Rechtsprechung
EuGH, 02.04.2020 - C-567/18 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- MIR - Medien Internet und Recht
Coty Germany - Keine Markenbenutzung durch (kenntnislose) reine Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon
- Europäischer Gerichtshof
Coty Germany
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 9 - Rechte aus der Marke - Benutzung - Besitz von Waren zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens - Lagerung im Hinblick auf den Versand von ...
- kanzlei.biz
Amazon Marketplace: Bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren stellt keine Markenrechtsverletzung dar
- Betriebs-Berater
Keine Haftung von Amazon für die Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren Dritter (Coty Germany)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 9 - Rechte aus der Marke - Benutzung - Besitz von Waren zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens - Lagerung im Hinblick auf den Versand von ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Markenrecht: Coty Germany/Amazon Services Europe u. a.
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Markenrechtsverletzung durch Lagerung markenrechtsverletzender Waren für Dritte ("Coty Germany")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (13)
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Amazon haftet nicht für Markenrechtsverstoß bei bloßer Lagerung der Ware
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Amazon haftet vor Kenntnis nicht für die Einlagerung und Versendung von Markenfälschungen seiner Händler
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon für Marketplace-Händler ist keine Markenrechtsverletzung durch Amazon
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Markenverletzung durch gelagerte Falschware
- lto.de (Kurzinformation)
Markenrechtsverletzungen: Amazon haftet auch ohne Kenntnis für seinen Marketplace
- lto.de (Kurzinformation)
Amazon-Marketplace: Bloße Lagerung ist keine Markenrechtsverletzung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Lagerung markenrechtsverletzender Waren bei Amazon-Marketplace
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Amazon-Marketplace: Bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon ist keine Markenrechtsverletzung
- datev.de (Kurzinformation)
Bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren im Rahmen eines Online-Marktplatzes stellt keine Markenrechtsverletzung dar
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Amazon: Bloße Lagerung markenrechtsverletzender Ware ist keine Markenrechtsverletzung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Amazon haftet bei Lagerung nicht für Markenverstöße seiner Händler
- juve.de (Kurzinformation)
Amazon haftet nicht für Markenverstöße von Drittanbietern
- anwalt.de (Kurzinformation)
Amazon: Keine Haftung für Markenrechtsverletzungen Dritter
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Coty Germany
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Coty Germany
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZIP 2020, 1197
- GRUR 2020, 637
- MMR 2020, 380
- MIR 2020, Dok. 028
- BB 2020, 1426
Wird zitiert von ... (17)
- EuGH, 22.12.2022 - C-148/21
Louboutin (Usage d'un signe contrefaisant sur un marché en ligne)
Im Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany (C-567/18, EU:C:2020:267), habe sich der Gerichtshof hierzu nicht geäußert, da in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, der Versand durch einen externen Dienstleister erfolgt sei.In Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001, der eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen enthält, die der Markeninhaber verbieten darf, werden ausschließlich aktive Handlungen Dritter erwähnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung); hierzu gehört es gemäß Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, rechtsverletzende Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
Allerdings ist nur ein Dritter, der unmittelbar oder mittelbar die Herrschaft über die Benutzungshandlung hat, tatsächlich in der Lage, die Benutzung zu beenden und sich damit an das Verbot zu halten (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
So kann eine Person zulassen, dass ihre Kunden Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, ohne dass darin eine Benutzung der betreffenden Zeichen durch diese Person selbst läge (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dementsprechend hat der Gerichtshof in Bezug auf den Betreiber eines Online-Marktplatzes festgestellt, dass die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen in Verkaufsangeboten, die auf diesem Marktplatz angezeigt werden, ausschließlich durch die als Verkäufer auftretenden Kunden dieses Betreibers, nicht aber durch den Betreiber selbst erfolgt, sofern dieser das betreffende Zeichen nicht im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 102 und 103, sowie vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 40).
Der bloße Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, bedeutet nämlich nicht, dass deren Erbringer dieses Zeichen selbst benutzt, selbst wenn er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof in den Rn. 45 und 53 des Urteils vom 2. April 2020, Coty Germany (C-567/18, EU:C:2020:267), im Wesentlichen entschieden, dass, wenn der Betreiber eines Online-Marktplatzes Drittanbietern, die auf diesem Marktplatz tätig sind, Lagerdienste dergestalt anbietet, dass er markenrechtsverletzende Waren für diese Anbieter lagert, ohne aber Kenntnis von der Rechtsverletzung durch die betreffenden Waren zu haben und ohne den Zweck zu verfolgen, die gelagerten Waren selbst anzubieten oder in Verkehr zu bringen, nicht etwa der Betreiber, sondern allein die Drittanbieter die auf den gelagerten Waren angebrachten Zeichen benutzen.
Das vorlegende Gericht hatte ferner festgestellt, dass der Versand dieser Waren durch externe Dienstleister erfolgt sei (vgl. Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 9, 30 und 47).
Diese Frage stellt sich wohlgemerkt unabhängig davon, dass die Rolle eines solchen Betreibers, soweit er einem anderen Wirtschaftsteilnehmer die Benutzung der Marke ermöglicht, gegebenenfalls anhand anderer Rechtsvorschriften wie Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 oder Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48 geprüft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …
Annahmen, die von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens geäußert werden, sind für ihn insoweit nicht verbindlich (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 36, und vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 22). - EuGH, 02.07.2020 - C-684/19
mk advokaten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - …
Folglich findet die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Betreiber einer Referenzierungswebsite die mit Marken Dritter identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen, die in Anzeigen seiner Kunden enthalten sind oder die das Erscheinen dieser Anzeigen auslösen, nicht selbst benutzt (…vgl. u. a. Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 56, sowie vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 39 und 40), auf einen solchen Fall keine Anwendung.In einem solchen Fall benutzen diese Betreiber von Websites mit Marken Dritter identische oder ihnen ähnliche Zeichen, die in Verkaufsangeboten oder Anzeigen, die diese Betreiber veröffentlichen, enthalten sind oder die das Erscheinen dieser Anzeigen auslösen, im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 48).
Eine solche Auslegung dieser Bestimmung stimmt mit deren Zweck überein, dem Markeninhaber ein rechtliches Instrument an die Hand zu geben, das es ihm ermöglicht, jegliche Benutzung seiner Marke durch einen Dritten ohne seine Zustimmung zu verbieten und somit zu beenden (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 38).
- BGH, 21.01.2021 - I ZR 20/17
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Eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, besitzt diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne der Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-567/18, GRUR 2020, 637 - Coty Germany/Amazon Services Europe u.a.).Der Gerichtshof hat diese Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-567/18, GRUR 2020, 637 = WRP 2020, 707 - Coty Germany/Amazon Services Europe u. a.):.
bb) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage des Senats entschieden hat, sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV dahin auszulegen, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (EuGH, GRUR 2020, 637 - Coty Germany;… vgl. auch Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 573;… Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14 Rn. 177 und 444;… Schweyer in v. Schultz, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 215).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18
YouTube - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und …
74 Vgl. Urteil L"Oréal/eBay, Rn. 98 bis 105. Vgl. im selben Sinne auch Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany (C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 34 bis 48).78 Vgl. entsprechend Urteil Google France, Rn. 57, Urteil L"Oréal/eBay, Rn. 104, und Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany (C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 49).
- EuGH, 14.10.2021 - C-231/20
Landespolizeidirektion Steiermark u.a. (Machines à sous) - Vorlage zur …
Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (…Urteile vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 20, und vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 21, und vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.07.2022 - C-264/21
Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
Da allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits zuständig ist, hat der Gerichtshof seine Prüfung grundsätzlich auf die Beurteilungsfaktoren zu beschränken, die ihm das innerstaatliche Gericht vorgelegt hat, und sich somit an die Lage zu halten, die dieses Gericht als feststehend ansieht, und kann nicht an Annahmen gebunden sein, die von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens vertreten werden (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.05.2023 - C-155/22
Ein Kraftverkehrsunternehmen kann sich seiner Verantwortlichkeit für die …
Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wenn er auf Vorlagefragen antwortet, im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen hat (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.06.2020 - C-567/18
Coty Germany - Urteilsberichtigung
Am 2. April 2020 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil Coty Germany (C-567/18, EU:C:2020:267) erlassen.Im Rubrum des Urteils vom 2. April 2020, Coty Germany (C - 567/18, EU:C:2020:267), ist der Hinweis auf die eingereichten Erklärungen wie folgt zu berichtigen:.
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21
Louboutin (Usage d'un signe contrefaisant sur un marché en ligne) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-453/20
CityRail - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des nationalen …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-522/21
Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-163/21
PACCAR u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-39/20
Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Frist zur Mitteilung von …
- EuGH, 20.10.2022 - C-362/21
EKOFRUKT
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-434/19
Poste Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-656/19
BAKATI PLUS - Vorabentscheidungsverfahren - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Coty Germany
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke - Rechte aus der Marke - Recht, Dritten zu verbieten, Waren zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens zu besitzen - Besitz von Waren durch einen Dritten, der über die Markenrechtsverletzung nicht in ...
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Kurzfassungen/Presse
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Amazon kann für Markenverletzungen Dritter haften
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 29.04.2020 - XI B 113/19
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Warenlieferungen im paneuropäischen …
Außerdem geht die Klägerin nicht auf --zu dem Problemkreis bereits vorliegende-- Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 26.7.2018 - I ZR 20/17, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2018, 1059, Rz 3, 20; s. dazu auch Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 28.11.2019 in der Rechtssache C-567/18 Coty Germany GmbH gegen Amazon Services Europe Sàrl, Amazon FC Graben GmbH, Amazon Europe Core Sàrl, Amazon EU Sàrl, EU:C:2019:1031, Rz 56 f., 60 f.) und Literatur (z.B. Denker/Trinks, Umsatz-Steuerberater --UStB-- 2017, 54, 55 f.; Hammerl/Fietz, Neue Wirtschafts-Briefe 2017, 1753 ff.) ein. - Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21
Louboutin (Usage d'un signe contrefaisant sur un marché en ligne) - Vorlage zur …
40 C-567/18, EU:C:2019:1031, Nr. 53.
Rechtsprechung
EuGH, 15.06.2020 - C-567/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Coty Germany
Urteilsberichtigung
- rechtsportal.de