Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 22.12.2017 - C-571/17 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,49549
EuGH, 22.12.2017 - C-571/17 PPU (https://dejure.org/2017,49549)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU (https://dejure.org/2017,49549)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2017 - C-571/17 PPU (https://dejure.org/2017,49549)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ardic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ardic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 924
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2017 - C-571/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ziele Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 darauf ab, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten (Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 37, und vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 58).

    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens festzustellen, dass die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 unabhängig von den materiell- und verfahrensrechtlichen Wertungen und Vorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten, die ihrem Wesen nach im Strafrecht unterschiedlich ausfallen, eine autonome und einheitliche Auslegung in der Union erhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 65, 67 und 76).

    Zweitens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Wendung so zu verstehen ist, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74).

    Für den Fall, dass der Strafprozess aus mehreren Instanzen bestanden hat, die zu aufeinanderfolgenden Entscheidungen geführt haben, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Wendung auf die letzte Instanz des Strafprozesses Bezug nimmt, in der ein Gericht den Betroffenen nach Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtskräftig für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 81, 83, 89, 90 und 98).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere den durch Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2009/299 eingefügten Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 anbelangt, so ist er darauf gerichtet, die Möglichkeit, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen, einzuschränken, indem er genau und einheitlich die Bedingungen angibt, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, nicht verweigert werden dürfen (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Bestimmung ist die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet, einen Europäischen Haftbefehl ungeachtet der Abwesenheit des Betroffenen in der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, zu vollstrecken, wenn nachweislich einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a, b, c oder d dieses Rahmenbeschlusses genannten Fälle vorliegt (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 55).

    Zugleich stärkt diese Bestimmung die Verfahrensrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, indem sie ihnen durch die uneingeschränkte Achtung ihrer aus dem u. a. in Art. 6 EMRK verankerten Recht auf ein faires Verfahren abgeleiteten Verteidigungsrechte ein hohes Schutzniveau gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 51, und vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 58 bis 60).

    Hierzu achtet der Gerichtshof darauf, dass Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entsprechend den Anforderungen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt und angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 78 bis 80, und vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 87 bis 89).

    Nach alledem ist daher festzustellen, dass der Begriff "Entscheidung" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eine Entscheidung über die Vollstreckung oder Anwendung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe nicht erfasst, es sei denn, dass diese Entscheidung eine Änderung der Art oder des Maßes der Strafe bezweckt oder bewirkt und die sie erlassende Behörde insoweit über ein Ermessen verfügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 78 bis 80, und vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85, 90 und 96).

  • EuGH, 10.08.2017 - C-271/17

    Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2017 - C-571/17
    In diesem Zusammenhang stellt das vorlegende Gericht fest, dass der Gerichtshof im Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629), zwischen Maßnahmen zur Neubemessung einer verhängten Freiheitsstrafe und Maßnahmen, die sich auf die Modalitäten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bezögen, unterschieden habe.

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. April 2012, Boulois/Luxemburg (CE:ECHR:2012:0403JUD003757504), auf das der Gerichtshof in Rn. 85 des Urteils vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629), verwiesen habe, sowie die übrigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, auf das dieser in § 87 des erstgenannten Urteils verwiesen habe, hätten Inhaftierte betroffen, die ein Verfahren geführt hätten über die Erlaubnis, das Gefängnis vorübergehend zu verlassen, über die Aufhebung der Untersuchungshaft, über die Überstellung in eine Hochsicherheitsanstalt bzw. über einen Straferlass.

    Zum einen nämlich seien solche Entscheidungen nicht von derselben Art wie die Entscheidungen, die in der Rechtssache in Rede gestanden hätten, in der das Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629), ergangen sei.

    Zudem lasse sich die Ansicht vertreten, dass ein Beschluss, mit dem eine Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe widerrufen werde, für die verurteilte Person aufgrund seiner Folgen für die individuelle Freiheit die gleiche Bedeutung haben könne wie ein "eine Gesamtstrafe verhängendes Urteil", das zu einer Neubemessung der verhängten Freiheitsstrafen führe, so dass diese Person deshalb in einem Verfahren, das zu einem Widerruf der Aussetzung führen könne und in dem das Gericht beim Erlass dieses Beschlusses über einen Ermessensspielraum verfüge, ihre Verteidigungsrechte ausüben können müsse (vgl. entsprechend Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 88).

    Auch wenn schließlich Rn. 85 des Urteils vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629), offenbar darauf hinweise, dass Beschlüsse, mit denen eine Aussetzung widerrufen werde, nicht unter Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 fielen, könne dieser Umstand in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kein ausreichender Grund dafür sein, eigenständig zu entscheiden, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall tatsächlich keine Anwendung finde.

    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass diese Wendung auch ein nachfolgendes Verfahren erfasst, nach dessen Abschluss eine justizielle Entscheidung erlassen wird, durch die eine oder mehrere zuvor verhängte Strafen endgültig neu bemessen werden, sofern die betreffende Behörde beim Erlass dieser Entscheidung über ein Ermessen verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 83, 90 und 96).

    Hierzu achtet der Gerichtshof darauf, dass Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entsprechend den Anforderungen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt und angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 78 bis 80, und vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 87 bis 89).

    Nach alledem ist daher festzustellen, dass der Begriff "Entscheidung" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eine Entscheidung über die Vollstreckung oder Anwendung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe nicht erfasst, es sei denn, dass diese Entscheidung eine Änderung der Art oder des Maßes der Strafe bezweckt oder bewirkt und die sie erlassende Behörde insoweit über ein Ermessen verfügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 78 bis 80, und vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85, 90 und 96).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 22.12.2017 - C-571/17
    Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist darauf gerichtet, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, wobei er entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 36 und 37, und vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 75 und 76).

    Dieser Grundsatz beruht nämlich auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene anerkannten Grundrechte zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 49 und 50, sowie vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 77 und 78).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus EuGH, 22.12.2017 - C-571/17
    Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist darauf gerichtet, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, wobei er entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 36 und 37, und vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 75 und 76).

    Zugleich stärkt diese Bestimmung die Verfahrensrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, indem sie ihnen durch die uneingeschränkte Achtung ihrer aus dem u. a. in Art. 6 EMRK verankerten Recht auf ein faires Verfahren abgeleiteten Verteidigungsrechte ein hohes Schutzniveau gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 51, und vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 58 bis 60).

  • EGMR, 03.04.2012 - 37575/04

    BOULOIS c. LUXEMBOURG

    Auszug aus EuGH, 22.12.2017 - C-571/17
    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. April 2012, Boulois/Luxemburg (CE:ECHR:2012:0403JUD003757504), auf das der Gerichtshof in Rn. 85 des Urteils vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629), verwiesen habe, sowie die übrigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, auf das dieser in § 87 des erstgenannten Urteils verwiesen habe, hätten Inhaftierte betroffen, die ein Verfahren geführt hätten über die Erlaubnis, das Gefängnis vorübergehend zu verlassen, über die Aufhebung der Untersuchungshaft, über die Überstellung in eine Hochsicherheitsanstalt bzw. über einen Straferlass.

    Zwar fällt die rechtskräftige justizielle Entscheidung, mit der der Betroffene verurteilt wird, einschließlich der Entscheidung, mit der die zu verbüßende Freiheitsstrafe festgesetzt wird, vollständig unter Art. 6 EMRK, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Bestimmung dagegen auf Fragen der Modalitäten der Vollstreckung oder Anwendung einer solchen Freiheitsstrafe keine Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne EGMR, 3. April 2012, Boulois/Luxemburg, CE:ECHR:2012:0403JUD003757504, § 87, 25. November 2014, Vasilescu/Belgien, CE:ECHR:2014:1125JUD006468212, § 121, und 2. Juni 2015, Pacula/Belgien, CE:ECHR:2015:0602DEC006849512, § 47).

  • EGMR, 25.11.2014 - 64682/12

    VASILESCU c. BELGIQUE

    Auszug aus EuGH, 22.12.2017 - C-571/17
    Zwar fällt die rechtskräftige justizielle Entscheidung, mit der der Betroffene verurteilt wird, einschließlich der Entscheidung, mit der die zu verbüßende Freiheitsstrafe festgesetzt wird, vollständig unter Art. 6 EMRK, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Bestimmung dagegen auf Fragen der Modalitäten der Vollstreckung oder Anwendung einer solchen Freiheitsstrafe keine Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne EGMR, 3. April 2012, Boulois/Luxemburg, CE:ECHR:2012:0403JUD003757504, § 87, 25. November 2014, Vasilescu/Belgien, CE:ECHR:2014:1125JUD006468212, § 121, und 2. Juni 2015, Pacula/Belgien, CE:ECHR:2015:0602DEC006849512, § 47).
  • EGMR, 02.06.2015 - 68495/12

    PACULA c. BELGIQUE

    Auszug aus EuGH, 22.12.2017 - C-571/17
    Zwar fällt die rechtskräftige justizielle Entscheidung, mit der der Betroffene verurteilt wird, einschließlich der Entscheidung, mit der die zu verbüßende Freiheitsstrafe festgesetzt wird, vollständig unter Art. 6 EMRK, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Bestimmung dagegen auf Fragen der Modalitäten der Vollstreckung oder Anwendung einer solchen Freiheitsstrafe keine Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne EGMR, 3. April 2012, Boulois/Luxemburg, CE:ECHR:2012:0403JUD003757504, § 87, 25. November 2014, Vasilescu/Belgien, CE:ECHR:2014:1125JUD006468212, § 121, und 2. Juni 2015, Pacula/Belgien, CE:ECHR:2015:0602DEC006849512, § 47).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit

    Auszug aus EuGH, 22.12.2017 - C-571/17
    Dieser Grundsatz beruht nämlich auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene anerkannten Grundrechte zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 49 und 50, sowie vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 77 und 78).
  • EGMR, 15.12.2009 - 16012/06

    GURGUCHIANI c. ESPAGNE

    Auszug aus EuGH, 22.12.2017 - C-571/17
    Etwas anderes gilt nur, wenn im Anschluss an eine Entscheidung, mit der der Betroffene für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, eine neue justizielle Entscheidung entweder die Art oder das Maß der zuvor verhängten Strafe ändert, was der Fall ist, wenn eine Gefängnisstrafe durch eine Ausweisung ersetzt wird (EGMR, 15. Dezember 2009, Gurguchiani/Spanien, CE:ECHR:2009:1215JUD001601206, §§ 40, 47 und 48) oder wenn die Dauer der zuvor angeordneten Haft verlängert wird (EGMR, 9. Oktober 2003, Ezeh und Connors/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2003:1009JUD003966598).
  • EGMR, 09.10.2003 - 39665/98

    Recht auf ein faires Verfahren (Begriff der strafrechtlichen Anklage;

    Auszug aus EuGH, 22.12.2017 - C-571/17
    Etwas anderes gilt nur, wenn im Anschluss an eine Entscheidung, mit der der Betroffene für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, eine neue justizielle Entscheidung entweder die Art oder das Maß der zuvor verhängten Strafe ändert, was der Fall ist, wenn eine Gefängnisstrafe durch eine Ausweisung ersetzt wird (EGMR, 15. Dezember 2009, Gurguchiani/Spanien, CE:ECHR:2009:1215JUD001601206, §§ 40, 47 und 48) oder wenn die Dauer der zuvor angeordneten Haft verlängert wird (EGMR, 9. Oktober 2003, Ezeh und Connors/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2003:1009JUD003966598).
  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki

  • EGMR, 23.10.2012 - 498/10

    CIOK v. POLAND

  • EGMR, 23.10.2012 - 1997/11

    GIZA v. POLAND

  • EGMR, 17.09.2009 - 74912/01

    ENEA c. ITALIE

  • EGMR, 10.07.2003 - 43522/98

    GRAVA c. ITALIE

  • EKMR, 06.12.1977 - 7648/76

    X. c. SUISSE

  • EKMR, 09.05.1994 - 19774/92

    SAMPSON v. CYPRUS

  • EKMR, 05.10.1967 - 2428/65

    X. v. THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Der Rahmenbeschluss 2002/584 soll nämlich durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit erleichtern und beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, wobei er entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-514/21

    Europäischer Haftbefehl: Nach Auffassung der Generalanwältin Capeta ist der

    21 Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026).

    24 Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026).

    34 Zum einschlägigen Rechtsrahmen in der Rechtssache von Herrn Ardic siehe Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 19 bis 30), und Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1013, Nrn. 29 bis 33).

    35 Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 75).

    39 Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 77), Hervorhebung nur hier.

    40 Vgl. hierzu Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 80).

    Im Urteil Ardic hat der Gerichtshof allerdings die Auffassung vertreten, dass die Tatsache, dass Herr Ardic sich der Tatsache bewusst war, dass er das Land nicht verlassen dürfe, ein Argument dafür sei, dass die Entscheidung über den Widerruf der Haftentlassung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl falle (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 83).

    45 Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 87).

    61 Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 70).

  • EuGH, 23.03.2023 - C-514/21

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis)

    Zweitens macht das vorlegende Gericht jedoch geltend, zum einen könne die Anordnung der Vollstreckung der ersten gegen LU verhängten Freiheitsstrafe als bloße Entscheidung über die Vollstreckung oder Anwendung dieser Strafe im Sinne des Urteils vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026), angesehen werden und zum anderen sei weder mit dieser Entscheidung noch mit der Verurteilung von LU wegen der Nichtzahlung von Unterhalt eine Änderung der Art oder des Maßes der Freiheitsstrafe, die gegen ihn wegen der im Jahr 2005 begangenen Taten verhängt worden sei, bezweckt oder bewirkt worden, so dass beide nicht in den Anwendungsbereich von Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 fielen.

    Die Rechtssache, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sei, unterscheide sich allerdings in mehrfacher Hinsicht von der Rechtssache, zu der das Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026), ergangen sei.

    Und schließlich wiesen die Umstände des Ausgangsverfahrens einen viel engeren Zusammenhang mit Art. 6 EMRK sowie mit Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta auf als die Rechtssache, zu der das Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026), ergangen sei.

    Drittens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter der Wendung "Verhandlung ..., die zu der Entscheidung geführt hat" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 das Verfahren zu verstehen, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, mit der die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74, und vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 64).

    Folglich fällt eine Entscheidung, mit der die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe widerrufen wird, weil der Betroffene gegen eine objektive Voraussetzung für die Aussetzung verstoßen hat, etwa durch die Begehung einer weiteren Straftat während der Bewährungszeit, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 4a Abs. 1, da sowohl die Art als auch das Maß der Strafe unverändert bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 77, 81, 82 und 88).

    Da die mit der Entscheidung über einen solchen Widerruf betraute Behörde keine inhaltliche Prüfung des Sachverhalts, der zu der strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, vorzunehmen hat, ist es im Übrigen irrelevant, dass sie über ein Ermessen verfügt, es sei denn, sie ist befugt, das Maß oder die Art der in der Entscheidung, mit der die gesuchte Person rechtskräftig verurteilt wurde, verhängten Freiheitsstrafe zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 80).

    Viertens ist als erster Aspekt festzustellen, dass eine justizielle Entscheidung, mit der der Betroffene verurteilt wird, im Gegensatz zu Fragen betreffend die Modalitäten der Vollstreckung oder Anwendung einer Strafe unter den strafrechtlichen Teil von Art. 6 EMRK fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85, und vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht dessen ist erstens darauf hinzuweisen, dass in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d in genauer und einheitlicher Weise aufgezählt wird, unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung und Vollstreckung einer im Anschluss an eine Verhandlung, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen ist, ergangenen Entscheidung nicht verweigert werden darf (Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen (Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
    Dabei zielt Art. 4a RbEuHb darauf, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und es der Vollstreckungsbehörde zu ermöglichen, den Betroffenen trotz seiner Abwesenheit bei der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter uneingeschränkter Achtung seiner Verteidigungsrechte zu übergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 - C-270/17 PPU, juris Rn. 58; Urteil vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU, juris Rn. 73).

    Hierbei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechtes, der unabhängig von den materiell- und verfahrensrechtlichen Wertungen und Vorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 - C-270/17 PPU, juris Rn. 65, 67, 76; Urteil vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU, juris Rn. 63).

    Danach ist die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" in Art. 4a des Rahmenbeschlusses so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der judiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 - C-270/17 PPU, juris Rn. 74; Urteil vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU, juris Rn. 64).

    Im Rechtsmittelzug ist auf das Verfahren abzustellen, das zur letzten Entscheidung geführt hat, in der über die Schuld des Betroffenen entschieden und gegen ihn eine Strafe verhängt worden ist, nachdem die be- und entlastenden Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft und ggf. die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigt worden ist (vgl. Urteil vom 10.08.2017 - C- 270/17 PPU, juris Rn. 81; Urteil vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU, juris Rn. 65).

    Der Begriff der "Entscheidung" im Art. 4a RbEuHb nimmt auf gerichtliche Entscheidungen Bezug, mit denen nach Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht rechtskräftig über die Schuld des Betroffenen und über die ggf. gegen ihn zu verhängende Strafe befunden worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU, juris Rn. 68).

    Dagegen liegt keine Entscheidung in diesem Sinne vor, wenn eine Entscheidung über die Vollstreckung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe ohne Änderung des Strafmaßes und ohne ein hierauf bezogenes Ermessen getroffen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU, juris Rn. 77).

  • EuGH, 24.09.2020 - C-195/20

    Eine freiheitsbeschränkende Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster

    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen (Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire)

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 64 und 65).

    29 Vgl. Urteile vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026), und vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) (C-688/18, EU:C:2020:94).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.05.2019 - C-509/18

    PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Rahmenbeschluss 2002/584 soll nämlich durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit erleichtern und beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, wobei er entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-396/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - im Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 67, und vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire)

    7 Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-397/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

  • EuGH, 21.12.2023 - C-398/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

  • EuGH, 06.12.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 19.09.2018 - C-310/18

    Milev

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-492/22

    Openbaar Ministerie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum

  • EuGH, 23.02.2018 - C-376/17

    Lipinski

  • OLG Brandenburg, 29.08.2022 - 1 AR 25/22

    Ablehnung der Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Polen auf Grundlage

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-571/17 PPU   

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https://dejure.org/2017,49074
Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-571/17 PPU (https://dejure.org/2017,49074)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-571/17 PPU (https://dejure.org/2017,49074)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-571/17 PPU (https://dejure.org/2017,49074)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ardic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl - Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann - Art. 4a des Rahmenbeschlusses - Wendung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-571/17
    In diesen Fällen handele es sich um ein Verfahren, das zu einer justiziellen Entscheidung führe, durch die die Person, um deren Übergabe ersucht werde, rechtskräftig verurteilt werde (um die Terminologie des Gerichtshofs in Rn. 74 des Urteils vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, aufzugreifen).

    7 Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 81, 90 und 98).

    37 Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 66 und 67).

    38 Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 69).

    40 Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 71 und 72).

    41 Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74).

    42 Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 78, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, § 123).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 87 und 89), und Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 98).

    60 Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 95 bis 98), vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 53), vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 65 und 66), und vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 91).

  • EuGH, 10.08.2017 - C-271/17

    Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-571/17
    Unter Verweis auf Rn. 91 des Urteils vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629), vertritt die irische Regierung die Ansicht, dass es sich um eine das Strafmaß bestimmende Entscheidung handele.

    Erstens ergebe sich das insbesondere aus Rn. 85 des Urteils vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629).

    6 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85).

    8 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 90 und 96).

    10 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85).

    11 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85).

    20 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 87).

    43 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 96).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 87 und 89), und Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 98).

  • EGMR, 03.04.2012 - 37575/04

    BOULOIS c. LUXEMBOURG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-571/17
    9 EGMR, 3. April 2012, Boulois/Luxemburg (CE:ECHR:2012:0403JUD003757504, § 87).

    22 EGMR, 3. April 2012, Boulois/Luxemburg (CE:ECHR:2012:0403JUD003757504, § 87).

    23 EGMR, 3. April 2012, Boulois/Luxemburg, CE:ECHR:2012:0403JUD003757504, § 85, und EGMR, 17. September 2009, Enea/Italien (CE:ECHR:2009:0917JUD007491201, § 97).

    24 EGMR, 3. April 2012, Boulois/Luxemburg (CE:ECHR:2012:0403JUD003757504, § 104).

    34 EGMR, 3. April 2012, Boulois/Luxemburg (CE:ECHR:2012:0403JUD003757504, §§ 89 und 101).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-514/21

    Europäischer Haftbefehl: Nach Auffassung der Generalanwältin Capeta ist der

    34 Zum einschlägigen Rechtsrahmen in der Rechtssache von Herrn Ardic siehe Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 19 bis 30), und Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1013, Nrn. 29 bis 33).

    36 Insoweit verweise ich auf die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1013, Nr. 46).

    74 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1013, Nr. 78), in denen er darauf hinweist, dass nach dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl dem ausstellenden Mitgliedstaat die Hauptrolle bei der Wahrung der Rechte von Angeklagten zukomme.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen

    32 Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1013, Nr. 74).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire)

    7 Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1013, Nr. 81).

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