Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 06.11.2018 - C-569/16, C-570/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,36080
EuGH, 06.11.2018 - C-569/16, C-570/16 (https://dejure.org/2018,36080)
EuGH, Entscheidung vom 06.11.2018 - C-569/16, C-570/16 (https://dejure.org/2018,36080)
EuGH, Entscheidung vom 06. November 2018 - C-569/16, C-570/16 (https://dejure.org/2018,36080)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bauer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Arbeitsverhältnis, das durch den Tod des Arbeitnehmers endet - Nationale Regelung, nach der es nicht möglich ist, den ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen

  • Techniker Krankenkasse
  • arbeitsrecht-hessen.de

    Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Arbeitsverhältnis, das durch den Tod des Arbeitnehmers endet - Nationale Regelung, nach der es nicht möglich ist, den ...

  • datenbank.nwb.de

    Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs ("Bauer")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Urlaub im Arbeitsverhätlnis: Urlaubsabgeltungsansprüche sind vererbbar

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub verlangen

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch ist vererbbar

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bauer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Arbeitsverhältnis, das durch den Tod des Arbeitnehmers endet - Nationale Regelung, nach der es nicht möglich ist, den ...

  • IWW (Kurzinformation)

    Verstirbt ein Mitarbeiter, erben Angehörige den Urlaub als Abgeltungsanspruch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsabgeltung für die Erben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch ist vererbbar!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub geht auf Erben über

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sind vererblich

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Erben können Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Jahresurlaub des Erblassers verlangen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Urlaub ist vererbbar

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Erben bekommen Geld für Rest-Urlaubstage

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Urlaubsansprüche eines verstorbenen Arbeitnehmers sind vererbbar

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch ist vererbbar

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Erben bekommen Geld für Rest-Urlaubstage

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 06.11.2018)

    EU-Recht: Kein Geld für Resturlaub nach Kündigung

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Vererbbarkeit eines Urlaubsanspruchs

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch ist vererbbar

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Erben bekommen Geld für Resturlaub

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub des Verstorbenen - Anspruch auf finanzielle Vergütung kann im Wege der Erbfolge auf Erben übergehen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urlaubansprüche vererbbar: Erbschaft inklusive Urlaub

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 499
  • ZIP 2019, 89
  • MDR 2018, 1443
  • EuZW 2018, 1048
  • NZA 2018, 1467
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    In den Vorlageentscheidungen, die in diesen beiden Rechtssachen ergangen sind, führt das vorlegende Gericht aus, der Gerichtshof habe zwar im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), bereits entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sei, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende.

    Zum einen habe der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), bereits entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen Regelung entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub untergehe, wenn der Arbeitnehmer sterbe.

    Dass der Gerichtshof Art. 7 der Richtlinie 2003/88 im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), bereits im Hinblick auf dieselbe nationale Regelung, wie sie auch in den Ausgangsverfahren in Rede steht, ausgelegt hat, kann daher nicht zur Unzulässigkeit der Vorlagefragen in den vorliegenden Rechtssachen führen.

    Zum Argument von Frau Broßonn, wonach die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), ausgelegt werden könne, ist festzustellen, dass sich zwar die Frage, ob eine nationale Bestimmung wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet bleiben muss, nur stellt, wenn keine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 23).

    Seiner Ansicht nach ist nämlich § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB einer Auslegung, die mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), im Einklang steht, nicht zugänglich.

    Als Erstes möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, und ob nicht insoweit die vom Gerichtshof im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), vorgenommene Auslegung überdacht oder differenziert werden sollte.

    Zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausführt, im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), das in einer Rechtssache ergangen ist, die eine ähnliche Fallgestaltung wie die vorliegenden verbundenen Rechtssachen aufwies und in der es um dieselbe nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche ging, in Rn. 30 entschieden hat, dass diese Vorschrift des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass sie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

    Insoweit ist zunächst zu beachten, dass das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um sicherzustellen, dass dieses im Unionsrecht verankerte Grundrecht beachtet wird, darf Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zudem nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit anderen Worten muss der Arbeitnehmer in dieser Ruhe- und Entspannungszeit das gewöhnliche Entgelt weiterbeziehen (Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 56, vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17, sowie vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 27).

    Diese Bestimmung stellt für das Entstehen des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten bezahlten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 23).

    Doch ist nicht anzunehmen, dass dieser Umstand rückwirkend zum vollständigen Verlust des einmal erworbenen Anspruchs führt, der, wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt, einen zweiten Aspekt von gleicher Bedeutung umfasst, nämlich den Anspruch auf Bezahlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 25).

    Daher erweist sich, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers geendet hat, ein finanzieller Ausgleich als unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 24).

    Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Richtlinie und kann nicht von anderen Voraussetzungen als den in ihr ausdrücklich vorgesehenen abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 28).

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Zum Argument von Frau Broßonn, wonach die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), ausgelegt werden könne, ist festzustellen, dass sich zwar die Frage, ob eine nationale Bestimmung wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet bleiben muss, nur stellt, wenn keine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 23).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nationalen Gerichte haben bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was nun als Erstes die Frage einer etwaigen unmittelbaren Wirkung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 anbelangt, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung erfüllt somit die Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 34 bis 36).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Folglich darf ein nationales Gericht u. a. nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es hat seinen Ursprung u. a. in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 75), und hat als wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union zwingenden Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 48 und 68).

    Folglich verleiht Art. 31 Abs. 2 der Charta schon für sich allein den Arbeitnehmern ein Recht, das sie in einem Rechtsstreit gegen ihren Arbeitgeber in einem vom Unionsrecht erfassten und daher in den Anwendungsbereich der Charta fallenden Sachverhalt als solches geltend machen können (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann der Umstand, dass manche Bestimmungen des Primärrechts in erster Linie an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, es nicht ausschließen, dass diese auch für Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 77).

    Der Gerichtshof hat insbesondere bereits anerkannt, dass das in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegte Verbot schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht verleiht, das er in einem Rechtsstreit gegen eine andere Privatperson als solches geltend machen kann (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76), ohne dass deshalb Art. 51 Abs. 1 der Charta dem entgegenstünde.

    Sollte das vorlegende Gericht die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht im Einklang mit Art. 31 Abs. 2 der Charta auslegen können, wird es ihm in einer Situation wie der in der Rechtssache C-570/16 obliegen, im Rahmen seiner Befugnisse den aus dieser Bestimmung erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit der Bestimmung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls die nationale Regelung unangewendet lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 79).

  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub nämlich der Zweck verfolgt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 56, vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17, sowie vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 27).

    Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt daher für den in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung keine Rolle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 28).

    In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitnehmer beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er z. B. aus Krankheitsgründen seine Aufgaben nicht wahrgenommen hat (vgl. Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich der Einzelne auf nicht von Bedingungen abhängige und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber einem Mitgliedstaat sowie u. a. allen Trägern seiner Verwaltung einschließlich der dezentralisierten Behörden berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Ausdehnung der Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten liefe nämlich darauf hinaus, der Europäischen Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zulasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann selbst eine klare, genaue und nicht von Bedingungen abhängige Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Die in der Unionsrechtsordnung gewährleisteten Grundrechte finden in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung (Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da mit der nationalen Regelung, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, die Richtlinie 2003/88 umgesetzt wird, findet Art. 31 Abs. 2 der Charta in den Ausgangsverfahren Anwendung (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 43).

    Mit der zwingenden Formulierung, dass "jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer" das "Recht" "auf bezahlten Jahresurlaub" hat - und zwar ohne dass insoweit, wie z. B. in Art. 27 der Charta, zu dem das Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2), ergangen ist, auf "Fälle und Voraussetzungen, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind", verwiesen würde -, spiegelt Art. 31 Abs. 2 der Charta den wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union wider, von dem nur unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen strengen Bedingungen und insbesondere nur unter Achtung des Wesensgehalts des Grundrechts auf bezahlten Jahresurlaub abgewichen werden kann.

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Das in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgeschriebene Urlaubsentgelt soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, den Urlaub, auf den er Anspruch hat, tatsächlich zu nehmen (Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 49).

    Indem Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vorsieht, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf, soll folglich insbesondere gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es hat seinen Ursprung u. a. in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 75), und hat als wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union zwingenden Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 48 und 68).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-579/12

    Réexamen Commission / Strack - Überprüfung des Urteils des Gerichts in der

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Das Erlöschen des von einem Arbeitnehmer erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub oder des im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses korrelierenden Anspruchs auf Zahlung einer finanziellen Vergütung für nicht genommenen Urlaub, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, den Anspruch wahrzunehmen, würde nämlich das Recht auf bezahlten Jahresurlaub in seinem Wesensgehalt antasten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 32).

    Nach den Erläuterungen zu Art. 31 der Charta, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind, orientiert sich Art. 31 Abs. 2 der Charta an der Richtlinie 93/104, an Art. 2 der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten und am 3. Mai 1996 in Straßburg revidierten Europäischen Sozialcharta sowie an Nr. 8 der auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am 9. Dezember 1989 verabschiedeten Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 27).

    Art. 7 der Richtlinie 2003/88, der den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub betrifft, hat denselben Wortlaut wie Art. 7 der Richtlinie 93/104 (Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 28).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts ist nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 56, vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17, sowie vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 27).

    Zu erwähnen ist auch das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung), das, wie der Gerichtshof in den Rn. 37 und 38 des Urteils vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), festgestellt hat, Grundsätze der Internationalen Arbeitsorganisation enthält, denen nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 Rechnung zu tragen ist.

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

  • EuGH, 26.03.2015 - C-316/13

    Fenoll

  • EuGH, 30.06.2016 - C-178/15

    Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie

  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

  • EuGH, 15.09.2011 - C-155/10

    Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88, insbesondere ihre Art. 3, 5 und 6, konkretisieren dieses Grundrecht und sind daher in dessen Licht auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 85).

    Um sicherzustellen, dass dieses Grundrecht beachtet wird, dürfen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 insbesondere nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • ArbG Emden, 20.02.2020 - 2 Ca 94/19

    Bautagebuch ist kein System zur Arbeitszeiterfassung!

    Hinsichtlich des ebenfalls in Art. 31 Abs. 2 GrCh verbrieften Rechts auf bezahlten Jahresurlaub hat der EuGH bereits entschieden, dass sich hieraus allein schon ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ergibt (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, verb. Rs. C-569/16, C-570/16 (Bauer und Willmeroth), Rn. 85).

    Rs. C-569/16, C-570/16 (Bauer und Willmeroth) entschieden Verfahren - nicht Bestandteil der Vorlagefrage war.

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    (a) Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH 6. November 2018 - C-569/16, C-570/16 - [Bauer] Rn. 67; 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 27) .
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16, C-570/16   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.05.2018 - C-569/16, C-570/16 (https://dejure.org/2018,13649)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bauer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Jahresurlaub - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Arbeitsverhältnis, das durch den Tod des Arbeitnehmers endet - Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub - Nationale Regelung, nach der es ...

  • IWW

    Art. 31 EU-GRC
    Arbeitsrecht

  • IWW

    Art. 31 EU-GRC
    Arbeitsrecht

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Jahresurlaub - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Arbeitsverhältnis, das durch den Tod des Arbeitnehmers endet - Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub - Nationale Regelung, nach der es ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers keine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub verlangen können

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Abgeltung des Urlaubs bei Tod des Arbeitnehmers

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch ist vererbbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Urlaubsansprüche eines verstorbenen Arbeitnehmers sind vererbbar

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechte gegen jedermann: Direktwirkung von Unionsgrundrechten zwischen Privaten

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH-Generalanwalt hält Urlaubsabgeltung für vererbbar: Urlaub auch für die Erben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    Nach dem Prüfungsschema, das der Gerichtshof in seinem Urteil Association de médiation sociale aufgestellt hat, halte ich es für rechtlich begründet, anzuerkennen, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden kann, um die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften zu verhindern, aufgrund deren die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verlieren.

    Der Gerichtshof hat somit in seinem Urteil Association de médiation sociale das Zeichen gesetzt, dass nicht alle Bestimmungen in Titel IV ("Solidarität") der Charta im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden können.

    Nach dieser Logik kann davon ausgegangen werden, dass der Gerichtshof mit seinem Urteil Association de médiation sociale, ohne sich ausdrücklich dahin zu äußern, die summa divisio zwischen den in der Charta proklamierten Grundsätzen mit eingeschränkter und mittelbarer Justiziabilität und den in der Charta anerkannten Rechten mit voller und unmittelbarer Justiziabilität respektiert hat.

    Ich möchte mich lieber auf das konzentrieren, was das Urteil Association de médiation sociale ausdrücklich besagt, dass nämlich die Richtlinie 2002/14 und Art. 27 der Charta weder jeweils für sich allein noch in Verbindung miteinander den Einzelnen ein Recht verleihen, das diese im Rahmen eines horizontalen Rechtsstreits unmittelbar als solches geltend machen könnten.

    Zugleich ergibt sich aus der Argumentation des Gerichtshofs im Urteil Association de médiation sociale, dass die unmittelbare Geltendmachung von Bestimmungen der Charta im Rahmen eines horizontalen Rechtsstreits nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

    Die innere Logik der Argumentation des Gerichtshofs im Urteil Association de médiation sociale dürfte somit auf der Überlegung beruhen, dass eine Richtlinie, die ein durch eine Bestimmung der Charta anerkanntes Grundrecht konkretisiert, dieser Bestimmung nicht zu den Merkmalen verhelfen kann, die für eine unmittelbare Geltendmachung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen notwendig sind, wenn feststeht, dass diese Bestimmung weder aufgrund ihres Wortlauts noch nach den sie betreffenden Erläuterungen selbst über derartige Merkmale verfügt.

    Das Urteil Association de médiation sociale hat folglich die Unklarheit beendet, die mit der Formulierung im Urteil vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci(67), zusammenhing, wonach es möglich erschien, das "Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG(68)" geltend zu machen(69).

    Stellte diese Formulierung nicht letztlich die gefestigte Rechtsprechung zur fehlenden unmittelbaren Direktwirkung der Richtlinien, ja sogar zur Normenhierarchie in Frage(70)? Insoweit ergibt sich aus dem Urteil Association de médiation sociale eindeutig, dass die mit dem Urteil vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci(71), begründete Rechtsprechung aufrechterhalten wird und dass nur eine Bestimmung mit primärrechtlichem Rang gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatleuten geltend gemacht werden kann(72).

    In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass dem Urteil Association de médiation sociale u. a. die Erkenntnis zu entnehmen ist, dass bei der Prüfung, ob eine Bestimmung der Charta in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden kann, die Erläuterungen zur Charta zu berücksichtigen sind(88).

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Association de médiation sociale offenbar die Konsequenzen daraus gezogen hat, dass nicht alle Bestimmungen der Charta gleichermaßen geeignet sind, in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht zu werden.

    43 Vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, im Folgenden: Urteil Association de médiation sociale, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Urteil Association de médiation sociale (Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56 Urteil Association de médiation sociale (Rn. 45).

    57 Urteil Association de médiation sociale (Rn. 46).

    58 Urteil Association de médiation sociale (Rn. 47).

    59 Urteil Association de médiation sociale (Rn. 48).

    60 Urteil Association de médiation sociale (Rn. 49).

    61 Urteil Association de médiation sociale (Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62 Vgl. u. a. Tinière, R., "L'invocabilité des principes de la Charte des droits fondamentaux dans les litiges horizontaux", Revue des droits et libertés fondamentaux , 2014, Chronik Nr. 14, der dem Urteil Association de médiation sociale entnimmt, dass "die in der Charta in Form von Grundsätzen garantierten sozialen Rechte von Einzelnen im Rahmen horizontaler Rechtsstreitigkeiten nicht geltend gemacht werden können.

    Vgl. auch Van Raepenbusch, S., Droit institutionnel de l'Union européenne , 2. Aufl., Larcier, Brüssel, 2016, der zur Lösung des Gerichtshofs im Urteil Association de médiation sociale meint, dass "sie wegen des obligatorischen Rückgriffs auf die Richtlinie bei der unionsrechtlichen Regelung sozialer Fragen letztlich die Möglichkeiten eines Einzelnen wesentlich einschränkt, sich als Opfer einer Unionsrechtswidrigkeit des einschlägigen nationalen Rechts auf die sozialen Bestimmungen der Charta zu berufen" (S. 485).

    65 Es lässt sich also sagen, dass das Urteil Association de médiation sociale "eine kleine Revolution beim Schutz der Grundrechte durch die stillschweigende, an bestimmte Bedingungen geknüpfte Anerkennung einer horizontalen Direktwirkung der Charta" bedeutet: Vgl. Carpano, E., und Mazuyer, E., "La représentation des travailleurs à l'épreuve de l'article 27 de la Charte des droits fondamentaux de l'Union: précisions sur l'invocabilité horizontale du droit de l'Union", Revue de droit du travail , Dalloz, Paris, 2014, Nr. 5, S. 312-320 (317).

    66 Urteil Association de médiation sociale (Rn. 45).

    Dies steht im Einklang mit der Anmerkung von Carpano, E., und Mazuyer, E., "La représentation des travailleurs à l'épreuve de l'article 27 de la Charte des droits fondamentaux de l'Union: précisions sur l'invocabilité horizontale du droit de l'Union", Revue de droit du travail , Dalloz, Paris, 2014, Nr. 5, S. 312-320, zum Urteil Association de médiation sociale, wonach der Gerichtshof "mit der Anerkennung einer potenziellen horizontalen Direktwirkung der Bestimmungen der Charta ... nur die Konsequenzen daraus [zöge], dass die Charta durch den Vertrag von Lissabon dem Primärrecht der Union gleichgestellt wurde" (S. 320).

    85 Vgl. dazu Van Raepenbusch, S., Droit institutionnel de l'Union européenne , 2. Aufl., Larcier, Brüssel, 2016, der die Auffassung vertritt, nach dem Urteil Association de médiation sociale stehe "nunmehr eindeutig fest, dass die grundrechtsschützenden Normen der Charta, die die Voraussetzung der Eigenständigkeit erfüllen - d. h. die self-sufficient im Sinne der klassischen völkerrechtlichen Terminologie sind -, selbst im Rahmen von Privatrechtsverhältnissen autonom geltend gemacht werden können, um eine entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts zu verdrängen, sofern die betreffende Situation einen Anknüpfungspunkt mit dem Unionsrecht aufweist" (S. 487).

    88 Vgl. Urteil Association de médiation sociale (Rn. 46).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    In den in diesen beiden Rechtssachen ergangenen Vorlagebeschlüssen führt das vorlegende Gericht aus, der Gerichtshof habe zwar in seinem Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755, im Folgenden: Urteil Bollacke), bereits entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sei, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende.

    Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Bollacke im Hinblick auf dieselben Vorschriften des deutschen Rechts bereits entschieden hat, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

    Nach meinem Dafürhalten können diese Umstände die Lösung, für die sich der Gerichtshof in seinem Urteil Bollacke entschieden hat, nicht in Frage stellen.

    Im Übrigen gibt es mehrere Anhaltspunkte dafür, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Bollacke die erbrechtlichen Aspekte seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

    Zudem geht aus der Sachverhaltsdarstellung im Urteil Bollacke hervor, dass dem Gerichtshof durchaus bekannt war, dass es deshalb zum Ausgangsrechtsstreit gekommen war, weil der Arbeitgeber den Anspruch von Frau Bollacke auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ihres Ehemanns mit der Begründung zurückgewiesen hatte, er bezweifle, dass es sich um einen vererbbaren Anspruch handle(21).

    Diesen Feststellungen entnehme ich, dass die Fragestellungen, auf denen die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen beruhen, bereits Gegenstand der Rechtssache waren, in der das Urteil Bollacke ergangen ist.

    Folglich ist die vom Gerichtshof im Urteil Bollacke vorgenommene Auslegung zu bestätigen, der zufolge Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht und die Zahlung einer solchen Vergütung an die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers somit ausgeschlossen ist.

    Was speziell Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 betrifft, so dürfte sich die Anerkennung seiner unmittelbaren Wirkung aus dem Urteil Bollacke ergeben, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass diese Bestimmung "für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf[stellt] als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte"(37).

    Wie der Gerichtshof nämlich in seinem Urteil Bollacke im Kern festgestellt hat, führen solche nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten "rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub selbst"(87).

    15 Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 16 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteil Bollacke (Rn. 17).

    17 Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 24).

    18 Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 26).

    19 Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 25).

    20 Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 6 und 7).

    21 Urteil Bollacke (Rn. 11).

    22 Urteil Bollacke (Rn. 12).

    37 Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 23).

    38 Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 28).

    87 Vgl. Urteil Bollacke (Rn. 25).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    7 Vgl. zuletzt Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257).

    28 Vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72).

    29 Vgl. Urteile vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 34), und vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 73).

    46 Vgl. Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 79).

    Vgl. zu dem in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegten Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung in diesem Sinne auch Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76).

    74 C-414/16, EU:C:2018:257.

    75 Um diese Anerkennung zu begründen, hat der Gerichtshof ausgeführt: "Art. 21 der Charta unterscheidet sich in seiner Bindungswirkung grundsätzlich nicht von den verschiedenen Bestimmungen der Gründungsverträge, die verschiedene Formen der Diskriminierung auch dann verbieten, wenn sie aus Verträgen zwischen Privatpersonen resultieren" (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, [C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 77], das auf die Urteile vom 8. April 1976, Defrenne [43/75, EU:C:1976:56, Rn. 39], vom 6. Juni 2000, Angonese [C-281/98, EU:C:2000:296, Rn. 33 bis 36], vom 3. Oktober 2000, Ferlini [C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 50], und vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union [C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 57 bis 61], verweist).

    76 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieser Artikel "aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann" (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78).

    98 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    32 Vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 C-282/10, EU:C:2012:33.

    35 Vgl. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 C-282/10, EU:C:2012:33.

    39 Vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    25 Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72).

    29 Vgl. Urteile vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 34), und vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 73).

    45 Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 35 bis 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    47 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. schließlich Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache King (C-214/16, EU:C:2017:439, Nr. 52).

    92 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914), das auf den "in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und in Art. 31 Abs. 2 der Charta aufgestellten Grundsatz" verweist, "wonach ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen" (Rn. 56).

    94 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    96 Vgl. u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 61), und vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 52).

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    47 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    92 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914), das auf den "in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und in Art. 31 Abs. 2 der Charta aufgestellten Grundsatz" verweist, "wonach ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen" (Rn. 56).

    94 Vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    96 Vgl. u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 61), und vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 52).

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    Infolgedessen kann er sodann feststellen, dass "sich die Umstände des Ausgangsverfahrens von denen unterscheiden, die zum Urteil [vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21)] geführt haben, da das in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, um das es in jener Rechtssache ging, schon für sich allein dem Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, das er als solches geltend machen kann"(58).

    53 C-555/07, EU:C:2010:21.

    67 C-555/07, EU:C:2010:21.

    71 C-555/07, EU:C:2010:21.

  • EuGH, 06.06.2000 - C-281/98

    EIN PRIVATUNTERNEHMEN DARF ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG NICHT DEN BESITZ

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    75 Um diese Anerkennung zu begründen, hat der Gerichtshof ausgeführt: "Art. 21 der Charta unterscheidet sich in seiner Bindungswirkung grundsätzlich nicht von den verschiedenen Bestimmungen der Gründungsverträge, die verschiedene Formen der Diskriminierung auch dann verbieten, wenn sie aus Verträgen zwischen Privatpersonen resultieren" (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, [C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 77], das auf die Urteile vom 8. April 1976, Defrenne [43/75, EU:C:1976:56, Rn. 39], vom 6. Juni 2000, Angonese [C-281/98, EU:C:2000:296, Rn. 33 bis 36], vom 3. Oktober 2000, Ferlini [C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 50], und vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union [C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 57 bis 61], verweist).

    83 Rn. 39. Vgl. auch Urteil vom 6. Juni 2000, Angonese (C-281/98, EU:C:2000:296, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
    Es handelt sich hier um ein Kriterium, auf das der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 8. April 1976, Defrenne (43/75, EU:C:1976:56)(83), abgestellt hat.

    75 Um diese Anerkennung zu begründen, hat der Gerichtshof ausgeführt: "Art. 21 der Charta unterscheidet sich in seiner Bindungswirkung grundsätzlich nicht von den verschiedenen Bestimmungen der Gründungsverträge, die verschiedene Formen der Diskriminierung auch dann verbieten, wenn sie aus Verträgen zwischen Privatpersonen resultieren" (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, [C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 77], das auf die Urteile vom 8. April 1976, Defrenne [43/75, EU:C:1976:56, Rn. 39], vom 6. Juni 2000, Angonese [C-281/98, EU:C:2000:296, Rn. 33 bis 36], vom 3. Oktober 2000, Ferlini [C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 50], und vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union [C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 57 bis 61], verweist).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 09.11.2017 - C-306/16

    Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 03.10.2000 - C-411/98

    Ferlini

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2017 - C-306/16

    Maio Marques da Rosa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und

  • EuGH - C-610/17 (anhängig)

    AKT

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Bauer und Willmeroth (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:337) ausgeführt hat, kann der Umstand, dass manche Bestimmungen des Primärrechts in erster Linie an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, es nicht ausschließen, dass diese auch für Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 77).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine

    54 Im Licht der jüngsten Rechtsprechung kann man sich jedoch fragen, ob Generalanwalt Bot heute an seiner in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Bauer und Broßonn (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:337, Nr. 95) geäußerten Einschätzung festhalten würde, in der er die damalige Vorgehensweise des Gerichtshofs als "unangemessen restriktiv" bezeichnete.

    55 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen Bauer und Broßonn (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:337, Nrn. 80 und 82 sowie die dort zitierte Literatur).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften - Vorlage zur

    Diese Problematik sowie die Tragweite der den nationalen Gerichten obliegenden Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung habe ich in meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Bauer und Broßonn (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:337) eingehend erörtert, auf die ich verweise.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-619/16

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass der Umstand

    8 Zur unmittelbaren Wirkung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verweise ich auf meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Bauer und Broßonn (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:337, Nrn. 45 und 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

    80 Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth (C-569/16, EU:C:2018:871, Rn. 52).

    124 Für in neuerer Zeit vertretene Ansichten in Bezug auf eine horizontale Wirkung der Charta vgl. z. B. meine Schlussanträge in der Rechtssache Egenberger (C-414/16, EU:C:2017:851), Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Cresco Investigation (C-193/17, EU:C:2018:614) und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Bauer (C-569/16, EU:C:2018:337).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-193/17

    Cresco Investigation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen Bauer und Broßonn (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:337, Nr. 86).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

    Was das unauflösbare Band zwischen Art. 31 Abs. 2 der Charta und dem abgeleiteten Unionsrecht angeht, verweise ich auch auf meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Bauer und Willmeroth (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:337, Nrn. 86 bis 91).
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