Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 03.04.2014 - C-559/12 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5630
EuGH, 03.04.2014 - C-559/12 P (https://dejure.org/2014,5630)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2014 - C-559/12 P (https://dejure.org/2014,5630)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2014 - C-559/12 P (https://dejure.org/2014,5630)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe in Form einer impliziten unbeschränkten Bürgschaft zugunsten von La Poste aufgrund von deren Status als öffentliches Unternehmen - Bestehen der Bürgschaft - Vorliegen staatlicher Mittel - Vorteil - Beweislast und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe in Form einer impliziten unbeschränkten Bürgschaft zugunsten von La Poste aufgrund von deren Status als öffentliches Unternehmen - Bestehen der Bürgschaft - Vorliegen staatlicher Mittel - Vorteil - Beweislast und ...

  • EU-Kommission

    Französische Republik gegen Europäische Kommission.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe in Form einer impliziten unbeschränkten Bürgschaft zugunsten von La Poste aufgrund von deren Status als öffentliches Unternehmen - Bestehen der Bürgschaft - Vorliegen staatlicher Mittel - Vorteil - Beweislast und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe in Form einer impliziten unbeschränkten Bürgschaft zugunsten von La Poste aufgrund von deren Status als öffentliches Unternehmen - Bestehen der Bürgschaft - Vorliegen staatlicher Mittel - Vorteil - Beweislast und ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des französischen Staates zugunsten von La Poste eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unbeschränkte Bürgschaft Frankreichs zugunsten von La Poste stellt unzulässige staatliche Beihilfe dar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unbeschränkte Bürgschaft des französischen Staates zugunsten von La Poste ist eine unzulässige staatliche Beihilfe

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Staatliche Einstands- und Nachschusspflicht als Beihilfe - Auswirkung auf die Finanzierung insb. von Zweckverbänden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Frankreich / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012, Frankreich/Kommission (T"154/10), mit dem das Gericht die Klage der Französischen Republik auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/605/EU der Kommission vom 26. Januar 2010 über die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1874
  • EuZW 2014, 422
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 17.09.2009 - C-520/07

    Kommission / MTU Friedrichshafen - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe -

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-559/12
    Drittens habe das Gericht in Rn. 119 des angefochtenen Urteils die im Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen (C-520/07 P, Slg. 2009, I-8555), aufgestellten Grundsätze über die Beweislast und das Beweismaß falsch angewandt.

    Drittens ist auch das Vorbringen zurückzuweisen, das Gericht habe in Rn. 119 des angefochtenen Urteils das Urteil Kommission/MTU Friedrichshafen falsch ausgelegt, weil dieses den Fall betreffe, in dem die Kommission eine endgültige Entscheidung über staatliche Beihilfen auf der Grundlage von unvollständigen oder fragmentarischen Informationen erlasse, der hier nicht gegeben sei.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-559/12
    Somit gelten als Beihilfen staatliche Maßnahmen gleich welcher Art, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Rn. 84, sowie vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, Slg. 2011, I-7671, Rn. 87).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-260/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von 500 000 Euro, die gegen das

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-559/12
    In diesem Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, dass sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Rn. 98, vom 10. Februar 2011, Activision Blizzard Germany/Kommission, C-260/09 P, Slg. 2011, I-419, Rn. 53, sowie A2A/Kommission, Rn. 105).
  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-559/12
    Somit ist der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, nur befugt, nachzuprüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297, Rn. 63, und vom 21. Dezember 2011, A2A/Kommission, C-318/09 P, Rn. 125).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-559/12
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, erlangt nämlich der Kreditnehmer, für dessen Darlehen die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft übernehmen, normalerweise einen finanziellen Vorteil, da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, Slg. 2011, I-13043, Rn. 39).
  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-559/12
    Da staatliche Maßnahmen verschiedener Art sein können und nach ihren Wirkungen zu beurteilen sind, ist nicht auszuschließen, dass eine Staatsbürgschaft als solche Vorteile verschafft, die eine zusätzliche Belastung für den Staat bedeuten können (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Rn. 43, sowie Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich, Rn. 107).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-559/12
    Was zweitens die Rüge angeht, Rn. 99 des angefochtenen Urteils sei in Bezug auf die Behauptung zur Tragweite des Urteils Campoloro hinsichtlich der Schlussfolgerung auf das Bestehen einer Staatsbürgschaft zugunsten von La Poste nicht begründet worden, ist darauf hinzuweisen, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist (Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-559/12
    Somit gelten als Beihilfen staatliche Maßnahmen gleich welcher Art, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Rn. 84, sowie vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, Slg. 2011, I-7671, Rn. 87).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-318/09

    A2A / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-559/12
    Somit ist der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, nur befugt, nachzuprüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297, Rn. 63, und vom 21. Dezember 2011, A2A/Kommission, C-318/09 P, Rn. 125).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-559/12
    In diesem Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, dass sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Rn. 98, vom 10. Februar 2011, Activision Blizzard Germany/Kommission, C-260/09 P, Slg. 2011, I-419, Rn. 53, sowie A2A/Kommission, Rn. 105).
  • EuG, 20.09.2012 - T-154/10

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form

  • EuGH, 12.02.2009 - C-475/07

    Kommission / Polen

  • EuGH, 20.11.2008 - C-66/06

    Kommission / Irland

  • EuGH, 07.05.2013 - C-418/12

    TME / Kommission

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

  • EGMR, 26.09.2006 - 57516/00

    SOCIETE DE GESTION DU PORT DE CAMPOLORO c. FRANCE

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/07

    Michaeler und Subito - Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und

  • VK Rheinland-Pfalz, 27.05.2005 - 15/05

    Nachprüfungsverfahren: Antragsbefugnis trotz fehlender Angebotsabgabe

  • EuGH, 19.09.2018 - C-438/16

    Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht der EU erneut prüfen muss, ob die

    Am 3. April 2014 verkündete der Gerichtshof das Urteil Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217).

    Sodann hat das Gericht in den Rn. 133 bis 181 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Kommission zur Tragweite und Geltung der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten Vermutung eines Vorteils zurückgewiesen.

    In den Rn. 139 und 140 des Urteils hat es darauf hingewiesen, dass die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung auf zwei Prämissen beruhe, die vom Gerichtshof für plausibel gehalten worden seien, nämlich dass die Garantie einen positiven Einfluss auf die Beurteilung des Ausfallrisikos des Begünstigten durch die Gläubiger habe und dass die Kreditkosten sänken.

    Das Gericht hat daher in Rn. 142 seines Urteils festgestellt, dass sich die Kommission zum Nachweis des Bestehens eines Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung stützen könne.

    Was schließlich die Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten angeht, hat das Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich die Kommission grundsätzlich auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung stützen könne.

    Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in Rn. 188 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die einfache - d. h. widerlegliche - Vermutung im Sinne des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), dass die mit dem Status als EPIC implizit einhergehende unbeschränkte staatliche Bürgschaft für das begünstigte Unternehmen eine Verbesserung seiner finanziellen Position zur Folge hat, im vorliegenden Fall widerlegt sei.

    Vielmehr hat es lediglich ausgeführt, dass, da die Kommission selbst das Fehlen tatsächlicher Auswirkungen in diesem Zeitraum festgestellt habe, die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte einfache Vermutung widerlegt sei.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich im Wesentlichen gegen die Rn. 134 bis 137 und 188 bis 193 des angefochtenen Urteils richtet, wirft die Kommission dem Gericht zum einen vor, einen Rechtsfehler bei der Bestimmung der Tragweite der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten Vermutung des Bestehens eines Vorteils begangen zu haben, und zum anderen rechtsirrig entschieden zu haben, dass diese Vermutung im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten widerlegt worden sei.

    Das IFPEN macht geltend, das Gericht habe zutreffend entschieden, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall nicht auf die sich aus dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), ergebende Vermutung berufen könne.

    Insbesondere folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Grundsätzen der Beweiserhebung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, dass die Kommission das Verfahren zur Prüfung der fraglichen Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen hat, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63).

    Allerdings ergibt sich aus dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 98 und 99), dass sich die Kommission im Rahmen dieser Prüfung auf die einfache Vermutung berufen kann, dass eine implizite unbeschränkte Staatsbürgschaft für ein Unternehmen, das nicht den gewöhnlichen Sanierungs- und Abwicklungsverfahren unterliegt, eine Verbesserung seiner finanziellen Position durch eine Verminderung der in der Regel von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat.

    Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob dem Gericht, wie die Kommission vorträgt, Rechtsfehler unterlaufen sind, als es die Tragweite der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten einfachen Vermutung des Bestehens eines Vorteils bestimmte und sodann feststellte, dass diese Vermutung im vorliegenden Fall widerlegt sei.

    Die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung beruhe auf zwei Prämissen, die vom Gerichtshof für plausibel gehalten worden seien, nämlich zum einen, dass das Vorliegen einer Garantie der staatlichen Behörden eines Mitgliedstaats einen positiven Einfluss auf die Beurteilung des Ausfallrisikos des Begünstigten der Garantie durch die Gläubiger habe, und zum anderen, dass sich dieser positive Einfluss in der Senkung der Kreditkosten niederschlage.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 123 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, durfte sich die Kommission nämlich allein aufgrund des Umstands, dass dem IFPEN eine staatliche Garantie zugutekommt, auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vorteilsvermutung berufen, da diese auf der Erwägung beruht, dass ein EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlangt oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich sind.

    Um sich auf diese Vermutung zu berufen, musste die Kommission also nicht die tatsächlichen Auswirkungen der in Rede stehenden Garantie nachweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 99).

    Demzufolge hat das Gericht in den Rn. 134 bis 137 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass eine Berufung auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung nur dann möglich sei, wenn es für den Begünstigten der Garantie tatsächliche Auswirkungen gebe, und sodann in den Rn. 188 bis 190 dieses Urteils zu Unrecht festgestellt, dass diese Vermutung hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten widerlegt sei.

    Diese Schlussfolgerung des Gerichts beruhe zum einen auf einer falschen Auslegung des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), und der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, zum anderen auf dem angeblichen Fehlen eines plausiblen Einflusses der Garantie auf die Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden.

    Erstens trägt die Kommission zur Auslegung des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), vor, aus diesem Urteil folge keineswegs, dass die Vermutung des Bestehens eines Vorteils nicht für die Beziehungen eines EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden gelte.

    Dass das Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), und die Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften hinsichtlich der Prüfung der Vermutung des Bestehens eines Vorteils nur auf Kredite Bezug nähmen, die von Kredit- und Finanzinstituten gewährt würden, schließe zudem nicht aus, dass diese Vermutung auch für die Beziehungen eines EPIC zu seinen kommerziellen Gläubigern gelten könne, da der Gerichtshof in diesem Urteil insoweit lediglich ein Beispiel angeführt habe.

    Insoweit sei zwar einzuräumen, dass eine Preissenkung von vielen Faktoren - nicht nur vom Vorliegen einer mit dem Status als EPIC einhergehenden Garantie - abhängen könne; dies bedeute aber nicht, dass die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung des Bestehens eines Vorteils nicht für die Beziehung eines EPIC zu seinen Lieferanten gelte.

    Das IFPEN führt aus, das Gericht habe in Rn. 129 des angefochtenen Urteils zu Recht den Schluss gezogen, dass die Kommission die tatsächlichen Auswirkungen der Garantie prüfen müsse, um das Bestehen eines Vorteils für das IFPEN nachzuweisen, da die Gewährung der mit dem Status als EPIC einhergehenden Garantie eine Einzelbeihilfe darstelle und die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung im vorliegenden Fall nicht gelte.

    Die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung beruhe nicht auf einer Annahme bezüglich der Beziehungen des EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden, so dass sich die Kommission insoweit nicht auf sie berufen könne.

    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht die Kommission nämlich geltend, das Gericht habe in den Rn. 134 bis 160 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass sie sich nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung des Bestehens eines Vorteils berufen könne, um darzutun, dass das IFPEN in den Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden einen Vorteil aus der staatlichen Garantie ziehe.

    Zunächst lässt sich, anders als vom Gericht in Rn. 147 des angefochtenen Urteils angenommen, keine nützliche Erkenntnis daraus gewinnen, dass die Kommission im Beschluss "La Poste" - der in der Rechtssache angefochten wurde, in der das Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), erging - den Nachweis eines Vorteils für das EPIC allein dadurch geführt hat, dass sie dessen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten untersuchte, ohne seine Beziehungen zu Lieferanten und Kunden zu prüfen.

    Sodann ist, was die Schlüsse angeht, die das Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils daraus gezogen hat, dass der Gerichtshof in Rn. 96 des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), auf das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), verwiesen hat, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im letztgenannten Urteil im Wesentlichen entschieden hat, dass die nationalen Gerichte befugt sind, auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV eine staatliche Bürgschaft für nichtig zu erklären, wenn sie von einer staatlichen Stelle zur Deckung eines Darlehens eines Finanzunternehmens an ein Unternehmen, dem diese Finanzmittel unter normalen Marktbedingungen nicht zugänglich gewesen wären, übernommen wurde und durch diese Bürgschaft eine rechtswidrige Beihilfe durchgeführt wurde.

    Der Verweis auf dieses Urteil liefert daher, anders als vom Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils angenommen, keinen nützlichen Hinweis auf die Tragweite der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten einfachen Vermutung.

    Ebenso wenig durfte das Gericht in Rn. 156 des angefochtenen Urteils aus dem Umstand, dass der Gerichtshof in Rn. 97 des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), auf die Nrn. 1.2, 2.1 und 2.2 der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften verwiesen hat, Schlüsse zur Tragweite der Vermutung ziehen.

    Der Verweis des Gerichtshofs auf die genannten Nummern der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften war jedoch durch die Umstände der dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), zugrunde liegenden Rechtssache begründet, in der es allein um den Vorteil ging, den das betreffende EPIC in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten aus der mit seinem Status einhergehenden Garantie ziehen konnte.

    Schließlich ist festzustellen, dass das Argument, das das Gericht in Rn. 159 des angefochtenen Urteils aus den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), insbesondere in dessen Rn. 104, herleiten wollte, zumindest der Klarheit entbehrt.

    Demnach hat das Gericht in Rn. 160 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung des Bestehens eines Vorteils nur für Rechtsverhältnisse gelte, die mit einer Finanzierung, einem Darlehen oder ganz allgemein einem Kredit des Gläubigers eines EPIC zu tun haben, insbesondere für das Verhältnis zwischen dem EPIC und den Kredit- und Finanzinstituten.

    Wie oben in Rn. 116 festgestellt, beruht die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung nämlich auf der Annahme, dass das betreffende EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlangt oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16

    Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles

    Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 setzte das Gericht das Verfahren in den Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217)(9), aus.

    Schließlich wies das Gericht in den Rn. 133 ff. des angefochtenen Urteils die Argumente der Kommission betreffend die Tragweite und Anwendung der Vermutung des Vorteils zurück, die der Gerichtshof im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellt hatte.

    Die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte Vermutung beruhe vor allem auf zwei Prämissen, nämlich dass die Garantie einen positiven Einfluss auf die Beurteilung des Ausfallrisikos des Begünstigten der Garantie durch die Gläubiger habe und dass die Kreditkosten gesenkt würden.

    Zweitens stellte das Gericht in Rn. 142 des angefochtenen Urteils fest, dass sich die Kommission im Zusammenhang mit den Beziehungen des IFPEN zu seinen Kunden und Lieferanten nicht auf die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte Vermutung stützen könne.

    Was schließlich die Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten angeht, stellte das Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils fest, dass sich die Kommission grundsätzlich auf die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte Vermutung stützen könne(11).

    Das Gericht habe sämtliche Regeln für die Beweisführung verkannt, d. h., sowohl die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte Vermutung als auch die Regel, wonach sich die Kommission darauf beschränken könne, die allgemeinen Merkmale einer Regelung zu untersuchen, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festzustellen.

    Die Kommission könne sich daher nicht auf den Beweisstandard berufen, den der Gerichtshof im Urteil La Poste (C-559/12 P) - übrigens unter ganz speziellen Umständen - in Bezug auf bestehende Beihilferegelungen anerkannt habe.

    Zweitens tragen die französischen Behörden in Bezug auf die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte Vermutung vor, diese beruhe auf der Annahme, dass einem EPIC aufgrund der mit seinem Status verbundenen Garantie günstigere finanzielle Konditionen zugestanden würden als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar seien.

    Sodann wirft die Kommission dem Gericht mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich im Wesentlichen gegen die Rn. 134 bis 161 und 188 bis 193 des angefochtenen Urteils richtet, vor, einen Rechtsfehler hinsichtlich der Tragweite der sich aus dem Urteil La Poste (C-559/12 P) ergebenden Vermutung des Vorliegens eines Vorteils aufgrund einer unentgeltlichen unbeschränkten Garantie begangen zu haben.

    Das IFPEN hält dem entgegen, das Gericht habe richtig befunden, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall nicht auf die sich aus dem Urteil La Poste (C-559/12 P) ergebende Vermutung berufen könne.

    Aus diesen Feststellungen hat der Gerichtshof in der nächsten Randnummer die "einfache Vermutung [abgeleitet], dass eine implizite unbeschränkte Staatsbürgschaft für ein Unternehmen, das nicht den gewöhnlichen Sanierungs- und Abwicklungsverfahren unterliegt, eine Verbesserung seiner finanziellen Position durch eine Verminderung der in der Regel von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat" (Urteil La Poste [C-559/12 P], Rn. 98).

    Daher stelle ich fest, dass die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte Vermutung auf der Annahme beruht, dass einem EPIC aufgrund der mit seinem Status verbundenen Garantie günstigere finanzielle Konditionen zugestanden werden, als dies auf den Finanzmärkten üblich ist, und dass sie sich aus dem einfachen Nachweis des Bestehens der Bürgschaft selbst durch die Kommission ergibt (Rn. 99 des Urteils La Poste [C-559/12 P]).

    Dieser Umstand würde nämlich nicht ausreichen, um eine Vermutung des Vorteils wie die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte zu widerlegen.

    In diesem Zusammenhang bin ich der Ansicht, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler beging, dass es sich bei der Widerlegung der im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellten Vermutung mit dem Nachweis des Fehlens jeglicher (tatsächlicher) Auswirkungen der Garantie auf die Beziehungen des IFPEN zu den Finanz- und Kreditinstituten in der Vergangenheit begnügte.

    Zum anderen erkannte die Kommission in Rn. 106 der Rechtsmittelschrift in der Sache an, dass man sich auf die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte einfache Vermutung nicht berufen könne, wenn die Garantie nicht geeignet sei, dem EPIC in den Beziehungen dieser Einrichtung zu Finanz- und Kreditinstituten "aufgrund der Besonderheiten des [EPIC]" einen Vorteil zu verschaffen.

    Im Übrigen schließe die Tatsache, dass sowohl das Urteil La Poste (C-559/12 P) als auch die Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften im Rahmen der Prüfung der Vermutung des Vorteils nur auf Kredite Bezug nähmen, die von Bank- und Finanzinstituten gewährt würden, nicht aus, dass diese Vermutung im Rahmen der Beziehungen des EPIC zu seinen kommerziellen Gläubigern angewandt werden könne, da in dem genannten Urteil diese Bezugnahme nur beispielhaft erfolge (Rn. 102).

    Die Kommission gesteht zwar zu, dass eine Preissenkung von vielen Faktoren und nicht nur dem Vorliegen einer mit dem Status als EPIC einhergehenden Garantie abhängt, bestreitet jedoch, dass aufgrund eines solchen Umstands die sich aus dem Urteil La Poste (C-559/12 P) ergebende Vermutung des Vorteils außer Acht zu lassen sein könne.

    Das IFPEN führt aus, das Gericht habe zu Recht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass die Kommission die tatsächlichen Auswirkungen der Garantie prüfen müsse, um das Vorliegen eines Vorteils für das IFPEN nachzuweisen, da die Gewährung der mit dem Status als EPIC einhergehenden Garantie eine Einzelbeihilfe darstelle und da die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte Vermutung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

    Insoweit weist die französische Regierung erstens darauf hin, dass die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte Vermutung nicht auf der Annahme von Beziehungen des EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden beruhe, so dass sich die Kommission unter solchen Umständen nicht darauf berufen könne.

    Was den Anwendungsbereich der sich aus dem Urteil La Poste (C-559/12 P) ergebenden Vermutung und somit die Auslegung dieses Urteils des Gerichtshofs durch das Gericht betrifft, bin ich der Ansicht, dass dieses Urteil keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Vermutung des Vorteils nicht auf die Beziehungen des EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden anwendbar sein kann.

    Entgegen den Feststellungen des Gerichts findet man jedoch bei den Lieferanten und Kunden einen Vorteil, der dem Vorteil gleicht, den der Gerichtshof im Urteil La Poste (C-559/12 P) festgestellt hat, nämlich zum einen eine Verbesserung der Kreditbedingungen für den Begünstigten der Garantie und zum anderen Nichtzahlung einer angemessenen Prämie durch Letzteren, entsprechend der Prämie für das vom Staat übernommene Risiko.

    Ferner möchte ich (mit der Kommission) darauf hinweisen, dass die ausdrückliche Bezugnahme auf Kredite, die von Banken oder Finanzinstituten gewährt werden, weder im Urteil La Poste (C-559/12 P) noch in der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (Nrn. 1.2, 2.1 und 2.2), auf die dieses Urteil Bezug nimmt, die einzige Bezugnahme ist.

    Zudem hatte die Klägerin in der dem Urteil La Poste (C-559/12 P) zugrunde liegenden Rechtssache vorgetragen, dass die Beziehungen zwischen La Poste und ihren Gläubigern auf einer Reihe von komplexen Faktoren und nicht nur auf der Garantie beruhten.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, EU:T:2016:320), aufzuheben, soweit das Gericht erstens entschieden hat, dass für die Widerlegung der im Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten einfachen Vermutung der Nachweis des Fehlens jeglicher (tatsächlicher) Auswirkungen der Garantie auf die Beziehungen des öffentlichen Unternehmens IFP Énergies nouvelles zu Finanz- und Kreditinstituten in der Vergangenheit ausreiche, und zweitens, dass diese einfache Vermutung auf keine anderen Märkte oder Beziehungen ausgedehnt werden könne als die des öffentlichen Unternehmens IFP Énergies nouvelles zu den Kredit- und Finanzinstituten, somit nicht auf seine Beziehungen zu Lieferanten und/oder Kunden;.

    9 Angesichts der sehr häufigen Erwähnung dieses Urteils in den vorliegenden Schlussanträgen wird dieses Urteil im Folgenden nicht mehr jedes Mal vollständig angeführt, sondern kurz Urteil La Poste (C-559/12 P) genannt.

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, ist der Gerichtshof jedoch nach Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 97).

    Somit kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilfenrechts Tatsachenwürdigungen darstellen, nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 98).

    Dagegen fällt die im Rahmen eines Rechtsmittels vorgenommene Überprüfung der rechtlichen Qualifizierung des nationalen Rechts durch das Gericht anhand einer Bestimmung des Unionsrechts, da sie eine Rechtsfrage darstellt, in die Zuständigkeit des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 83, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 61 bis 63).

  • EuG, 05.10.2020 - T-479/11

    Frankreich / Kommission

    Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien das Verfahren in den Rechtssachen, in denen mittlerweile das Urteil vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2016:320), ergangen ist, bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache, in der mittlerweile das Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), ergangen ist, ausgesetzt.

    Im Anschluss an die mit Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), erfolgte Zurückweisung des Rechtsmittels der Französischen Republik gegen das Urteil vom 20. September 2012, Frankreich/Kommission (T-154/10, EU:T:2012:452), mit dem das Gericht deren Klage gegen den Beschluss La Poste abgewiesen hatte, hat das Gericht die Französische Republik, das IFPEN und die Kommission aufgefordert, sich zu den Folgen zu äußern, die sich nach ihrer Ansicht aus dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), für die Klagen in den Rechtssachen ergaben, in denen inzwischen das ursprüngliche Urteil ergangen war.

    Die Kommission habe sich zum Nachweis dieses Vorteils nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung berufen können, wonach einem EPIC durch die mit dessen Status implizit einhergehende unbeschränkte staatliche Garantie ein Vorteil verschafft werde.

    Zwar habe sich die Kommission auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung stützen können, um den Nachweis für das Vorliegen des Vorteils zu erbringen, den das IFPEN durch seinen Status als EPIC in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten erlangt habe; diese Vermutung sei im vorliegenden Fall jedoch widerlegt.

    Der Gerichtshof hat dem zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission mit der Begründung stattgegeben, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass eine Berufung auf die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung nur dann möglich sei, wenn es für den Begünstigten der Garantie tatsächliche Auswirkungen gebe, und dass diese Vermutung hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten widerlegt sei.

    Der Gerichtshof hat auch dem dritten Rechtsmittelgrund der Kommission stattgegeben: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung nur für Rechtsverhältnisse gelte, die mit einer Finanzierung, einem Darlehen oder ganz allgemein einem Kredit des Gläubigers eines EPIC zu tun hätten, insbesondere für das Verhältnis zwischen dem EPIC und Kredit- und Finanzinstituten.

    Da die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung aber auf der Annahme beruhe, dass das betreffende EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlange oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich seien, könne diese Vermutung für die Beziehungen des EPIC zu Lieferanten und Kunden nur insoweit gelten, als auf den maßgebenden Märkten solche günstigeren Konditionen auch in diesen Beziehungen anzutreffen seien, was die Kommission zu überprüfen habe.

    In ihren schriftlichen Stellungnahmen zu den aus dem Rechtsmittelurteil für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehenden Schlussfolgerungen machen die Französische Republik und das IFPEN geltend, die Kommission habe sich für den Nachweis, dass dem IFPEN durch die unbeschränkte staatliche Garantie ein Vorteil in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden verschafft worden sei, nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vorteilsvermutung berufen können, ohne zuvor geprüft zu haben, ob das Verhalten der Marktteilnehmer die Annahme rechtfertige, dass ein ähnlicher Vorteil wie in den Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten gegeben sei.

    Somit gelten als Beihilfen staatliche Maßnahmen gleich welcher Art, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Beweiserhebung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen angeht, so hat die Kommission das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt werden, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher genügt es im Rahmen eines bestehende Beihilfen betreffenden Verfahrens zum Nachweis des Vorteils, den eine solche Bürgschaft dem begünstigten Unternehmen verschafft, dass die Kommission das Bestehen der Bürgschaft selbst nachweist; die tatsächlichen Auswirkungen der Bürgschaft, die ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung erzeugt werden, brauchen nicht nachgewiesen zu werden (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 98 und 99, sowie Rechtsmittelurteil, Rn. 110).

    Zum anderen beruht die oben in Rn. 77 erwähnte Vermutung eines Vorteils, die der Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellt hat, auf der Annahme, dass das betreffende EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlangt oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich sind.

    Sie kann sich zur Begründung dieser Überlegung im vorliegenden Fall jedoch nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vorteilsvermutung berufen.

    In seiner Stellungnahme zu den aus dem Rechtsmittelurteil zu ziehenden Schlussfolgerungen macht das IFPEN geltend, die Kommission habe selbst die Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten Vorteilsvermutung auch für die Zukunft ausgeschlossen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission, wie der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil entschieden hat, allein aufgrund des Umstands, dass dem IFPEN eine staatliche Garantie zugutekommt, auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vorteilsvermutung berufen durfte, da diese auf der Erwägung beruht, dass ein EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlangt oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich sind (Rechtsmittelurteil, Rn. 116).

    Jedoch hat der Gerichtshof zum einen im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), entschieden, dass die Kommission für den Nachweis des Bestehens einer solchen Garantie, für die es weder eine gesetzliche noch eine vertragliche ausdrückliche Grundlage gibt, die Methode des Bündels von ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Indizien anwenden kann, um festzustellen, ob nach innerstaatlichem Recht eine echte Verpflichtung des Staates besteht, zur Deckung der Verluste eines zahlungsunfähigen EPIC eigene Mittel einzusetzen, und ob damit entsprechend der ständigen Rechtsprechung ein hinreichend konkretes wirtschaftliches Risiko einer Belastung des Staatshaushalts besteht (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 65).

    Zum anderen hat das IFPEN auf eine Frage des Gerichts zu den Konsequenzen aus dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), für den vorliegenden Rechtsstreit in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2014 erklärt, nach seiner Ansicht treffe die oben in Rn. 192 wiedergegebene Erwägung auch im vorliegenden Fall zu, weshalb es seinen ersten Klagegrund zurücknehme, mit dem geltend gemacht worden sei, die Kommission habe ihre Grenzen bei der Auslegung des nationalen Rechts im Rahmen beihilferechtlicher Regelungen rechtsfehlerhaft überschritten.

  • EuGH, 28.06.2018 - C-208/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, ist der Gerichtshof jedoch nach Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 97).

    Somit kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilfenrechts Tatsachenwürdigungen darstellen, nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 98).

    Dagegen fällt die im Rahmen eines Rechtsmittels vorgenommene Überprüfung der rechtlichen Qualifizierung des nationalen Rechts durch das Gericht anhand einer Bestimmung des Unionsrechts, da sie eine Rechtsfrage darstellt, in die Zuständigkeit des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 83, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 61 bis 63).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-219/16

    Lowell Financial Services/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, ist der Gerichtshof jedoch nach Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 97).

    Somit kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilfenrechts Tatsachenwürdigungen darstellen, nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 98).

    Dagegen fällt die im Rahmen eines Rechtsmittels vorgenommene Überprüfung der rechtlichen Qualifizierung des nationalen Rechts durch das Gericht anhand einer Bestimmung des Unionsrechts, da sie eine Rechtsfrage darstellt, in die Zuständigkeit des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 83, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 61 bis 63).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-209/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, ist der Gerichtshof jedoch nach Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 97).

    Somit kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilfenrechts Tatsachenwürdigungen darstellen, nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 98).

    Dagegen fällt die im Rahmen eines Rechtsmittels vorgenommene Überprüfung der rechtlichen Qualifizierung des nationalen Rechts durch das Gericht anhand einer Bestimmung des Unionsrechts, da sie eine Rechtsfrage darstellt, in die Zuständigkeit des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 83, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 61 bis 63).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Eine solche muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011 , Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 53, und vom 3. April 2014 , Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie hat nämlich weder vorgetragen noch dargetan, dass das Gericht Feststellungen getroffen hat, die dem Inhalt der betreffenden Bestimmungen des deutschen Rechts offensichtlich zuwiderlaufen, oder dass es einer dieser Bestimmungen eine Tragweite beigemessen hat, die ihr gemessen an den anderen Aktenstücken offensichtlich nicht zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014 , Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 81).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    47 Vgl. z. B. Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 63), vom 21. Dezember 2011, A2A/Kommission (C-318/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:856, Rn. 125), und vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78 und 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 Vgl. unter vielen Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.05.2021 - T-816/17

    Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des

    In diesem Kontext hat die Kommission das Verfahren zur Prüfung der fraglichen Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 194; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90, und vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63).
  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-211/15

    Orange / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • BVerfG, 15.06.2020 - 2 BvR 71/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen das Programm der EZB zum Ankauf von

  • EuGH, 09.11.2017 - C-649/15

    TV2/Danmark / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 24.09.2019 - T-760/15

    Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-81/16

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 11.12.2019 - C-332/18

    Mytilinaios Anonymos Etairia - Omilos Epicheiriseon

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19

    Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

  • EuGH, 26.01.2017 - C-604/13

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Gesellschaften, denen die Beteiligung

  • EuG, 12.03.2020 - T-901/16

    Elche Club de Fútbol / Kommission

  • EuG, 26.02.2019 - T-865/16

    Fútbol Club Barcelona / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

  • EuG, 19.10.2022 - T-850/19

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-555/22

    Vereinigtes Königreich/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21

    Engie Global LNG Holding u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht -

  • EuGH, 05.03.2015 - C-585/13

    Europäisch-Iranische Handelsbank v Council - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-649/15

    TV2/Danmark / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

  • EuGH, 07.05.2020 - C-148/19

    BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/ Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-167/13

    Comune di Milano / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-174/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe in

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-50/19

    Sigma Alimentos Exterior/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-247/15

    Maxcom / Chin Haur Indonesia - Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • EuG, 20.09.2023 - T-278/16

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-211/20

    Kommission/ Valencia Club de Fútbol und Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2014 - C-585/13

    Europäisch-Iranische Handelsbank / Rat

  • EuGH, 22.10.2014 - C-620/13

    British Telecommunications / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32878
Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12 P (https://dejure.org/2013,32878)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.11.2013 - C-559/12 P (https://dejure.org/2013,32878)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. November 2013 - C-559/12 P (https://dejure.org/2013,32878)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

    Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit - Vorliegen einer staatlichen Beihilfe - Unbeschränkte implizite Staatsbürgschaft - Begriff des Vorteils -Beweislast und Beweisanforderungen

  • EU-Kommission

    Frankreich / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfe der Französischen Republik zugunsten La Poste; Schlussanträge des Generalanwalts zum Rechtsmittel der Französischen Republik gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zum Beihilfebeschluss der Europäischen Kommission

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 107
    Staatliche Beihilfe der Französischen Republik zugunsten La Poste; Schlussanträge des Generalanwalts zum Rechtsmittel der Französischen Republik gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zum Beihilfebeschluss der Europäischen Kommission

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (62)

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12
    14 - In diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 41).

    15 - Urteile Ecotrade, Randnr. 43, vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, Slg. 2011, I-13043, Randnrn.

    48 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Ecotrade, Randnr. 45.

  • EuG, 03.03.2010 - T-163/05

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission zur Übertragung zweier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12
    37 - Vgl. Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05, Slg. 2010, II-387, Randnr. 38).

    66 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Bundesverband deutscher Banken/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12
    Darüber hinaus geht aus dem Urteil Residex Capital IV(51) betreffend eine explizite Garantie klar hervor, dass dann, wenn "die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft für das Darlehen eines Kreditinstituts an einen Kreditnehmer [übernehmen], ... dieser ... normalerweise einen finanziellen Vorteil [erlangt] und ... damit Empfänger einer Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG [ist], da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen".

    15 - Urteile Ecotrade, Randnr. 43, vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, Slg. 2011, I-13043, Randnrn.

  • EuG, 28.05.2020 - T-399/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die

    Hingegen ist es weniger streng als dasjenige des "Fehlens eines begründeten Zweifels" (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2004:318, Nrn. 72 bis 77, und von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2013:766, Nrn. 34 und 35; vgl. im Umkehrschluss Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2007:790, Nrn. 209 bis 211).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19

    Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Zum Erfordernis, bei der Beurteilung einer Maßnahme nach Art. 107 AEUV allen maßgeblichen Aspekten und ihrem Kontext Rechnung zu tragen, vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2013:766, Nr. 51).

    55 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2013:766, Nrn. 65 bis 67), dessen Analyse im Wesentlichen vom Gerichtshof in Rn. 103 des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), bestätigt worden ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-417/12

    Dänemark / Kommission - Rechtsmittel - Unzulässigkeit - EAGFL - "Abteilung

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2013:766, Rn. 78).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Frankreich/Kommission (EU:C:2013:766, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    15- Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2013:766, Nr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:110, Fn. 60) und Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2013:766, Nr. 34).
  • EuG, 06.07.2017 - T-1/15

    SNCM / Kommission

    Il ressort de ce qui précède que, s'il incombe bien à la Commission de prouver l'existence d'une mesure susceptible d'être qualifiée d'aide d'État (voir, en ce sens, conclusions de l'avocat général Jääskinen dans l'affaire France/Commission, C-559/12 P, EU:C:2013:766, point 33), il appartient en revanche à l'État membre concerné de lui fournir l'ensemble des éléments pertinents lui permettant de mener un examen diligent et impartial des conditions d'application du test de l'investisseur privé.
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