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   EuGH, 12.03.2020 - C-583/18   

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https://dejure.org/2020,4668
EuGH, 12.03.2020 - C-583/18 (https://dejure.org/2020,4668)
EuGH, Entscheidung vom 12.03.2020 - C-583/18 (https://dejure.org/2020,4668)
EuGH, Entscheidung vom 12. März 2020 - C-583/18 (https://dejure.org/2020,4668)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • webshoprecht.de

    Für die BahnCard gilt das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht

  • Europäischer Gerichtshof

    Verbraucherzentrale Berlin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Geltungsbereich - Dienstleistungsvertrag - Art. 2 Nr. 6 - Vertrag über die Beförderung von Personen - Art. 3 Abs. 3 Buchst. k - Karten, die dem Inhaber das Recht verschaffen, beim späteren ...

  • kanzlei.biz

    Widerrufsrecht beim Online-Kauf einer BahnCard

  • online-und-recht.de

    Auch für die BahnCard gilt das 14-tägige Widerrufsrecht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Richtlinie 2011/83/EU / Dienstleistungsvertrag / BahnCard

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Geltungsbereich - Dienstleistungsvertrag - Art. 2 Nr. 6 - Vertrag über die Beförderung von Personen - Art. 3 Abs. 3 Buchst. k - Karten, die dem Inhaber das Recht verschaffen, beim späteren ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Verbraucherzentrale Berlin/DB Vertrieb

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bezüglich Kauf einer "Bahncard" ("Verbraucherzentrale Berlin")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht gilt auch für Bahncard

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Bahncard-Kunden haben Widerrufsrecht beim Onlinekauf einer Bahncard

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beim Online-Bahncard-Kauf gilt EU-Widerrufsrecht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht beim Internet-Kauf der BahnCard 25 / BahnCard 50

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum Widerrufsrecht bei der Bahncard

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch für die BahnCard gilt das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht bei Online-Bestellung einer Bahncard?

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2173
  • ZIP 2020, 619
  • EuZW 2020, 485
  • MMR 2020, 456
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-583/18
    Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag falle, auch wenn er nicht unmittelbar eine Personenbeförderungsleistung zum Gegenstand habe, sondern einen "Rahmenvertrag" darstelle, der dem Verbraucher das Recht verschaffe, beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen einen Rabatt zu erhalten, gleichwohl unter den Begriff "Verträge über die Beförderung von Personen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83. Der Gerichtshof habe nämlich im Urteil vom 10. März 2005, easyCar (C-336/03, im Folgenden: Urteil easyCar, EU:C:2005:150), den Begriff "Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung" in Art. 3 Abs. 2 der mit der Richtlinie 2011/83 aufgehobenen Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. 1997, L 144, S. 19) weit ausgelegt.

    Jedoch deute nichts darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber den Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 im Vergleich zum Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil easyCar habe einschränken wollen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind auslegungsbedürftige Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder, spezifischer, von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, eng auszulegen (Urteil easyCar, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Während der letztgenannte Begriff nur die Beförderung von Passagieren und Waren durch einen Beförderer umfasst, können nämlich unter den Begriff "Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung" alle Verträge über Dienstleistungen im Beförderungsbereich fallen, einschließlich derjenigen, die eine Tätigkeit betreffen, die als solche nicht in der Beförderung des Kunden oder seiner Waren besteht, sondern darauf gerichtet ist, dem Kunden die Durchführung dieser Beförderung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil easyCar, Rn. 23).

    Folglich ermöglicht ein solcher Vertrag die Bereitstellung eines Personenbeförderungsmittels und fällt unter den Begriff "Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung" (vgl. in diesem Sinne Urteil easyCar, Rn. 26 und 27).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass diese Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 mit deren Ziel im Einklang steht, das darin besteht, einen Schutz der Interessen der Verbraucher, die Fernkommunikationsmittel verwenden, aber auch einen Schutz der Interessen der Anbieter bestimmter Dienstleistungen einzuführen, damit diesen keine unverhältnismäßigen Nachteile durch die kostenlose und ohne Angabe von Gründen erfolgende Stornierung von Bestellungen von Dienstleistungen entstehen, die Folge eines Widerrufs des Verbrauchers kurz vor dem für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Zeitpunkt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil easyCar, Rn. 28).

    Erstens zielt nämlich ein Vertrag, der den Verbraucher lediglich zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Fahrscheinen berechtigt, im Gegensatz zu dem Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug, um den es in der Rechtssache, in der das Urteil easyCar ergangen ist, ging, als solcher nicht unmittelbar darauf ab, die Durchführung einer Personenbeförderung zu ermöglichen.

    Drittens sind, wie die Europäische Kommission ausgeführt hat, mit der Existenz eines Widerrufsrechts nach Art. 9 der Richtlinie 2011/83 im Anschluss an den Erwerb einer Karte, die es ermöglicht, beim späteren Erwerb von Fahrscheinen für die Personenbeförderung einen Rabatt in Anspruch zu nehmen, für das Unternehmen, das die Personenbeförderung durchführt, keine unverhältnismäßigen Nachteile verbunden, die mit denen vergleichbar wären, die nach den Feststellungen im Urteil easyCar bei der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen eines Mietvertrags über ein Kraftfahrzeug auftreten.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-592/18

    Darie

    Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-583/18
    Da die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 als äquivalent zu denen von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 eingestuft werden können, gilt die Auslegung Letzterer durch den Gerichtshof auch für Erstere (vgl. entsprechend Urteile vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31, und vom 19. Dezember 2019, Darie, C-592/18, EU:C:2019:1140, Rn. 29).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-583/18
    Da die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 als äquivalent zu denen von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 eingestuft werden können, gilt die Auslegung Letzterer durch den Gerichtshof auch für Erstere (vgl. entsprechend Urteile vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31, und vom 19. Dezember 2019, Darie, C-592/18, EU:C:2019:1140, Rn. 29).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Daraus ergibt sich, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass er alle Verträge umfasst, die nicht unter den Begriff "Kaufvertrag" fallen (Urteil vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin, C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Aus Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 ergibt sich, dass der Begriff "Dienstleistungsvertrag" so zu verstehen ist, dass er alle Verträge erfasst, die nicht unter den Begriff "Kaufvertrag" fallen (Urteil vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin, C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 22).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, easyCar (C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 23, 26 und 27), und vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin (C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 30).

    38 Urteil vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin (C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 34).

  • OLG Celle, 26.04.2022 - 6 U 6/22

    Folgeentscheidung zu OLG Celle v. 28.03.2022, 6 U 6/22

    Der (unionsrechtliche) Begriff der Dienstleistung ist dabei sehr weit zu verstehen (vgl. EuGH, Rs. C-583/18; BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 68/15).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-208/19

    NK (Projet de maison individuelle) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Übrigen sind auszulegende Begriffe, die in einer Bestimmung stehen, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder, spezifischer, von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21, vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 34, und vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin, C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 27).

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass er alle Verträge umfasst, die nicht unter den in Art. 2 Nr. 5 dieser Richtlinie definierten Begriff "Kaufvertrag" fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin, C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-133/22

    LACD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    Weber und Putz (C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396, Rn. 58 und 73), vom 23. Mai 2019, Fülla (C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 52 bis 54), und vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin (C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 31 und 36).
  • OLG Celle, 28.03.2022 - 6 U 6/22

    Ansprüche aus einem Bauvertrag; Differenzierung nach Bauvertrag bzw.

    Der (unionsrechtliche) Begriff der Dienstleistung ist dabei sehr weit zu verstehen (vgl. EuGH, C-583/18; BGH, I ZR 68/15, Urteil vom 7. Juli 2016, Rn. 33 ff. bei juris).
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