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   EuGH, 07.03.2013 - C-577/11   

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https://dejure.org/2013,3207
EuGH, 07.03.2013 - C-577/11 (https://dejure.org/2013,3207)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2013 - C-577/11 (https://dejure.org/2013,3207)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2013 - C-577/11 (https://dejure.org/2013,3207)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Tariffreiheit - Krankenversicherungsverträge, die nicht mit einer Berufstätigkeit zusammenhängen - Beschränkungen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    DKV Belgium

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Tariffreiheit - Krankenversicherungsverträge, die nicht mit einer Berufstätigkeit zusammenhängen - Beschränkungen - ...

  • EU-Kommission

    DKV Belgium

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Tariffreiheit - Krankenversicherungsverträge, die nicht mit einer Berufstätigkeit zusammenhängen - Beschränkungen - ...

  • Wolters Kluwer

    Europarechtskonformität einer nationalen Regelung bezüglich der Anpassung jährlicher Beiträge zu Direktversicherungen (mit Ausnahme der Lebensversicherung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prämienanpassung in der Krankenhauszusatzversicherung; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour d'appel de Bruxelles

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    DKV Belgium

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour d'appel de Bruxelles - Auslegung von Art. 49 und 56 AEUV, Art. 29 Abs. 2 und 39 Abs. 3 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme ...

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 28.04.2009 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-577/11
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Art. 29 und 39 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/49 sowie Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 73/239 einem Mitgliedstaat untersagen, ein System der vorherigen Genehmigung oder der systematischen Übermittlung von Tarifen einzuführen, die ein Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern in seinem Staatsgebiet zu verwenden beabsichtigt (vgl. Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, C-518/06, Slg. 2009, I-3491, Randnr. 100).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hatte der Unionsgesetzgeber somit die Absicht, den Grundsatz der Tariffreiheit im Versicherungssektor mit Ausnahme der Lebensversicherung zu gewährleisten (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet der Tarife im Bereich der Versicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, mit der jede nationale Maßnahme ausgeschlossen wird, die Auswirkungen auf die Tarife haben kann, lässt sich jedoch mangels eines entsprechenden vom Gesetzgeber der Europäischen Union klar geäußerten Willens nicht vermuten (Urteile vom 7. September 2004, Kommission/Luxemburg, C-346/02, Slg. 2004, I-7517, Randnr. 24, Kommission/Frankreich, C-347/02, Slg. 2004, I-7557, Randnr. 25, und Kommission/Italien, Randnr. 106).

    Mithin ist eine nationale Regelung, durch die ein technischer Rahmen vorgegeben wird, in dem die Versicherungsunternehmen ihre Prämien kalkulieren müssen, nicht allein aufgrund der Tatsache, dass dieser technische Rahmen sich auf die Tarifentwicklung auswirkt, unvereinbar mit dem Grundsatz der Tariffreiheit (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 25, Kommission/Frankreich, Randnr. 26, und Kommission/Italien, Randnr. 105).

    In diesem Zusammenhang betrifft nach ständiger Rechtsprechung der Begriff "Beschränkung" im Sinne der Art. 49 AEUV und 56 AEUV die Maßnahmen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Frage, unter welchen Umständen eine unterschiedslos anwendbare Maßnahme wie das im Ausgangsverfahren fragliche Tariferhöhungssystem unter diesen Begriff fallen kann, ist daran zu erinnern, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats nicht allein deshalb eine Beschränkung im Sinne des AEU-Vertrags darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Staatsgebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (vgl. Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen umfasst der Begriff der Beschränkung die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten betreffen und somit den innergemeinschaftlichen Handel behindern (Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich müssen die Versicherungsunternehmen beim Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats, der ein Tariferhöhungssystem wie das im Ausgangsverfahren fragliche eingeführt hat, ihre Geschäftspolitik und -strategie überdenken, damit sie auf diesem Markt im Einklang mit dem Recht dieses Mitgliedstaats tätig werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 69).

    Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs kann zugelassen werden, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-346/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET NICHT DIE IN FRANKREICH UND IN LUXEMBURG FÜR

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-577/11
    Eine vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet der Tarife im Bereich der Versicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, mit der jede nationale Maßnahme ausgeschlossen wird, die Auswirkungen auf die Tarife haben kann, lässt sich jedoch mangels eines entsprechenden vom Gesetzgeber der Europäischen Union klar geäußerten Willens nicht vermuten (Urteile vom 7. September 2004, Kommission/Luxemburg, C-346/02, Slg. 2004, I-7517, Randnr. 24, Kommission/Frankreich, C-347/02, Slg. 2004, I-7557, Randnr. 25, und Kommission/Italien, Randnr. 106).

    Mithin ist eine nationale Regelung, durch die ein technischer Rahmen vorgegeben wird, in dem die Versicherungsunternehmen ihre Prämien kalkulieren müssen, nicht allein aufgrund der Tatsache, dass dieser technische Rahmen sich auf die Tarifentwicklung auswirkt, unvereinbar mit dem Grundsatz der Tariffreiheit (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 25, Kommission/Frankreich, Randnr. 26, und Kommission/Italien, Randnr. 105).

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-577/11
    Das Ziel des Verbraucherschutzes stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, weil der Versicherungssektor im Hinblick auf den Schutz des Verbrauchers als Versicherungsnehmer und Versicherter ein besonders sensibler Bereich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 1986, Kommission/Deutschland, 205/84, Slg. 1986, 3755, Randnrn. 32 und 33).
  • EuGH, 25.02.2003 - C-59/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-577/11
    Das in dieser Bestimmung angesprochene "Allgemeininteresse" stellt nämlich entgegen den Ausführungen der Kommission kein maßgebliches Kriterium für die Überprüfung der Frage dar, ob eine nationale Regelung gegen den Grundsatz der Tariffreiheit im Sinne der Art. 29 und 39 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/49 sowie des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 73/239 verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2003, Kommission/Italien, C-59/01, Slg. 2003, I-1759, Randnr. 38).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-347/02

    Kommission / Frankreich - Versicherungen - Dritte Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-577/11
    Eine vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet der Tarife im Bereich der Versicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, mit der jede nationale Maßnahme ausgeschlossen wird, die Auswirkungen auf die Tarife haben kann, lässt sich jedoch mangels eines entsprechenden vom Gesetzgeber der Europäischen Union klar geäußerten Willens nicht vermuten (Urteile vom 7. September 2004, Kommission/Luxemburg, C-346/02, Slg. 2004, I-7517, Randnr. 24, Kommission/Frankreich, C-347/02, Slg. 2004, I-7557, Randnr. 25, und Kommission/Italien, Randnr. 106).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-377/17

    Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

    26 Siehe Urteil vom 7. März 2013, DKV Belgium (C-577/11, EU:C:2013:146, Rn. 34).

    27 Siehe Urteil vom 7. März 2013, DKV Belgium (C-577/11, EU:C:2013:146, Rn. 37).

  • EGMR, 21.07.2015 - 18766/11

    Italien muß Rechtsrahmen für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft schaffen

    Sentencia C-577/11, http://www.corteconstitucional.gov.co/relatoria/2011/C-577- 11.htm (last accessed June 2015), pp.
  • VG Augsburg, 14.11.2018 - Au 4 K 18.1400

    Abgrenzung von Idealverein und wirtschaftlichem Verein

    Auch unterschiedslos anwendbare Maßnahmen können erfasst sein, soweit sie den Marktzugang aus anderen Mitgliedstaaten betreffen (EuGH, U.v. 7.3.2013 - C-577/11 - juris Rn. 63; Müller-Graff in Streinz, EUV/AUEV, 3. Auflage 2018, Art. 49 Rn. 58).
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