Rechtsprechung
   EuGH, 09.10.2019 - C-573/18, C-574/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,32856
EuGH, 09.10.2019 - C-573/18, C-574/18 (https://dejure.org/2019,32856)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.2019 - C-573/18, C-574/18 (https://dejure.org/2019,32856)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - C-573/18, C-574/18 (https://dejure.org/2019,32856)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,32856) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    C () und subventions agricoles)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention - Verordnung (EG) Nr. 2200/96 - Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 - Landwirtschaftliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention - Verordnung (EG) Nr. 2200/96 - Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 - Landwirtschaftliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3 Abs 1, UStG § ... 3 Abs 12, UStG § 10 Abs 1 S 3, UStG § 10 Abs 2 S 2, UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 1, UStG § 10 Abs 5 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 2, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 27 Abs 1, EGV 2200/96, EGV 609/2001, EGV 1433/2003, AEUV Art 267
    Erzeuger, Obst und Gemüse, Vorsteuerabzüge

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3 Abs 1, UStG § ... 3 Abs 12, UStG § 10 Abs 1 S 3, UStG § 10 Abs 2 S 2, UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 1, UStG § 10 Abs 5 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 2, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 27 Abs 1, EGV 2200/96, EGV 609/2001, EGV 1433/2003, AEUV Art 267
    Erzeuger, Obst und Gemüse, Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.07.2004 - C-144/02

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 09.10.2019 - C-573/18
    Indem Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie vorsieht, dass die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer in den dort genannten Fällen die an die Steuerpflichtigen gezahlten Subventionen umfasst, zielt er darauf ab, den gesamten Wert der Gegenstände und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und somit zu vermeiden, dass die Zahlung einer Subvention zu einem geringeren Steuerertrag führt (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 26).

    Nur in diesem Fall kann die Subvention als Gegenleistung für die Lieferung eines Gegenstands oder die Erbringung einer Dienstleistung angesehen werden und ist damit steuerbar (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 27 und 28).

    Die Zahlung der Subvention an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer muss diesem also objektiv gesehen den Verkauf des Gegenstands bzw. die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglichen, den er ohne Subvention verlangen müsste (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die von der Subvention verkörperte Gegenleistung muss darüber hinaus zumindest bestimmbar sein (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So erfasst der Begriff "unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen" im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie nur die Subventionen, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder für Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt werden (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

    Auszug aus EuGH, 09.10.2019 - C-573/18
    Nach dieser Regel ist die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen die Gegenleistung, die der Steuerpflichtige "vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten [tatsächlich] erhält ..., einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen" (Urteil vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, EU:C:2005:47, Rn. 28).
  • BFH, 22.01.2020 - XI R 26/19

    Über einen Betriebsfonds gezahlte Zuschüsse der EU zur Anschaffung von

    Wenn eine Erzeugerorganisation i.S. von Art. 11 der VO Nr. 2200/96/EG bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an ihr angeschlossene Mitglieder weiterliefert und von diesen eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält, ist der Betrag, den ein Betriebsfonds i.S. des Art. 15 der VO Nr. 2200/96/EG an die Erzeugerorganisation für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, Teil der Gegenleistung für die Lieferung an die Erzeuger und daher als Entgelt von dritter Seite anzusehen (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil C vom 09.10.2019 - C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, DStR 2019, 2202).

    Der EuGH hat mit Urteil C vom 09.10.2019 - C-573/18 und C-574/18 (EU:C:2019:847, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 2202) Folgendes geantwortet:.

    Unionsrechtliche Zweifel an dieser Beurteilung bestehen nach dem EuGH-Urteil C (EU:C:2019:847, DStR 2019, 2202, Rz 36 ff.) nicht.

  • BFH, 22.01.2020 - XI R 27/19

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.1.2020 - XI R 26/19 (XI R

    NV: Wenn eine Erzeugerorganisation i.S. von Art. 11 der VO Nr. 2200/96/EG bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an ihr angeschlossene Mitglieder weiterliefert und von diesen eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält, ist der Betrag, den ein Betriebsfonds i.S. des Art. 15 der VO Nr. 2200/96/EG an die Erzeugerorganisation für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, Teil der Gegenleistung für die Lieferung an die Erzeuger und daher als Entgelt von dritter Seite anzusehen (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil C vom 09.10.2019 - C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, DStR 2019, 2202; Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 22.01.2020 - XI R 26/19 (XI R 5/17)).

    Der EuGH hat mit Urteil C vom 09.10.2019 - C-573/18 und C-574/18 (EU:C:2019:847, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 2202) Folgendes geantwortet:.

    Unionsrechtliche Zweifel an dieser Beurteilung bestehen nach dem EuGH-Urteil C (EU:C:2019:847, DStR 2019, 2202, Rz 36 ff.) nicht.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht