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Rechtsprechung
   EuGH, 04.03.2021 - C-581/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3784
EuGH, 04.03.2021 - C-581/19 (https://dejure.org/2021,3784)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2021 - C-581/19 (https://dejure.org/2021,3784)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2021 - C-581/19 (https://dejure.org/2021,3784)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frenetikexito

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. c - Heilbehandlungen im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Ernährungscoaching und Ernährungsberatung - Sportliche Aktivitäten und Aktivitäten in den Bereichen des körperlichen Wohlbefindens und der körperlichen Fitness - Begriffe "einheitlich komplexe Leistung", "Nebenleistung zur Hauptleistung" und "Selbständigkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c
    Fitnesstraining, Gesundheitsdienstleistungen, Ernährung, Haupt- und Nebenleistung

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Frenetikexito

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c ; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    FRENETIKEXITO

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 02.07.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-581/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einem wirtschaftlichen Vorgang, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um zu ermitteln, ob sich ihm eine oder mehrere Leistungen entnehmen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 ergibt (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei dienen die einen, die intellektueller Art und von entscheidender Bedeutung sind, der Feststellung, ob die Einzelleistungen des in Rede stehenden Umsatzes untrennbar sind oder nicht (Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita, C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 30) und welcher wirtschaftliche Zweck mit dem Umsatz, gleich ob einheitlich oder nicht, verfolgt wird (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 34).

    Zweitens stellt ein wirtschaftlicher Vorgang dann eine einheitliche Leistung dar, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile dagegen als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-581/19
    So bezieht sich der Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112, nämlich "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden", nicht auf die im Krankenhausbereich, in Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen Einrichtungen gleicher Art erbrachten Leistungen, die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 befreit sind, sondern auf ärztliche und arztähnliche Leistungen, die außerhalb dieses Rahmens, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, EU:C:2002:473, Rn. 36, und vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 36).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 und der Begriff "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie auf Leistungen abstellen, die der Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (Urteile vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 37 und 38, sowie vom 18. September 2019, Peters, C-700/17, EU:C:2019:753, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" im Sinne dieser Bestimmung muss daher zwingend einen therapeutischen Zweck verfolgen, da dieser ausschlaggebend dafür ist, ob eine ärztliche oder arztähnliche Leistung von der Mehrwertsteuer zu befreien ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, X [Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen], C-48/19, EU:C:2020:169, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), auch wenn daraus nicht zwangsläufig folgt, dass diese Zweckbestimmtheit in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist (Urteile vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. März 2013, PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 26).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-581/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einem wirtschaftlichen Vorgang, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um zu ermitteln, ob sich ihm eine oder mehrere Leistungen entnehmen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 ergibt (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die anderen, die materieller Art sind und keine entscheidende Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 31), unterstützen gegebenenfalls die Analyse der erstgenannten Elemente; dazu gehören die getrennte (Urteil vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 43) oder gemeinsame (Urteil vom 8. Dezember 2016, Stock '94, C-208/15, EU:C:2016:936, Rn. 33) Zugänglichkeit der in Rede stehenden Leistungen oder eine einheitliche (Beschluss vom 19. Januar 2012, Purple Parking und Airparks Services, C-117/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder getrennte Abrechnung (Urteil vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam, C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 27).

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-581/19
    Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass es zwar im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, Sache der insbesondere für die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen nationalen Gerichte ist, zu ermitteln, ob eine Dienstleistung im Bereich des Ernährungscoachings, die unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erbracht wird, eine von den Dienstleistungen im Bereich des körperlichen Wohlbefindens und der körperlichen Fitness selbständige Dienstleistung darstellt oder nicht, und dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen (Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung); jedoch kann der Gerichtshof diesen Gerichten alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (Urteil vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 33).

    Die anderen, die materieller Art sind und keine entscheidende Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 31), unterstützen gegebenenfalls die Analyse der erstgenannten Elemente; dazu gehören die getrennte (Urteil vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 43) oder gemeinsame (Urteil vom 8. Dezember 2016, Stock '94, C-208/15, EU:C:2016:936, Rn. 33) Zugänglichkeit der in Rede stehenden Leistungen oder eine einheitliche (Beschluss vom 19. Januar 2012, Purple Parking und Airparks Services, C-117/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder getrennte Abrechnung (Urteil vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam, C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 27).

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-581/19
    Hierzu sind, wie die Generalanwältin in den Nrn. 22 bis 33 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die charakteristischen Merkmale des in Rede stehenden Umsatzes zu bestimmen (Urteile vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 22, und vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam, C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 30), in dem man die Sicht des Durchschnittsverbrauchers einnimmt (Urteil vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die anderen, die materieller Art sind und keine entscheidende Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 31), unterstützen gegebenenfalls die Analyse der erstgenannten Elemente; dazu gehören die getrennte (Urteil vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 43) oder gemeinsame (Urteil vom 8. Dezember 2016, Stock '94, C-208/15, EU:C:2016:936, Rn. 33) Zugänglichkeit der in Rede stehenden Leistungen oder eine einheitliche (Beschluss vom 19. Januar 2012, Purple Parking und Airparks Services, C-117/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder getrennte Abrechnung (Urteil vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam, C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 27).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-581/19
    Die "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" im Sinne dieser Bestimmung muss daher zwingend einen therapeutischen Zweck verfolgen, da dieser ausschlaggebend dafür ist, ob eine ärztliche oder arztähnliche Leistung von der Mehrwertsteuer zu befreien ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, X [Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen], C-48/19, EU:C:2020:169, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), auch wenn daraus nicht zwangsläufig folgt, dass diese Zweckbestimmtheit in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist (Urteile vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. März 2013, PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 26).

    So kann eine Tätigkeit in Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile vom 21. März 2013, PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 23, und vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 49), nicht von der Steuer befreit werden, wenn sie den Zweck des Allgemeinwohls, der allen Befreiungen in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 gemeinsam ist, nicht erfüllt.

  • EuGH, 05.03.2020 - C-48/19

    X (Exonération de TVA pour des consultations téléphoniques) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-581/19
    Die "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" im Sinne dieser Bestimmung muss daher zwingend einen therapeutischen Zweck verfolgen, da dieser ausschlaggebend dafür ist, ob eine ärztliche oder arztähnliche Leistung von der Mehrwertsteuer zu befreien ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, X [Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen], C-48/19, EU:C:2020:169, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), auch wenn daraus nicht zwangsläufig folgt, dass diese Zweckbestimmtheit in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist (Urteile vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. März 2013, PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 26).

    Somit können Leistungen ärztlicher oder arztähnlicher Art, die zum Schutz, einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung, der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung fallen (Urteil vom 5. März 2020, X [Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen], C-48/19, EU:C:2020:169, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-449/19

    Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-581/19
    Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der insbesondere nicht zulässt, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Lieferungen von Waren oder Erbringungen von Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen und deshalb miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, WEG Tevesstraße, C-449/19, EU:C:2020:1038, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), da in Anbetracht des in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 verfolgten Ziels Dienstleistungen im Bereich des Ernährungscoachings, die mit einem therapeutischen Zweck erbracht werden, und Dienstleistungen im Bereich des Ernährungscoachings ohne diesen Zweck aus der Sicht des Verbrauchers nicht als gleich oder gleichartig angesehen werden können und nicht dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen.
  • EuGH, 19.12.2018 - C-17/18

    Mailat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-581/19
    Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass es zwar im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, Sache der insbesondere für die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen nationalen Gerichte ist, zu ermitteln, ob eine Dienstleistung im Bereich des Ernährungscoachings, die unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erbracht wird, eine von den Dienstleistungen im Bereich des körperlichen Wohlbefindens und der körperlichen Fitness selbständige Dienstleistung darstellt oder nicht, und dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen (Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung); jedoch kann der Gerichtshof diesen Gerichten alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (Urteil vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 33).
  • EuGH, 08.12.2016 - C-208/15

    Stock '94 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-581/19
    Die anderen, die materieller Art sind und keine entscheidende Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 31), unterstützen gegebenenfalls die Analyse der erstgenannten Elemente; dazu gehören die getrennte (Urteil vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 43) oder gemeinsame (Urteil vom 8. Dezember 2016, Stock '94, C-208/15, EU:C:2016:936, Rn. 33) Zugänglichkeit der in Rede stehenden Leistungen oder eine einheitliche (Beschluss vom 19. Januar 2012, Purple Parking und Airparks Services, C-117/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder getrennte Abrechnung (Urteil vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam, C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 27).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

  • EuGH, 28.02.2019 - C-278/18

    Sequeira Mesquita - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

  • EuGH, 19.01.2012 - C-117/11

    Purple Parking und Airparks Services

  • EuGH, 13.03.2014 - C-464/12

    ATP PensionService - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

  • EuGH, 05.06.2019 - C-10/19

    Wilo Salmson France

  • EuGH, 27.06.2019 - C-597/17

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a.

  • EuGH, 08.10.2020 - C-657/19

    Finanzamt D - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

  • EuGH, 18.09.2019 - C-700/17

    Peters - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames

  • EuGH, 19.04.2018 - C-152/17

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi - Vorlage zur

  • EuGH, 21.09.2017 - C-616/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

  • EuGH, 04.05.2023 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Drittens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich aus dem Urteil vom 4. März 2021, Frenetikexito (C-581/19, EU:C:2021:167), ergebe, dass bei einem wirtschaftlichen Vorgang, der ein Leistungsbündel darstelle, eine Gesamtbetrachtung erforderlich sei, um zu ermitteln, ob sich ihm eine oder mehrere Leistungen entnehmen ließen, wobei jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten sei, oder ob sie ein untrennbares Ganzes bildeten, das nicht künstlich aufgespalten werden dürfe.
  • BFH, 26.05.2021 - V R 22/20

    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

    Wie der EuGH zuletzt in seinem Urteil Frenetikexito vom 04.03.2021 - C-581/19 (EU:C:2021:167, Rz 37 ff.) unter Verweisung auf frühere Rechtsprechung entschieden hat, ist bei einem wirtschaftlichen Vorgang, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um zu ermitteln, ob sich ihm eine oder mehrere Leistungen entnehmen lassen, wobei jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    9 Das vorlegende Gericht erwähnt hier das Urteil vom 4. März 2021, Frenetikexito (C-581/19, EU:C:2021:167).

    18 Vgl. u. a. Urteile vom 16. April 2015, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie (C-42/14, EU:C:2015:229, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias (C-436/16, EU:C:2017:497 Rn. 18), und vom 4. März 2021, Frenetikexito (C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 37).

    33 Für eine ausführliche und systematische Analyse verweise ich hier auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Frenetikexito (C-581/19, EU:C:2020:855, Nrn. 20 ff.).

    35 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Frenetikexito (C-581/19, EU:C:2020:855, Nr. 25).

  • EuGH, 05.10.2023 - C-505/22

    Deco Proteste - Editores

    Es ist davon auszugehen, dass eine einheitliche Leistung dann vorliegt, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil vom 4. März 2021, Frenetikexito, C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die anderen, die materieller Art sind und keine entscheidende Bedeutung haben, unterstützen gegebenenfalls die Analyse der erstgenannten Elemente; dazu gehören die getrennte oder gemeinsame Zugänglichkeit der in Rede stehenden Leistungen oder eine einheitliche oder getrennte Abrechnung (Urteil vom 4. März 2021, Frenetikexito, C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens stellt ein wirtschaftlicher Vorgang dann eine einheitliche Leistung dar, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile dagegen als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (Urteil vom 4. März 2021, Frenetikexito, C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 4. März 2021, Frenetikexito, C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das zweite Kriterium, das in Wirklichkeit ein Indiz für das erste darstellt, zielt auf die Berücksichtigung des jeweiligen Werts jeder der Leistungen, aus denen sich der wirtschaftliche Vorgang zusammensetzt, wobei sich der eine im Verhältnis zum anderen als gering oder gar marginal herausstellt (Urteil vom 4. März 2021, Frenetikexito, C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.04.2024 - C-89/23

    Companhia União de Crédito Popular

    Zur Frage, ob die Versteigerung akzessorischen Charakter im Verhältnis zum Vertrag über ein durch ein Pfandrecht besichertes Darlehen hat, ist das vorlegende Gericht in Anbetracht des Urteils vom 4. März 2021, Frenetikexito (C-581/19, EU:C:2021:167), der Ansicht, Versteigerungen verpfändeter Sachen gehörten nicht zu den Kreditvergabedienstleistungen und bildeten daher mit Letzteren keinen einheitlichen Umsatz.
  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    Unter bestimmten Umständen sind aber mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieses Umsatzes und des Interesses der Leistungsempfänger als einheitlicher Umsatz anzusehen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22, Rz 22; Volkswagen Financial Services (UK) vom 18.10.2018 - C-153/17, EU:C:2018:845, Rz 31; Mailat vom 19.12.2018 - C-17/18, EU:C:2018:1038, Rz 32; Srf konsulterna vom 13.03.2019 - C-647/17, EU:C:2019:195, Rz 26; Frenetikexito vom 04.03.2021 - C-581/19, EU:C:2021:167, Rz 37; BFH-Urteile vom 21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz 28; vom 02.08.2018 - V R 6/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 13; vom 14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz 16 ff.; in BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz 35; in BFHE 266, 430, BStBl II 2020, 356, Rz 29; jeweils m.w.N.).

    (2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog, EU:C:2011:135, Rz 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss Purple Parking and Airpark Services vom 19.01.2012 - C-117/11, EU:C:2012:29, Rz 29; EuGH-Urteile Deutsche Bank vom 19.07.2012 - C-44/11, EU:C:2012:484, Rz 21; Stadion Amsterdam, EU:C:2018:22, Rz 22; Blackrock Investment Management [UK] vom 02.07.2020 - C-231/19, EU:C:2020:513, Rz 23, m.w.N.; Frenetikexito, EU:C:2021:167, Rz 38; BFH-Urteil in BFHE 266, 430, BStBl II 2020, 356, Rz 32; BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351, Rz 41).

  • BFH, 30.06.2022 - V R 36/20

    Steuerbarer und steuerpflichtiger Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation

    Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" Leistungen, die der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. EuGH-Urteil Frenetikexito vom 04.03.2021 - C-581/19, EU:C:2021:167).

    Eine Heilbehandlung in diesem Sinne müsse zwingend einen therapeutischen Zweck verfolgen, da dieser ausschlaggebend dafür sei, ob eine ärztliche oder arztähnliche Leistung von der Mehrwertsteuer zu befreien sei (vgl. EuGH-Urteil Frenetikexito, EU:C:2021:167, m.w.N.).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-282/22

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 54, und vom 4. März 2021, Frenetikexito, C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 41).
  • BFH, 18.10.2023 - XI B 41/23

    Reichweite der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG im Falle des

    a) Allgemein gilt für das Verhältnis von Haupt- und Nebenleistungen (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- CPP vom 25.02.1999 - C-349/96, EU:C:1999:93; Frenetikexito vom 04.03.2021 - C-581/19, EU:C:2021:167, Rz 37 ff., 40 ff.; Finanzamt X () und machines fixés à demeure vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 29 ff.; BFH-Urteile vom 26.01.2022 - XI R 19/19 (XI R 12/17), BFHE 275, 440, BStBl II 2022, 582, Rz 46 ff.; vom 16.03.2023 - V R 17/21, BFH/NV 2023, 965, Rz 18 ff.):.
  • EuGH, 03.06.2021 - C-182/20

    Administratia Judeteana a Finantelor Publice Suceava u.a. - Vorlage zur

    Außerdem ist diese Auslegung, wie die Europäische Kommission hervorgehoben hat, auch im Hinblick auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität geboten, der insbesondere nicht zulässt, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Umsätze, die deshalb miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Frenetikexito, C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

  • EuGH, 23.03.2021 - C-581/19

    Frenetikexito

  • EuGH, 13.01.2022 - C-513/20

    Termas Sulfurosas de Alcafache - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • BFH, 01.02.2022 - V B 45/21

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerpflicht für die Erstellung von Lehrbriefen

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2021 - 3 K 1844/20

    Umsatzsteuerliche Beurteilung einer sog. "Unterverpachtung" von Waldflächen

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Rechtsprechung
   EuGH, 23.03.2021 - C-581/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,6885
EuGH, 23.03.2021 - C-581/19 (https://dejure.org/2021,6885)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.2021 - C-581/19 (https://dejure.org/2021,6885)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 2021 - C-581/19 (https://dejure.org/2021,6885)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 04.03.2021 - C-581/19

    Frenetikexito

    Auszug aus EuGH, 23.03.2021 - C-581/19
    Le 4 mars 2021, 1a Cour (troisième chambre) a rendu l'arrêt Frenetikexito (C-581/19, EU:C:2021:167).

    1) Le point 33 de l'arrêt du 4 mars 2021, Frenetikexito (C - 581/19, EU:C:2021:167), doit être rectifié comme suit :.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19   

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https://dejure.org/2020,31717
Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19 (https://dejure.org/2020,31717)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.10.2020 - C-581/19 (https://dejure.org/2020,31717)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - C-581/19 (https://dejure.org/2020,31717)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frenetikexito

    Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Mehrheit von Leistungen - Qualifikation als einheitlicher Umsatz - Komplexe Leistung - Nebenleistung zur Hauptleistung - Zwei selbständige Leistungen - Mehrwertsteuerbefreiung - ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (55)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    33 Für eine ausführliche und systematische Analyse verweise ich hier auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Frenetikexito (C-581/19, EU:C:2020:855, Nrn. 20 ff.).

    35 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Frenetikexito (C-581/19, EU:C:2020:855, Nr. 25).

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