Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 23.10.2003 - C-56/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1525
EuGH, 23.10.2003 - C-56/01 (https://dejure.org/2003,1525)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2003 - C-56/01 (https://dejure.org/2003,1525)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - C-56/01 (https://dejure.org/2003,1525)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr - In einem anderen Mitgliedstaat entstehende Kosten einer Krankenhausbehandlung - Voraussetzungen der Übernahme - Vorherige Genehmigung - Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Gültigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Inizan

  • EU-Kommission PDF

    Patricia Inizan gegen Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts-de-Seine.

    Artikel 49 EG und 50 EG; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Sachleistungen - Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 - Übereinstimmung mit den Artikeln 49 EG und 50 EG

  • EU-Kommission

    Patricia Inizan gegen Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts-de-Seine

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

  • Judicialis

    EGV Art. 49; ; EGV Art. 50; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie d... eren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 22; ; Code de la sécurité sociale (Sozialversicherungsgesetzbuch Frankreich) Art. L.332-3 Abs. 1; ; Code de la sécurité sociale (Sozialversicherungsgesetzbuch Frankreich) Art. R.332-2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr - In einem anderen Mitgliedstaat entstehende Kosten einer Krankenhausbehandlung - Voraussetzungen der Übernahme - Vorherige Genehmigung - Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Gültigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • RA Kotz (Leitsatz und Zusammenfassung)

    Grenzüberschreitender Krankenhausaufenthalt bedarf der Genehmigung der Krankenkasse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Inizan

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal des affaires de sécurité sociale Nanterre - Gültigkeit von Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates im Hinblick auf die Artikel 49 und 50 EG - Vereinbarkeit des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung für die Übernahme ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 199 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-56/01
    In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass medizinische Tätigkeiten nach ständiger Rechtsprechung unter Artikel 50 EG fallen, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erbracht wird (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 41, sowie C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 53, und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    Was Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nicht die Erstattung der Kosten einer in einem anderen Mitgliedstaat auch ohne vorherige Genehmigung erbrachten Behandlung zu den im zuständigen Mitgliedstaat geltenden Sätzen regeln soll und die Mitgliedstaaten daher nicht an einer solchen Erstattung hindert (Urteile Kohll, Randnr. 27, und Vanbraekel u. a., Randnr. 36).

    Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i soll den betroffenen Sozialversicherten einen Anspruch auf Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Leistungserbringung verleihen, als ob er dort versichert wäre, wobei sich nur die Dauer der Leistungserbringung weiterhin nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats richtet (siehe u. a. Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 32).

    Indem Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 in seinem Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i für die Sozialversicherten, die unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallen und mit einer Genehmigung versehen sind, einen Zugang zur Behandlung in den anderen Mitgliedstaaten unter Voraussetzungen der Kostenübernahme garantiert, die ebenso günstig sind wie für die unter die Rechtsvorschriften der letztgenannten Staaten fallenden Sozialversicherten, und indem er in seinem Absatz 2 Unterabsatz 2 bestimmt, dass der zuständige nationale Träger eine solche Genehmigung nicht verweigern darf, wenn die beiden in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, trägt er somit, worauf u. a. der Rat und die Kommission hingewiesen haben, dazu bei, die Freizügigkeit der Sozialversicherten zu fördern (siehe in diesem Sinne Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 32) und in gleichem Maße die Erbringung von grenzüberschreitenden medizinischen Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zwei Voraussetzungen festgelegt werden sollen, die, wenn sie kumulativ erfüllt sind, bewirken, dass der zuständige nationale Träger die gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i beantragte Genehmigung nicht versagen kann (Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 31).

    Im Übrigen soll Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 keineswegs die Fälle begrenzen, in denen eine Genehmigung erlangt werden kann, die es erlaubt, unter den in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Voraussetzungen Sachleistungen zu erhalten (siehe Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 31).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-223/99

    Agorà

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-56/01
    In diesem Zusammenhang ist vorab auf die ständige Rechtsprechung zu der in Artikel 234 EG festgelegten Aufgabenverteilung hinzuweisen, wonach es Sache des nationalen Gerichts ist, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wurden, auf den bei ihm anhängigen Fall anzuwenden (vgl. Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11, vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 11, und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 23).

    Dem Gerichtshof kommt es dagegen zu, aus den gesamten vom nationalen Gericht gemachten Angaben, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen gemeinschaftsrechtlichen Elemente herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Streitgegenstands einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9, und Urteil Agorà und Excelsior, Randnr. 24).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-56/01
    So hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass Artikel 49 EG der Anwendung einer nationalen Regelung, die die Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Krankheitskosten von einem System der vorherigen Genehmigung abhängig macht, entgegensteht, wenn sich zeigt, dass ein solches System die Sozialversicherten davon abschreckt oder sie sogar daran hindert, sich an Erbringer medizinischer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit zu wenden, es sei denn, dass die sich daraus ergebende Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs in Anbetracht einer der nach dem EG-Vertrag zulässigen Ausnahmen gerechtfertigt ist (siehe u. a. Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnrn.

    Was Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nicht die Erstattung der Kosten einer in einem anderen Mitgliedstaat auch ohne vorherige Genehmigung erbrachten Behandlung zu den im zuständigen Mitgliedstaat geltenden Sätzen regeln soll und die Mitgliedstaaten daher nicht an einer solchen Erstattung hindert (Urteile Kohll, Randnr. 27, und Vanbraekel u. a., Randnr. 36).

  • EuGH, 08.04.1992 - C-62/91

    Gray / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-56/01
    Damit werden den Sozialversicherten nämlich Rechte eingeräumt, die ihnen andernfalls nicht zustünden, da diese Rechte insoweit, als sie eine Übernahme der Leistungen durch den Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften implizieren, für diese Sozialversicherten aufgrund der Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats allein, so wird dabei vorausgesetzt, nicht gewährleistet werden könnten (siehe entsprechend das Urteil vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/91, Gray, Slg. 1992, I-2737, Randnr. 10).

    Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Artikel 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) es dem Gemeinschaftsgesetzgeber, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht untersagt, die zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer eingeräumten Vergünstigungen von Voraussetzungen abhängig zu machen und ihre Grenzen festzulegen (Urteil vom 19. Juni 1980 in den Rechtssachen 41/79, 121/79 und 796/79, Testa, Slg. 1980, 1979, Randnr. 14, und Urteil Gray, Randnr. 11).

  • EuGH, 20.03.1986 - 35/85

    Procureur de la République / Tissier

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-56/01
    Dem Gerichtshof kommt es dagegen zu, aus den gesamten vom nationalen Gericht gemachten Angaben, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen gemeinschaftsrechtlichen Elemente herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Streitgegenstands einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9, und Urteil Agorà und Excelsior, Randnr. 24).
  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-56/01
    Was die Frage angeht, ob Artikel R.332-2 des Code de la sécurité sociale in Einklang mit den Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr steht, ist vorab festzustellen, dass der Gerichtshof zwar in einem Verfahren nach Artikel 234 EG nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Vertrag entscheiden kann; er ist aber befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, über diese Vereinbarkeit zu befinden (siehe u. a. Urteile vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75, Rewe-Zentrale, Slg. 1976, 181, Randnr. 11, und vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-228/98, Dounias, Slg. 2000, I-577, Randnr. 36).
  • EuGH, 03.02.2000 - C-228/98

    Dounias

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-56/01
    Was die Frage angeht, ob Artikel R.332-2 des Code de la sécurité sociale in Einklang mit den Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr steht, ist vorab festzustellen, dass der Gerichtshof zwar in einem Verfahren nach Artikel 234 EG nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Vertrag entscheiden kann; er ist aber befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, über diese Vereinbarkeit zu befinden (siehe u. a. Urteile vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75, Rewe-Zentrale, Slg. 1976, 181, Randnr. 11, und vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-228/98, Dounias, Slg. 2000, I-577, Randnr. 36).
  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-56/01
    In diesem Zusammenhang ist vorab auf die ständige Rechtsprechung zu der in Artikel 234 EG festgelegten Aufgabenverteilung hinzuweisen, wonach es Sache des nationalen Gerichts ist, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wurden, auf den bei ihm anhängigen Fall anzuwenden (vgl. Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11, vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 11, und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 23).
  • EuGH, 19.06.1980 - 41/79

    Testa

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-56/01
    Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Artikel 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) es dem Gemeinschaftsgesetzgeber, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht untersagt, die zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer eingeräumten Vergünstigungen von Voraussetzungen abhängig zu machen und ihre Grenzen festzulegen (Urteil vom 19. Juni 1980 in den Rechtssachen 41/79, 121/79 und 796/79, Testa, Slg. 1980, 1979, Randnr. 14, und Urteil Gray, Randnr. 11).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-56/01
    In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass medizinische Tätigkeiten nach ständiger Rechtsprechung unter Artikel 50 EG fallen, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erbracht wird (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 41, sowie C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 53, und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    38 Nach dem Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-56/01 (Inizan, Slg. 2003, I-12403) sei der Begriff "nicht rechtzeitig" ebenso wie die zweite Voraussetzung des Artikels 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anhand klinischer Erwägungen, die mit dem jeweiligen Einzelfall zusammenhingen, und nicht unter Berücksichtigung von normalen Wartezeiten und Listen anhand wirtschaftlicher Erwägungen auszulegen.

    48 Zum anderen soll Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 einen Anspruch auf Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Leistungserbringung verleihen, als ob der Betroffene bei diesem Träger versichert wäre (vgl. Urteil Inizan, Randnr. 20).

    54 Indem Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 in seinem Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i den Patienten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten und die eine Genehmigung erhalten haben, einen Zugang zur Behandlung in den anderen Mitgliedstaaten unter ebenso günstigen Bedingungen der Kostenübernahme gewährleistet, wie sie für Personen gelten, die den Rechtsvorschriften dieser Staaten unterliegen, und indem er in seinem Absatz 2 Unterabsatz 2 bestimmt, dass der zuständige nationale Träger eine solche Genehmigung nicht verweigern darf, wenn die beiden dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, trägt er zur Erleichterung der Freizügigkeit der Patienten und - im selben Maße - zur Erleichterung der Erbringung von grenzüberschreitenden medizinischen Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten bei (vgl. in diesem Sinne Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 32, Inizan, Randnr. 21, und Keller, Randnr. 46).

    55 Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 stellt zwei Voraussetzungen auf, bei deren Erfüllung der zuständige Träger unabhängig davon, zu welchem Mitgliedstaat er gehört, die vorherige Genehmigung, auf die sich diese Bestimmung bezieht, erteilen muss (vgl. Urteil Inizan, Randnr. 37).

    61 Im Urteil Inizan (Randnr. 45) hat der Gerichtshof dementsprechend unter Bezugnahme auf Randnummer 103 des Urteils Smits und Peerbooms sowie auf Randnummer 89 des Urteils Müller-Fauré und van Riet entschieden, dass die zweite Voraussetzung des Artikels 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 immer dann nicht erfüllt ist, wenn sich ergibt, dass die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig in dessen Wohnmitgliedstaat erlangt werden kann.

    62 Gestützt auf Randnummer 104 des Urteils Smits und Peerbooms sowie auf Randnummer 90 des Urteils Müller-Fauré und van Riet hat der Gerichtshof festgestellt, dass der zuständige Träger bei der Beurteilung der Frage, ob eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig im Wohnmitgliedstaat verfügbar ist, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, die z. B. die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder außerordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen hat (Urteil Inizan, Randnr. 46).

    86 Nach ständiger Rechtsprechung fallen entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 18, und Kohll, Randnr. 29), ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen erbracht wird (Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 53, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 38, sowie Inizan, Randnr. 16).

    44 bis 46, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 100, sowie Inizan, Randnr. 17).

    Auch müssen die Gerichte, bei denen eine Klage gegen derartige ablehnende Entscheidungen anhängig ist, unabhängige Sachverständige, die alle Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten, hinzuziehen können, wenn sie dies für die Ausübung der ihnen obliegenden Kontrolle für erforderlich halten (vgl. in diesem Sinne Urteil Inizan, Randnr. 49).

    125 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass ein Patient, der eine Genehmigung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 beantragt hat und dem diese Genehmigung erteilt wurde oder dem sie mit einem sich später als unbegründet erweisenden Bescheid versagt wurde, nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erhalten muss, als ob er beim letztgenannten Träger versichert wäre (vgl. Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 32, Inizan, Randnr. 20, und Keller, Randnr. 65).

    135 Wie der Wortlaut von Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestätigt, hat Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels allein zum Ziel, Patienten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten und die vom zuständigen Träger eine Genehmigung erhalten haben, einen Zugang zur "Behandlung" in einem anderen Mitgliedstaat unter ebenso günstigen Beteiligungsbedingungen zu gewähren, wie sie für die Patienten gelten, die den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedstaats unterliegen (vgl. Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 32, und Inizan, Randnr. 21).

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    32 und 36, vom 23. Oktober 2003, Inizan, C-56/01, Slg. 2003, I-12403, Randnrn.

    22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 stellt zwei Voraussetzungen auf, bei deren Erfüllung der zuständige Träger die vorherige Genehmigung, die nach Abs. 1 Buchst. c Ziff. i dieser Bestimmung beantragt worden ist, erteilen muss (vgl. in diesem Sinne die Urteile Inizan, Randnr. 41, und Watts, Randnr. 55).

    Die erste Voraussetzung ist, dass die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet der Sozialversicherte wohnt, während die zweite Voraussetzung erfordert, dass dieser die Behandlung, die er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, erhalten will, in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs seiner Krankheit nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der für diese Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist (Urteile Inizan, Randnrn.

    22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist nämlich, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dahin auszulegen, dass die Genehmigung, auf die sich diese Vorschrift bezieht, nicht verweigert werden darf, wenn die erste Voraussetzung dieser Vorschrift erfüllt ist und die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Betroffene wohnt, nicht rechtzeitig erlangt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Inizan, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass der zuständige Träger bei Beurteilung der Frage, ob eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung im Wohnsitzmitgliedstaat rechtzeitig verfügbar ist, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten hat und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, die z. B. die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder außerordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten berücksichtigen muss (Urteile Inizan, Randnr. 46, und Watts, Randnr. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-372/04

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT GEELHOED IST DAS DERZEITIGE NHS-SYSTEM FÜR DIE

    Die Kommission wies unter Bezugnahme auf das Urteil Inizan(44) auch darauf hin, dass die Kriterien in Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 für die Feststellung, ob die Behandlung "in einem Zeitraum, der ... normalerweise erforderlich ist", erbracht werden könne, dieselben wie die seien, die der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 49 EG für die Feststellung angewandt habe, ob die Behandlung "rechtzeitig" erlangt werden könne.

    Im Urteil Inizan(46) nahm der Gerichtshof eine Auslegung dieser zweiten in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c enthaltenen Voraussetzung vor, die, wenn sie erfüllt ist, einen Mitgliedstaat daran hindert, die Genehmigung der Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat zu versagen, und bezog sich hierbei unmittelbar auf seine Erwägungen zur "Rechtzeitigkeit" in den Urteilen Smits und Peerbooms sowie Müller-Fauré(47).

    Jedoch hat der Gerichtshof im Urteil Inizan festgestellt, dass Artikel 22 dazu beitrage, die Freizügigkeit der Sozialversicherten zu fördern und in gleichem Maße die Erbringung von grenzüberschreitenden ärztlichen Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern(48).

    11 - Urteile vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98 (Vanbraekel, Slg. 2001, I-5363) und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-56/01 (Inizan, Slg. 2003, I-12403).

    16 - Urteile in den Rechtssachen C-157/99 und C-385/99 (zitiert in Fußnote 2) sowie in der Rechtssache C-56/01 (zitiert in Fußnote 11).

    48 - Urteil Inizan (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 21).

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung als Naturalleistung in einem anderen

    Die Freizügigkeit innerhalb der EG (vgl Art. 39, 42 EG, vgl EuGH SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 2 RdNr 40 - Inizan; Eichenhofer, Sozialrecht der EU, 3. Aufl 2006, S 49) wird demnach nicht durch den Export von nationalen Ansprüchen (hier: von Deutschland nach Spanien), sondern durch die Einbeziehung von Berechtigten in das Sozialleistungssystem des Aufenthaltsorts sichergestellt (BSG, ebenda; EuGHE I 2003, 7045 RdNr 53 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 - van der Duin).
  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

    46 Indem Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 den Sozialversicherten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten und deren Gesundheitszustand während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat unverzüglich medizinische Leistungen erfordert oder die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Gesundheitszustand angemessene Behandlung zu erhalten, einen Zugang zur Behandlung in diesem anderen Mitgliedstaat unter ebenso günstigen Bedingungen der Kostenübernahme gewährleistet, wie sie für die Sozialversicherten gelten, die den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates unterliegen, trägt er zur Erleichterung der Freizügigkeit der Sozialversicherten und - im selben Maße - zur Erleichterung der Erbringung von grenzüberschreitenden medizinischen Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten bei (vgl. Urteile vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 32, und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-56/01, Inizan, Slg. 2003, I-12403, Randnr. 21).

    65 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 22 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 der Versicherte, auf den einer der in den Buchstaben a und c dieses Absatzes beschriebenen Fälle zutrifft, grundsätzlich während der vom zuständigen Träger festgelegten Dauer die Sachleistungen für Rechnung dieses Trägers vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhalten muss, als ob er bei diesem versichert wäre (vgl. Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 32, und Inizan, Randnr. 20).

    66 Der dem Sozialversicherten damit eingeräumte Anspruch impliziert folglich, dass die Kosten der vorgenommenen Behandlung zunächst vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften übernommen werden, unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger später dem Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats unter den Bedingungen des Artikels 36 der Verordnung Nr. 1408/71 Erstattung leistet (vgl. Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 33, und Inizan, Randnrn.

  • EuGH, 29.10.2020 - C-243/19

    Die Weigerung des Versicherungsmitgliedstaats eines Patienten, eine

    Damit werden den Sozialversicherten Rechte eingeräumt, die ihnen andernfalls nicht zustünden, da diese Rechte insoweit, als sie eine Übernahme der Leistungen durch den Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften implizieren, für diese Sozialversicherten aufgrund der Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats allein, so wird dabei vorausgesetzt, nicht gewährleistet werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Inizan, C-56/01, EU:C:2003:578, Rn. 22).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-562/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsklage - Art. 56 AEUV - Deutsche

    Sie führt hierzu die Urteile vom 28. April 1998, Kohll (C-158/96, Slg. 1998, I-1931), vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms (C-157/99, Slg. 2001, I-5473), und Vanbraekel u. a. (C-368/98, Slg. 2001, I-5363), vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet (C-385/99, Slg. 2003, I-4509), vom 23. Oktober 2003, Inzian (C-56/01, Slg. 2003, I-12403), und vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, Slg. 2006, I-4325), an.
  • EuGH, 09.10.2014 - C-268/13

    Die Erstattung im Ausland entstandener Behandlungskosten darf nicht verweigert

    Zu dieser zweiten Voraussetzung, auf die sich im vorliegenden Fall die Vorabentscheidungsfrage bezieht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die erforderliche Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Betroffene wohnt, nicht rechtzeitig erlangt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Inizan, C-56/01, EU:C:2003:578, Rn. 45 und 60, Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 61, und Elchinov, EU:C:2010:581, Rn. 65).

    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der zuständige Träger bei Beurteilung der Frage, ob eine ebenso wirksame Behandlung im Wohnsitzmitgliedstaat rechtzeitig verfügbar ist, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten hat und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, die z. B. die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder außerordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten berücksichtigen muss (Urteile Inizan, EU:C:2003:578, Rn. 46; Watts, EU:C:2006:325, Rn. 62, und Elchinov, EU:C:2010:581, Rn. 66).

  • EuGH, 15.06.2010 - C-211/08

    Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines

    Jedoch soll, wie in Nr. 1 des Beschlusses Nr. 194 betont wird, mit dem in Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 eingerichteten System in solchen Fällen gerade vermieden werden, dass der Versicherte vorzeitig in den Versicherungsmitgliedstaat zurückkehren muss, um dort die erforderliche Behandlung zu erhalten, indem dem Betroffenen ein ihm andernfalls nicht zustehender Anspruch auf Zugang zur Krankenhausbehandlung im Aufenthaltsmitgliedstaat unter Bedingungen der Kostenübernahme eingeräumt wird, die ebenso vorteilhaft sind, wie sie diejenigen genießen, die nach der Regelung des letztgenannten Staates versichert sind (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2003, Inizan, C-56/01, Slg. 2003, I-12403, Randnrn.
  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

    Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, Slg. 1978, 2347, Randnr. 26, vom 23. Oktober 2003, Inizan, C-56/01, Slg. 2003, I-12403, Randnr. 34, und Fuß, Randnr. 40).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-446/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST EINE REGELUNG EINES

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 4 S 1070/08

    Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Leistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Einrichtungen, die das spanische nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-466/04

    Acereda Herrera - Krankenversicherung - Erstattung von Reise-, Aufenthalts- und

  • EuGH, 14.10.2004 - C-193/03

    R. Bosch - Soziale Sicherheit - Erstattung in einem anderen Mitgliedstaat

  • EuGH, 15.06.2006 - C-466/04

    Acereda Herrera - Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2010 - C-173/09

    Elchinov - Verpflichtung eines untergeordneten Gerichts, die Auslegungshinweise

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2010 - C-211/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt die Versagung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09

    Kommission / Portugal - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2010 - L 5 KR 31/07

    Krankenversicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-446/05

    Doulamis - Nationale Regelung, die Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2005 - L 2 B 108/04

    Krankenversicherung

  • VG Sigmaringen, 28.10.2004 - 6 K 1122/03

    Beihilfe - Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2003 - C-56/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,24624
Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2003 - C-56/01 (https://dejure.org/2003,24624)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.01.2003 - C-56/01 (https://dejure.org/2003,24624)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2003 - C-56/01 (https://dejure.org/2003,24624)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Inizan

  • EU-Kommission PDF

    Patricia Inizan gegen Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts-de-Seine.

  • EU-Kommission

    Patricia Inizan gegen Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts-de-Seine

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

Verfahrensgang

 
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