Rechtsprechung
   EuGH, 08.06.2017 - C-580/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,18150
EuGH, 08.06.2017 - C-580/15 (https://dejure.org/2017,18150)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.2017 - C-580/15 (https://dejure.org/2017,18150)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - C-580/15 (https://dejure.org/2017,18150)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,18150) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van der Weegen u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Steuerrecht - Einkommensteuer - Steuerbefreiung für von Banken gezahlte Zinsen, die nur gewährt wird, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind - ...

  • Betriebs-Berater

    Steuerbefreiung für von Banken gezahlte Zinsen, die nur gewährt wird, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Van der Weegen u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Steuerrecht - Einkommensteuer - Steuerbefreiung für von Banken gezahlte Zinsen, die nur gewährt wird, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind - ...

Sonstiges (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.06.2013 - C-383/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-580/15
    Mit Urteil vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien (C-383/10, EU:C:2013:364), hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Vorschrift gegen Art. 56 AEUV und Art. 36 des EWR-Abkommens verstößt.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien (C-383/10, EU:C:2013:364), festgestellt hat, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV und Art. 36 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass es eine Regelung eingeführt und beibehalten hat, die für von gebietsfremden Banken gezahlte Zinsen eine insofern diskriminierende Besteuerung vorsieht, als eine Steuerbefreiung ausschließlich auf von gebietsansässigen Banken gezahlte Zinsen Anwendung findet.

    Nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, können dennoch zulässig sein, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, C-383/10, EU:C:2013:364, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-296/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-580/15
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können, der Verbraucherschutz gehört (vgl. u. a. Urteil vom 23. Januar 2014, Kommission/Belgien, C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 47).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-66/15

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-580/15
    Art. 56 AEUV steht jedoch der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit für einen Dienstleistungserbringer, von der Dienstleistungsfreiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Griechenland, C-66/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:5, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.09.2016 - C-438/15

    Durante

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-580/15
    Steht aber eine nationale Maßnahme gleichzeitig mit mehreren Grundfreiheiten im Zusammenhang, prüft der Gerichtshof sie grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Einzelfalls die anderen Freiheiten dieser ersten gegenüber völlig zweitrangig sind und ihr zugeordnet werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 47, und vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 40, sowie Beschluss vom 28. September 2016, Durante, C-438/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:728, Rn. 14).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-212/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-580/15
    Solche Rechtsvorschriften berühren nämlich die Situation der Nutzer von Dienstleistungen als solche und sind daher geeignet, diese Nutzer davon abzuhalten, Dienstleistungen bestimmter Erbringer in Anspruch zu nehmen, da die von diesen Dienstleistungserbringern angebotenen Leistungen nicht die in den Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, und damit den Marktzugang zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C-384/93, EU:C:1995:126, Rn. 26 bis 28 und 35 bis 38, sowie vom 10. November 2011, Kommission/Portugal, C-212/09, EU:C:2011:717, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-580/15
    Steht aber eine nationale Maßnahme gleichzeitig mit mehreren Grundfreiheiten im Zusammenhang, prüft der Gerichtshof sie grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Einzelfalls die anderen Freiheiten dieser ersten gegenüber völlig zweitrangig sind und ihr zugeordnet werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 47, und vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 40, sowie Beschluss vom 28. September 2016, Durante, C-438/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:728, Rn. 14).
  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-580/15
    Solche Rechtsvorschriften berühren nämlich die Situation der Nutzer von Dienstleistungen als solche und sind daher geeignet, diese Nutzer davon abzuhalten, Dienstleistungen bestimmter Erbringer in Anspruch zu nehmen, da die von diesen Dienstleistungserbringern angebotenen Leistungen nicht die in den Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, und damit den Marktzugang zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C-384/93, EU:C:1995:126, Rn. 26 bis 28 und 35 bis 38, sowie vom 10. November 2011, Kommission/Portugal, C-212/09, EU:C:2011:717, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-580/15
    Steht aber eine nationale Maßnahme gleichzeitig mit mehreren Grundfreiheiten im Zusammenhang, prüft der Gerichtshof sie grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Einzelfalls die anderen Freiheiten dieser ersten gegenüber völlig zweitrangig sind und ihr zugeordnet werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 47, und vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 40, sowie Beschluss vom 28. September 2016, Durante, C-438/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:728, Rn. 14).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Dies ist der Fall, wenn nationale Rechtsvorschriften, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 36 und 37, sowie vom 8. Juni 2017, Van der Weegen u. a., C-580/15, EU:C:2017:429, Rn. 29).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs prüft dieser, wenn eine innerstaatliche Maßnahme sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Kapitalverkehr betrifft, die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 34, vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 39, und vom 8. Juni 2017, Van der Weegen u. a., C-580/15, EU:C:2017:429, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka

    So hat der Gerichtshof z. B. im Urteil vom 8. Juni 2017, Van der Weegen und Pot (C-580/15, EU:C:2017:429), das Vorliegen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV anerkannt, obwohl es, faktisch oder rechtlich, für die ausländischen Kreditinstitute nicht unmöglich war, die von der belgischen Regelung vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen, um die in Rede stehende Steuerbefreiungsregelung in Anspruch zu nehmen(24).

    17 Vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, Van der Weegen und Pot (C-580/15, EU:C:2017:429, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht