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   EuGH, 06.12.2012 - C-562/11   

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https://dejure.org/2012,37870
EuGH, 06.12.2012 - C-562/11 (https://dejure.org/2012,37870)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2012 - C-562/11 (https://dejure.org/2012,37870)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - C-562/11 (https://dejure.org/2012,37870)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - Ausfuhrerstattungen - Erstattungsantrag bezüglich einer Ausfuhr, für die kein Erstattungsanspruch besteht - Verwaltungsrechtliche Sanktion

  • Europäischer Gerichtshof

    SEPA

    Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - Ausfuhrerstattungen - Erstattungsantrag bezüglich einer Ausfuhr, für die kein Erstattungsanspruch besteht - Verwaltungsrechtliche Sanktion

  • EU-Kommission

    SEPA

    Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - Ausfuhrerstattungen - Erstattungsantrag bezüglich einer Ausfuhr, für die kein Erstattungsanspruch besteht - Verwaltungsrechtliche Sanktion“

  • Wolters Kluwer

    Verminderung der Ausfuhrerstattung für Rindfleisch bei nicht gesunder und handelsüblicher Qualität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verminderung der Ausfuhrerstattung für Rindfleisch bei nicht gesunder und handelsüblicher Qualität; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de

    Verhängung einer Verwaltungssanktion bei in nicht zutreffender Höhe beantragter Ausfuhrerstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    SEPA

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 3665/87 Art 11 Abs 1, EGV 612/2009 Art 48, EWGV 3665/87 Art 3, EGV 2221/95 Art 5 Abs 1, EWGV 3665/87 Art 5
    Ausfuhrerstattung, Erstattungsanspruch

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 24.04.2008 - C-143/07

    AOB Reuter - Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - System der

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-562/11
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 in geänderter Fassung genannte Verminderung nicht nur dann vorzunehmen ist, wenn eine geringere als die vom Ausführer beantragte Ausfuhrerstattung geschuldet wird, sondern auch in den Fällen, in denen sich herausstellt, dass keine Erstattung geschuldet wird, ihr Betrag also gleich null ist (vgl. zu Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999, dessen Wortlaut dem von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 entspricht, Urteile vom 27. April 2006, Elfering Export, C-27/05, Slg. 2006, I-3681, Randnr. 27, und vom 24. April 2008, AOB Reuter, C-143/07, Slg. 2008, I-3171, Randnr. 22).

    Es handelt sich um eine Sanktion, die Bestandteil der Ausfuhrerstattungsregelung ist und keinen strafrechtlichen Charakter besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 43, AOB Reuter, Randnr. 18, und vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, Randnr. 30).

    Folglich ist die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87 genannte Verminderung selbst dann vorzunehmen, wenn den Ausführer kein Verschulden trifft (Urteile AOB Reuter, Randnrn.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in dem Fall, in dem die Ausfuhranmeldungen ursprünglich von den zuständigen Behörden angenommen worden waren und sich aufgrund von Feststellungen nach der Annahme erweist, dass für die betreffende Ausfuhr kein Erstattungsanspruch bestand, die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Sanktion grundsätzlich zu verhängen ist (Urteil AOB Reuter, Randnrn.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-562/11
    Es handelt sich um eine Sanktion, die Bestandteil der Ausfuhrerstattungsregelung ist und keinen strafrechtlichen Charakter besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 43, AOB Reuter, Randnr. 18, und vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, Randnr. 30).

    Im Bereich der Agrarverordnungen sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteil Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-409/03

    SEPA - Ausfuhrerstattungen - Rindfleisch - Schlachtungen aus besonderem Anlass -

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-562/11
    Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs stellte der Gerichtshof fest, dass die Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses "unter normalen Bedingungen" ein Merkmal darstellt, das notwendig mit dem Begriff "gesunde und handelsübliche Qualität" verbunden ist, so dass Fleisch wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, dessen Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb erheblich eingeschränkt sind, nicht als "unter normalen Bedingungen" vermarktungsfähig angesehen werden kann, auch wenn es die Genusstauglichkeitskriterien erfüllt und Gegenstand eines Handelsgeschäfts ist (Urteil vom 26. Mai 2005, SEPA, C-409/03, Slg. 2005, I-4321, Randnrn.

    Erst später, als sie vom Erlass der zuständigen deutschen Behörden, wonach Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben nicht die Voraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität nach Art. 13 der Verordnung Nr. 3665/87 erfülle, Kenntnis erlangt habe und diese Einschätzung im Urteil SEPA bestätigt worden sei, habe sie wissen können, dass für die betreffenden Ausfuhren kein Erstattungsanspruch bestehe.

  • EuGH, 27.04.2006 - C-27/05

    Elfering Export - Ausfuhrerstattungen - Materielle Voraussetzung - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-562/11
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 in geänderter Fassung genannte Verminderung nicht nur dann vorzunehmen ist, wenn eine geringere als die vom Ausführer beantragte Ausfuhrerstattung geschuldet wird, sondern auch in den Fällen, in denen sich herausstellt, dass keine Erstattung geschuldet wird, ihr Betrag also gleich null ist (vgl. zu Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999, dessen Wortlaut dem von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 entspricht, Urteile vom 27. April 2006, Elfering Export, C-27/05, Slg. 2006, I-3681, Randnr. 27, und vom 24. April 2008, AOB Reuter, C-143/07, Slg. 2008, I-3171, Randnr. 22).

    Stellt sich später heraus, dass diese im Erstattungsantrag enthaltene stillschweigende Erklärung falsch war, wird gegen den Ausführer die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Sanktion verhängt, es sei denn, es liegt einer der in Unterabs. 3 vorgesehenen Befreiungsgründe vor (Urteil Elfering Export, Randnr. 30).

  • EuGH, 28.10.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-562/11
    17 und 19, sowie vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, Slg. 2010, I-10761, Randnr. 58).

    Denn im Unterschied zu Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 3665/87 ist Unterabs. 1 Buchst. a u. a. in den Fällen anwendbar, in denen der Ausführer unter Berufung auf Art und Herkunft der Waren davon ausgegangen ist und versichert hat, dass Letztere von gesunder und handelsüblicher Qualität seien, und in denen sich später erweist, dass diese Information falsch war (vgl. entsprechend Urteil SGS Belgium u. a., Randnrn.

  • EuGH, 01.12.2005 - C-309/04

    Fleisch-Winter - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung -

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-562/11
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass selbst dann, wenn der Ausführer nicht ausdrücklich erklärt, dass die betreffende Ware von gesunder und handelsüblicher Qualität sei, sein Erstattungsantrag stets bedeutet, dass er stillschweigend versichert, diese Voraussetzung sei erfüllt (Urteil vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter, C-309/04, Slg. 2005, I-10349, Randnr. 32).
  • EuGH, 05.06.2012 - C-489/10

    Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-562/11
    Es handelt sich um eine Sanktion, die Bestandteil der Ausfuhrerstattungsregelung ist und keinen strafrechtlichen Charakter besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 43, AOB Reuter, Randnr. 18, und vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, Randnr. 30).
  • BFH, 25.09.2015 - VII B 55/15

    Ausfuhrerstattung: Sanktion für in unzutreffender Höhe beantragte

    Der EuGH hat auf dieses Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil SEPA vom 6. Dezember 2012 C-562/11 (EU:C:2012:779, ZfZ 2013, 52) entschieden, Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 in der hier anzuwendenden Fassung sei dahin auszulegen, dass vorbehaltlich der in dessen Unterabs. 3 vorgesehenen Befreiungen die Sanktion gemäß Unterabs. 1 Buchst. a zu verhängen sei, wenn sich erweise, dass die Ware, für deren Ausfuhr eine Erstattung beantragt worden sei, nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität gewesen sei.

    Wie das FG zu Recht entschieden hat, sind in den hier streitigen Erstattungsfällen die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 3665/87 gegeben, weil die Klägerin eine höhere als die ihr zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, und die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b VO Nr. 3665/87 nach ihrem Wortlaut und in Anbetracht des EuGH-Urteils SEPA (EU:C:2012:779, ZfZ 2013, 52) --wie das FG zutreffend formuliert hat-- "im strengen Sinne nicht erfüllt sind".

    Aus dem EuGH-Urteil SEPA (EU:C:2012:779, ZfZ 2013, 52) und dem Senatsurteil in BFHE 242, 466, ZfZ 2013, 278 ergibt sich nichts anderes.

  • BFH, 14.05.2013 - VII R 45/10

    Sanktion für einen aus Rechtsgründen unberechtigten Ausfuhrerstattungsantrag

    Von der Verhängung einer Sanktion kann jedoch in einem Ausnahmefall abzusehen sein, wenn dies eine umfassende und die einzelnen Umstände in ihrem Gewicht abwägende Betrachtung und Bewertung der Situation gebietet, in der sich der Ausführer bei der Abgabe seiner Ausfuhranmeldung befunden hat (Anschluss an das Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2012 C-562/11).

    Auf dieses Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH mit Urteil vom 6. Dezember 2012 C-562/11 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2013, 52) entschieden, Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 in der hier anzuwendenden Fassung sei dahin auszulegen, dass vorbehaltlich dessen Unterabs. 3 die Erstattung dann zu vermindern sei (Sanktion), wenn sich erweise, dass die Ware, für deren Ausfuhr eine Erstattung beantragt worden ist, nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität war.

  • BFH, 16.04.2013 - VII R 67/11

    Lizenzvorlage schon im Ausfuhrverfahren? Nachreichung der Ankunftsnachweise?

    Nach dieser Vorschrift ist eine Sanktion (auch dann) zu verhängen, wenn die Ausfuhranmeldung von der zuständigen Behörde angenommen worden ist und sich erst auf Grund nachträglicher Feststellungen erweist, dass für die betreffende Ausfuhr kein Erstattungsanspruch bestand (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012 C-562/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht); der Ausführer hat dann gemäß Art. 51 Abs. 4 Verordnung Nr. 800/1999 einen sog. Negativbetrag in der sich aus Art. 51 Abs. 1 Verordnung Nr. 800/1999 ergebenden Höhe zu zahlen.
  • LG Bonn, 04.01.2017 - 1 O 148/16

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch Finanzgericht

    Der EuGH entschied auf dieses Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 06.12.2012, Az. C-562/11, (Anlage 6) und führte hinsichtlich des Befreiungstatbestandes des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 b) VO (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 2945/94 aus, dass sich aus deren Wortlaut ergebe:.

    Entgegen der Darstellung der Klägerin befasst sich das FG I in seinem Urteil vom 24.02.2015 auf Seite 13 ff eingehend mit der Frage, ob unter Berücksichtigung der EuGH Rechtsprechung gemäß des Urteils vom 06.12.2012, Az. C-562/11, und der Abwägung aller Rechtspositionen ein Befreiungstatbestand zugunsten der Klägerin nach Art. 11 UAbs. 3 lit. b) VO 3665/87 vorliegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-412/21

    Dual Prod - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer - Richtlinie

    16 Urteil vom 6. Dezember 2012, SEPA (C-562/11, EU:C:2012:779, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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