Weitere Entscheidung unten: EuGH, 16.04.2012

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   EuGH, 28.11.2013 - C-576/11   

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https://dejure.org/2013,33664
EuGH, 28.11.2013 - C-576/11 (https://dejure.org/2013,33664)
EuGH, Entscheidung vom 28.11.2013 - C-576/11 (https://dejure.org/2013,33664)
EuGH, Entscheidung vom 28. November 2013 - C-576/11 (https://dejure.org/2013,33664)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Zwangsgelds und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Luxemburg

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Zwangsgelds und ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Luxemburg

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Zwangsgelds und ...

  • Wolters Kluwer

    Behandlung von kommunalem Abwasser in Luxemburg; Zwangsgeld und Pauschbetrag zur Durchsetzung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bei lang andauernder Vertragsverletzung; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen das Großherzogtum Luxemburg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung von kommunalem Abwasser in Luxemburg; Zwangsgeld und Pauschbetrag zur Durchsetzung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bei lang andauernder Vertragsverletzung; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen das Großherzogtum Luxemburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Luxemburg wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es einem 2006 ergangenen Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist, dem zufolge die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden war

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verurteilung Luxemburgs zu finanziellen Sanktionen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 23. November 2006, Kommission/Luxemburg (C"452/05), über die Nichtumsetzung der Vorschriften der Richtlinie 91/271/EWR des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.11.2006 - C-452/05

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 28.11.2013 - C-576/11
    - festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 23. November 2006, Kommission/Luxemburg (C-452/05), ergeben;.

    - das Großherzogtum Luxemburg zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 11 340 Euro für jeden Tag, um den sich die Durchführung des Urteils Kommission/Luxemburg verzögert, ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag zu zahlen, an dem das Urteil Kommission/Luxemburg durchgeführt sein wird;.

    - das Großherzogtum Luxemburg zu verurteilen, an die Kommission einen täglichen Pauschalbetrag von 1 248 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Luxemburg bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder, wenn dieser Tag früher kommt, bis zu dem Tag zu zahlen, an dem das Urteil Kommission/Luxemburg durchgeführt sein wird;.

    Das Urteil Kommission/Luxemburg.

    In der Rechtssache, die zu dem Urteil Kommission/Luxemburg führte, hatte das Großherzogtum Luxemburg vor dem Gerichtshof geltend gemacht, es sei ein nationales Aktionsprogramm zur Modernisierung der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen eingeführt worden, damit die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/271 eingehalten würden.

    Im Urteil Kommission/Luxemburg stellte der Gerichtshof fest, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/271 verstoßen hatte, dass es nicht nachweisen konnte, dass die Gesamtbelastung mit Stickstoff, der in alle fraglichen Abwasserbehandlungsanlagen eintritt, um mindestens 75 % verringert worden sei.

    Angesichts der Antworten des Großherzogtums Luxemburg war die Kommission der Auffassung, dass dieses das Urteil Kommission/Luxemburg noch immer nicht vollständig durchgeführt habe, da sechs Abwasserbehandlungsanlagen, die Gebiete mit mehr als 10 000 EW versorgten, Ende 2010 noch immer nicht in Einklang mit den Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/271 gestanden hätten.

    Da die Kommission der Ansicht war, dass das Großherzogtum Luxemburg die sich aus dem Urteil Kommission/Luxemburg ergebenden Maßnahmen nicht fristgemäß getroffen habe, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

    Schließlich betont das Großherzogtum Luxemburg, dass eine Sanktion zwar angemessen und abschreckend sein müsse, aber die Arbeiten, um dem Urteil Kommission/Luxemburg nachzukommen, in Angriff genommen worden seien und nicht beschleunigt werden könnten.

    Im vorliegenden Fall ist das Großherzogtum Luxemburg, wie es in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wenigstens in Bezug auf zwei Abwasserbehandlungsanlagen nicht den im Urteil Kommission/Luxemburg vorgeschriebenen Anforderungen nachgekommen.

    Daher ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Luxemburg ergeben.

    In seinen schriftlichen und mündlichen Ausführungen macht das Großherzogtum Luxemburg geltend, dass die unternommenen Anstrengungen und Verbesserungen sowie die erforderlichen Arbeiten, um dem Urteil Kommission/Luxemburg nachzukommen, für die Beurteilung von Schwere und Dauer der Vertragsverletzung berücksichtigt werden müssten.

    Auf der Grundlage seiner Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dem Urteil Kommission/Luxemburg, dessen Durchführung die Kommission verfolgt, nicht nachgekommen ist, kann der Gerichtshof diesem Mitgliedstaat nach Art. 260 Abs. 2 AEUV die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds auferlegen.

    Als Erstes sind, wie die Kommission festgestellt hat, seit dem Urteil Kommission/Luxemburg mehr als fünf Jahre vergangen.

    Im vorliegenden Fall ist das Zwangsgeld nicht auszusetzen oder zu verringern, bevor das Großherzogtum Luxemburg nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Luxemburg und somit aus den Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/271 ergeben.

    Unter Berücksichtigung aller Umstände der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von 2 800 Euro pro Tag beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem das Großherzogtum Luxemburg dem Urteil Kommission/Luxemburg nachgekommen sein wird, zur Erreichung der Durchführung dieses Urteils angemessen ist.

    Aus den beim Gerichtshof eingereichten Akten geht hervor, dass das Großherzogtum Luxemburg gegenwärtig Anstrengungen unternimmt und erhebliche Investitionen tätigt, um das Urteil Kommission/Luxemburg durchzuführen.

    Zu beachten ist zudem, dass die mit dem Urteil Kommission/Luxemburg festgestellte Vertragsverletzung fast sieben Jahre angedauert hat.

    Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 23. November 2006, Kommission/Luxemburg (C-452/05), ergeben.

    Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird das Großherzogtum Luxemburg verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld in Höhe von 2 800 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Luxemburg verzögert, und zwar beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem das Großherzogtum Luxemburg dem Urteil Kommission/Luxemburg in vollem Umfang nachgekommen sein wird.

  • EuGH, 25.06.2013 - C-241/11

    Die Tschechische Republik wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro

    Auszug aus EuGH, 28.11.2013 - C-576/11
    Als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 1 AEUV ist dabei auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, Randnr. 67, sowie vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-241/11, Randnr. 23).

    Hierbei ist als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 1 AEUV auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 67, und Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 23).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen beruht, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteil Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche etwaige Verurteilung und die gegebenenfalls erfolgende Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrags müssen ferner in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist (Urteil Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 41).

    Insbesondere kann die Verurteilung eines Mitgliedstaats zur Zahlung eines Pauschalbetrags nicht mit einem Automatismus erfolgen (Urteil Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 42).

    Dabei können die Vorschläge der Kommission den Gerichtshof nicht binden und stellen lediglich Hinweise dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 43).

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuGH, 28.11.2013 - C-576/11
    Als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 1 AEUV ist dabei auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, Randnr. 67, sowie vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-241/11, Randnr. 23).

    Hierbei ist als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 1 AEUV auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 67, und Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 23).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-374/11

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 28.11.2013 - C-576/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland, C-374/11, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet das Zwangsgeld so festzusetzen hat, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteil Kommission/Irland, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuGH, 28.11.2013 - C-576/11
    Wenn jedoch das Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Art. 228 Abs. 2 EG eingeleitet wurde, ist der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, d. h. vor dem 1. Dezember 2009, abgegeben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, C-496/09, Slg. 2011, I-11483, Randnr. 27).
  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

    Auszug aus EuGH, 28.11.2013 - C-576/11
    Zu der Frist, innerhalb deren die Durchführung eines solchen Urteils erfolgen müsse, sei der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen, dass das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Rechts der Union es verlange, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen werde (Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

    Da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, ist als der maßgebende Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung gemäß Art. 260 Abs. 1 AEUV der Tag des Ablaufs der Frist anzusehen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteile Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67, und Kommission/Luxemburg, C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 29).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 141, und Kommission/Luxemburg, EU:C:2013:773, Rn. 58 und 59).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-378/13

    Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Was die Höhe und die Form dieses Zwangsgelds angeht, hat der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausübung seines Ermessens das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Luxemburg, C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, den betreffenden Mitgliedstaat zu veranlassen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urteil Kommission/Luxemburg, EU:C:2013:773, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

    27 - Vgl. in diesem Sinne zur Angemessenheit des Zwangsgelds, um die vollständige Durchführung eines ersten, den Verstoß eines Mitgliedstaats feststellenden Urteils zu gewährleisten, u. a. Urteile Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 114) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 45).

    84 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Nr. 3 des Tenors), Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Nr. 3 des Tenors) und Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Nr. 2 des Tenors).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

    15 Vgl. Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 27), vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 59), vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 42), vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 96), und vom 28. November 2013, Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 43).

    19 Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 27), vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 59), vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 42), vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 96), und vom 28. November 2013, Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 43).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Was die Höhe und Form des Zwangsgelds betrifft, ist es Sache des Gerichtshofs, bei der Ausübung seines Ermessens nach ständiger Rechtsprechung das verhängte Zwangsgeld so festzusetzen, dass es einerseits den Umständen angepasst ist und andererseits in einem angemessenen Verhältnis zum festgestellten Verstoß und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Luxemburg, C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-692/20

    Der Gerichtshof verurteilt das Vereinigte Königreich zur Zahlung eines

    Aus dem Urteil vom 28. November 2013, Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773), ergebe sich nämlich, dass die praktischen Schwierigkeiten bei der Beurteilung dieser Dauer zu berücksichtigen seien.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11

    Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen

    109 - Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, Slg. 2008, I-9159), vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-109/08, Slg. 2009, I-4657), vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, Slg. 2009, I-5703), vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-568/07, Slg. 2009, I-4505), vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland (C-407/09, Slg. 2011, I-2467), vom 17. November 2011, Kommission/Italien (in Fn. 99 angeführt), vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spain (in Fn. 105 angeführt), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-279/11), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-374/11), vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (C-270/11), vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik (C-241/11), Kommission/Belgien (in Fn. 108 angeführt), und vom 28. November 2013, Kommission/Luxemburg (C-576/11).
  • EuGH, 25.06.2014 - C-76/13

    Portugal wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 3 Millionen Euro sowie ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des

  • EuGH, 04.12.2014 - C-243/13

    Gegen Schweden werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

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EuGH, Entscheidung vom 16. April 2012 - C-576/11 (https://dejure.org/2012,53695)
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