Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 20.04.1994 - C-58/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,912
EuGH, 20.04.1994 - C-58/93 (https://dejure.org/1994,912)
EuGH, Entscheidung vom 20.04.1994 - C-58/93 (https://dejure.org/1994,912)
EuGH, Entscheidung vom 20. April 1994 - C-58/93 (https://dejure.org/1994,912)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,912) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Yousfi / Belgischer Staat

    Kooperationsabkommen EWG-Marokko, Artikel 41 Absatz 1
    1. Völkerrechtliche Verträge; Verträge der Gemeinschaft; Unmittelbare Wirkung; Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko

  • EU-Kommission

    Yousfi / Belgischer Staat

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 41 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko; Unmittelbare Wirkung von Art. 41 Abs. 1 des Abkommens ; Rechtmäßigkeit der Versagung einer Beihilfe für Behinderte marokkanischer ...

  • Judicialis

    Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko Art. 41 Abs. 1; ; Verordnung 2211/78/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG - Marokko

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus EuGH, 20.04.1994 - C-58/93
    Ferner gehe aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199) hervor, daß diese Bestimmung unmittelbare Wirkung entfalten könne und daß der Begriff der sozialen Sicherheit in ihr analog zu dem gleichen Begriff zu verstehen sei, der in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der kodifizierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) verwendet werde.

    Zudem könne sich Herr Yousfi nicht mit Erfolg auf Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens, wie ihn der Gerichtshof in dem angeführten Urteil Kziber ausgelegt habe, stützen, da im Gegensatz zu der jungen Arbeitsuchenden gewährten Arbeitslosenunterstützung, um die es in dieser Rechtssache gegangen sei, Beihilfen für Behinderte, die unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsvertrags aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Unterstützung finanziert würden, nicht zur sozialen Sicherheit gehörten und daher nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung des Abkommens fielen.

    16 Hierzu hat der Gerichtshof in dem angeführten Urteil Kziber bereits entschieden, daß Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens, der klar, eindeutig und unbedingt das Verbot begründet, Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu benachteiligen, eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen, soweit es um Fragen geht, die nicht Gegenstand der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels sind.

    18 Nachdem die Bundesrepublik Deutschland den Gerichtshof ausdrücklich darum gebeten hat, diese Rechtsprechung zu überdenken, ist, wie dies der Generalanwalt in den Abschnitten 6 und 7 seiner Schlussanträge getan hat, darauf hinzuweisen, daß die in der vorliegenden Rechtssache abgegebenen Erklärungen keinen neuen Beurteilungsgesichtspunkt ergeben haben, der den Gerichtshof dazu veranlassen könnte, seinen in dem genannten Urteil Kziber eingenommenen Standpunkt zu ändern.

    21 Was erstens den Begriff des Arbeitnehmers in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, ergibt sich aus dem angeführten Urteil Kziber (Randnr. 27), daß er sowohl aktive Arbeitnehmer als auch solche Arbeitnehmer umfasst, die aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden sind, nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben oder nachdem bei ihnen eines der Risiken eingetreten ist, das einen Anspruch auf Leistungen im Rahmen anderer Zweige der sozialen Sicherheit eröffnet.

    24 Was zweitens den Begriff der sozialen Sicherheit in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, ergibt sich aus dem angeführten Urteil Kziber (Randnr. 25), daß dieser analog zu dem gleichen Begriff zu verstehen ist, der in der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt ist.

    28 Da der Begriff der sozialen Sicherheit in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens gemäß dem angeführten Urteil Kziber keinen anderen Inhalt haben kann, als ihm im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 beigelegt wird, fallen Beihilfen für Behinderte der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art unter den Begriff der sozialen Sicherheit im Sinne dieses Artikels des Abkommens.

  • EuGH, 20.06.1991 - C-356/89

    Newton / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 20.04.1994 - C-58/93
    26 Wie der Gerichtshof entschieden hat (siehe insbesondere Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89, Newton, Slg. 1991, I-3017, Randnr. 14), erfuellt eine nationale Regelung über Leistungen für Behinderte nämlich in Wahrheit die doppelte Aufgabe, zum einen, den völlig ausserhalb des Systems der sozialen Sicherheit stehenden Behinderten ein Mindesteinkommen zu sichern und zum anderen, den Empfängern von Leistungen der sozialen Sicherheit, die dauernd arbeitsunfähig sind, ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen.

    27 Der Gerichtshof ist daher zu dem Ergebnis gelangt (Urteil Newton, a. a. O., Randnr. 15), daß die genannte Regelung für einen Arbeitnehmer oder Selbständigen, der aufgrund einer früheren Berufstätigkeit bereits dem System der sozialen Sicherheit des Staates angehört, dessen betreffende Regelung in Anspruch genommen wird, dem Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 51 EWG-Vertrag und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften zuzurechnen ist, selbst wenn sie für andere Gruppen von Begünstigten anders einzuordnen sein sollte.

  • EuGH, 27.05.1993 - C-310/91

    Schmid / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 20.04.1994 - C-58/93
    25 Wenn die Verordnung Nr. 1408/71 auch vor ihrer Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1) unter den Zweigen der sozialen Sicherheit, für die sie gilt, Leistungen, die dem Schutz der Behinderten dienen, nicht gesondert aufgeführt hat, fallen Beihilfen für Behinderte nach ständiger Rechtsprechung (erstmals Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn, Slg. 1974, 553, Randnr. 15, und zuletzt Urteil vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 10) wegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, der ausdrücklich "Leistungen bei Invalidität" anführt, doch in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71.
  • EuGH, 28.05.1974 - 187/73

    Callemeyn / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 20.04.1994 - C-58/93
    25 Wenn die Verordnung Nr. 1408/71 auch vor ihrer Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1) unter den Zweigen der sozialen Sicherheit, für die sie gilt, Leistungen, die dem Schutz der Behinderten dienen, nicht gesondert aufgeführt hat, fallen Beihilfen für Behinderte nach ständiger Rechtsprechung (erstmals Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn, Slg. 1974, 553, Randnr. 15, und zuletzt Urteil vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 10) wegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, der ausdrücklich "Leistungen bei Invalidität" anführt, doch in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71.
  • BSG, 29.11.1995 - 14 REg 8/94

    Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld - Voraussetzungen für eine Aussetzung

    Dagegen gilt Art. 73 EWGV 1408/71 nach wiederholten Entscheidungen des EuGH nicht für originäre, nicht abgeleitete Ansprüche und Leistungen, die einem Familienangehörigen eines Arbeitnehmers aufgrund seiner persönlichen Lage und nicht wegen seiner Eigenschaft als Familienangehöriger gewährt werden (EuGH Urteile vom 23. November 1976 - Rechtssache 40/76 - EuGHE 1976, 1669; vom 20. Juni 1985 - Rs 94/84 - EuGHE 1985, 1873 = SozR 6050 Art. 2 Nr. 8; vom 8. Juli 1992 C-243/91 - Slg I 1992, 4401; vom 16. Juli 1992 C-78/91 - Slg I 1992, 4839; vom 27. Mai 1993 C-310/91 - Slg I 1993, 3011; vom 20. April 1994 C-58/93 - Slg I 1994, 1353).

    Bei den sozialen Vergünstigungen nach Art. 7 Abs. 2 EWGV 1612/68 kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um von der arbeits- oder sozialrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers abgeleitete oder um originäre Rechte des Familienangehörigen handelt (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1985 - Rs 94/84 - EuGHE 1985, 1873 = SozR 6050 Art. 2 Nr. 8; vom 27. Mai 1993 - Rs C-310/91 -Slg I 1993, 3011; vom 20. April 1994 - Rs C-58/93 - Slg I 1994, 1353).

    Damit stellt sich die Frage, ob der Beschäftigungsstaat aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Regelungen verpflichtet ist, dem in einem anderen Mitgliedstaat und gerade nicht im Beschäftigungsstaat (so aber der Sachverhalt in der Rs 94/84 - EuGHE 1985, 1873 = SozR 6050 Art. 2 Nr. 8, der Rs C-310/91 - Slg I 1993, 3011 - und der Rs C-58/93 - Slg I 1994, 1353 -) lebenden Familienangehörigen eines Arbeitnehmers einen als soziale Vergünstigung zu qualifizierenden Anspruch zu gewähren, der einem Familienangehörigen im Beschäftigungsstaat aufgrund seiner persönlichen Lage und nicht deshalb gewährt wird, weil er Familienangehöriger eines Arbeitnehmers ist, und der Ausfluß einer verhaltenssteuernden Normsetzung ist.

  • BSG, 15.10.1998 - B 14 EG 7/97 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Anwendbarkeit der EWGV 1408/71 auf

    Der EuGH hat hierzu entschieden, daß die Gleichstellungsregelungen des Kooperationsabkommens unmittelbar anwendbares Recht darstellen und es insoweit keines weiteren Rechtsaktes, etwa Beschlüssen des Kooperationsrates (Art. 42 ff), bedarf (EuGH-Urteile vom 31. Januar 1991 - Rs C-18/90 - Kziber, Slg I 1991, 199; vom 20. April 1994 - Rs C-58/93 - Yousfi, Slg I 1994, 1353 und vom 3. Oktober 1996 - Rs C-126/95 - Hallouzi-Choho, Slg I 1996, 4807 = SozR 3-6615 Art. 41 Nrn 1, 2, 3).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-265/03

    ERSTE RECHTSSACHE BETREFFEND EINES DER PARTNERSCHAFTSABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT:

    15 bis 22), vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93 (Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnrn.

    25 - Siehe die Urteile in der Rechtssache C-18/90 (zitiert in Fußnote 21), in der Rechtssache C-58/93 (zitiert in Fußnote 23), in der Rechtssache C-103/94 (zitiert in Fußnote 23), in der Rechtssache C-126/95 (zitiert in Fußnote 23) und in der Rechtssache C-113/97 (zitiert in Fußnote 23).

  • EuGH, 13.06.2006 - C-336/05

    Echouikh - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

    15 bis 23, vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93, Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnrn.

    50 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25; Beschlüsse Alami, Randnr. 23, und Haddad, Randnr. 27, sowie entsprechend Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) geänderten und aktualisierten Fassung.

  • EuGH, 15.01.1998 - C-113/97

    Babahenini

    15 bis 22, und vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93, Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnr. 16 bis 18, sowie vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnr. 19, ergangen zu Artikel 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung [EWG] Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 [ABl.

    Außerdem entsprach es seit dem Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73 (Callemeyn, Slg. 1974, 553) und damit schon vor der Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 der ständigen Rechtsprechung, daß die Leistungen für Behinderte wegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71, der ausdrücklich "Leistungen bei Invalidität" anführt, in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung fallen (siehe in diesem Sinne auch Urteil Yousfi, a. a. O., Randnr. 25).

  • EuGH, 05.04.1995 - C-103/94

    Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

    15 bis 22, und vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93, Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnr. 16) enthält Artikel 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1), der klar, eindeutig und unbedingt das Verbot begründet, Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu benachteiligen, eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen, soweit es um Fragen geht, die nicht Gegenstand der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels sind.

    22 Der Gerichtshof hat daraus den Schluß gezogen, daß diese Bestimmung geeignet ist, unmittelbar angewandt zu werden (vgl. Urteil Kziber, a. a. O., Randnr. 23, und Urteil Yousfi, a. a. O., Randnr. 17).

  • EuGH, 12.02.2003 - C-23/02

    Alami

    15 bis 23, vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93, Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnrn.

    Was zweitens die Tragweite von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25, sowie - im Wege der Analogie - Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

  • BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 33/00 R

    Türkisches Zivilgerichtsurteil als Urkunde iS. von § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99

    Khalil

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-95/99

    Addou

  • EuGH, 11.11.1999 - C-179/98

    Mesbah

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-299/05

    Kommission / Parlament und Rat - Beitragsunabhängige Sonderleistungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-262/96

    Sema Sürül gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • VGH Hessen, 14.08.1995 - 13 UE 860/94

    Ausländerrecht: Regelausweisung eines Straftäters aus Marokko; keine Auswirkungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-97/99

    Osseili

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-96/99

    Chaaban

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96

    Sürül

  • EuGH, 03.10.1996 - C-126/95

    Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-180/99

    Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98

    Mesbah

  • VG Karlsruhe, 18.07.2002 - 6 K 2487/99

    Landeserziehungsgeld für slowakische Staatsangehörige abgelehnt

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-98/99

    Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.1999 - C-102/98

    Kocak

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1997 - C-314/96

    Ourdia Djabali gegen Caisse d'allocations familiales de l'Essonne.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-126/95

    A. Hallouzi-Choho gegen Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1995 - C-103/94

    Zoulika Krid gegen Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs

  • BVerwG, 25.10.1994 - 5 B 78.94

    Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel im Sinne des Art. 177 Abs. 3 Vertrag

  • VG Aachen, 05.10.2005 - 6 K 1352/03

    Gewährung von Eingliederungshilfe für eine Wachkoma-Patientin marokkanischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-113/97

    Henia Babahenini gegen Belgischer Staat.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-58/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,25456
Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-58/93 (https://dejure.org/1994,25456)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.02.1994 - C-58/93 (https://dejure.org/1994,25456)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Februar 1994 - C-58/93 (https://dejure.org/1994,25456)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,25456) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-58/93
    (6) - Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Slg. 1991, I-199).
  • EuGH, 20.06.1991 - C-356/89

    Newton / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-58/93
    (14) - Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89 (Newton, Slg. 1991, I-3017, Randnr. 15).
  • EuGH, 27.05.1993 - C-310/91

    Schmid / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-58/93
    (12) - Siehe zuletzt Urteil vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91 (Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 10).
  • EuGH, 28.05.1974 - 187/73

    Callemeyn / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1994 - C-58/93
    Die ersten Ausführungen in diesem Sinn finden sich in dem Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73 (Callemeyn, Slg. 1974, 553, Randnr. 15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht