Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2014 - C-562/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40420
EuGH, 18.12.2014 - C-562/13 (https://dejure.org/2014,40420)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - C-562/13 (https://dejure.org/2014,40420)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - C-562/13 (https://dejure.org/2014,40420)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Abdida

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 - Richtlinie 2004/83/EU - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Person mit Anspruch auf subsidiären ...

  • Wolters Kluwer

    Medizinische Versorgung schwerkranker Drittstaatsangehöriger und Rechtsschutz gegen Abschiebung; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour du travail de Bruxelles

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2008/115/EG Art. 5, RL 2008/115/EG Art. 13, GR-Charta Art. 19 Abs. 2, GR-Charta Art. 47
    Wirksamer Rechtsbehelf, Rechtsbehelf, Rechtsmittel, Krankheit, schwere Krankheit, Drittstaatsangehörige, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, ernsthafter Schaden, ernsthafte Gefahr, erhebliche individuelle Gefahr, Abschiebung, Verschlechterung des Gesundheitszustands, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 - Richtlinie 2004/83/EU - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Person mit Anspruch auf subsidiären ...

  • rechtsportal.de

    Medizinische Versorgung schwerkranker Drittstaatsangehöriger und Rechtsschutz gegen Abschiebung; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour du travail de Bruxelles

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Abdida

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour du travail de Bruxelles - Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 155
  • DVBl 2015, 300
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-562/13
    Wie aber aus den Rn. 27, 41, 45 und 46 des Urteils M'Bodj (C-542/13, EU:C:2014:2452) hervorgeht, sind Art. 2 Buchst. c und e sowie die Art. 3 und 15 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass Anträge, die gemäß diesen nationalen Rechtsvorschriften gestellt werden, keine Anträge auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie darstellen.
  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-562/13
    Was die Richtlinie 2005/85 betrifft, so geht aus ihrem Art. 3 hervor, dass sie für Asylanträge gilt, aber auch für Anträge auf subsidiären Schutz, wenn ein Mitgliedstaat ein einheitliches Verfahren einführt, in dessen Rahmen er einen Antrag unter dem Aspekt der beiden Formen des internationalen Schutzes prüft (Urteile M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 79, und N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 39), und dass die Mitgliedstaaten beschließen können, diese Richtlinie auch auf Anträge auf Gewährung anderer Formen des internationalen Schutzes anzuwenden.
  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-562/13
    Aus dem allgemeinen Aufbau der Richtlinie 2008/115, der bei der Auslegung ihrer Bestimmungen zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Abdullahi, C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 51), geht aber hervor, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie alle Situationen erfassen muss, in denen ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung auszusetzen.
  • EuGH, 27.06.2013 - C-93/12

    Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-562/13
    Allerdings sind die Merkmale dieses Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta auszulegen, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 37, und Agrokonsulting-04, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 59) und nach dem jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
  • EuGH, 13.06.2013 - C-45/12

    Hadj Ahmed - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-562/13
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 39 und 40, sowie Hadj Ahmed, C-45/12, EU:C:2013:390, Rn. 42).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-562/13
    Diese Auslegung wird bestätigt durch die Erläuterungen zu Art. 47 der Charta, wonach sich Art. 47 Abs. 1 der Charta auf Art. 13 EMRK stützt (Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 42).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-562/13
    Was die Richtlinie 2005/85 betrifft, so geht aus ihrem Art. 3 hervor, dass sie für Asylanträge gilt, aber auch für Anträge auf subsidiären Schutz, wenn ein Mitgliedstaat ein einheitliches Verfahren einführt, in dessen Rahmen er einen Antrag unter dem Aspekt der beiden Formen des internationalen Schutzes prüft (Urteile M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 79, und N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 39), und dass die Mitgliedstaaten beschließen können, diese Richtlinie auch auf Anträge auf Gewährung anderer Formen des internationalen Schutzes anzuwenden.
  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-562/13
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 39 und 40, sowie Hadj Ahmed, C-45/12, EU:C:2013:390, Rn. 42).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-562/13
    Allerdings sind die Merkmale dieses Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta auszulegen, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 37, und Agrokonsulting-04, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 59) und nach dem jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Was speziell die in Art. 13 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Rückkehr und die in Art. 39 der Richtlinie 2005/85 vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen abschlägige Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz anbelangt, sind ihre Merkmale im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45, und vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 51).

    Wenn ein Staat entscheidet, eine Person, die internationalen Schutz beantragt, in ein Land abzuschieben, bei dem ernsthafte Gründe befürchten lassen, dass tatsächlich die Gefahr einer Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention oder Art. 19 Abs. 2 der Charta widersprechenden Behandlung dieser Person besteht, erfordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Art. 47 der Charta vorgesehene Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, dass der Antragsteller über einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen den Vollzug der Maßnahme verfügt, die seine Abschiebung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 52, und vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 54).

    Dagegen muss der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2008/115 kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben, damit gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und aus Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen gewährleistet ist, da der Drittstaatsangehörige durch diese Entscheidung tatsächlich der Gefahr einer Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention oder Art. 19 Abs. 2 der Charta widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 52 und 53, sowie vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 57 und 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-233/19

    CPAS de Liège - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Richtlinie

    Nachdem das vorlegende Gericht die Möglichkeit verneint hat, B. Sozialhilfe zu gewähren, und sich dabei darauf gestützt hat, dass eine Rückkehr im Sinne der belgischen Sozialhilfevorschriften eventuell medizinisch nicht möglich sei, stellt es sodann fest, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits davon abhänge, wie sich die vom Gerichtshof im Urteil Abdida(6) zugrunde gelegte Lösung auswirke.

    Es führt aus, dass diese Klage nach belgischem Recht keine aufschiebende Wirkung habe, dass es aber nach dem Urteil Abdida(7) sein könnte, dass ihr eine solche Wirkung zuerkannt werden müsse.

    Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das Urteil Abdida(9) und seine Auslegung durch die belgischen Gerichte auf nationaler Ebene.

    Anders als im Ausgangsverfahren kann jedoch die Auffassung vertreten werden, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Abdida(12) ergangen ist, die Antwort des Gerichtshofs hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung dazu beitragen konnte, die Situation des Betroffenen zu lösen.

    In Bezug auf den Gesundheitszustand(31) des Betroffenen geht aus dem Urteil Abdida(32) eindeutig hervor, dass "Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen [ist], dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die nicht die im Rahmen des Möglichen erfolgende Befriedigung der Grundbedürfnisse eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen vorsehen, um zu gewährleisten, dass die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten innerhalb der Fristen, während deren der betreffende Mitgliedstaat die Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung aufschieben muss, tatsächlich gewährt werden können"(33).

    Meines Erachtens bedeutet dies, dass ein System von verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen, in dem ein Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung keine aufschiebende Wirkung hätte, sondern nur ein Rechtsbehelf gegen eine Abschiebeentscheidung, nicht mit dem Urteil Abdida(38) in Einklang stünde.

    6 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    7 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    8 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    9 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    11 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    12 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    13 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    27 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 42).

    32 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    33 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 62 und Tenor).

    34 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 59).

    35 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    36 Vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 54).

    38 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    39 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014 Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53 und Tenor).

    40 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-402/19

    CPAS de Seraing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

    Verstößt Art. 57 § 2 Abs. 1 Nr. 1 der belgischen Loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'action sociale (Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren) gegen die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 und den Art. 7 und 12 der Charta in ihrer Auslegung im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453),.

    Für die Bestimmung der genauen Tragweite des Vorabentscheidungsersuchens, das relativ kompliziert formuliert ist, muss jedoch die Gesamtheit der im Vorabentscheidungsersuchen genannten Bestimmungen des Unionsrechts berücksichtigt werden, d. h. die Art. 5, 13 und 14 der Richtlinie 2008/115 und die Art. 7, 12, 19, und 47 der Charta, sowie das ebenfalls angeführte Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), des Gerichtshofs.

    Die belgische Regierung macht insoweit geltend(11), aus dem Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), folge, dass die Garantie der Wirksamkeit des Rechtsbehelfs zum Zeitpunkt der Abschiebung, d. h. bei der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, eingehalten werden müsse, und weist darauf hin, dass gegen LM gerade keine Zwangsmaßnahme zur Vollstreckung der ihn betreffenden Rückkehrentscheidung ergriffen worden sei.

    Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da sie auf einer falschen Auslegung des Urteils vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), und der Regelung beruht, die durch die Richtlinie 2008/115 eingeführt wurde, um eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der betreffenden Personen zu gewährleisten.

    Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass der Rechtsbehelf des Klägers des Ausgangsverfahrens aufschiebende Wirkung haben müsse, damit die Aussetzung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zugunsten seiner Tochter im Einklang mit dem Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werde.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Abdida(41) eine dynamische gemeinsame Auslegung der Art. 9 und 14 der Richtlinie 2008/115 vorgenommen, die den allgemeinen Aufbau der Richtlinie berücksichtigt, und zunächst einen weiten Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie anerkannt, wonach die Mitgliedstaaten die Abschiebung aufschieben, solange nach Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie aufschiebende Wirkung besteht, und festgestellt, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie "alle Situationen" erfassen muss, in denen ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung auszusetzen.

    Zudem ist meiner Meinung nach in direkter Anknüpfung an die Argumentation im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), festzustellen, dass die Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten, die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 vorgesehen ist und der schwer kranken Tochter des Klägers des Ausgangsverfahrens während der Aussetzung der Abschiebung infolge der Einlegung eines mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung zugutekommt, ihrer tatsächlichen Wirkung beraubt werden könnte, wenn nicht gleichzeitig die Grundbedürfnisse des einem Drittstaat angehörigen Vaters berücksichtigt würden, dessen Abschiebung ebenfalls ausgesetzt wurde und dessen Anwesenheit an der Seite seiner Tochter aus medizinischen Gründen für unabdingbar erachtet worden ist(45).

    Die ausdrücklichen Verweise auf Art. 13 der Richtlinie 2008/115, der die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs für Migranten betrifft, auf Art. 47 der Charta, der eine Bekräftigung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes darstellt, sowie auf das Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), widersprechen dieser Auslegung, da der Inhalt des genannten Urteils zeigt, dass zunächst die Frage der Anerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zu prüfen ist, bevor die Frage der Gewährung der Garantien bis zur Rückkehr und der Befriedigung der Grundbedürfnisse des betreffenden Drittstaatsangehörigen entschieden werden kann.

    12 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 50).

    17 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 43).

    18 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 44).

    19 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 42).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45).

    Diese Bestimmung, in deren Licht der Gerichtshof Art. 5 der Richtlinie 2008/115 ausgelegt hat, um die Lösung zu begründen, die im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), gewählt worden ist und auf die sich das vorlegende Gericht in der Vorlagefrage bezieht, ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich.

    34 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 50).

    41 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 54 bis 58).

    42 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 59 und 60).

    43 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 58).

    Diese Möglichkeit hat Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2167, Nrn. 147, 148, 154 und 155) zutreffend dargelegt, und da ich ihm in diesem Punkt uneingeschränkt zustimme, nehme ich auf seine Schlussanträge Bezug.

    46 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 59).

    49 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 61).

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Wie die Generalanwältin in Nr. 44 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sind solche Beschlüsse somit für die Zwecke der Prüfung der dem Gerichtshof gestellten Fragen als "Rückkehrentscheidungen" im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 anzusehen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 39).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Merkmale eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45, und vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 52).
  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Schon das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (vgl. Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45, und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 95).
  • EuGH, 30.09.2020 - C-402/19

    CPAS de Seraing

    Verstößt Art. 57 § 2 Abs. 1 Nr. 1 der belgischen Loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'action sociale (Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren) gegen die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 und den Art. 7 und 12 der Charta der Grundrechte in ihrer Auslegung im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453),.

    Daher sei seine Situation nicht mit derjenigen in der Rechtssache vergleichbar, in der das Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), ergangen sei.

    14 der Richtlinie 2008/115 sieht bestimmte Garantien bis zur Rückkehr vor, u. a. innerhalb der Fristen, während deren die Vollstreckung einer Abschiebung nach Art. 9 dieser Richtlinie aufgeschoben ist (Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 55).

    Der Vorlageentscheidung ist zwar zu entnehmen, dass die belgischen Behörden über den Aufschub der Abschiebung des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht förmlich entschieden haben, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie enthaltene Verpflichtung des Aufschubs der Abschiebung für alle Situationen gilt, in denen ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 57).

    Daher müssen die in Art. 14 der Richtlinie 2008/115 aufgeführten Garantien bis zur Rückkehr in Fällen gewährleistet sein, in denen der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, einem Drittstaatsangehörigen einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen eine gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53 und 58).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung verfügen muss, dieser Rechtsbehelf aber nicht notwendigerweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 43 und 44).

    Die Merkmale dieses Rechtsbehelfs sind jedoch im Einklang mit Art. 47 der Charta, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, der insbesondere in Art. 19 Abs. 2 der Charta und in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 gewährleistet ist, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45 und 46, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 52 und 53).

    Dies ist zumal dann der Fall, wenn die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung einen an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53).

    Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Verpflichtung, in bestimmten Fällen einem an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen einen kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelf gegen die ihn betreffende Rückkehrentscheidung zu gewährleisten, letztlich sicherstellen soll, dass diese Entscheidung nicht vollstreckt wird, bevor das zur Stützung dieses Rechtsbehelfs geltend gemachte Vorbringen von einer zuständigen Behörde geprüft wurde, weil diese Vollstreckung die Rückkehr in einen Drittstaat bedeuten würde, in dem der Drittstaatsangehörige Gefahr läuft, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 49 und 50).

    Die Einhaltung dieser Grundsätze setzt voraus, dass die Grundbedürfnisse eines Drittstaatsangehörigen wie des Klägers des Ausgangsverfahrens befriedigt werden, andernfalls wäre dieser Kläger, wie das vorlegende Gericht betont und der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht in der Lage, bei seinem volljährigen Kind in dem Zeitraum, in dem es diesem erlaubt ist, sich vorübergehend im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufzuhalten, zu bleiben und ihm die nötige Unterstützung zu gewähren (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 60).

    Diese Verpflichtung gilt jedoch nur dann, wenn dieser Drittstaatsangehörige über keine Mittel verfügt, um selbst für die Befriedigung seiner Bedürfnisse sorgen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 59).

    Zudem ist es Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, in welcher Form diese Befriedigung der Grundbedürfnisse des betroffenen Drittstaatsangehörigen zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 61).

  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

    Die Verpflichtung, in einem solchen Fall einem Drittstaatsangehörigen einen kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelf gegen die ihn betreffende Rückkehrentscheidung zu gewährleisten, soll sicherstellen, dass diese Entscheidung nicht vollstreckt wird, bevor das zur Stützung dieses Rechtsbehelfs geltend gemachte Vorbringen von einer zuständigen Behörde geprüft worden ist (EuGH, Urteil vom 30. September 2020 - C -402/19, LM - Rn. 38 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-562/13 [ECLI:EU:C:2014:2453], Moussa Abdida - Rn. 49 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Kopftuchverbot in Unternehmen

    12 - Zur Notwendigkeit, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben und dabei nötigenfalls auch Aspekte des Unionsrechts zu erörtern, die nicht ausdrücklich Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens sind, vgl. Urteile SARPP (C-241/89, EU:C:1990:459, Rn. 8), Aventis Pasteur (C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 50), Centre public d'action sociale d'Ottignies-Louvain-La-Neuve (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 37) und Neptune Distribution (C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 33 und 34) sowie speziell zur Richtlinie 2000/78 Urteile Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 32), Petersen (C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 48) und Hay (C-267/12, EU:C:2013:823, Rn. 23).
  • EuGH, 30.09.2020 - C-233/19

    CPAS de Liège

    Nachdem das vorlegende Gericht die Möglichkeit verneint hat, B. Sozialhilfe zu gewähren, und sich dabei darauf gestützt hat, dass eine Rückkehr im Sinne der belgischen Sozialhilfevorschriften eventuell medizinisch nicht möglich sei, stellt es fest, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits davon abhänge, wie sich die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), zugrunde gelegte Lösung auswirke.

    Nach belgischem Recht habe die Klage keine aufschiebende Wirkung; diese könnte ihr aber auf der Grundlage des Urteils vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), zuerkannt werden.

    Sind die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie im Licht des Urteils vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), dahin auszulegen, dass sie einer Klage gegen eine Entscheidung, die einen von einer schweren Erkrankung betroffenen Drittstaatsangehörigen anweist, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen, aufschiebende Wirkung verleihen, wobei der Kläger vorbringt, dass die Vollstreckung dieser Entscheidung ihn der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte,.

    Im Übrigen leitet sich, wie die Kommission betont, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ab, dass bestimmte Garantien bis zur Rückkehr, die die Befriedigung der Grundbedürfnisse der betreffenden Person umfassen können, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Fällen zu gewährleisten sind, in denen der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, dieser Person gegen eine gegen sie ergangene Rückkehrentscheidung einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung zu bieten, auch wenn sie sich illegal im Hoheitsgebiet des in Rede stehenden Mitgliedstaats aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53, 55 und 58 bis 60).

    In der vorliegenden Rechtssache ist offensichtlich, dass das vorlegende Gericht der in Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung genannten Verpflichtung nachgekommen ist, indem es zum einen den im belgischen Recht bestehenden Zusammenhang zwischen den Wirkungen einer Rückkehrentscheidung und der Beschränkung des Bezugs von Sozialhilfe in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fall dargelegt und zum anderen seine Zweifel hinsichtlich der konkreten Schlussfolgerungen, die in diesem Fall aus dem Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), zu ziehen sind, zum Ausdruck gebracht hat.

    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung verfügen muss, dieser Rechtsbehelf aber nicht notwendigerweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 43 und 44).

    Die Merkmale dieses Rechtsbehelfs sind jedoch im Einklang mit Art. 47 der Charta, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, der insbesondere in Art. 19 Abs. 2 der Charta und Art. 5 der Richtlinie 2008/115 verankert ist, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45 und 46, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 52 und 53).

    Dies ist zumal dann der Fall, wenn die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung einen unter einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53).

  • EuGH, 24.04.2018 - C-353/16

    Einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2018 - C-175/17

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  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2018 - C-180/17

    X und Y

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-69/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éloignement - Cannabis

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

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  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-443/14

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  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16

    Gnandi

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-664/15

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  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-391/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet sind die Bestimmungen der Richtlinie

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    Entscheidung über die Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-924/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-239/14

    Tall - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzkontrollen, Asyl

  • EuGH, 09.11.2023 - C-125/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Notion d'atteintes graves) - Vorlage

  • VGH Hessen, 27.09.2019 - 7 A 1637/14

    Asylrecht (Afghanistan) Subsidiärer Schutz und nationales Abschiebungsverbot

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-191/14

    DOW Benelux - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-233/18

    Haqbin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/33/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21

    Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect) - Vorlagen zur

  • EuGH, 16.11.2015 - C-239/14

    Asylfolgeantrag, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Unionsrecht, effektiver

  • EuG, 09.06.2021 - T-514/19

    DI/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

  • EuGH, 30.03.2023 - C-338/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Traite des

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire)

  • VG Minden, 04.11.2020 - 1 K 2163/18

    Beurteilung, realitätsnahe Einreise- und Aufenthaltsverbot Galguduud Grad

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-114/19

    Kommission/ Di Bernardo

  • EuG, 14.04.2016 - T-200/14

    Ben Ali / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-359/22

    Minister for Justice (Clause discrétionnaire - Recours) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-663/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-422/14

    Pujante Rivera - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 - Massenentlassungen - Berechnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-389/14

    Esso Italiana u.a. - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22

    Scuola europea di Varese - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vereinbarung über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-393/21

    Lufthansa Technik AERO Alzey

  • EuGöD, 17.03.2016 - F-76/11

    Grazyte / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-19/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Refus de prise en charge d'un mineur

  • VG Würzburg, 24.11.2015 - W 6 K 15.30406

    Abschiebungsverbot in den Kososvo wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22

    Provident Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • VG Schleswig, 06.05.2021 - 13 A 280/21

    Syrien: Dublin Griechenland: keine systemischen Mängel, keine individuelle

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-330/14

    Szemerey - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • VG Ansbach, 07.12.2018 - AN 4 S 18.31385

    Rechtsschutzanforderungen nach europäischem Recht und deutsches

  • VG Berlin, 20.04.2017 - 28 K 176.15

    Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina

  • VG Ansbach, 12.12.2018 - AN 4 S 18.31385

    Rechtsschutzanforderungen nach europäischem Recht und deutsches

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-562/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23767
Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-562/13 (https://dejure.org/2014,23767)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-562/13 (https://dejure.org/2014,23767)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-562/13 (https://dejure.org/2014,23767)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Abdida

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Richtlinie 2003/9/EG - Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-562/13
    9 - Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache M. (C-277/11, EU:C:2012:253, Nr. 19), in der das Urteil M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 72) ergangen ist.

    11 - Im Urteil M. (EU:C:2012:744) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Natur der Rechte, die mit dem Status als Flüchtling und mit dem subsidiären Schutzstatus verbunden sind, tatsächlich unterschiedlich ist (Rn. 92).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-562/13
    18 - Vgl. dazu Urteil Diakité (C-285/12, EU:C:2014:39).

    29 - Vgl. dazu Urteil Diakité (EU:C:2014:39, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-542/13

    'M''Bodj'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-562/13
    6 - Schlussanträge in der Rechtssache M'Bodj (C-542/13, EU:C:2014:2113).

    17 - Wie ich in den Nrn. 34 bis 37 meiner Schlussanträge in der Rechtssache M'Bodj (EU:C:2014:2113) ausgeführt habe, sind sich die nationalen Behörden nicht darüber einig, ob eine solche Aufenthaltserlaubnis eine Umsetzung von Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 darstellt.

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-562/13
    36 - Vgl. die allgemeinen Grundsätze betreffend die Wirksamkeit der Rechtsbehelfe und die Garantien, die die Vertragsstaaten gemäß Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 EMRK bei der Ausweisung eines Ausländers gewähren müssen, zusammengefasst in den Urteilen des EGMR, M. S. S./Belgien und Griechenland, [Große Kammer], Nr. 30696/09, §§ 286 bis 293, EGMR 2011, sowie EGMR, I. M./Frankreich, Nr. 9152/09, §§ 127 bis 135, vom 2. Februar 2012, und EGMR, De Souza Ribeiro/Frankreich, [Große Kammer], Nr. 22689/07, §§ 77 bis 83, EGMR 2012.
  • EGMR, 25.10.2005 - 68029/01

    KUTEPOV AND ANIKEYENKO v. RUSSIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-562/13
    52 - Vgl. betreffend Art. 2 EMRK die Urteile des EGMR Kutepov und Anikeyenko/Russland, Nr. 68029/01, § 62, vom 25. Oktober 2005, und Huc/Rumänien und Deutschland (Entsch.), Nr. 7269/05, § 59, vom 1. Dezember 2009, sowie betreffend Art. 3 EMRK die Urteile des EGMR Larioshina/Russland (Entsch.), Nr. 56869/00, vom 23. April 2002, und Budina/Russland (Entsch.), Nr. 45603/05, vom 18. Juni 2009.
  • EuGH, 27.02.2014 - C-79/13

    Die Geldleistung, die Asylbewerbern gewährt wird, muss sie in die Lage versetzen,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-562/13
    55 - Ich nehme insoweit Bezug auf das Urteil Saciri u. a. (C-79/13, EU:C:2014:103), in dem der Gerichtshof zu den materiellen Aufnahmebedingungen der Asylbewerber Stellung genommen hat (vgl. insbesondere Rn. 40).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-562/13
    32 - C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 21.
  • EGMR, 01.12.2009 - 7269/05

    Erhoben von F. H. gegen Rumänien und Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-562/13
    52 - Vgl. betreffend Art. 2 EMRK die Urteile des EGMR Kutepov und Anikeyenko/Russland, Nr. 68029/01, § 62, vom 25. Oktober 2005, und Huc/Rumänien und Deutschland (Entsch.), Nr. 7269/05, § 59, vom 1. Dezember 2009, sowie betreffend Art. 3 EMRK die Urteile des EGMR Larioshina/Russland (Entsch.), Nr. 56869/00, vom 23. April 2002, und Budina/Russland (Entsch.), Nr. 45603/05, vom 18. Juni 2009.
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-562/13
    26 - C-465/07, EU:C:2009:94.
  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-562/13
    33 - C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 34.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-277/11

    M. - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

  • EGMR, 23.04.2002 - 56869/00

    LARIOSHINA v. RUSSIA

  • EuGH, 08.12.2011 - C-157/10

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-443/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pedro Cruz Villalón stellt eine Auflage für

    58 - Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2167, Fn. 11) und in der Rechtssache M'Bdoj (C-542/13, EU:C:2014:2113, Fn. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-402/19

    CPAS de Seraing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

    Diese Möglichkeit hat Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2167, Nrn. 147, 148, 154 und 155) zutreffend dargelegt, und da ich ihm in diesem Punkt uneingeschränkt zustimme, nehme ich auf seine Schlussanträge Bezug.
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