Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 19.03.2020 - C-564/18   

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EuGH, 19.03.2020 - C-564/18 (https://dejure.org/2020,5282)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2020 - C-564/18 (https://dejure.org/2020,5282)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2020 - C-564/18 (https://dejure.org/2020,5282)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Antrag auf internationalen Schutz - Art. 33 Abs. 2 - Unzulässigkeitsgründe - Nationale Regelung, nach der der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    LH - Gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen über die Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Antrag auf internationalen Schutz - Art. 33 Abs. 2 - Unzulässigkeitsgründe - Nationale Regelung, nach der der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 - Unzulässigkeitsgründe - Erschöpfender Charakter - Art. 46 Abs. 3 - Art. ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    LH

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1019
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus EuGH, 19.03.2020 - C-564/18
    Die in Art. 38 der Richtlinie 2013/32 aufgeführten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 121), so dass der Unzulässigkeitsgrund des Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie nicht zur Anwendung kommen kann, wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt.

    Wie der Gerichtshof nämlich bereits festgestellt hat, macht das Wort "gegebenenfalls" in dem Satzteil "und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] beurteilt wird" deutlich, dass die dem Gericht obliegende umfassende Ex-nunc -Prüfung nicht zwingend eine inhaltliche Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz zum Gegenstand hat und somit die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz betreffen kann, wenn das nationale Recht dies gemäß Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 erlaubt (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 115).

    Hierfür muss es gegebenenfalls die für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständige Behörde zur Vorlage aller möglicherweise erheblichen Unterlagen und Informationen auffordern und sich vor seiner Entscheidung vergewissern, dass der Antragsteller Gelegenheit hatte, zur Anwendbarkeit des Unzulässigkeitsgrundes auf seine besondere Situation persönlich Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 121 und 124).

    Überdies hat das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, wenn es eine Anhörung des Antragstellers für die Durchführung der ihm obliegenden umfassenden Ex-nunc -Prüfung für erforderlich hält, eine solche Anhörung durchzuführen, wobei der Antragsteller erforderlichenfalls Anspruch auf die Beiziehung eines Dolmetschers hat, damit er seinen Fall darlegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 126 und 128).

  • EuGH, 18.10.2018 - C-662/17

    E. G.

    Auszug aus EuGH, 19.03.2020 - C-564/18
    Die Pflicht der Mitgliedstaaten, ein solches Recht auf einen Rechtsbehelf vorzusehen, entspricht dem Recht gemäß Art. 47 ("Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht") der Charta, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 18. Oktober 2018, E. G., C-662/17, EU:C:2018:847, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (Urteil vom 18. Oktober 2018, E. G., C-662/17, EU:C:2018:847, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.03.2016 - C-695/15

    Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um

    Auszug aus EuGH, 19.03.2020 - C-564/18
    Der abschließende Charakter der Aufzählung in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 beruht sowohl auf dem Wortlaut dieses Artikels, insbesondere auf dem Wort "ausschließlich", das der Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe vorausgeht, als auch auf seinem Zweck, der, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, gerade darin besteht, die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dadurch zu lockern, dass Fälle definiert werden, in denen ein solcher Antrag als unzulässig zu betrachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 43).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 19.03.2020 - C-564/18
    Insoweit zählt Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, sind in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 abschließend aufgezählt (Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76, und vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 29).

    In Betracht kommen allein die Unzulässigkeitsgründe gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. b (erster Asylstaat) und c (sicherer Drittstaat) der Richtlinie 2013/32 (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass aus Art. 38 der Richtlinie 2013/32 hervorgeht, dass die Anwendung des Begriffs "sicherer Drittstaat" im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie den in Art. 38 Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen unterliegt, die kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 36, 40 und 41).

    Somit ist die in Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 42).

    Was als Zweites die in Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 genannten Voraussetzungen, insbesondere die des Bestehens einer Verbindung zwischen dem Antragsteller auf internationalen Schutz und dem betreffenden Drittstaat betrifft, so beruht die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung hergestellte Verbindung zwischen einem solchen Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat auf der bloßen Durchreise dieser Person durch das Gebiet dieses Staats (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat aber entschieden, dass der Umstand, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, das Gebiet eines Drittstaats durchreist hat, für sich genommen keine Verbindung im Sinne von Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 begründen kann (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 45 bis 47).

    Die den Mitgliedstaaten vom Unionsgesetzgeber für die Zwecke der Anwendung des Begriffs "sicherer Drittstaat" auferlegte Verpflichtung, Regeln zu erlassen, die die Methodik vorsehen, mit der im Einzelfall beurteilt wird, ob der betreffende Drittstaat die Voraussetzungen erfüllt, um für den betreffenden Antragsteller als sicher angesehen zu werden, sowie die Möglichkeit des Antragstellers, das Bestehen einer Verbindung zwischen ihm und dem Drittstaat anzufechten, wäre nicht zu rechtfertigen, wenn die bloße Durchreise der Person, die internationalen Schutz beantragt, durch den betreffenden Drittstaat eine hierfür hinreichende oder signifikante Verbindung darstellte (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 48 und 49).

    Folglich kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung keine Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 (sicherer Drittstaat) darstellen (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 51).

    Eine solche nationale Regelung kann auch keine Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 (erster Asylstaat) darstellen (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 52).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass ein Staat schon nach dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2013/32 nur dann als erster Asylstaat eines Antragstellers auf internationalen Schutz angesehen werden kann, wenn dieser in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder wenn ihm dort anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, gewährt wird, vorausgesetzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 53).

    Folglich ist festzustellen, dass eine nationale Regelung wie Art. 51 Abs. 2 Buchst. f des Asylgesetzes nicht als Umsetzung eines der in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Unzulässigkeitsgründe angesehen werden kann (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 55).

  • EuGH, 20.05.2021 - C-8/20

    Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nicht mit der Begründung als

    Mit Blick auf diese Einschränkung ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 die Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, abschließend aufzählt (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 21.04.2020 - 1 C 4.19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat;

    Diese Vorgabe des Unionsrechts ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU, der die Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen, abschließend aufzählt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 76 und vom 19. März 2020 - C-564/18 [ECLI:EU:C:2020:218] - Rn. 29 f.).
  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte,

    Die Norm nutzt die durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl Nr. L 180 S. 60 - Verfahrensrichtlinie) eingeräumte und abschließend ausgestaltete Möglichkeit, anstelle einer Sachentscheidung einen Asylantrag als unzulässig zu betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2020 - C-564/18 - juris Rn. 29 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-808/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe hat Ungarn mit einem wesentlichen Teil

    Die Weigerung, das Eilvorabentscheidungsverfahren auf die Rechtssache C-564/18 anzuwenden, in der das Urteil Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa)(38) in einem Rechtsstreit betreffend einen in einer Transitzone untergebrachten Antragsteller ergangen sei, anzuwenden, weise nämlich klar darauf hin, dass der Gerichtshof den Aufenthalt in der Transitzone nicht als Haft angesehen habe, da der Rückgriff auf dieses Verfahren nach der Rechtsprechung gerechtfertigt sein könne, wenn die fragliche Rechtssache eine in Haft genommene Person betreffe.

    37 Urteil vom 19. März 2020 (C-564/18, EU:C:2020:218).

    38 Urteil vom 19. März 2020 (C-564/18, EU:C:2020:218).

    54 Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) (C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 27).

  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376

    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien),

    Die Norm nutzt die durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl Nr. L 180 S. 60 - Verfahrensrichtlinie) eingeräumte und abschließend ausgestaltete Möglichkeit, einen Asylantrag - anstelle einer Sachentscheidung - als unzulässig zu betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2020 - C-564/18 - juris Rn. 29 ff.).
  • BVerwG, 23.06.2020 - 1 C 37.19

    Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags eines nachgeborenen

    Der EuGH hat im Übrigen mehrfach betont, dass Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU die Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, abschließend aufzählt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 76 und vom 19. März 2020 - C-564/18 [ECLI:EU:C:2020:218], Hivatal - Rn. 29 f.).
  • EuGH, 22.02.2022 - C-483/20

    Ein Mitgliedstaat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf

    Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 zählt abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung entspricht im Übrigen dem Zweck von Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32, der, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, darin besteht, die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dadurch zu lockern, dass Fälle definiert werden, in denen ein solcher Antrag als unzulässig betrachtet wird (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-720/20

    Ein Antrag eines Minderjährigen auf internationalen Schutz darf nicht mit der

    Dieser abschließende Charakter beruht sowohl auf dem Wortlaut der genannten Bestimmung, insbesondere auf der Wendung "nur dann", die der Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe vorausgeht, als auch auf dem Zweck dieser Bestimmung, der, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, gerade darin besteht, die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dadurch zu lockern, dass Fälle definiert werden, in denen ein solcher Antrag als unzulässig zu betrachten ist (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 04.05.2020 - 1 C 5.19

    Rechtsschutz gegen eine Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge

    Diese Vorgabe des Unionsrechts ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU, der die Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen, abschließend aufzählt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 76 und vom 19. März 2020 - C-564/18 [ECLI:EU:C:2020:218] - Rn. 29 f.).
  • EuGH, 16.11.2021 - C-821/19

    Ungarn hat dadurch, dass es die Organisationstätigkeit, die darauf abzielt,

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30364

    Folgen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30372

    Folgen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30369

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20

    L.R. (Demande d'asile rejetée par la Norvège) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BVerwG, 04.05.2020 - 1 C 7.19

    Revision in einer asylrechtlichen Streitigkeit; Anspruch auf Asyl und Einreise

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30482

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • BVerwG, 25.05.2021 - 1 C 2.20

    Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Demande ultérieure de protection

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

  • BVerwG, 25.05.2021 - 1 C 39.20

    Androhung der Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-924/19

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-720/20

    Bundesrepublik Deutschland (Enfant de réfugiés, né hors de l'État d'accueil) -

  • EuGH, 25.05.2023 - C-364/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour volontaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 09.09.2020 - C-651/19

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Rejet d'une demande

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-322/19

    The International Protection Appeals Tribunal u.a. - Vorlage zur

  • VG Karlsruhe, 07.07.2020 - A 9 K 4137/19

    Zuständigkeitsübergang bei Wegfall der Wiederaufnahmebereitschaft des früheren

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-821/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos hat Ungarn dadurch gegen seine

  • VGH Bayern, 03.08.2023 - 24 B 22.30821

    Asylantrag eines in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannten ehemals

  • VG Hamburg, 07.10.2020 - 7 A 6463/18

    Iran: Dublin-Verfahren: Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach

  • VG Würzburg, 21.08.2020 - W 10 K 19.32291

    Fallkonstellation, bei der die Ablehnung des Asylantrages eines nachgeborenen

  • VG Schwerin, 01.09.2020 - 5 A 952/18

    Erfolgreiche Asylklage (DÜ Verfahren, Griechenland )

  • VG Würzburg, 21.08.2020 - W 10 K 19.31761

    Asylantrag des nachgeborenen Kindes einer in Italien international

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   Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-564/18   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 - Unzulässigkeitsgründe - Erschöpfender Charakter - Art. 46 Abs. 3 - Art. ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 - Unzulässigkeitsgründe - Erschöpfender Charakter - Art. 46 Abs. 3 - Art. ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-564/18
    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Alheto (C-585/16, EU:C:2018:327, Nr. 85).

    9 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 143).

    10 Vgl. ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Alheto (C-585/16, EU:C:2018:327, Nr. 84).

    14 Vgl. ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Alheto (C-585/16, EU:C:2018:327, Nr. 78) bezüglich der Vorgängerregelung zur Richtlinie 2013/32.

    30 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 115).

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 115).

    34 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 115).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2018 - C-585/16

    Alheto

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-564/18
    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Alheto (C-585/16, EU:C:2018:327, Nr. 85).

    10 Vgl. ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Alheto (C-585/16, EU:C:2018:327, Nr. 84).

    14 Vgl. ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Alheto (C-585/16, EU:C:2018:327, Nr. 78) bezüglich der Vorgängerregelung zur Richtlinie 2013/32.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-564/18
    6 Vgl. Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76).

    15 Vgl. Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.03.2016 - C-695/15

    Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-564/18
    29 Vgl. Urteil vom 17. März 2016, Mirza (C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 43).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-564/18
    Vgl. Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf (C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 65 bis 66).
  • EuGH, 23.05.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-564/18
    Wie der Gerichtshof im Kontext der Richtlinie 2011/95 festgestellt hat, "sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant" vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 02.02.2012 - 9152/09

    Abschiebung, Asylanerkennung, erniedrigende Behandlung, effektiver Rechtsschutz,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-564/18
    33 Vgl. in diesem Sinne EGMR, 2. Februar 2012, 1.M./Frankreich (CE:ECHR:2012:0202JUD000915209, § 155).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-564/18
    Vgl. auch Urteil vom 30. Mai 2013, Halaf (C-528/11, EU:C:2013:342, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-564/18
    Vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 56 und 73), oder (nur zu Art. 47 der Charta) Urteile vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78), und vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 162).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-564/18
    Vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 56 und 73), oder (nur zu Art. 47 der Charta) Urteile vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78), und vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 162).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-924/19

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Unter Bezugnahme auf die Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache LH (Tompa) (C-564/18, EU:C:2019:1056) geht es deshalb davon aus, dass er gegen das Unionsrecht verstoße.

    Die gleiche Frage wurde dem Gerichtshof bereits von einem anderen ungarischen Gericht im Rahmen der Rechtssache LH (Tompa) (C-564/18) gestellt, wobei die ungarische Regierung in ihren in den vorliegenden Verfahren abgegebenen Erklärungen angibt, dass sie lediglich ihren in der genannten Rechtssache vertretenen Standpunkt bekräftigen möchte.

    32 Urteil LH (Tompa) (C-564/18, EU:C:2020:218) und Schlussanträge in der Rechtssache LH (Tompa) (C-564/18, EU:C:2019:1056).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-921/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux)

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache LH (Tompa) (C-564/18, EU:C:2019:1056, Nr. 51) zum Begriff "sicherer Drittstaat" (Ausnahme nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensrichtlinie).
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