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Rechtsprechung
   EuGH, 02.04.2019 - C-582/17, C-583/17 Niederlande gg. H., R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7402
EuGH, 02.04.2019 - C-582/17, C-583/17 Niederlande gg. H., R (https://dejure.org/2019,7402)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2019 - C-582/17, C-583/17 Niederlande gg. H., R (https://dejure.org/2019,7402)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2019 - C-582/17, C-583/17 Niederlande gg. H., R (https://dejure.org/2019,7402)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    H.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d - Art. 23 Abs. 1 - Art. 24 Abs. 1 - Wiederaufnahmeverfahren - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    H. u. R. - Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d - Art. 23 Abs. 1 - Art. 24 Abs. 1 - Wiederaufnahmeverfahren - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der EuGH eröffnet (unbeabsichtigt) neue Wege für "free choice" im Asylrecht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    H.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d - Art. 23 Abs. 1 - Art. 24 Abs. 1 - Wiederaufnahmeverfahren - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 870
 
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Wird zitiert von ... (231)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH - C-583/17 (anhängig)

    R.

    Auszug aus EuGH, 02.04.2019 - C-582/17
    In den verbundenen Rechtssachen C-582/17 und C-583/17.

    (C-583/17).

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2017 sind die Rechtssachen C-582/17 und C-583/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit seiner Frage in der Rechtssache C-582/17 und seinen Fragen in der Rechtssache C-583/17, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der in einem ersten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, diesen Mitgliedstaat sodann verlassen und anschließend in einem zweiten Mitgliedstaat einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sich im Rahmen eines in diesem zweiten Mitgliedstaat nach Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung angestrengten Rechtsbehelfs gegen eine ihm gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf das in Art. 9 der Verordnung niedergelegte Zuständigkeitskriterium berufen kann.

    Nach alledem ist auf die Frage in der Rechtssache C-582/17 und die Fragen in der Rechtssache C-583/17 zu antworten, dass die Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der in einem ersten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dann diesen Mitgliedstaat verlassen und in einem zweiten Mitgliedstaat einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,.

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 02.04.2019 - C-582/17
    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 37).

    In diesem Zusammenhang ist in Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für einen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der dort gegen eine Überstellungsentscheidung vorgesehene Rechtsbehelf auf die Beachtung sowohl der Regeln, nach denen die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz übertragen wird, als auch der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, A.S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 27 und 31, vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 44 bis 48, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 38).

    Die Aufnahmeverfahren und die Wiederaufnahmeverfahren müssen zwingend im Einklang mit den in Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Regeln durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49, und vom 13. November 2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 57), auf deren Grundlage diese Verfahren unterschiedlichen Regelungen unterworfen werden, die jeweils in den Abschnitten II und III dieses Kapitels festgelegt werden.

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass diese Vorschrift einzelne Verpflichtungen zulasten des ersten Mitgliedstaats enthält, in dem der Antrag auf Schutz gestellt wurde, so dass diesem durch die Dublin-III-Verordnung ein besonderer Status zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 93 und 95).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2019 - C-582/17
    Das Gericht hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen Lösung mit der Entscheidung in den Urteilen vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409), und vom 7. Juni 2016, Karim (C-155/15, EU:C:2016:410).

    Daraus folgt, dass im Rahmen des Aufnahmeverfahrens dem Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats auf der Grundlage der in Kapitel III der Dublin-III-Verordnung festgelegten Kriterien eine zentrale Bedeutung zukommt und dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der ein Antrag eingereicht wurde, ein Gesuch für eine solche Aufnahme an einen anderen Mitgliedstaat nur richten kann, wenn sie diesen anderen Staat für die Prüfung dieses Antrags für zuständig hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 43).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Auszug aus EuGH, 02.04.2019 - C-582/17
    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 37).

    In diesem Zusammenhang ist in Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für einen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der dort gegen eine Überstellungsentscheidung vorgesehene Rechtsbehelf auf die Beachtung sowohl der Regeln, nach denen die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz übertragen wird, als auch der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, A.S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 27 und 31, vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 44 bis 48, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 38).

  • EuGH, 17.03.2016 - C-695/15

    Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um

    Auszug aus EuGH, 02.04.2019 - C-582/17
    Sie würde nämlich in den in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung genannten Fällen bedeuten, dass die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats praktisch das Ergebnis, mit dem die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats betreffend ihre eigene Zuständigkeit abgeschlossen haben, überprüfen könnten, soweit die betroffenen Personen das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verlassen, nachdem dieser die Prüfung ihres Antrags eingeleitet hat, was die Drittstaatsangehörigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt haben, veranlassen könnte, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben und somit Sekundärmigration zu bewirken, was die Dublin-III-Verordnung gerade verhindern will, indem sie einheitliche Mechanismen und Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einführt (vgl. entsprechend Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52, und vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 37).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus EuGH, 02.04.2019 - C-582/17
    Das Gericht hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen Lösung mit der Entscheidung in den Urteilen vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409), und vom 7. Juni 2016, Karim (C-155/15, EU:C:2016:410).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-490/16

    Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen

    Auszug aus EuGH, 02.04.2019 - C-582/17
    In diesem Zusammenhang ist in Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für einen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der dort gegen eine Überstellungsentscheidung vorgesehene Rechtsbehelf auf die Beachtung sowohl der Regeln, nach denen die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz übertragen wird, als auch der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, A.S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 27 und 31, vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 44 bis 48, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 38).
  • EuGH, 13.09.2017 - C-60/16

    Khir Amayry

    Auszug aus EuGH, 02.04.2019 - C-582/17
    Sie würde nämlich in den in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung genannten Fällen bedeuten, dass die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats praktisch das Ergebnis, mit dem die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats betreffend ihre eigene Zuständigkeit abgeschlossen haben, überprüfen könnten, soweit die betroffenen Personen das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verlassen, nachdem dieser die Prüfung ihres Antrags eingeleitet hat, was die Drittstaatsangehörigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt haben, veranlassen könnte, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben und somit Sekundärmigration zu bewirken, was die Dublin-III-Verordnung gerade verhindern will, indem sie einheitliche Mechanismen und Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einführt (vgl. entsprechend Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52, und vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 37).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus EuGH, 02.04.2019 - C-582/17
    Was Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung betrifft, bezieht sich dieser auf eine Person, deren Antrag auf internationalen Schutz noch geprüft wird, die einen solchen Antrag während der Prüfung zurückgezogen hat oder deren Antrag abgelehnt wurde und die entweder in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält (Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 44).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-47/17

    X

    Auszug aus EuGH, 02.04.2019 - C-582/17
    Die Aufnahmeverfahren und die Wiederaufnahmeverfahren müssen zwingend im Einklang mit den in Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Regeln durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49, und vom 13. November 2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 57), auf deren Grundlage diese Verfahren unterschiedlichen Regelungen unterworfen werden, die jeweils in den Abschnitten II und III dieses Kapitels festgelegt werden.
  • BVerwG, 07.09.2022 - 1 C 26.21

    EuGH soll Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das ein zentraler Grundsatz der Dublin III-Verordnung, der dem GEAS generell zugrunde liegt (EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:280] - Rn. 78) und der deshalb auch in Fällen zum Tragen kommen könnte, die - wie derjenige der Klägerin - nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu beurteilen sind.
  • EuGH, 12.01.2023 - C-323/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Pluralité de

    Aus Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt sich, dass dieses Verfahren auf die in Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung genannten Personen anwendbar ist (Urteil vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 46).

    Diese Bestimmung ist auch in dem Fall anwendbar, in dem ein Antragsteller den Mitgliedstaat verlassen hat, in dem er seinen ersten Antrag gestellt hat, bevor das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats abgeschlossen ist, ohne die zuständige Behörde dieses ersten Mitgliedstaats über seinen Wunsch in Kenntnis zu setzen, auf seinen Antrag zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 46 und 50).

    Was Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung betrifft, bezieht sich dieser auf eine Person, deren Antrag auf internationalen Schutz noch geprüft wird, die einen solchen Antrag während der Prüfung zurückgezogen hat oder deren Antrag abgelehnt wurde und die entweder in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält (Urteil vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung ergänzen sich somit insofern, als die erste dieser Bestimmungen in einer Situation anwendbar ist, in der der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat noch nicht bestimmt wurde, während die zweite die Fälle betrifft, in denen die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits festgestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 52, 66 und 67).

    Was zweitens die Situation betrifft, in der die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf einen anderen als den ersuchten Mitgliedstaat übergegangen ist, nachdem einem von einem dritten Mitgliedstaat gestellten Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-Verordnung auf den in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung niedergelegten zentralen Grundsatz gestützt ist, nach dem ein Antrag auf internationalen Schutz nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, was bedeutet, dass zu einem gegebenen Zeitpunkt nur ein einziger Mitgliedstaat als der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 78).

    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteile vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 39, und vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 33).

    In Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele ist Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der dort gegen eine Überstellungsentscheidung vorgesehene Rechtsbehelf auf die Beachtung sowohl der Regeln, nach denen die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz übertragen wird, als auch der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (Urteile vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 40, und vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 34).

  • BVerwG, 17.11.2020 - 1 C 8.19

    Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem

    Gegen die Annahme einer unionsrechtlich unerwünschten Sekundärmigration sprechen auch die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats vorrangig anzuwendenden familienbezogenen Zuständigkeitskriterien in Art. 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die gerade zum Schutz des Wohles des Kindes und des Familienverbands beitragen sollen (EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 und C-583/17 [ECLI:EU:C:2019:280], - Rn. 83; vgl. ferner Erwägungsgründe 13, 14 und 16 sowie Art. 6 Abs. 3 Buchst. a, Art. 11, 16 und 17 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-582/17, C-583/17   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    H.

    (Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats - Aufeinanderfolgende Anträge in zwei ...

  • rechtsportal.de

    (Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats - Aufeinanderfolgende Anträge in zwei ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-582/17
    38 Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409" Rn. 51) und vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 45).

    39 Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49, 50 und 52); siehe auch Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 39).

    46 Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 93).

    63 Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 50).

    65 Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 57 und 58).

    69 Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 46).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-582/17
    24 Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409) und Karim (C-155/15, EU:C:2016:410).

    32 Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 41).

    37 Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409" Rn. 45 bis 47); siehe auch oben, Nr. 43.

    38 Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409" Rn. 51) und vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 45).

    67 Urteil vom 7. Juni 2016 (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 36).

    68 Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 39 und 44).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-582/17
    33 Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 56); vgl. auch die Definition von "Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz" oben in Nr. 7.

    34 Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 57); siehe auch den 5. Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung.

    40 Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59 bis 63); vgl. außerdem den 9. Erwägungsgrund.

    44 Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-583/17 (anhängig)

    R.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-582/17
    Laut Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-582/17 gleicht der Sachverhalt im Wesentlichen dem in der Rechtssache C-583/17.

    Daher gäben die Gründe für das Vorabentscheidungsersuchen die im Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-583/17 wieder.

    25 In der Rechtssache H. (C-582/17) ist die Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts mit der ersten Vorlagefrage in der Rechtssache R. (C-583/17) identisch.

  • EuGH, 07.02.2012 - C-648/11

    MA u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-582/17
    43 Urteil vom 6. Juni 2013, MA u. a. (C-648/11, EU:C:2013:367, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 Vgl. entsprechend der Wortlaut der Dublin-III-Verordnung, der im Urteil vom 6. Juni 2013, MA u. a. (C-648/11, EU:C:2013:367, Rn. 51 bis 53) geprüft wurde.

  • EGMR, 18.12.1986 - 9697/82

    JOHNSTON AND OTHERS v. IRELAND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-582/17
    51 Der Begriff Familie in Art. 8 der EMRK ist nicht nur auf eheliche Beziehungen beschränkt, sondern kann andere de facto familiäre Bindungen, wie außereheliches Zusammenleben, umfassen, EGMR, 18. Dezember 1986, Johnston u. a. [GC], ECLI:CE:ECHR:1986:1218JUD000969782, § 56. Selbst ohne ein Zusammenleben können ausreichende Bindungen für ein Familienleben vorhanden sein, EGMR, 7. November 2013, Vallianatos u. a./Griechenland [GC], ECLI:CE:ECHR:2013:1107JUD002938109, § 49 und § 73.
  • EuGH, 06.11.2012 - C-245/11

    K - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-582/17
    41 Urteil vom 6. November 2012, K (C-245/11, EU:C:2012:685, Rn. 36); vgl. auch oben, Fn. 14.
  • EGMR, 07.11.2013 - 29381/09

    Homosexualität in Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-582/17
    51 Der Begriff Familie in Art. 8 der EMRK ist nicht nur auf eheliche Beziehungen beschränkt, sondern kann andere de facto familiäre Bindungen, wie außereheliches Zusammenleben, umfassen, EGMR, 18. Dezember 1986, Johnston u. a. [GC], ECLI:CE:ECHR:1986:1218JUD000969782, § 56. Selbst ohne ein Zusammenleben können ausreichende Bindungen für ein Familienleben vorhanden sein, EGMR, 7. November 2013, Vallianatos u. a./Griechenland [GC], ECLI:CE:ECHR:2013:1107JUD002938109, § 49 und § 73.
  • EuGH, 26.07.2017 - C-490/16

    Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-582/17
    66 Urteil vom 26. Juli 2017, A.S. (C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 34).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-646/16

    Jafari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-582/17
    59 Das am häufigsten einschlägige Kriterium aus Kapitel III ist Art. 13; siehe Urteil vom 26. Juli 2017, Jafari (C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 87) sowie die Studie von ICF International im Auftrag der Europäischen Kommission vom 18. März 2016 "Evaluation of the Implementation of the Dublin III Regulation - Final Report".
  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-47/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des

  • EuGH, 13.11.2018 - C-47/17

    X

  • VG Ansbach, 01.04.2021 - AN 17 E 21.50079

    Nachzug der Ehefrau zu dem in Deutschland lebenden Ehepartner im Dublin-Verfahren

    Denn die Entscheidung des europäischen Gesetzgebers, Art. 9 Dublin III-VO auszuklammern, kann nicht als unbewusste angesehen werden (vgl. Council of the European Union, Interinstitutional File 2008/0243 (COD) vom 27. Juli 2009, S. 37 f. und 2008/0243 vom 16. Dezember 2009, S. 17; zur Entstehungsgeschichte auch Hruschka/Maiani a.a.O. und GA Sharpston, Schlussantrag v. 29.11.2018 - C-582/17, C-583/17 - BeckRS 2018, 30301 Rn. 66 ff.).
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Rechtsprechung
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Wird zitiert von ... (12)

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    In den verbundenen Rechtssachen C-582/17 und C-583/17.

    (C-583/17).

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2017 sind die Rechtssachen C-582/17 und C-583/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit seiner Frage in der Rechtssache C-582/17 und seinen Fragen in der Rechtssache C-583/17, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der in einem ersten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, diesen Mitgliedstaat sodann verlassen und anschließend in einem zweiten Mitgliedstaat einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sich im Rahmen eines in diesem zweiten Mitgliedstaat nach Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung angestrengten Rechtsbehelfs gegen eine ihm gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf das in Art. 9 der Verordnung niedergelegte Zuständigkeitskriterium berufen kann.

    Nach alledem ist auf die Frage in der Rechtssache C-582/17 und die Fragen in der Rechtssache C-583/17 zu antworten, dass die Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der in einem ersten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dann diesen Mitgliedstaat verlassen und in einem zweiten Mitgliedstaat einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,.

  • VG Aachen, 06.03.2020 - 9 K 3086/18

    Gegenseitiges Vertrauen; Rechtsschutz; systemische Mängel; Überstellung;

    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, http://curia.europa.eu, Rn. 49, oder in der Phase der materiellen Antragsprüfung (Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO) oder wurde bereits abgelehnt (Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO).

    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, http://curia.europa.eu, Rn. 54 ff.

    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, http://curia.europa.eu, Rn. 77.

    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, http://curia.europa.eu, Rn. 81 ff.

  • VG Aachen, 15.04.2021 - 8 K 2760/18

    Bulgarien; Rücküberstellung nach der Verordnung EU Nr. 604/2013; systemische

    Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 51 f., 58 f., 80.

    Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 58 ff.

    Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 77.

    Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 81 ff.

  • VG Aachen, 15.04.2021 - 8 K 2963/18

    Irak: Dublin Bulgarien: keine systemischen Mängel für Familie mit älteren

    Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. juris, Rn. 51 f., 58 f., 80. Denn eine solche Prüfung soll nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Dublin-III- VO grundsätzlich nur einmal durch den Mitgliedstaat der ersten Antragstellung erfol gen.

    Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 58 ff.

    Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 77.

    Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 81 ff.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-582/17

    H. - (Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung

    Laut Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-582/17 gleicht der Sachverhalt im Wesentlichen dem in der Rechtssache C-583/17.

    Daher gäben die Gründe für das Vorabentscheidungsersuchen die im Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-583/17 wieder.

    25 In der Rechtssache H. (C-582/17) ist die Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts mit der ersten Vorlagefrage in der Rechtssache R. (C-583/17) identisch.

  • VG Aachen, 12.09.2022 - 6 L 551/22
    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, juris, Rn. 46 ff.

    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, juris, Rn. 77.

  • VG Aachen, 28.09.2022 - 6 L 498/22

    Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Kroatien

    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, juris, Rn. 46 ff.

    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, juris, Rn. 77.

  • VG Ansbach, 06.10.2021 - AN 17 S 21.50050

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

    Diese Rechtsprechung, wonach es bei der Zuständigkeitsbestimmung des Erstdublin-Verfahrens verbleibt, wird durch die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 2. April 2020 gestützt (C-582/17, C-583/17 - juris), wonach im Wiederaufnahmeverfahren der ersuchende Staat - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht verpflichtet ist, anhand der in Kapitel III der Dublin-III-VO niedergelegten Kriterien zu bestimmen, ob der ersuchte Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist (vgl. hierzu auch: VG Ansbach, B.v. 20.8.2021 - AN 17 S 20.50405 - juris; VG Frankfurt, B.v. 1.3.2021 - VG 10 L 33/21.A - juris Rn. 5; VG München, B.v. 27.11.2020 - M 1 S 20.50531 - juris Rn. 20; VG Aachen, U.v. 6.3.2020 - 9 K 3086/18.A - juris Rn. 22 ff.).

    Dies gilt ohne Einschränkungen dann, wenn ein Fall nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin-III-VO gegeben ist, d.h. die Zuständigkeitsüberprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO in dem ersuchten Mitgliedstaat bereits abgeschlossen ist, vgl. EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17, C-583/17 - juris Rn. 65 ff., 77. Sofern ein Fall des Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gegeben ist, d.h. die Zuständigkeitsüberprüfung im Mitgliedstaat der ersten Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist, gebietet eine (unions-)grundrechtskonforme Auslegung der Dublin-III-VO es dem ersuchenden Mitgliedstaat demgegenüber ausnahmsweise zu prüfen, ob die Zuständigkeitskriterien der Art. 8 bis 10 Dublin-III-VO nach Maßgabe der durch die betroffene Person übermittelten Gesichtspunkte offensichtlich dazu führen, dass der ersuchende Mitgliedstaat und nicht der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist, vgl. EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17, C-583/17 - juris Rn. 83.

  • VG Aachen, 30.03.2023 - 1 K 2645/19
    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, a.a.O., Rn. 46 ff., insb.
  • VG Aachen, 29.03.2023 - 1 K 1866/19
    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, a.a.O., Rn. 46 ff., insb.
  • VG Trier, 18.11.2020 - 7 K 2540/20

    Indien, Dublin-Verfahren, Überstellung nach Finnland: Klage abgewiesen.

  • VG Stuttgart, 13.04.2022 - A 8 K 1530/22

    Afghanistan: Dublin: Zuständigkeit Polens; Keine systemischen, allgemeinen oder

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