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   EuGH, 14.02.2019 - C-562/17   

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EuGH, 14.02.2019 - C-562/17 (https://dejure.org/2019,2267)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.2019 - C-562/17 (https://dejure.org/2019,2267)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - C-562/17 (https://dejure.org/2019,2267)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nestrade

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Nicht in der Union ansässiges Unternehmen - Vorherige bestandskräftige Entscheidung, mit der die Erstattung ...

  • Betriebs-Berater

    Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht in der Union ansässige Unternehmen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Nicht in der Union ansässiges Unternehmen - Vorherige bestandskräftige Entscheidung, mit der die Erstattung ...

  • datenbank.nwb.de

    Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht in der Union ansässige Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 167 ff, EGRL 112/2006 Art 178, EGRL 112/2006 Art 178ff
    Petroma-Rechtsprechung, Senatex-Rechtsprechung, Mehrwertsteuer, Steueridentifikationsnummer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 08.05.2013 - C-271/12

    Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-562/17
    In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), entschieden habe, dass die Erstattung der Vorsteuer versagt werden könne, wenn der Steuerbehörde nach Ablehnung des Erstattungsanspruchs die berichtigten Rechnungen vorgelegt würden.

    Kann die aus dem Urteil vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), hervorgegangene Rechtsprechung in dem Sinne nuanciert werden, dass die von einem nicht in der Union ansässigen Unternehmen beantragte Mehrwertsteuererstattung zulässig ist, obwohl die nationale Steuerbehörde bereits eine diese Erstattung versagende Entscheidung erlassen hat, weil das Unternehmen auf ein die Steueridentifikationsnummer betreffendes Auskunftsverlangen nicht reagiert hatte, wenn man berücksichtigt, dass die Verwaltung zu diesem Zeitpunkt bereits über diese Information, die das Unternehmen im Zusammenhang mit anderen Auskunftsverlangen eingereicht hatte, verfügte?.

    Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer Steuerpflichtigen verweigert werden kann, die unvollständige Rechnungen besitzen, auch wenn diese durch die Vorlage von Informationen zum Beweis des tatsächlichen Vorliegens, der Natur und des Betrags der berechneten Umsätze nach Erlass einer solchen ablehnenden Entscheidung vervollständigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a., C-271/12, EU:C:2013:297, Rn. 36).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-494/16

    Santoro

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-562/17
    Was als Erstes den Äquivalenzgrundsatz angeht, so leitet sich daraus ab, dass jemand, der durch das Unionsrecht verliehene Rechte geltend macht, nicht gegenüber demjenigen benachteiligt werden darf, der rein nationale Rechte geltend macht (Urteil vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 39).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-562/17
    Falls diese Frage bejaht wird: Muss bei einer rückwirkenden Heranziehung der aus dem Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691), hervorgegangenen Rechtsprechung ein Verwaltungsakt aufgehoben werden, mit dem die Erstattung der in Rede stehenden Mehrwertsteuer versagt wird, wenn man berücksichtigt, dass mit diesem Verwaltungsakt lediglich eine frühere bestandskräftige Verwaltungsentscheidung über die Versagung der Erstattung bestätigt wird, die von der AEAT nach einem Verfahren erlassen wurde, das nicht das für einen solchen Fall gesetzlich vorgesehene ist und das außerdem die Rechte des die Erstattung Beantragenden beschneidet und damit seine Verteidigungsrechte verletzt?.

    Zweitens ist festzustellen, dass die Rechtssache des Ausgangsverfahrens nicht die Frage der zeitlichen Wirkungen der Berichtigungen einer Rechnung betrifft, über die der Gerichtshof bereits im Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691), entschieden hat, soweit es um das Recht auf Vorsteuerabzug geht.

  • EuGH, 30.09.2010 - C-392/09

    Uszodaépítő - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-562/17
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen darf, die die Ausübung des Rechts auf Mehrwertsteuerabzug vereiteln können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2010, Uszodaépít?', C-392/09, EU:C:2010:569, Rn. 40).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-294/11

    Elsacom - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-562/17
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses ohne jede zeitliche Beschränkung zu stellen, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderliefe, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (Urteil vom 21. Juni 2012, Elsacom, C-294/11, EU:C:2012:382, Rn. 29).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-562/17
    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (Urteil vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-562/17
    Da sie nicht in der Dreizehnten Richtlinie geregelt wird, ist die Einführung von Maßnahmen, mit denen eine Frist festgelegt wird, deren Ablauf den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der unrichtige oder unvollständige Rechnungen zur Ausübung des Rechts auf Mehrwertsteuererstattung nicht berichtigt hat, mit dem Verlust des Abzugsrechts bestraft, vom innerstaatlichen Recht zu regeln, sofern dieses Verfahren zum einen für die entsprechenden auf innerstaatlichem Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf Unionsrecht beruhenden Rechte gleichermaßen gilt (Äquivalenzgrundsatz) und es zum anderen die Ausübung des Abzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 46, sowie vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-582/08

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-562/17
    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Bestimmungen der Dreizehnten Richtlinie und insbesondere deren Art. 2 Abs. 1 als lex specialis gegenüber den Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112 anzusehen sind (Urteil vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-582/08, EU:C:2010:429, Rn. 35).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-562/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob die nationalen Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, der Gerichtshof jedoch dem nationalen Gericht alle notwendigen Hinweise für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit geben kann (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 36).
  • EuGH, 29.09.2016 - C-492/14

    Essent Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Regelungen, die

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-562/17
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2018 - C-81/17

    Zabrus Siret

  • EuGH, 18.11.2020 - C-371/19

    Kommission/ Deutschland (Remboursement de TVA - Factures) - Vertragsverletzung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass Vorsteuerabzug oder Mehrwertsteuererstattung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 41, und vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 45 und 46).

    Verfügt die Verwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, darf sie keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug oder auf Mehrwertsteuererstattung vereiteln können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-294/20

    GE Auto Service Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung der

    Allerdings verbieten diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten auch nicht, die Berichtigung einer unvollständigen Rechnung zuzulassen, nachdem die Steuerbehörde eine solche ablehnende Entscheidung erlassen hat (Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 33).

    Da die Einführung nationaler Vorschriften, nach denen Nachweise, die nach Erlass der einen Erstattungsantrag zurückweisenden Entscheidung vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden dürfen, nicht in der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt ist, richtet sie sich gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie nach dem innerstaatlichen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen diese Vorschriften aber nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige interne Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder sie übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 35).

    Was zunächst den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses ohne jede zeitliche Beschränkung zu stellen, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderliefe, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    60 So geht der Gerichtshof im Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade (C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 43 und 44), ohne Weiteres davon aus, dass die Möglichkeit, innerhalb angemessener Fristen einen Rechtsbehelf gegen einen Bescheid einzulegen, ausreichend ist.

    63 Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 36), vom 14. Februar 2019, Nestrade (C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 41), vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 46), vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 33), vom 21. Juni 2012, Elsacom (C-294/11, EU:C:2012:382, Rn. 29), vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 48), vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro (C-472/08, EU:C:2010:32, Rn. 16), und vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 44).

    64 Urteile vom 14. Februar 2019, Nestrade (C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 33), vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297, Rn. 36), und vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441, Rn. 45).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-835/18

    Terracult

    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 30.04.2019 - V B 43/17

    Bestandskräftige Ablehnung einer Vorsteuervergütung

    Mithin entspricht das aufgrund des nationalen Verfahrensrechts gefundene Ergebnis (unter II.1.b; vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Nestrade vom 14. Februar 2019 C-562/17, EU:C:2019:115, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2019, 338) dem Unionsrecht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-835/18

    Terracult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG

    13 Vgl. u. a. Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade (C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Vgl. Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade (C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Köln, 16.07.2020 - 13 K 2376/19

    Rechtmäßige Steuerfestsetzung bei einem Schätzungsbescheid

    In dem auf die Entscheidung Zabrus Siret Bezug nehmenden Urteil vom 14. Februar 2019 (Rs. C-562/17, HFR 2019, 338 - Nestrade) hat der EuGH entschieden, dass dem Anspruch auf Geltendmachung von Vorsteuern im dortigen Verfahren ein ablehnender Bescheid, der innerhalb angemessener Fristen angefochten werden konnte (vgl. Rdnr. 43/44 der Entscheidung), aber nicht angefochten worden war, entgegengehalten werden konnte.
  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll

    Die Regelungen des nationalen Rechts über die Fristen, nach deren Ablauf die in der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Rechte und Pflichten verjähren, sowie über die Bedingungen für die Hemmung dieser Fristen stellen Modalitäten zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie dar, und als solche müssen sie demnach die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz beachten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 37, vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 38, vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 35, und vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 53).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-473/17

    Repsol Butano

    Zwar ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die nationalen Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, jedoch kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht alle notwendigen Hinweise für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit geben (Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 36).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-447/20

    IFAP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 58, und vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 41).
  • FG Köln, 19.05.2021 - 2 K 1259/19

    Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs aus einer Schlussrechnung auch bzgl. der in den

  • FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 1716/18

    Berechtigung eines in Frankrich ansässigen Unternehmens Vorsteuervergütung zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationales Besteuerungsverfahren -

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