontes, Nazaré/Famalicão, Ponta Delgada, Póvoa de Varzim/Vila do Conde, Santa Cita, Vila Franca de Xira und Vila Real de Santo António gemäß Art. 4 der Richtlinie einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung zu unterziehen.

    Im Rahmen der Überprüfung der Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), forderte die Kommission die Portugiesische Republik mit Schreiben vom 18. Juni 2009 auf, ihr Informationen über die zur Durchführung dieses Urteils ergriffenen Maßnahmen zu erteilen.

    Da die Kommission der Ansicht war, dass dem Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), in Bezug auf zwei der 22 Gemeinden, auf die sich dieses Urteil bezieht, nämlich die Gemeinden Vila Real de Santo António und Matosinhos, noch nicht nachgekommen worden sei, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

    Was die Gemeinde Vila Real de Santo António betrifft, trägt die Kommission vor, dass die Portugiesische Republik es trotz der Anstrengungen, die sie seit der Verkündung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), unternommenen habe, bis zu dem im vorliegenden Fall für die Beurteilung des Vorliegens der Vertragsverletzung maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. dem 21. April 2014, also dem Tag, an dem die Frist abgelaufen sei, die in dem der Portugiesischen Republik von der Kommission übersandten Mahnschreiben gesetzt worden sei, versäumt habe, das kommunale Abwasser dieser Gemeinde einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung gemäß Art. 4 der Richtlinie 91/271 zu unterziehen.

    Des Weiteren trägt die Kommission vor, dass die von der Portugiesischen Republik in der Klagebeantwortung vorgebrachten Argumente, wonach eine Erstbehandlung von kommunalem Abwasser sich nicht auf die Qualität der aufnehmenden Gewässer auswirke und eine solche Behandlung ausreichend sei, um die Gewässerqualität zu gewährleisten und Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden, nicht stichhaltig seien, da sie in Wirklichkeit bezweckten, die Feststellungen in Frage zu stellen, die der Gerichtshof im Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), getroffen habe.

    Für die Feststellung, ob die Portugiesische Republik die Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), nachzukommen, ist zu prüfen, ob sie Art. 4 der Richtlinie 91/271 vollständig befolgt hat, indem sie insbesondere die betreffenden Gemeinden mit Anlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser ausgestattet hat, die die Vorgaben dieser Vorschrift erfüllen.

    Die Argumente der Portugiesischen Republik bezüglich dieser Gemeinde, wonach eine ausschließliche Erstbehandlung von kommunalem Abwasser sich nicht auf die Qualität der aufnehmenden Gewässer auswirke und eine solche Behandlung ausreichend sei, um die Gewässerqualität sicherzustellen und Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden, bezwecken in Wirklichkeit, die Feststellungen in Frage zu stellen, die der Gerichtshof im Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), getroffen hat, und greifen somit nicht durch.

    Was das Vorbringen der Portugiesischen Republik zu den Schwierigkeiten betrifft, mit denen sie bei der Befolgung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), konfrontiert gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen, so dass dieses Vorbringen keinen Erfolg haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), durchzuführen.

    Was die Gemeinde Vila Real de Santo António betrifft, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht, dass der den Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 91/271 entsprechende Betrieb der Behandlungsanlage in dieser Gemeinde entgegen dem Vorbringen der Portugiesischen Republik, wonach dieser Mitgliedstaat die zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, nur gewährleistet werden könne, wenn das Abwasser auf der Grundlage von Entnahmen vor dessen Einleitung über einen Zeitraum von einem Jahr entsprechenden Analysen unterzogen werde, und diese Analysen danach ergäben, dass die Zweitbehandlung des Abwassers den Anforderungen dieser Richtlinie entspreche.

    Außerdem macht die Kommission drittens - nicht ohne auch das Vorliegen mildernder Umstände im Zusammenhang mit den von dem Mitgliedstaat erreichten Fortschritten festzustellen - erschwerende Umstände geltend, die sich ergäben aus der Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 91/271 innerhalb der mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist und der Nichtbefolgung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), der Eindeutigkeit der verletzten Vorschriften, der Nichteinhaltung der von den portugiesischen Behörden in den an die Kommission gerichteten Schreiben nacheinander vorgelegten Zeitpläne und schließlich dem wiederholt rechtswidrigen Verhalten dieses Mitgliedstaats in Bezug auf das Unionsrecht in einem Sektor, in dem die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt besonders bedeutend seien.

    Bezüglich der Dauer des Verstoßes trägt die Kommission vor, dass die Entscheidung, das vorliegende Verfahren einzuleiten, am 16. Oktober 2014, also 65 Monate nach der Verkündung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), d. h. nach dem 7. Mai 2009, getroffen worden sei, was die Anwendung des höchsten Koeffizienten von 3 rechtfertige.

    Die Portugiesische Republik bringt vor, dass weder die Schwere des Verstoßes, noch dessen Dauer, noch die Kooperation und die Beflissenheit, die sie im Laufe des Verfahrens unter Beweis gestellt habe, noch die bei der Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), erzielten Fortschritte die Verhängung eines Zwangsgelds in dieser Höhe rechtfertigten.

    Der gerügte Verstoß sei somit hinsichtlich der Gemeinde Vila Real de Santo António nicht mehr gegeben, da das Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), insoweit vollständig durchgeführt worden sei.

    Da erstens betreffend die Gemeinde Vila Real de Santo António die Ziele des Anschlusses an die Zweitbehandlungsanlage nunmehr vollständig erreicht seien, zweitens betreffend die Gemeinde Matosinhos die zur Wahrung einer ausgezeichneten Qualität der Küstengewässer erforderlichen Maßnahmen getroffen worden seien und weiter ausgebaut würden und drittens 21 der 22 Gemeinden, auf die sich das Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), beziehe, mit den Vorgaben in Übereinstimmung gebracht worden seien, dürfe der anzuwendende Koeffizient nicht höher sein als 1 auf der in der Mitteilung von 2005 angeführten Skala von 1 bis 20.

    Die Portugiesische Republik betont außerdem die Anstrengungen, die sie unternommen habe, um die sich aus dem Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), ergebenden Verpflichtungen vollständig zu erfüllen, und hebt außerdem die stete Kooperation der portugiesischen Behörden mit den Dienststellen der Kommission hervor.

    Selbst unter Berücksichtigung der seit der Verkündung des genannten Urteils vergangenen Zeit treffe das Kriterium bezüglich der Dauer des Verstoßes bei 90 % der Gemeinden, auf die sich das Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), beziehe, nicht zu.

    Die Portugiesische Republik stellt dem Gerichtshof demnach die etwaige Neubeurteilung dieses Koeffizienten anheim, ist aber der Ansicht, dass der Gerichtshof den Koeffizienten vorläufig herabsetzen sollte, da das Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), bereits zu 90 % durchgeführt worden sei.

    Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass die Portugiesische Republik bezüglich der Gemeinde Vila Real de Santo António nachgewiesen hat, dass sie von April 2015 an in regelmäßigen Zeitabständen Proben entnommen hat, und dass das von der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage stammende Abwasser den Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie entspricht, so dass dieser Mitgliedstaat in Bezug auf diese Gemeinde nicht zu einem Zwangsgeld zu verurteilen ist, mit dem die Befolgung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), sichergestellt werden soll.

    Bezüglich der Gemeinde Matosinhos ist den Erklärungen der Portugiesischen Republik zu entnehmen, dass das Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof noch nicht vollständig durchgeführt war.

    Unter diesen Umständen stellt die Verurteilung der Portugiesischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel dar, um sie zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), zu gewährleisten.

    Es kann jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils vollständig durchgeführt sein wird.

    Als erschwerend ist außerdem der Umstand anzusehen, dass das Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), nach den Angaben der Portugiesischen Republik erst im Laufe des Jahres 2019 vollständig durchgeführt sein wird, was einer Verzögerung um fast 20 Jahre entspricht, da die Pflicht, eine ordnungsgemäße Zweitbehandlung von kommunalem Abwasser der Gemeinde Matosinhos zu gewährleisten, spätestens am 31. Dezember 2000 hätte erfüllt werden müssen.

    Im vorliegenden Fall ist die Zahl der Gemeinden, bezüglich deren die Portugiesische Republik zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof keinen Nachweis über das Bestehen von den Vorgaben der Richtlinie entsprechenden Anlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser erbracht hat, nämlich eine einzige, weitaus geringer als die Zahl der im Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), genannten Gemeinden, die nicht über ordnungsgemäße Anlagen verfügen, nämlich 15. Daher ist festzustellen, dass diese Beeinträchtigung geringer ist als diejenige, die sich aus dem ursprünglich in diesem Urteil festgestellten Verstoß ergab.

    Die Portugiesische Republik hat somit die von dem im Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), festgestellten Verstoß ausgehende weitere Beeinträchtigung der Umwelt erheblich reduziert.

    Im vorliegenden Fall ist die Dauer des Verstoßes, nämlich mehr als sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), aber beträchtlich.

    Bezüglich des Vorschlags der Kommission, ein degressives Zwangsgeld zu verhängen, sowie bezüglich des Vorbringens der Portugiesischen Republik zu einer schrittweisen Reduzierung des Zwangsgelds ist darauf hinzuweisen, dass ein Fortschritt bei der Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), und die Einhaltung der Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 91/271 erst von dem Zeitpunkt an geprüft werden können, zu dem sich bei der betreffenden Gemeinde eine Erhöhung des Anteils ihres gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie behandelten EW feststellen lässt.

    Die Portugiesische Republik ist daher zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" für jeden Tag, um den sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), ein Zwangsgeld in Höhe von 8 000 Euro zu zahlen.

    Die Kommission beantragt, die Portugiesische Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 2 244 Euro pro Tag zu verpflichten, dessen Betrag sich aus der Multiplikation des auf 220 Euro festgesetzten einheitlichen Grundbetrags mit dem auch für das Zwangsgeld angewandten Schwerekoeffizienten von 3 und dem Faktor "n" von 3, 40 ergebe, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder bis zum Tag der vollständigen Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), falls diese früher erfolge.

    Da der Gesamtbetrag der bei der Festsetzung des Pauschalbetrags zugrunde zu legenden Tagessätze zum 16. Oktober 2014 somit den für die Portugiesische Republik festgesetzten Mindestpauschalbetrag übersteigt, schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die Portugiesische Republik zur Zahlung des bei der Festsetzung des Pauschalbetrags zugrunde zu legenden Tagessatzes, d. h. 2 244 Euro pro Tag, zu verpflichten, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder bis zum Tag der vollständigen Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), falls diese früher erfolge.

    Zwischen dem Tag der Verkündung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), und dem Ablauf der von der Kommission in ihrem Mahnschreiben gesetzten Frist seien somit 1 810 Tage vergangen.

    Da das Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), bereits zu 90 % durchgeführt worden sei, sei dieser Prozentsatz in der Weise auf den Betrag von 1 875 000 Euro anzuwenden, dass der der Portugiesischen Republik aufzuerlegende Pauschalbetrag 187 500 Euro nicht übersteigen dürfe.

    Hinsichtlich der Schwere des in Rede stehenden Verstoßes ist jedoch festzustellen, dass zwar zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof festgestellt worden ist, dass eine einzige Gemeinde, nämlich die Gemeinde Matosinhos, nicht über ordnungsgemäße Anlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser verfügte, was Gegenstand des gerügten Verstoßes ist, aber im überwiegenden Teil des Zeitraums zwischen dem Tag der Verkündung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), und dem der Verkündung des vorliegenden Urteils zwei Gemeinden nicht über solche Anlagen verfügten.

    Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), durchzuführen.

    Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Portugiesische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" für jeden Tag, um den sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), ein Zwangsgeld in Höhe von 8 000 Euro zu zahlen.

  • EuGH, 15.10.2015 - C-167/14

    Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung kommunaler

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-557/14
    Was das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV betrifft, ist als maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer solchen Vertragsverletzung auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das Vorbringen der Portugiesischen Republik zu den Schwierigkeiten betrifft, mit denen sie bei der Befolgung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), konfrontiert gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen, so dass dieses Vorbringen keinen Erfolg haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher darf das Zwangsgeld nur in dem Fall verhängt werden, dass die Vertragsverletzung an diesem Tag noch andauert (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Zwangsgeld nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks zu verhängen, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und den gerügten Verstoß beendet (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat das Zwangsgeld bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Fehlen oder die Unzulänglichkeit insbesondere von Anlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser kann die Umwelt schädigen und ist daher als besonders schwerwiegend anzusehen (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 57 des Urteils vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684), festgestellt hat, die Schwere der Umweltbeeinträchtigung in hohem Maß von der Zahl der Gemeinden abhängt, die von dem gerügten Verstoß betroffen sind.

    Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 60).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 72).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 73).

    In der vorliegenden Rechtssache deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die zur Feststellung der Vertragsverletzung geführt haben, u. a. der Umstand, dass bereits andere Urteile ergangen sind, nämlich die Urteile vom 8. Mai 2008, Kommission/Portugal (C-233/07, EU:C:2008:271), vom 8. September 2011, Kommission/Portugal (C-220/10, EU:C:2011:558), und vom 28. Januar 2016, Kommission/Portugal (C-398/14, EU:C:2016:61), mit denen festgestellt wurde, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Pflichten im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 74).

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu der vorliegenden Vertragsverletzung steht (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 75).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit dem Urteil, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 76).

  • EuGH, 28.01.2016 - C-398/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-557/14
    In der vorliegenden Rechtssache deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die zur Feststellung der Vertragsverletzung geführt haben, u. a. der Umstand, dass bereits andere Urteile ergangen sind, nämlich die Urteile vom 8. Mai 2008, Kommission/Portugal (C-233/07, EU:C:2008:271), vom 8. September 2011, Kommission/Portugal (C-220/10, EU:C:2011:558), und vom 28. Januar 2016, Kommission/Portugal (C-398/14, EU:C:2016:61), mit denen festgestellt wurde, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Pflichten im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 74).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-374/11

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-557/14
    Da die Portugiesische Republik erklärt, dass sie nicht vor Ablauf von nahezu 20 Jahren nach diesem Zeitpunkt in der Lage sein werde, sämtlichen sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, stellt der Gerichtshof einen Verstoß von besonders langer Dauer fest, der in Anbetracht des oben angeführten Ziels außerdem von einiger Schwere ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-374/11, EU:C:2012:827, Rn. 38).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-367/14

    Italien wird wegen der verspäteten Rückforderung von Beihilfen, die mit dem

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-557/14
    Obwohl Art. 260 Abs. 1 AEUV die Frist, innerhalb deren die Durchführung eines Urteils erfolgen muss, nicht präzisiert, verlangt das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muss (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Kommission/Italien, C-367/14, EU:C:2015:611, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-220/10

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-557/14
    In der vorliegenden Rechtssache deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die zur Feststellung der Vertragsverletzung geführt haben, u. a. der Umstand, dass bereits andere Urteile ergangen sind, nämlich die Urteile vom 8. Mai 2008, Kommission/Portugal (C-233/07, EU:C:2008:271), vom 8. September 2011, Kommission/Portugal (C-220/10, EU:C:2011:558), und vom 28. Januar 2016, Kommission/Portugal (C-398/14, EU:C:2016:61), mit denen festgestellt wurde, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Pflichten im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 74).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-233/07

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-557/14
    In der vorliegenden Rechtssache deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die zur Feststellung der Vertragsverletzung geführt haben, u. a. der Umstand, dass bereits andere Urteile ergangen sind, nämlich die Urteile vom 8. Mai 2008, Kommission/Portugal (C-233/07, EU:C:2008:271), vom 8. September 2011, Kommission/Portugal (C-220/10, EU:C:2011:558), und vom 28. Januar 2016, Kommission/Portugal (C-398/14, EU:C:2016:61), mit denen festgestellt wurde, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Pflichten im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 74).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier

    Auszug aus EuGH, 22.06.2016 - C-557/14
    Insoweit kann, wie die Generalanwältin in Nr. 89 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ein gehäuftes Auftreten von Verstößen eines Mitgliedstaats auf einem bestimmten Gebiet darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland, C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 70).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-328/16

    Wegen Säumigkeit bei der Umsetzung des Unionsrechts über die Behandlung von

    Bei dem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV ist als maßgebender Zeitpunkt, auf den für das Vorliegen der Vertragsverletzung abzustellen ist, der des Ablaufs der Frist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde, zugrunde zu legen (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 36).

    Dieser Schwerekoeffizient sei außerdem übermäßig, wenn man den Koeffizienten bedenke, den die Kommission in der Rechtssache, die zum Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471), geführt habe, vorgeschlagen und den der Gerichtshof zugrunde gelegt habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit darf das Zwangsgeld nur für den Fall verhängt werden, dass die Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils noch andauert (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 66).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Zwangsgeld nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks zu verhängen, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und den gerügten Verstoß beendet (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat das Zwangsgeld bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 68).

    Im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 260 Abs. 2 AEUV betreffend eine Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat, die weiterhin besteht, obwohl dieselbe Verletzung in einem ersten Urteil, das gemäß Art. 258 AEUV ergangen ist, bereits festgestellt wurde, muss es dem Gerichtshof nämlich freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um diesen Mitgliedstaat dazu zu bringen, die Nichtdurchführung seiner Verpflichtungen aus dem früheren Urteil des Gerichtshofs zu beenden (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 69).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 70).

    Das Fehlen oder die Unzulänglichkeit insbesondere von Anlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser kann die Umwelt schädigen und ist daher als besonders schwerwiegend anzusehen (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 71).

    Der Gerichtshof kann daher nur einen Verstoß von besonders langer Dauer feststellen, der in Anbetracht des oben angeführten Ziels außerdem von einiger Schwere ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 74).

    Im vorliegenden Fall ist die Dauer des Verstoßes, nämlich mehr als 14 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), allerdings beträchtlich (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 76).

    Denn obwohl Art. 260 Abs. 1 AEUV die Frist, innerhalb deren die Durchführung eines Urteils erfolgen muss, nicht präzisiert, verlangt das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muss (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 78).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 91).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 92).

    In der vorliegenden Rechtssache deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die zur Feststellung der Vertragsverletzung geführt haben, u. a. der Umstand, dass bereits andere Urteile ergangen sind, nämlich neben dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), die Urteile vom 7. Februar 2013, Kommission/Griechenland (C-517/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:66), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684), mit denen festgestellt wird, dass die Hellenische Republik gegen ihre Pflichten im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 93).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem begangenen Verstoß steht (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 94).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit dem Urteil, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 95).

    Insoweit kann ein gehäuftes Auftreten von Verstößen eines Mitgliedstaats auf einem bestimmten Gebiet darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordert (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 99).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17

    Kommission / Griechenland

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 87), und vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 61).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 97), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 70), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 92).

    60 Vgl. Urteile vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 100).

    73 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 75), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 117), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 94), sowie vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 119).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des

    23 Siehe dazu Urteile vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 28 ff.), und vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 41).

    29 Urteile vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 54), und vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 70).

    38 Vgl. insbesondere Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 43 und 44, 62 und 63 sowie 102), und meine Schlussanträge in dieser Sache (EU:C:2016:119, Nr. 92 sowie dort zitierte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-320/15

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    19 Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471).

    21 Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 43).

    25 Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 63).

  • EuGH, 04.07.2018 - C-626/16

    Die Slowakei wird wegen einer Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über

    Im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 260 Abs. 2 AEUV betreffend eine Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat, die weiterhin besteht, obwohl eben diese Verletzung in einem ersten Urteil, das gemäß Art. 258 AEUV ergangen ist, bereits festgestellt wurde, muss es dem Gerichtshof nämlich freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um diesen Mitgliedstaat dazu zu bringen, die Nichtdurchführung seiner Verpflichtungen aus dem früheren Urteil des Gerichtshofs zu beenden (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 69).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18

    Kommission/ Irland (Parc éolien de Derrybrien)

    29 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 66).

    34 Vgl. insbesondere Urteil Kommission/Portugal (C-76/13, EU:C:2014:2029, Rn. 57).

  • EuGH, 14.12.2023 - C-109/22

    Kommission/ Rumänien (Désaffectation de décharges) - Umwelt - Richtlinie

    Als erschwerender Umstand ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass Rumänien bis Dezember 2023, d. h. mehr als 14 Jahre nach Ablauf der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Frist, nicht geplant hat, die sich aus der Richtlinie 1999/31 ergebenden Anforderungen vollständig zu erfüllen, so dass die Nichterfüllung dieser Anforderungen von besonders langer Dauer ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 74).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) -

    16 Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 33 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

    27 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 131), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-279/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:834, Rn. 78 und 79), vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 104), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 78), vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland (C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 81), vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101), vom 12. März 2020, Kommission/Italien (Rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen) (C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 158 und 159), und zuletzt vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-557/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,2336
Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-557/14 (https://dejure.org/2016,2336)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.02.2016 - C-557/14 (https://dejure.org/2016,2336)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - C-557/14 (https://dejure.org/2016,2336)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,2336) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Urteil Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292) - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Zwangsgelds und eines ...

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Urteil Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292) - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Zwangsgelds und eines ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 07.05.2009 - C-530/07

    Kommission / Portugal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-557/14
    Der vorliegende Rechtsstreit beruht auf einer Klage der Europäischen Kommission gegen die Portugiesische Republik auf der Grundlage von Art. 260 AEUV wegen der angeblich unvollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292).

    Mit seinem Urteil Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) stellte der Gerichtshof am 7. Mai 2009 fest, dass Portugal dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Abwasserrichtlinie verstoßen hat, dass es unterlassen hat, gemäß Art. 3 der Richtlinie sieben Gemeinden mit einer Kanalisation auszustatten und gemäß Art. 4 der Richtlinie die kommunalen Abwässer von 15 Gemeinden, darunter Matosinhos und Vila Real de Santo António, Gemeinden mit 287 000 bzw. 116 500 Einwohnerwerten, einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung zu unterziehen.

    - festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009 in der Rechtssache C-530/07, Kommission/Portugiesische Republik, erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat;.

    - die Portugiesische Republik zu verurteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 20 196 Euro für jeden Tag, um den sich die Durchführung des in der Rechtssache C-530/07 ergangenen schon genannten Urteils verzögert, ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag zu zahlen, an dem das in der Rechtssache C-530/07 ergangene schon genannte Urteil durchgeführt sein wird;.

    - die Portugiesische Republik zu verurteilen, einen täglichen Pauschalbetrag von 2 244 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-530/07 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder, wenn dieser letztgenannte Tag später kommt, bis zu dem Tag zu zahlen, an dem das in der Rechtssache C-530/07 ergangene schon genannte Urteil durchgeführt sein wird;.

    Um daher festzustellen, ob Portugal alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) nachzukommen, ist zu prüfen, ob die in diesem Urteil genannten Gemeinden gemäß Art. 3 der Abwasserrichtlinie mit einer Kanalisation ausgestattet wurden bzw. ihre kommunalen Abwässer gemäß Art. 4 einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werden.

    Es ist daher festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie zum 21. April 2014 nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) nachzukommen.

    Der Umstand alleine, dass Portugal dem Urteil Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) bei Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist noch nicht vollständig nachgekommen ist, rechtfertigt daher noch kein Zwangsgeld.

    Im Hinblick auf diese Gemeinde sei das Urteil Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) daher mittlerweile vollständig umgesetzt.(8).

    Aus dem eigenen Vorbringen Portugals folgt somit, dass das Urteil Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vollständig umgesetzt wurde.

    Die Kommission beantragt, bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) ein tägliches Zwangsgeld zu verhängen, das sich wie folgt berechnet: Der für alle Mitgliedstaaten identische Grundbetrag des Zwangsgelds in Höhe von 660 Euro pro Tag wird multipliziert mit einem auf 3 (auf einer Skala von 1 bis 20) festgesetzten Schwerekoeffizienten, einem Dauerkoeffizienten von 3 (auf einer Skala von 1 bis 3), sowie einem Faktor "n", der die Zahlungsfähigkeit Portugals widerspiegele, nämlich 3, 40. Daraus resultiert ein Betrag von 20 196 Euro pro Tag.

    Nach Auffassung der Kommission soll mit Blick auf die seit dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) verstrichene Zeit, nämlich knapp sieben Jahre, mit dem Wert 3 der höchste Koeffizient für die Berücksichtigung der Dauer des Verstoßes angewendet werden.

    Dagegen ist das Vorbringen Portugals nicht überzeugend, wonach die Anwendung eines Dauerkoeffizienten von 3 dann angebracht wäre, wenn dem Urteil Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) noch in seiner Gesamtheit nachgekommen werden müsste, und folglich der Koeffizient im Hinblick auf den Umsetzungsstand des Urteils von mehr als 90 % nicht über den Wert 1 hinausgehen dürfe.(29).

    Die unvollständige Durchführung des Urteils Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) berge hierfür jedoch ein hohes Risiko.

    Es verweist auf den Umstand, dass die kommunalen Abwässer der Gemeinde bereits heute einer Erstbehandlung unterzogen würden und die Qualität der aufnehmenden Gewässer und verbundenen Ökosysteme nicht zu beanstanden sei.(35) Darüber hinaus verneint es die von der Kommission vorgebrachten Folgen für die Gesundheit der Anwohner.(36) Mit Blick auf die fast vollständige Umsetzung des Urteils Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) könne der Schwerekoeffizient mit keinem höheren Wert als mit 1 beziffert werden.(37).

    Somit ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Umsetzung des Urteils Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) zwar keine schwerwiegenden Umweltschäden eintreten, die Umwelt und insbesondere die Strände bei Matosinhos allerdings immer noch beeinträchtigt werden.

    Als erschwerend ist darüber hinaus zu werten, dass mit der vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) dem von Portugal vorgelegten Zeitplan zufolge erst im Jahr 2019 zu rechnen ist.

    So ist nur noch eine einzige Gemeinde in Übereinstimmung mit dem Urteil Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) zu bringen.

    Entsprechend hat Portugal die von dem im Urteil Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) festgestellten Verstoß ausgehende weitere Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erheblich reduziert.

    Die Kommission schlägt vor, bei der Festsetzung des Zwangsgelds zukünftig von Portugal realisierte Fortschritte bei der Durchführung des Urteils Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) in der Weise zu berücksichtigen, dass sich das Zwangsgeld in Abhängigkeit von der Anzahl der Einwohnerwerte, die in richtlinienkonformen Zustand gebracht werden, reduziert.

    Erst wenn nämlich sichergestellt ist, dass tatsächlich zusätzliche Einwohnerwerte in richtlinienkonformen Zustand gebracht wurden, kann von einer weiteren Umsetzung des Urteils Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) und einer Einhaltung der Vorgaben aus Art. 4 der Abwasserrichtlinie gesprochen werden.

    Folglich ist die Portugiesische Republik zu verurteilen, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen.

    Bezogen auf die Verlesung dieser Schlussanträge, 2 485 Tage nach der Verkündung des Urteils Kommission/Portugal (EU:C:2009:292), ergibt sich daraus ein Pauschalbetrag von 2 747 167, 50 Euro.

    Mängel in der Zusammenarbeit mit der Kommission sind bei der Festsetzung des Pauschalbetrags zu berücksichtigen.(65) Wie den Akten zu entnehmen ist, fand im Anschluss an die Verkündung des Urteils Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) ein reger Austausch zwischen der Kommission und den portugiesischen Behörden statt.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein gehäuftes Auftreten von Verstößen eines Mitgliedstaats auf einem bestimmten Gebiet darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordert.(72) In der Tat wurde Portugal neben dem Urteil Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) bereits vier weitere Male verurteilt, weil es seinen Verpflichtungen aus der Abwasserrichtlinie nicht nachgekommen ist.(73).

    Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 21. April 2014, als die von der Europäischen Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292) nachzukommen.

    Die Portugiesische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Portugal (EU:C:2009:292) ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen.

  • EuGH, 15.10.2015 - C-167/14

    Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung kommunaler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-557/14
    3 - Urteile Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67), Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 23), Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 32), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 27) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 29).

    7 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 59), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 42), Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 43), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 87) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 47).

    9 - Urteile Kommission/Italien (C-565/10, EU:C:2012:476, Rn. 37 und 38), Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 48) und Kommission/Portugal (C-398/14, EU:C:2016:61, Rn. 39).

    11 - Urteil Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 48).

    16 - Urteile Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 114), Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 66), Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 45), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 94) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 49).

    17 - Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 68), Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 46), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 52), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 95) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 52).

    18 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 114 und 115), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 56 und 57), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und 119), Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 69), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 97) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 54).

    19 - Urteile Kommission/Irland (C-279/11 EU:C:2012:834, Rn. 78), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 58), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 104) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 60).

    23 - Urteil Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 59).

    33 - Urteil Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 55).

    48 - Vgl. Urteil Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 58).

    51 - Urteile Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 60), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 106) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 62).

    56 - Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684).

    57 - Vgl. Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 73) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 66).

    59 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 143), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 140), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 71), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 113) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 72).

    60 - Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 50 f.), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 73), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 114) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 73).

    74 - Urteile Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 81), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 122), Kommission/Schweden (C-243/13, EU:C:2014:2413, Rn. 68) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 81).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-557/14
    5 - Urteile Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 36), Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 58), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 86) und Kommission/Italien (C-367/14, EU:C:2015:611, Rn. 86).

    7 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 59), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 42), Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 43), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 87) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 47).

    16 - Urteile Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 114), Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 66), Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 45), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 94) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 49).

    17 - Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 68), Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 46), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 52), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 95) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 52).

    18 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 114 und 115), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 56 und 57), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und 119), Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 69), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 97) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 54).

    19 - Urteile Kommission/Irland (C-279/11 EU:C:2012:834, Rn. 78), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 58), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 104) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 60).

    21 - Urteile Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 120), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 57) und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 102).

    27 - Urteil Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 103).

    51 - Urteile Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 60), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 106) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 62).

    55 - Urteile Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405) und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407).

    59 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 143), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 140), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 71), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 113) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 72).

    60 - Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 50 f.), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 73), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 114) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 73).

    74 - Urteile Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 81), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 122), Kommission/Schweden (C-243/13, EU:C:2014:2413, Rn. 68) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 81).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-320/15

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    19 Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471).

    21 Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 43).

    22 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:119).

    23 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:119, Nr. 29).

    24 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:119, Nr. 30).

    25 Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des

    23 Siehe dazu Urteile vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 28 ff.), und vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 41).

    29 Urteile vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 54), und vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 70).

    38 Vgl. insbesondere Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 43 und 44, 62 und 63 sowie 102), und meine Schlussanträge in dieser Sache (EU:C:2016:119, Nr. 92 sowie dort zitierte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-22/20

    Kommission/ Schweden (Stations d'épuration)

    13 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:119, Nrn. 29 bis 31).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht