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   EuGH, 05.10.2016 - C-576/15   

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https://dejure.org/2016,31514
EuGH, 05.10.2016 - C-576/15 (https://dejure.org/2016,31514)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2016 - C-576/15 (https://dejure.org/2016,31514)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - C-576/15 (https://dejure.org/2016,31514)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Maya Marinova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Art. 9 Abs. 1 - Art. 14 Abs. 1 - Art. 73, 80 und 273 - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Steuerhinterziehung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Maya Marinova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Art. 9 Abs. 1 - Art. 14 Abs. 1 - Art. 73, 80 und 273 - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Steuerhinterziehung - ...

  • IWW

    Art. 73, 273 der Richtlinie 2006/112/EG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Art. 9 Abs. 1 - Art. 14 Abs. 1 - Art. 73, 80 und 273 - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Steuerhinterziehung - ...

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Steuerhinterziehung - Unregelmäßigkeiten in den Aufzeichnungen - Verschleierung von Lieferungen und Einnahmen - Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 273, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 14 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 80
    Bulgarien, Mehrwertsteuer, Mitgliedstaat, Lieferung

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Maya Marinova

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Art. 9 Abs. 1 - Art. 14 Abs. 1 - Art. 73, 80 und 273 - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Steuerhinterziehung - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-576/15
    Somit verwehrt das Unionsrecht es den Mitgliedstaaten nicht, solche Verstöße als Steuerhinterziehung anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2010, R., C-285/09, EU:C:2010:742, Rn. 48 und 49, sowie vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 56).

    Der Gerichtshof kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle notwendigen Hinweise für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann dieser Grundsatz von einem Steuerpflichtigen, der sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet hat, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 48, sowie vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 58).

  • EuGH, 26.03.2015 - C-499/13

    Macikowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-576/15
    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihm festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angibt, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, und dass er diesen daher in Bezug auf die Mittel zur Erreichung der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Ziele ein Ermessen einräumt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 23, und vom 26. März 2015, Macikowski, C-499/13, EU:C:2015:201, Rn. 36).

    Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, dürfen jedoch nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (vgl. Urteil vom 26. März 2015, Macikowski, C-499/13, EU:C:2015:201, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-576/15
    Was zum anderen den Grundsatz der Neutralität angeht, in dem der Unionsgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Urteile vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, EU:C:2009:669, Rn. 41, und vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg, C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 50), ist festzustellen, dass die Steuerpflichtigen, die eine Steuerhinterziehung begangen haben, die insbesondere darin besteht, steuerbare Umsätze und damit zusammenhängende Einnahmen zu verheimlichen, sich nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation der Steuerpflichtigen vergleichbar ist, die ihre Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, zur Erklärung und zur Entrichtung der Mehrwertsteuer erfüllen.
  • EuGH, 09.07.2015 - C-144/14

    Cabinet Medical Veterinar Tomoiaga Andrei - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-576/15
    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass aus dieser Vorschrift sowie aus Art. 2 und Art. 250 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (Urteil vom 9. Juli 2015, Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiaga Andrei, C-144/14, EU:C:2015:452, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-502/13

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-576/15
    Was zum anderen den Grundsatz der Neutralität angeht, in dem der Unionsgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Urteile vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, EU:C:2009:669, Rn. 41, und vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg, C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 50), ist festzustellen, dass die Steuerpflichtigen, die eine Steuerhinterziehung begangen haben, die insbesondere darin besteht, steuerbare Umsätze und damit zusammenhängende Einnahmen zu verheimlichen, sich nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation der Steuerpflichtigen vergleichbar ist, die ihre Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, zur Erklärung und zur Entrichtung der Mehrwertsteuer erfüllen.
  • EuGH, 26.01.2012 - C-588/10

    Kraft Foods Polska - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art.

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-576/15
    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihm festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angibt, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, und dass er diesen daher in Bezug auf die Mittel zur Erreichung der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Ziele ein Ermessen einräumt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 23, und vom 26. März 2015, Macikowski, C-499/13, EU:C:2015:201, Rn. 36).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-576/15
    Daher kann dieser Grundsatz von einem Steuerpflichtigen, der sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet hat, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 48, sowie vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 58).
  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-576/15
    Somit verwehrt das Unionsrecht es den Mitgliedstaaten nicht, solche Verstöße als Steuerhinterziehung anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2010, R., C-285/09, EU:C:2010:742, Rn. 48 und 49, sowie vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 56).
  • EuGH, 21.11.2018 - C-648/16

    Fontana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass aus Art. 273 Abs. 1 sowie aus Art. 2 und Art. 250 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (Urteile vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 18).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die fehlende Erklärung des Gesamtumsatzes eines Steuerpflichtigen der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht entgegenstehen kann und es Sache der zuständigen nationalen Einrichtungen ist, die Situation wiederherzustellen, die ohne ein solches Verhalten des Steuerpflichtigen bestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 42).

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität, zu beachten (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 41).

    Allerdings können diese nationale Regelung und ihre Anwendung nur mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, wenn sie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 44).

    Der Gerichtshof kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle notwendigen Hinweise für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 46).

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

    a) Da der Antragsteller bei summarischer Prüfung die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG verletzt hat, ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass das FA gemäß § 162 AO dem Grunde nach zur Schätzung befugt ist (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2011 XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921, Rz 19 ff.; vom 27. September 2018 V R 9/17, BFH/NV 2019, 127, Rz 20; s. zur Schätzung bei sonstigen Buchführungsmängeln auch BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 303, Rz 30 ff.; zur unionsrechtlichen Zulässigkeit von Schätzungen im Bereich der Mehrwertsteuer s. EuGH-Urteile Maja Marinova vom 5. Oktober 2016 C-576/15, EU:C:2016:740, HFR 2016, 1034; Fontana vom 21. November 2018 C-648/16, EU:C:2018:932, HFR 2019, 67).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-534/16

    BB construct - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihm festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angibt, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, und dass er diesen daher in Bezug auf die Mittel, um die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen, ein Ermessen einräumt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, dürfen jedoch nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs kann dieser jedoch dem vorlegenden Gericht alle notwendigen Hinweise für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 46).

    Was zweitens den Grundsatz der steuerlichen Neutralität angeht, in dem der Unionsgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat, ist festzustellen, dass Steuerpflichtige, die ihre steuerlichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Pflicht zur Registrierung, nicht erfüllen, sich nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation der Steuerpflichtigen vergleichbar ist, die ihrer Pflicht zur Registrierung nachkommen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia

    Kann daher in Fällen von Betrug, in denen der Umsatz gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, angenommen werden, dass, wie den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740) und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), zu entnehmen ist, die gezahlten und erlangten Beträge die Mehrwertsteuer nicht enthalten, um die geeignete Festsetzung vorzunehmen und die entsprechende Sanktion zu verhängen?.

    9 Vgl. z. B. Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 39).

    22 Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740).

    Vgl. z. B. Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 48), in der der Gerichtshof auf "alle ... individuellen Umstände" verweist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-648/16

    Fontana - Mehrwertsteuer - Verdacht der Steuerhinterziehung - Sektorenanalysen -

    12 Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. in dieser Hinsicht Urteile vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 36), und vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 46).

    18 Vgl. entsprechend Urteile vom 10. Juli 2008, Koninklijke Ahold (C-484/06, EU:C:2008:394, Rn. 39), und vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 48).

    24 Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 49).

  • BFH, 10.08.2017 - V R 2/17

    Zu den Anforderungen an das "Kennenmüssen" nach § 25d Abs. 1 UStG

    Die Annahme, dass einem Steuerpflichtigen bereits bei bloßer Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Vertragspartner erhöhte Sorgfaltspflichten obliegen, würde trotz der dem Unternehmer zukommenden Aufgabe, öffentliche Gelder als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" (dazu EuGH-Urteile Balocchi vom 20. Oktober 1993 C-10/92, EU:C:1993:846, Rz 25, und Netto Supermarkt vom 21. Februar 2008 C-271/06, EU:C:2008:105, Rz 21; BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674, Rz 21) zu vereinnahmen, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen (vgl. EuGH-Urteile Farkas vom 26. April 2017 C-564/15, EU:C:2017:302, Rz 59 f.; Maya Marinova vom 5. Oktober 2016 C-576/15, EU:C:2016:740, Rz 44).
  • EuGH, 01.07.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia - Vorlage zur

    Kann daher in Fällen von Betrug, in denen der Umsatz gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, angenommen werden, dass, wie den Urteilen des Gerichtshofs vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), zu entnehmen ist, die gezahlten und erlangten Beträge die Mehrwertsteuer nicht enthalten, um die geeignete Festsetzung vorzunehmen und die entsprechende Sanktion zu verhängen?.

    Diese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung in den Urteilen vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), denn dort hat sich der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht dazu geäußert, ob die Mehrwertsteuer im Betrag der von der Steuerverwaltung im Fall eines Betrugs rekonstruierten Einkünfte enthalten ist, wenn die Einkünfte durch verschleierte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze entstanden sind, für die eine Rechnung hätte ausgestellt werden müssen und die meldepflichtig gewesen wären.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-664/16

    Vadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    36 Die Kommission verweist auf das Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740).

    61 Z. B. Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15

    Jyske Finans - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 2 - Gleichbehandlung ohne Unterschied

    41 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" -

    (C-712/17, EU:C:2019:374), vom 26. Oktober 2017, BB construct (C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 22 betraf die Sicherheitsleistung durch neue Steuerpflichtige), vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 55), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 42), und vom 21. Juni 2012, Mahagében (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 54 spricht von Wirtschaftsteilnehmern, Rn. 61 von Steuerpflichtigen).
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