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   EuGH, 11.06.2009 - C-564/07   

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https://dejure.org/2009,5856
EuGH, 11.06.2009 - C-564/07 (https://dejure.org/2009,5856)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2009 - C-564/07 (https://dejure.org/2009,5856)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - C-564/07 (https://dejure.org/2009,5856)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Patentanwälte - Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung - Pflicht zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Patentanwälte - Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung - Pflicht zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzungsklage - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebende Lage - Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 23)

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch Zustellungsbevollmächtigten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 EG - In nationalen Rechtsvorschriften gestellte Anforderungen an in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassene Patentanwälte, die vorübergehend im betreffenden Mitgliedstaat Dienstleistungen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 493
  • GRUR-RR 2009, 362
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.02.2008 - C-412/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-564/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der fragliche Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien, C-412/04, Slg. 2008, I-619, Randnrn.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass die Pflicht eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Patentanwalts, der Dienstleistungen erbringen will, einen Zustellbevollmächtigten im Aufnahmemitgliedstaat zu bestellen, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 49 EG darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, Randnr. 42, und vom 6. März 2003, Kommission/Luxemburg, C-478/01, Slg. 2003, I-2351, Randnr. 19).

    Diese Pflicht kann daher nur dann als mit Art. 49 EG vereinbar angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass im Hinblick auf die betreffende Tätigkeit zwingende Gründe des Allgemeininteresses bestehen, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen, dass dieses Interesse nicht bereits durch die Vorschriften des Niederlassungsstaats gewahrt ist und dass das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Bestimmungen erreicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, Randnr. 43).

    Die Notwendigkeit, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, lässt sich zwar als zwingender Grund des Allgemeininteresses anführen, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, Randnr. 44).

  • EuGH, 13.02.2003 - C-131/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-564/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, die geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, C-131/01, Slg. 2003, I-1659, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-564/07
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, mit diesem vereinbar sind, wenn sie vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. Urteil vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37).
  • EuGH, 06.03.2003 - C-478/01

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-564/07
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass die Pflicht eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Patentanwalts, der Dienstleistungen erbringen will, einen Zustellbevollmächtigten im Aufnahmemitgliedstaat zu bestellen, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 49 EG darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, Randnr. 42, und vom 6. März 2003, Kommission/Luxemburg, C-478/01, Slg. 2003, I-2351, Randnr. 19).
  • EuG, 13.07.2017 - T-527/14

    Rosenich / EUIPO - Binnenmarkt - Entscheidung des EUIPO, mit dem ein Antrag auf

    Der Gerichtshof habe jedoch im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Union bereits entschieden, dass die Pflicht eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und zugelassenen Patentanwalts, für die Erbringung von Dienstleistungen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat zu begründen, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle, die über das hinausgehe, was für die Erreichung von Zielen wie die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Beschwerde wegen eines im Aufnahmemitgliedstaat erteilten Patents und die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens erforderlich sei (Urteile vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, C-131/01, EU:C:2003:96, Rn. 42 bis 45, und vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich, C-564/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:364, Rn. 47 bis 53).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass die Pflicht eines bereits beim Patentamt eines anderen Mitgliedstaats zugelassenen Patentanwalts, der Dienstleistungen erbringen möchte, eine berufliche Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat zu begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, C-131/01, EU:C:2003:96, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich, C-564/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:364, Rn. 47).

    So müssen sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 37, und vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich, C-564/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:364, Rn. 31).

    Damit ließe es sich als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses anführen, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich, C-564/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:364, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn zum einen hat das EUIPO hinsichtlich des haftungsrechtlichen Aspekts lediglich auf die Rn. 22 ff. des Urteils vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich (C-564/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:364), verwiesen, die die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung betreffen.

  • BFH, 21.07.2011 - II R 6/10

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, jedoch mit diesem vereinbar, wenn sie vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 30. März 2006 C-451/03, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Slg. 2006, I-2941 Rdnr. 37; vom 11. Juni 2009 C-564/07, Kommission/Österreich, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 61, jeweils m.w.N.).

    Sie ist insbesondere aus Gründen des Allgemeininteresses, nämlich dem Schutz von Verbrauchern als Empfänger der betreffenden Dienstleistung erforderlich (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Österreich in DStRE 2010, 61 Rdnr. 32, zur Berufshaftpflicht eines Patentanwalts).

  • FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21

    Zurückweisung einer Limited als Vertreter bzw. Bevollmächtigter - Fehlende

    Das Erfordernis der Berufshaftpflichtversicherung gilt aufgrund des damit verbundenen Zwecks des Schutzes der Verbraucher als Empfänger der betreffenden Dienstleistung gleichermaßen für inländische und ausländische Steuerberatungsgesellschaften und führt nicht zu einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da es aufgrund des Schutzzwecks aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13 zur Dienstleistungsfreiheit).

    Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist damit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geht nicht über das hinaus, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", DStR 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13).

  • FG Schleswig-Holstein, 27.09.2023 - 2 K 211/21

    Hilfsweise Erhebung einer Anfechtungsklage neben einer

    Das Erfordernis der Berufshaftpflichtversicherung gilt aufgrund des damit verbundenen Zwecks des Schutzes der Verbraucher als Empfänger der betreffenden Dienstleistung gleichermaßen für inländische und ausländische Steuerberatungsgesellschaften und führt nicht zu einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da es aufgrund des Schutzzwecks aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13 zur Dienstleistungsfreiheit).

    Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist damit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geht nicht über das hinaus, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", DStR 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-378/10

    VALE Építési - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV und 54 AEUV - Verlegung des

    31 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich (C-564/07, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.02.2011 - C-359/09

    Ebert

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Budapesti Ügyvédi Kamara diese Bestimmungen im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere dem Diskriminierungsverbot angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, und vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich, C-564/07, Randnr. 31).
  • LG Köln, 21.02.2012 - 33 O 118/11

    Zwangsvollstreckung aus dem Ordnungsgeldbeschluss i.R.d. Widerrufs der Bestellung

    Sie ist jedoch insbesondere aus Gründen des Allgemeininteresses, nämlich dem Schutz von Verbrauchern als Empfänger der betreffenden Dienstleistung erforderlich (BFH, Urt. v. 21.07.2011, II R 6/10 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 11.06.2009 - C-564/07 - DStR 2009, 2340 Rn. 32 "Kommission/Österreich", zur Berufshaftpflicht eines Patentanwalts).
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