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   EuGH, 24.02.2022 - C-582/20   

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https://dejure.org/2022,3265
EuGH, 24.02.2022 - C-582/20 (https://dejure.org/2022,3265)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.2022 - C-582/20 (https://dejure.org/2022,3265)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - C-582/20 (https://dejure.org/2022,3265)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    SC Cridar Cons

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 und 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Steuerbetrug - Beweiserhebung - Aussetzung der Entscheidung über einen Steuerbescheid, mit dem das Recht auf ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 167 und 168; Recht auf Vorsteuerabzug; Versagung; Steuerbetrug; Beweiserhebung; Aussetzung der Entscheidung über einen Steuerbescheid, mit dem das Recht auf Vorsteuerabzug ...

  • Betriebs-Berater

    Aussetzung eines Vorsteueranspruchs bis Beendigung des Strafverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 und 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Steuerbetrug - Beweiserhebung - Aussetzung der Entscheidung über einen Steuerbescheid, mit dem das Recht auf ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    SC Cridar Cons

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267 ; EGRL 112/2006 Art 167f ; EUGrdRCh Art 47

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267, EGRL 112/2006 Art 167f, EUGrdRCh Art 47
    Versagung des Vorsteuerabzugsrechts, Strafverfahren, Steuerhinterziehung, Verwaltungsrechtsbehelf

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Minister for Agriculture Food and the Marine und Sea Fisheries Protection Authority

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-582/20
    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist das in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern die materiellen wie auch formalen Anforderungen oder Bedingungen, denen dieses Recht unterliegt, von den Steuerpflichtigen, die es ausüben wollen, eingehalten werden (Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 31).

    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 45).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug kann daher nur unter der Voraussetzung versagt werden, dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine vom Lieferer bzw. Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 46).

    Da die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug eine Ausnahme von dem Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es den Steuerbehörden, die objektiven Umstände rechtlich hinreichend nachzuweisen, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige selbst einen Mehrwertsteuerbetrug begangen hat oder wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in einen Betrug einbezogen war (Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 50).

    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen und müssen die durch das Unionsrecht, insbesondere die Charta, garantierten Rechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 45).

    Unter dieser Voraussetzung muss sich die nationale Steuerbehörde bei der Feststellung eines Mehrwertsteuerbetrugs auch auf Beweise stützen können, die in nicht abgeschlossenen Strafverfahren, die nicht gegen den Steuerpflichtigen geführt werden, oder in konnexen Verwaltungsverfahren, an denen der Steuerpflichtige nicht beteiligt war, erlangt wurden, wie der Gerichtshof in Rn. 38 des Urteils vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:861), im Wesentlichen entschieden hat.

    Die Aussetzung des Verfahrens, die vor dem vorlegenden Gericht angefochten wird, ist nämlich Teil eines Verwaltungsverfahrens, in dem einem Steuerpflichtigen wegen seiner Beteiligung an einem Steuerbetrug, mit dem gegen die Grundsätze verstoßen wird, die für das vom Unionsgesetzgeber geschaffene gemeinsame Mehrwertsteuersystem gelten, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wurde, und stellt damit eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.2021 - C-281/20

    Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-582/20
    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist das in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern die materiellen wie auch formalen Anforderungen oder Bedingungen, denen dieses Recht unterliegt, von den Steuerpflichtigen, die es ausüben wollen, eingehalten werden (Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 31).

    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 45).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug kann daher nur unter der Voraussetzung versagt werden, dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine vom Lieferer bzw. Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 46).

    Da die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug eine Ausnahme von dem Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es den Steuerbehörden, die objektiven Umstände rechtlich hinreichend nachzuweisen, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige selbst einen Mehrwertsteuerbetrug begangen hat oder wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in einen Betrug einbezogen war (Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 50).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug kann nicht auf der Grundlage von Vermutungen versagt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten im Prinzip selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 19, und vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-298/16

    Ispas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-582/20
    Daher ist, da es im Ausgangsverfahren nicht nur um die Modalitäten der Beweiserhebung durch die nationalen Steuerbehörden, sondern auch um die Aussetzung der Entscheidung über einen Einspruch geht, im Hinblick auf die Autonomie, über die die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Verwaltungsverfahren verfügen, als Zweites festzustellen, dass die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Äquivalenzgrundsatz angeht, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass Art. 277 Abs. 1 Buchst. a der Steuerverfahrensordnung, auf dessen Grundlage im vorliegenden Fall das Verfahren ausgesetzt worden ist, nur speziell für Prüfungen der Verpflichtungen im Bereich der Mehrwertsteuer gelten würde, womit - vorbehaltlich der Überprüfungen, die das vorlegende Gericht insoweit vorzunehmen haben wird - ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ausscheidet (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 30).

    Da es in einem Rechtsstreit wie dem, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, letztlich darum geht, wie die Steuerverwaltung ihre Kontrollbefugnisse ausübt, um ihre sich aus der Anwendung des Unionsrechts ergebende Verpflichtung zu erfüllen, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und Betrug zu bekämpfen, stellt das Verfahren, in dem der Einspruch gegen einen Steuerbescheid geprüft wird, mit dem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wurde, eine Durchführung des Unionsrechts durch den betreffenden Mitgliedstaat dar, so dass in ihm das Recht auf eine gute Verwaltung beachtet werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-205/15

    Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horațiu-Vasile Cruduleci

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-582/20
    Zwar hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes mehrere Elemente umfasst, zu denen u. a. das Recht auf Zugang zu den Gerichten gehört (Urteil vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horatiu-Vasile Cruduleci, C-205/15, EU:C:2016:499, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht aber ebenfalls hervor, dass das Recht auf Zugang zu den Gerichten kein absolutes Recht ist und daher verhältnismäßigen, einem legitimen Zweck dienenden und dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastenden Beschränkungen unterworfen sein kann (Urteil vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horatiu-Vasile Cruduleci, C-205/15, EU:C:2016:499, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.07.2017 - C-254/16

    Glencore Agriculture Hungary

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-582/20
    Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Vorsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entstehen darf (Urteile vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2021, technoRent International u. a., C-844/19, EU:C:2021:378, Rn. 37 und 38).

    Der Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems verlangt, dass die finanziellen Verluste, die dem Steuerpflichtigen, wenn ihm der Mehrwertsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch die fehlende Verfügbarkeit der fraglichen Geldbeträge entstehen, durch die Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2021, technoRent International u. a., C-844/19, EU:C:2021:378, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-226/19 (anhängig)

    Minister van Buitenlandse Zaken

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-582/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle ferner erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen, wenn sie das Unionsrecht durchführt, bereits aus dem Recht auf eine gute Verwaltung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-225/19

    Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-582/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle ferner erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen, wenn sie das Unionsrecht durchführt, bereits aus dem Recht auf eine gute Verwaltung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-582/20
    Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Vorsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entstehen darf (Urteile vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2021, technoRent International u. a., C-844/19, EU:C:2021:378, Rn. 37 und 38).

    Der Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems verlangt, dass die finanziellen Verluste, die dem Steuerpflichtigen, wenn ihm der Mehrwertsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch die fehlende Verfügbarkeit der fraglichen Geldbeträge entstehen, durch die Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2021, technoRent International u. a., C-844/19, EU:C:2021:378, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2020 - C-430/19

    C.F. (Contrôle fiscal)

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-582/20
    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen und müssen die durch das Unionsrecht, insbesondere die Charta, garantierten Rechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 45).

    Da in solchen Fällen bereits ein Steuerbescheid ergangen ist, mit dem dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wurde, und da dieses Recht ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch die Mitgliedstaaten geltenden Grundsätze, im Besonderen jene der steuerlichen Neutralität und der Rechtssicherheit, bei Bestehen von nicht untermauerten bloßen Zweifeln der nationalen Steuerverwaltung an der tatsächlichen Durchführung der der Ausstellung einer Steuerrechnung zugrunde liegenden Umsätze einer Verweigerung des Vorsteuerabzugs gegenüber dem steuerpflichtigen Empfänger dieser Rechnung entgegenstehen, wenn er neben dieser Rechnung keine anderen Nachweise für das tatsächliche Vorliegen der getätigten Umsätze vorlegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 50, und vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 44 und 49).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-396/20

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-582/20
    Als Drittes ist im Hinblick auf die oben in Rn. 38 angestellten Erwägungen zum einen festzustellen, dass die aus dem Recht auf eine gute Verwaltung, das einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts widerspiegelt, folgenden Anforderungen, insbesondere das Recht jeder Person, dass ihre Angelegenheiten unparteiisch und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, im Rahmen eines Steuerprüfungsverfahrens, mit dem ein Mitgliedstaat das Unionsrecht durchführt, Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ, C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Oktober 2021, CHEP Equipment Pooling, C-396/20, EU:C:2021:867, Rn. 48).
  • EuGH, 02.07.2020 - C-835/18

    Terracult

  • EuGH, 09.09.2021 - C-449/20

    Real Vida Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Art. 63 AEUV -

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 14.05.2020 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 09.10.2014 - C-492/13

    Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

  • BFH, 23.05.2022 - V B 4/22

    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

    Diese gehören zum Verfahrensrecht, für das der Grundsatz der Autonomie der Mitgliedstaaten gilt (vgl. hierzu EuGH-Urteile SC Cridar Cons vom 24.02.2022 - C-582/20, EU:C:2022:114, Rz 42; Farkas, EU:C:2017:302, Rz 52, und Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 - C-35/05, EU:C:2007:167, Rz 40).

    cc) Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten wird jedoch durch die zum Unionsrecht gehörenden Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begrenzt (EuGH-Urteile SC Cridar Cons, EU:C:2022:114, Rz 43 und 44, sowie Enel Maritsa Iztok 3, EU:C:2011:298, Rz 29).

    (1) Nach dem Äquivalenzgrundsatz dürfen die verfahrensrechtlichen Modalitäten nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen nationalen Sachverhalten gelten (EuGH-Urteil SC Cridar Cons, EU:C:2022:114, Rz 42; BFH-Urteile vom 26.08.2021 - V R 13/20, BFHE 273, 364, Rz 21, sowie vom 28.08.2014 - V R 8/14, BFHE 247, 21, BStBl II 2015, 3, Rz 14 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

    54 Es sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass sich, sofern die durch das Unionsrecht, insbesondere die Charta, garantierten Rechte beachtet werden, eine nationale Steuerbehörde bei der Feststellung eines Mehrwertsteuerbetrugs auch auf Beweise stützen können muss, die in nicht abgeschlossenen Strafverfahren, die nicht gegen den Steuerpflichtigen geführt werden, erlangt wurden (Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary [C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 38], und vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons [C-582/20, EU:C:2022:114, Rn. 37]).

    62 Vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons (C-582/20, EU:C:2022:114, Rn. 51).

    63 Urteile vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons (C-582/20, EU:C:2022:114, Rn. 50), und vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 43).

    78 Urteil vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons (C-582/20, EU:C:2022:114, Rn. 55).

  • FG Münster, 21.07.2022 - 12 K 3010/20

    Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlags im Rahmen des Steuerabrechnungsbescheids

    Diese gehören zum Verfahrensrecht, für das der Grundsatz der Autonomie der Mitgliedstaaten gilt (vgl. EuGH, Urteile SC Cridar Cons vom 24.02.2022 - C-582/20, EU:C:2022:114, Rz 42; Farkas, vom 26.04.2017 - C-564/15, EU:C:2017:302, Rz 52, und Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 - C-35/05, EU:C:2007:167, Rz 40).

    Zwar wird die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch die zum Unionsrecht gehörenden Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begrenzt (EuGH, Urteile SC Cridar Cons, EU:C:2022:114, Rz 43 und 44, sowie Enel Maritsa Iztok 3, EU:C:2011:298, Rz 29).

    bb) Nach dem Äquivalenzgrundsatz dürfen die verfahrensrechtlichen Modalitäten nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen nationalen Sachverhalten gelten (EuGH, Urteil SC Cridar Cons, EU:C:2022:114, Rz 42; BFH, Urteile vom 26.08.2021 - V R 13/20, BFHE 273, 364, Rz 21, sowie vom 28.08.2014 - V R 8/14, BFHE 247, 21, BStBl II 2015, 3, Rz 14 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-132/21

    Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság - Vorlage zur

    19 Vgl. insoweit für die Mehrwertsteuer Urteil vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons (C-582/20, EU:C:2022:114, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Vgl. insoweit für die Mehrwertsteuer Urteil vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons (C-582/20, EU:C:2022:114, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    12 Urteil vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons (C-582/20, EU:C:2022:114, Rn. 33), Beschluss vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó (C-610/19, EU:C:2020:673, Rn. 50), Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 34), und vom 6. Dezember 2012, Bonik (C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Urteile vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons (C-582/20, EU:C:2022:114, Rn. 34), vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 35), und vom 6. Dezember 2012, Bonik (C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-792/22

    Energotehnica

    25 Voir, en ce sens, en matière de TVA, arrêt du 24 février 2022, SC Cridar Cons (C-582/20, EU:C:2022:114, point 38).
  • FG Münster, 21.09.2022 - 12 V 26/22

    Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über die Entstehung von

    (bb) Nach dem Äquivalenzgrundsatz dürfen die verfahrensrechtlichen Modalitäten nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen nationalen Sachverhalten gelten (EuGH-Urteil SC Cridar Cons, EU:C:2022:114; BFH-Urteile vom 26.08.2021 - V R 13/20, BFHE 273, 364 sowie vom 28.08.2014 - V R 8/14, BStBl II 2015, 3).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-412/21

    Dual Prod - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer - Richtlinie

    38 Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 68), und vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons (C-582/20, EU:C:2022:114, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG München, 12.01.2023 - 14 K 77/21

    Steuerentlastung im Strombereich - Unionsrechtliche Grundsätze der guten

    Dieser "Grundsatz der guten Verwaltung" verlangt von einer Verwaltungsbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Kontrollpflichten eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, sodass sie sicherstellt, dass sie bei Erlass ihrer Entscheidung insoweit über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (EuGH-Urteile Agrobet CZ vom 14. Mai 2020 - C-446/18, ECLI:EU:C:2020:369, Rn. 43 und 44; CHEP Equipment Pooling vom 21. Oktober 2021 - C-396/20, ECLI:EU:C:2021:867, Rn. 49, und SC Cridar Cons vom 24. Februar 2022 - C-582/20, ECLI:EU:C:2022:114, Rn. 45).
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