Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 11.05.2000 - C-56/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4535
EuGH, 11.05.2000 - C-56/99 (https://dejure.org/2000,4535)
EuGH, Entscheidung vom 11.05.2000 - C-56/99 (https://dejure.org/2000,4535)
EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 2000 - C-56/99 (https://dejure.org/2000,4535)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rindfleisch - Frühvermarktungsprämie für Kälber - Gewährung nach Maßgabe des durchschnittlichen Schlachtgewichts der im jeweiligen Mitgliedstaat 1995 geschlachteten Kälber - Gültigkeit im Hinblick auf Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gascogne Limousin viandes

  • EU-Kommission PDF

    Gascogne Limousin viandes

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen

  • EU-Kommission

    Gascogne Limousin viandes

  • Judicialis

    Verordnung 805/68/EWG Art. 41 Abs. 2; ; Verordnung 3886/92/EWG Art. 50 Abs. 1; ; Verordnung 1244/82/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif Paris - Auslegung des Artikels 40 EG-Vertrag (jetzt Artikel 34 EG) - Rindfleischsektor - Frühvermarktungsprämie für Kälber - Auf nationaler Ebene aufgestellte Kriterien für die Gewährung der Prämie, durch die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 29.10.1998 - C-375/96

    Zaninotto

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-56/99
    Was die gerichtliche Kontrolle der Art und Weise der Durchführung dieses Verbotes betrifft, so verfügen die Gemeinschaftsorgane allerdings mit Rücksicht auf die Verantwortung, die ihnen der Vertrag in der gemeinsamen Agrarpolitik zuweist, in diesem Bereich über ein weites Ermessen (Urteile vom 21. Februar 1990 in den Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-435, Randnr. 14, und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-375/96, Zaninotto, Slg. 1998, I-6629, Randnr. 46).

    Im Rahmen der Verfolgung eines solchen Zieles müssen aber alle Erzeuger der Gemeinschaft, gleich in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen tragen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu treffen haben, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen, das auf demMarkt auftreten kann (Urteile Frankreich und Irland/Kommission, Randnr. 50, und Zaninotto, Randnr. 47).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-56/99
    Nach ständiger Rechtsprechung macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (u. a. Urteile vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39).

    Alle diese Angaben sind später im Sitzungsbericht wiedergegeben worden, der den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen haben ergänzen können, zur Kenntnis gebracht worden ist (in diesem Sinne Urteil Albany, Randnr. 43).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-296/93

    Frankreich und Irland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-56/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 des Vertrages nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes des Gemeinschaftsrechts, wonach gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt und ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, daß eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 29. Februar 1996 in den Rechtssachen C-296/93 und C-307/93, Frankreich und Irland/Kommission, Slg. 1996, I-795, Randnr. 49).

    Im Rahmen der Verfolgung eines solchen Zieles müssen aber alle Erzeuger der Gemeinschaft, gleich in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen tragen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu treffen haben, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen, das auf demMarkt auftreten kann (Urteile Frankreich und Irland/Kommission, Randnr. 50, und Zaninotto, Randnr. 47).

  • EuGH, 21.02.1990 - 285/88
    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-56/99
    Was die gerichtliche Kontrolle der Art und Weise der Durchführung dieses Verbotes betrifft, so verfügen die Gemeinschaftsorgane allerdings mit Rücksicht auf die Verantwortung, die ihnen der Vertrag in der gemeinsamen Agrarpolitik zuweist, in diesem Bereich über ein weites Ermessen (Urteile vom 21. Februar 1990 in den Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-435, Randnr. 14, und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-375/96, Zaninotto, Slg. 1998, I-6629, Randnr. 46).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-56/99
    Nach ständiger Rechtsprechung macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (u. a. Urteile vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39).
  • EuGH, 21.02.1990 - 267/88

    Wuidart u.a. / Laiterie coopérative eupenoise u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-56/99
    Was die gerichtliche Kontrolle der Art und Weise der Durchführung dieses Verbotes betrifft, so verfügen die Gemeinschaftsorgane allerdings mit Rücksicht auf die Verantwortung, die ihnen der Vertrag in der gemeinsamen Agrarpolitik zuweist, in diesem Bereich über ein weites Ermessen (Urteile vom 21. Februar 1990 in den Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-435, Randnr. 14, und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-375/96, Zaninotto, Slg. 1998, I-6629, Randnr. 46).
  • EuGH, 21.12.1995 - C-307/95

    Max Mara / Ufficio del registro di Reggio Emilia

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-56/99
    Die Kommission weist ferner darauf hin, daß die in den Vorlageentscheidungen erteilten Informationen und gestellten Fragen nach ständiger Rechtsprechung (Beschluß vom 21. Dezember 1995 in der Rechtssache C-307/95, Max Mara, Slg. 1995, I-5083, Randnr. 7) nicht nur dazu dienen sollten, dem Gerichtshof sachdienliche Antworten zu erlauben, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollten, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben.
  • EuGH, 09.07.1985 - 179/84

    Bozzetti / Invernizzi

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-56/99
    Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Umstand, daß der Erlaß einer Maßnahme im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation für bestimmte Erzeuger je nach den besonderen Eigenheiten ihrer Erzeugung oder den örtlichen Bedingungen unterschiedliche Auswirkungen haben kann, nicht als eine nach Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages verbotene Diskriminierung angesehen werden, wenn die Maßnahme auf objektiven, den Erfordernissen des gesamten Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepaßten Kriterien beruht (in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 179/84, Bozzetti, Slg. 1985, 2301, Randnr. 34).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.05.2000 - C-56/99
    Nach ständiger Rechtsprechung macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (u. a. Urteile vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39).
  • EuGH, 20.05.2010 - C-138/09

    Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Entscheidung SG(95) D/15975 der Kommission vom 11. Dezember 1995 betreffend das Regionalgesetz Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung (staatliche Beihilfe NN 91/A/95) (im Folgenden: Entscheidung von 1995) und der Entscheidung 2003/195/EG der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung Italiens zugunsten der Region Sizilien - C 56/99 (ex N 668/97) (ABl. 2003, L 77, S. 57) sowie die Gültigkeit dieser Entscheidungen.

    Art. 1 der Entscheidung 2003/195/EG der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung Italiens zugunsten der Region Sizilien - C 56/99 (ex N 668/97) ist dahin auszulegen, dass die Beihilferegelung, die in Art. 11 Abs. 1 des Regionalgesetzes Nr. 16 der Region Sizilien vom 27. Mai 1997 über die Genehmigung der Ausgaben zur Verwendung der im Haushaltsplan der Region für das Haushaltsjahr 1997 bereitgestellten gesamten Mittel vorgesehen ist, eine neue Beihilfe darstellt, die sich von derjenigen nach Art. 10 des Regionalgesetzes Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung unterscheidet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2005 - C-313/04

    Franz Egenberger - Gültigkeit der Artikel 25 Absatz 1 und 35 Absatz 2 der

    13 - Vgl. Urteile vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 179/84, Bozzetti/Invernizzi, Slg. 1985, 2301, Randnr. 34, vom 19. März 1992 in der Rechtssache C-311/90, Hierl, Slg. 1992, I-2061, und vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-56/99, Gascogne Limousin viandes, Slg. 2000, I-3079, Randnr. 44.

    15 - Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-14/01, Molkerei Wagenfeld Karl Niemann, Slg. 2003, I-2279, Randnr. 39; vgl. ferner Urteile vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 80, und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-375/96, Zaninotto, Slg. 1998, I-6629, Randnr. 64, das oben in Fußnote 13 zitierte Urteil in der Rechtssache C-56/99, Gascogne Limousin, sowie schließlich Urteile vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-328/00, Weber, Slg. 2002, I-1461, Randnr. 32, vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-63/00, Schilling und Nehring, Slg. 2002, I-4483, Randnr. 39, und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-374/03, ERSA, Slg. 2005, I-0000.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-848/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann der Grundsatz der

    49 Urteile vom 22. Januar 1986, Eridania zuccherifici nazionali u. a. (250/84, EU:C:1986:22, Rn. 20), vom 29. September 1987, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission (351/85 und 360/85, EU:C:1987:392, Rn. 21), und vom 11. Mai 2000, Gascogne Limousin viandes (C-56/99, EU:C:2000:236, Rn. 40 und 42).
  • VG Münster, 25.08.2006 - 9 K 4462/03

    Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder; Absenkung nationaler

    vgl. dazu EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C - 56/99 (Gascogne Limousin viandes SA) in: EuGHE 2000, I - 03079 (Rnr. 37).

    vgl. EuGH mit dem bereits zitierten Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs.C 56/99 - a. a. O. sowie Urteil vom 25. Oktober 2001 - Rs. C-120/99 - in EuGHE 2001, I - 07997.

  • EuG, 10.02.2004 - T-64/01

    Afrikanische Frucht-Compagnie / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation

    Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist daher nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1990 in den Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-435, Randnr. 14, vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 14, und vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-56/99, Gascogne Limousin viandes, Slg. 2000, I-3079, Randnr. 38).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2017 - 12 A 1282/13

    Bewilligungsbegehren einer bestimmten höheren Betriebsprämie; Wahl

    Soweit er zur Notwendigkeit einer Vorlage führende Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Mai 2000 - C-56/99 - (Rn. 44) zu begründen versucht, dringt er auch damit nicht durch.
  • VG Münster, 18.06.2008 - 9 K 1306/07

    Zuweisung eines erhöhten betriebsindividuellen Betrages als Referenzwert zur

    vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C - 56/99, EuGHE 2000,I - 03079 und vom 25. Oktober 2001 - Rs. C-20/99, EuGHE 2001, I - 07997; siehe auch die bereits zitierten Urteile des EuGH vom 28. April 1988 zur Nichtvermarktungsprämie a.a.O.
  • VG Ansbach, 30.07.2009 - AN 2 K 09.01133

    Herabsetzung der regionalen Höchstgrenze für zur Sonderprämie beantragte

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auch bereits anerkannt, dass der Umstand, dass der Erlass einer Maßnahme im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation für bestimmte Erzeuger je nach den besonderen Eigenheiten ihrer Erzeugung oder den örtlichen Bedingungen unterschiedliche Auswirkungen haben kann, nicht als eine nach Art. 34 Abs. 2 EGV verbotene Diskriminierung angesehen werden kann, wenn die Maßnahme auf objektiven, den Erfordernissen des gesamten Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepassten Kriterien beruht (vgl. z.B. EUGH vom 11.05.2000 Rs. C-56/99, Slg 2000 I-3079, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-56/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,19307
Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-56/99 (https://dejure.org/1999,19307)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.12.1999 - C-56/99 (https://dejure.org/1999,19307)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - C-56/99 (https://dejure.org/1999,19307)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gascogne Limousin viandes

  • EU-Kommission PDF

    Gascogne Limousin viandes SA gegen Office national interprofessionnel des viandes de l'élevage et de l'aviculture (Ofival).

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (59)

  • EuGH, 29.02.1996 - C-307/93
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-56/99
    49 Die französische Regierung beruft sich auf das Urteil vom 29. Februar 1996 in den Rechtssachen C-296/93 und C-307/93 (Frankreich und Irland/Kommission)(42), um ihre Auffassung zu begründen, daß anders als in jener Rechtssache die in Rede stehenden Gemeinschaftsvorschriften im vorliegenden Fall den Wirtschaftsteilnehmern, die schwerere Schlachtkörper produzierten, zugute kämen.

    50 Die verbundenen Rechtssachen C-296/93 und C-307/93 betrafen die Gewichtsbegrenzung der Schlachtkörper(43), auf die die Interventionsmaßnahmen Anwendung finden konnten(44).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-296/93

    Frankreich und Irland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-56/99
    49 Die französische Regierung beruft sich auf das Urteil vom 29. Februar 1996 in den Rechtssachen C-296/93 und C-307/93 (Frankreich und Irland/Kommission)(42), um ihre Auffassung zu begründen, daß anders als in jener Rechtssache die in Rede stehenden Gemeinschaftsvorschriften im vorliegenden Fall den Wirtschaftsteilnehmern, die schwerere Schlachtkörper produzierten, zugute kämen.

    50 Die verbundenen Rechtssachen C-296/93 und C-307/93 betrafen die Gewichtsbegrenzung der Schlachtkörper(43), auf die die Interventionsmaßnahmen Anwendung finden konnten(44).

  • EuGH, 19.03.1992 - C-311/90

    Hierl / Hauptzollamt Regensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-56/99
    (34) - Siehe etwa Urteile vom 19. März 1992 in der Rechtssache C-311/90 (Hierl, Slg. 1992, I-2061, Randnr. 18) und vom 20. September 1988 in der Rechtssache 203/86 (Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563, Randnr. 10) sowie Urteile in der Rechtssache Erpelding (zitiert in Fußnote 32, Randnr. 29) und in den Rechtssachen Wuidart (zitiert in Fußnote 32, Randnr. 13) und vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93 (Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 26).
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