Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 16.02.2017 - C-578/16 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2915
EuGH, 16.02.2017 - C-578/16 PPU (https://dejure.org/2017,2915)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU (https://dejure.org/2017,2915)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU (https://dejure.org/2017,2915)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    C. K. u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Dublin-System - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GR-Charta Art. 4, VO 604/2013 Art. 17 Abs. 1
    Dublinverfahren, Krankheit, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, Europäische Grundrechtecharta

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    C. K. u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Dublin-System - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung - ...

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abgeschobenen Flüchtlingen darf keine unmenschliche Behandlung drohen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    C. K. u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Dublin-System - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 691
 
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Wird zitiert von ... (480)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
    Folglich führt ein Mitgliedstaat auch dann im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Unionsrecht durch, wenn er von dieser Klausel Gebrauch macht (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 64 bis 68).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung, jedoch unter Beachtung der durch die Charta gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden (vgl. entsprechend, zur Dublin-II-Verordnung, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C 411/10 und C 493/10, EU:C:2011:865, Rn. 77 und 99).

    In seinem Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 86 bis 94 und 106), hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen mit dem in Art. 4 der Charta aufgestellten Verbot unvereinbar sein kann.

    In Bezug auf die ihnen zuerkannten Grundrechte hat der Unionsgesetzgeber zum einen in Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung die auf das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), zurückgehende, in Rn. 60 des vorliegenden Urteils erwähnte Rechtsprechung kodifiziert und zum anderen in den Erwägungsgründen 32 und 39 dieser Verordnung hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Anwendung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und an Art. 4 der Charta gebunden sind.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, die bei der Auslegung von Art. 4 der Charta zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 87 bis 91), kann das durch eine natürlich auftretende physische oder psychische Erkrankung entstehende Leiden unter Art. 3 EMRK fallen, wenn es durch eine von den Behörden zu verantwortende Behandlung - die sich aus Haftbedingungen, einer Ausweisung oder anderen Maßnahmen ergeben kann - verschlimmert wird oder zu werden droht, sofern das dadurch entstehende Leiden das nach diesem Artikel erforderliche Mindestmaß der Schwere erreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR, 13. Dezember 2016, Paposhvili gegen Belgien, CE:ECHR:2016:1213JUD004173810, §§ 174 und 175).

    Unter diesen Umständen besteht aufgrund des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten eine starke Vermutung dafür, dass die den Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gebotene medizinische Behandlung angemessen sein wird (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78, 80 und 100 bis 105).

    Der Gerichtshof erinnerte daher lediglich an sein früheres Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), das den Ausschluss jeder Überstellung von Asylbewerbern in einen Mitgliedstaat betraf, dessen Asylverfahren oder Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen.

  • EGMR, 04.07.2006 - 24171/05

    KARIM v. SWEDEN

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nämlich grundsätzlich nicht, von der Abschiebung oder Ausweisung einer reisefähigen Person abzusehen, sofern dabei die erforderlichen, angemessenen und ihrem Zustand angepassten Maßnahmen getroffen werden (vgl. in diesem Sinne EGMR, 4. Juli 2006, Karim gegen Schweden, CE:ECHR:2006:0704DEC002417105, § 2, und 30. April 2013, Kochieva u. a. gegen Schweden, CE:ECHR:2013:0430DEC007520312, § 35).

    Speziell in Bezug auf die Umstände, unter denen die psychischen Probleme eines Asylbewerbers bei ihm zu Selbstmordtendenzen führen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach entschieden, dass Selbstmorddrohungen einer Person, deren Abschiebung angeordnet wurde, einen Vertragsstaat nicht dazu zwingen, von der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme abzusehen, wenn er konkrete Maßnahmen ergreift, um die Verwirklichung der Drohungen zu verhindern (vgl. EGMR, 7. Oktober 2004, Dragan u. a. gegen Deutschland, CE:ECHR:2004:1007DEC003374303, § 1, 4. Juli 2006, Karim gegen Schweden, CE:ECHR:2006:0704DEC002417105, § 2, und 30. April 2013, Kochieva u. a. gegen Schweden, CE:ECHR:2013:0430DEC007520312, § 34).

  • EGMR, 30.04.2013 - 75203/12

    KOCHIEVA AND OTHERS v. SWEDEN

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nämlich grundsätzlich nicht, von der Abschiebung oder Ausweisung einer reisefähigen Person abzusehen, sofern dabei die erforderlichen, angemessenen und ihrem Zustand angepassten Maßnahmen getroffen werden (vgl. in diesem Sinne EGMR, 4. Juli 2006, Karim gegen Schweden, CE:ECHR:2006:0704DEC002417105, § 2, und 30. April 2013, Kochieva u. a. gegen Schweden, CE:ECHR:2013:0430DEC007520312, § 35).

    Speziell in Bezug auf die Umstände, unter denen die psychischen Probleme eines Asylbewerbers bei ihm zu Selbstmordtendenzen führen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach entschieden, dass Selbstmorddrohungen einer Person, deren Abschiebung angeordnet wurde, einen Vertragsstaat nicht dazu zwingen, von der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme abzusehen, wenn er konkrete Maßnahmen ergreift, um die Verwirklichung der Drohungen zu verhindern (vgl. EGMR, 7. Oktober 2004, Dragan u. a. gegen Deutschland, CE:ECHR:2004:1007DEC003374303, § 1, 4. Juli 2006, Karim gegen Schweden, CE:ECHR:2006:0704DEC002417105, § 2, und 30. April 2013, Kochieva u. a. gegen Schweden, CE:ECHR:2013:0430DEC007520312, § 34).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
    Das in Art. 4 der Charta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ist dabei von fundamentaler Bedeutung, denn es hat absoluten Charakter, da es eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, auf die sich Art. 1 der Charta bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 und 86).

    Sie sind vielmehr verpflichtet, die Gefahr zu würdigen, dass solche Folgen eintreten werden, wenn sie die Überstellung des Betroffenen beschließen, wobei die Gerichte prüfen müssen, ob eine Überstellungsentscheidung rechtmäßig ist, wenn ihre Durchführung zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Betroffenen führen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
    Gegebenenfalls, wenn sich herausstellt, dass nicht mit einer kurzfristigen Besserung des Gesundheitszustands des betreffenden Asylbewerbers zu rechnen ist oder dass bei einer langfristigen Aussetzung des Verfahrens die Gefahr der Verschlechterung seines Zustands bestünde, kann der ersuchende Mitgliedstaat beschließen, den Antrag des Asylbewerbers in Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen "Ermessensklausel" selbst zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Halaf, C-528/11, EU:C:2013:342, Rn. 38).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-255/13

    I - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
    Zudem ist es zwar möglich, dass bei speziellen schweren Erkrankungen eine angemessene medizinische Behandlung nur in bestimmten Mitgliedstaaten verfügbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 56 und 57), doch haben die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht geltend gemacht, dass dies in Bezug auf sie der Fall wäre.
  • EGMR, 07.10.2004 - 33743/03

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies die Beschwerden

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
    Speziell in Bezug auf die Umstände, unter denen die psychischen Probleme eines Asylbewerbers bei ihm zu Selbstmordtendenzen führen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach entschieden, dass Selbstmorddrohungen einer Person, deren Abschiebung angeordnet wurde, einen Vertragsstaat nicht dazu zwingen, von der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme abzusehen, wenn er konkrete Maßnahmen ergreift, um die Verwirklichung der Drohungen zu verhindern (vgl. EGMR, 7. Oktober 2004, Dragan u. a. gegen Deutschland, CE:ECHR:2004:1007DEC003374303, § 1, 4. Juli 2006, Karim gegen Schweden, CE:ECHR:2006:0704DEC002417105, § 2, und 30. April 2013, Kochieva u. a. gegen Schweden, CE:ECHR:2013:0430DEC007520312, § 34).
  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
    Der im vorliegenden Urteil vorgenommenen Auslegung von Art. 4 der Charta steht auch das Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 60), nicht entgegen, in dem der Gerichtshof zur Dublin-II-Verordnung im Wesentlichen entschieden hat, dass ein Asylbewerber unter Umständen wie denen der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, seiner Überstellung nur unter Berufung auf die Existenz systemischer Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat entgegentreten kann.
  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, unterscheidet sich die Dublin-III-Verordnung hinsichtlich der den Asylbewerbern gewährten Rechte in wesentlichen Punkten von der Dublin-II-Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 34).
  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, die bei der Auslegung von Art. 4 der Charta zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 87 bis 91), kann das durch eine natürlich auftretende physische oder psychische Erkrankung entstehende Leiden unter Art. 3 EMRK fallen, wenn es durch eine von den Behörden zu verantwortende Behandlung - die sich aus Haftbedingungen, einer Ausweisung oder anderen Maßnahmen ergeben kann - verschlimmert wird oder zu werden droht, sofern das dadurch entstehende Leiden das nach diesem Artikel erforderliche Mindestmaß der Schwere erreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR, 13. Dezember 2016, Paposhvili gegen Belgien, CE:ECHR:2016:1213JUD004173810, §§ 174 und 175).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaats, einen Antragsteller gemäß Art. 29 der Dublin-III-Verordnung in den Mitgliedstaat zu überstellen, der nach der Verordnung grundsätzlich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems darstellt und damit das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführt (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 68 und 69, sowie vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 53 und 54).

    Des Weiteren ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung unter Beachtung der Grundrechte auszulegen und anzuwenden sind, die durch die Charta, insbesondere ihren Art. 4, gewährleistet sind, der ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet und somit fundamentale Bedeutung und allgemeinen und absoluten Charakter hat, da er eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, auf die sich Art. 1 der Charta bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 und 86, sowie vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59, 69 und 93).

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass eine Abschiebung in einen Staat, in dem die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK gleichkommen, nicht in Betracht kommt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 [ECLI:EU:C:2017:127], Rn. 59 ff.).

    Das Dublin-System zielt darauf, eine schnelle Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen, um einen effektiven Zugang zu den Verfahren auf Zuerkennung eines internationalen Schutzes zu garantieren und das Ziel der Beschleunigung bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz nicht zu unterlaufen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 - Rn. 57).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. - Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16 PPU   

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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    C. K. u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 65 bis 69), entschieden hat, wird der Mitgliedstaat, der beschließt, einen Antrag selbst zu prüfen, der im Sinne der Verordnung Nr. 604/2013 für diese Prüfung zuständige Mitgliedstaat und muss den oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten davon unterrichten.

    Diese Schwachstellen müssen schwerwiegend sein, denn im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 84 und 85), hat der Gerichtshof es ausgeschlossen, dass "der geringste Verstoß" oder "geringfügige Verstöße" gegen die Richtlinien im Asylbereich(14) systemische Schwachstellen darstellen.

    Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist eine Kodifizierung des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865).

    Im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), war die Hellenische Republik der zuständige Mitgliedstaat.

    In seinem Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel/Schweiz (CE:ECHR:2014:1104JUD002921712)(21), hat der EGMR unter Anführung des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), die Vermutung bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte von Asylbewerbern beachten.

    Zudem ist es möglich, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), nicht verlangen wollte, dass die Schwachstellen systemisch sein müssen, damit die Überstellung des Antragstellers unmöglich ist, sondern die Frage schlicht nicht in Betracht gezogen hat.

    Zweitens kann meines Erachtens nicht davon ausgegangen werden, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), den Fall von Schwachstellen, die nur den Antragsteller betreffen, nicht in Betracht gezogen hat, da der Ausdruck "systemische Schwachstellen" in den Schlussanträgen von Generalanwältin Trstenjak nicht vorkommt(27).

    Desgleichen hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 96), entschieden, dass im Fall der Unmöglichkeit einer Überstellung eines Antragstellers die Prüfung des Antrags durch den Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, eine bloße "Befugnis" ist.

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16
    Der Gerichtshof hat zwar im Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 61), entschieden, dass "ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III [der] Verordnung [Nr. 604/2013] festgelegten Zuständigkeitskriteriums ... geltend machen kann".

    Folglich kann aus dem Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409), nicht abgeleitet werden, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat nicht der einzige Fall ist, in dem dieser Mitgliedstaat seine Zuständigkeit verliert und der Antragsteller nicht an ihn überstellt werden darf.

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16
    Im Urteil vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 72), hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Möglichkeit, beim slowakischen Verfassungsgericht ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Najvyssí súd Slovenskej republiky (Oberster Gerichtshof der Slowakischen Republik) einzulegen, "das auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung der durch die innerstaatliche Verfassung oder ein internationales Übereinkommen gewährleisteten Rechte und Freiheiten beschränkt ist", nicht den Schluss zulässt, dass der Najvyssí súd Slovenskej republiky (Oberster Gerichtshof der Slowakischen Republik) nicht als ein Gericht eingestuft werden kann, dessen Entscheidungen nicht mehr im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

    Denn im Urteil vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 68), hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Rechtsvorschrift, nach der die Beurteilung des höheren innerstaatlichen Gerichts - dort des Ústavný súd Slovenskej republiky (Verfassungsgerichtshof der Slowakischen Republik) - für ein anderes innerstaatliches Gericht - den Najvyssí súd Slovenskej republiky (Oberster Gerichtshof der Slowakischen Republik) - bindend ist, dem letztgenannten Gericht nicht die Möglichkeit nehmen kann, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, um das es bei dieser rechtlichen Beurteilung geht.

  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16
    Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, Puid (C-4/11, EU:C:2013:740, Rn. 37), entschieden, dass "die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als solche nicht zur Folge [hat], dass der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Asylantrag auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [Nr. 343/2003, der Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 entspricht,] selbst zu prüfen".
  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16
    Im Urteil vom 30. Mai 2013, Halaf (C-528/11, EU:C:2013:342, Rn. 37), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass in dem Vorschlag der Kommission, der zum Erlass der Verordnung Nr. 343/2003 geführt hat, "erläutert [wird], dass die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung enthaltene Bestimmung eingeführt wurde, damit sich jeder Mitgliedstaat aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen bereit erklären kann, einen Asylantrag zu prüfen".
  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16
    Viertens hat der Gerichtshof im Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 60), Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003, wonach gegen die Überstellungsentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, dahin ausgelegt, dass ein Antragsteller, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund eines der in der Verordnung Nr. 343/2003 festgelegten Kriterien(30) als für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig bestimmt worden ist, "der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten [kann], dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden"(31).
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2017 - C-578/16
    In seinem Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel/Schweiz (CE:ECHR:2014:1104JUD002921712)(21), hat der EGMR unter Anführung des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), die Vermutung bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte von Asylbewerbern beachten.
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