Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 18.06.2015 - C-586/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,13817
EuGH, 18.06.2015 - C-586/13 (https://dejure.org/2015,13817)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2015 - C-586/13 (https://dejure.org/2015,13817)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - C-586/13 (https://dejure.org/2015,13817)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,13817) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Martin Meat

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 96/71/EG - Art. 1 Abs. 3 Buchst. a und c - Entsendung von Arbeitnehmern - Überlassung von Arbeitskräften - Beitrittsakte von 2003 - Kapitel 1 Nrn. 2 und 13 des Anhangs X - Übergangsmaßnahmen - Zugang ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Martin Meat

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 96/71/EG - Art. 1 Abs. 3 Buchst. a und c - Entsendung von Arbeitnehmern - Überlassung von Arbeitskräften - Beitrittsakte von 2003 - Kapitel 1 Nrn. 2 und 13 des Anhangs X - Übergangsmaßnahmen - Zugang ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Entsendung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Entsendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 96/71/EG - Art. 1 Abs. 3 Buchst. a und c - Entsendung von Arbeitnehmern - Überlassung von Arbeitskräften - Beitrittsakte von 2003 - Kapitel 1 Nrn. 2 und 13 des Anhangs X - Übergangsmaßnahmen - ...

  • rechtsportal.de

    Einschränkungen der Arbeitskräfteüberlassung im eigenen Hoheitsgebiet nach den Regelungen der Beitrittsakte zur Osterweiterung; Vorabentscheidung des ungarischen Pesti központi kerületi bírÌság

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Entsendung

  • esche.de (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung/-überlassung oder Dienstleistungsfreiheit?

  • esche.de (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung/-überlassung oder Dienstleistungsfreiheit?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Martin Meat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Pesti Központi Kerületi Bíróság - Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 10. Februar 2011 in den verbundenen Rechtssachen C"307/09 bis C"309/09, Vicoplus u. a. - Gesellschaft eines neuen Mitgliedstaats A, die mit einer Gesellschaft eines alten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 925
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.02.2011 - C-307/09

    Vicoplus

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-586/13
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Kapitel 1 Nrn. 2 und 13 des Anhangs X der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte von 2003) und von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1) vor dem Hintergrund des Urteils Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64).

    Liegt nach dem Unionsrecht, insbesondere nach der im Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64) vorgenommenen Definition der Arbeitskräfteüberlassung, eine Überlassung von Arbeitskräften vor, wenn sich der Auftragnehmer verpflichtet, mit eigenen Arbeitnehmern in Räumlichkeiten, die er im Schlachthof des Auftraggebers von diesem gemietet hat, Rinderhälften zu verarbeiten und als verkaufsfertige Fleischpakete zu verpacken, dem Auftragnehmer eine Vergütung nach Kilogramm verarbeiteten Fleisches zusteht und er, falls das Fleisch mangelhaft verarbeitet wird, dulden muss, dass die für die Fleischverarbeitung vereinbarte Vergütung gemindert wird, sofern außerdem berücksichtigt wird, dass der Auftragnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ausschließlich für denselben Auftraggeber Dienstleistungen erbringt und der Auftraggeber die Qualitätskontrolle der Fleischverarbeitung übernimmt?.

    Findet der fundamentale Grundsatz des Urteils Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64), wonach die Überlassung von Arbeitskräften für die Geltungsdauer der die Arbeitnehmerfreizügigkeit betreffenden Übergangsbestimmungen, die in der Beitrittsakte von 2003 vorgesehen sind, eingeschränkt werden kann, auch auf die Entsendung von Arbeitnehmern Anwendung, die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung von einem Unternehmen mit Sitz in einem der Union am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaat nach Österreich entsandt werden, wenn diese Entsendung in einer nach der Beitrittsakte von 2003 nicht geschützten Branche stattfindet?.

    Diese Vorschrift gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich und ist das Ergebnis von Verhandlungen, die die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich geführt haben, um eine Übergangsregelung für sämtliche von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 96/71 erfassten Dienstleistungen vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil Vicoplus u. a., C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 40).

    Im Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 32) hat der Gerichtshof in Bezug auf Maßnahmen, die das Königreich der Niederlande hinsichtlich polnischer Arbeitnehmer getroffen hatte, entschieden, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die die Überlassung ausländischer Arbeitskräfte von einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht, als Maßnahme anzusehen ist, die den Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats im Sinne von Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 regelt, wobei es sich, was die Republik Polen betrifft, um eine Vorschrift handelt, die mit der in der vorliegenden Rechtssache anwendbaren Bestimmung von Kapitel 1 Nr. 2 des Anhangs X dieser Beitrittsakte im Wesentlichen übereinstimmt.

    Aus dieser Feststellung ergab sich, dass das Recht, die Überlassung von Arbeitnehmern im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 zu beschränken, nicht der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, die insoweit eine spezielle Ausnahme ausgehandelt hatten, vorbehalten war, sondern sich auf alle anderen Staaten erstreckte, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen bereits Mitglieder der Union waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Vicoplus u. a., C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 40).

    Da Kapitel 2 Nrn. 2 und 13 des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 im Wesentlichen mit Kapitel 1 Nrn. 2 und 13 des Anhangs X dieser Beitrittsakte übereinstimmt, gelten die die Republik Polen betreffenden Ausführungen im Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64) entsprechend für die Republik Ungarn.

    Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit der Zielsetzung von Kapitel 1 Nr. 2 des Anhangs X der Beitrittsakte von 2003, mit dem verhindert werden soll, dass nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Union in den alten Mitgliedstaaten infolge einer sofortigen beträchtlichen Zuwanderung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, Störungen auf dem Arbeitsmarkt auftreten (vgl. entsprechend Urteil Vicoplus u. a., C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 34).

    Insoweit ergibt sich aus dem Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 51), dass eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 vorliegt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind.

    Was sodann die dritte Voraussetzung angeht, die der Gerichtshof im Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 51) aufgestellt hat, so ist, wie die Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der vom Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Dienstleistungsvertrags zu unterscheiden.

    Zudem kann der Kunde bei der Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmern des Dienstleistungserbringers bestimmte allgemeine Anweisungen erteilen, ohne dass damit in Bezug auf diese Arbeitnehmer die Ausübung einer Leitungs- und Aufsichtsbefugnis im Sinne der dritten im Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 51) genannten Voraussetzung verbunden ist, sofern der Dienstleistungserbringer seinen Arbeitnehmern die genauen und individuellen Weisungen erteilt, die er für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen für erforderlich hält.

  • EuGH, 21.06.2007 - C-259/05

    Omni Metal Service - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Abfälle - Kabel, die aus

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-586/13
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Tragweite der unionsrechtlichen Bestimmungen zu erläutern, um ihm eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmungen auf den ihm vorliegenden Sachverhalt zu ermöglichen, nicht aber, diese Anwendung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt (Urteil Omni Metal Service, C-259/05, EU:C:2007:363, Rn. 15).
  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

    Sie betreffen nicht die Struktur der Arbeitnehmerüberlassung, die durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet ist (vgl. EuGH 14. November 2018 - C-18/17 - Rn. 27; 18. Juni 2015 - C-586/13 - [Martin Meat] Rn. 33; BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 21, BAGE 158, 6; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29) .
  • LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21

    Kein Betriebsübergang einer insolventen Luftfahrtgesellschaft; Wirksamkeit der

    Drittens muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen (EuGH 18.06.2015 - C-586/13 [Martin Meat], juris Rn. 33; EuGH 14.11.2018 - C-18/17, juris Rn. 27).

    Demzufolge ist bei der Feststellung, ob der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung die Entsendung des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat ist, insbesondere jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen, dass der Dienstleistungserbringer nicht die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 34 f.; EuGh 14.11.2018 a.a.O. Rn. 28).

    Ergibt sich aus dem Vertrag, dass der Dienstleistungserbringer verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß auszuführen, ist es grundsätzlich weniger wahrscheinlich, dass es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt, als wenn er die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung dieser Leistung nicht zu tragen hat (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 36).

    Und schließlich ist zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der vom Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Dienstleistungsvertrags zu unterscheiden (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 41).

  • LAG Düsseldorf, 15.09.2021 - 12 Sa 354/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung; Arbeitnehmerüberlassung;

    Drittens muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen (EuGH 18.06.2015 - C-586/13 [Martin Meat], juris Rn. 33; EuGH 14.11.2018 - C-18/17, juris Rn. 27).

    Demzufolge ist bei der Feststellung, ob der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung die Entsendung des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat ist, insbesondere jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen, dass der Dienstleistungserbringer nicht die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 34 f.; EuGh 14.11.2018 a.a.O. Rn. 28).

    Ergibt sich aus dem Vertrag, dass der Dienstleistungserbringer verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß auszuführen, ist es grundsätzlich weniger wahrscheinlich, dass es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt, als wenn er die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung dieser Leistung nicht zu tragen hat (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 36).

    Und schließlich ist zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der vom Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Dienstleistungsvertrags zu unterscheiden (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 41).

  • LAG Düsseldorf, 12.10.2021 - 3 Sa 294/21
    Drittens muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen (EuGH vom 18.06.2015 - C-586/13 [Martin Meat], juris, Rz. 33; EuGH vom 14.11.2018 - C-18/17, juris, Rz. 27).

    Demzufolge ist bei der Feststellung, ob der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung die Entsendung des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat ist, insbesondere jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen, dass der Dienstleistungserbringer nicht die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (EuGH vom 18.06.2015 a.a.O. Rz. 34 f.; EuGH vom 14.11.2018 a.a.O. Rz. 28).

    Ergibt sich aus dem Vertrag, dass der Dienstleistungserbringer verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß auszuführen, ist es grundsätzlich weniger wahrscheinlich, dass es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt, als wenn er die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung dieser Leistung nicht zu tragen hat (EuGH vom 18.06.2015 a.a.O. Rz. 36).

    Und schließlich ist zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der vom Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Dienstleistungsvertrags zu unterscheiden (EuGH vom 18.06.2015 a.a.O. Rz. 41).

  • LAG Düsseldorf, 07.07.2021 - 12 Sa 155/21

    Arbeitnehmerüberlassung; Wet-Lease-Vereinbarung in der Luftfahrt

    Drittens muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen (EuGH 18.06.2015 - C-586/13 [Martin Meat], juris Rn. 33; EuGH 14.11.2018 - C-18/17, juris Rn. 27).

    Demzufolge ist bei der Feststellung, ob der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung die Entsendung des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat ist, insbesondere jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen, dass der Dienstleistungserbringer nicht die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 34 f.; EuGh 14.11.2018 a.a.O. Rn. 28).

    Ergibt sich aus dem Vertrag, dass der Dienstleistungserbringer verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß auszuführen, ist es grundsätzlich weniger wahrscheinlich, dass es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt, als wenn er die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung dieser Leistung nicht zu tragen hat (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 36).

    Und schließlich ist zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der vom Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Dienstleistungsvertrags zu unterscheiden (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 41).

  • LAG Düsseldorf, 07.07.2021 - 12 Sa 154/21

    Arbeitnehmerüberlassung; Wet-Lease-Vereinbarung in der Luftfahrt

    Drittens muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen (EuGH 18.06.2015 - C-586/13 [Martin Meat], juris Rn. 33; EuGH 14.11.2018 - C-18/17, juris Rn. 27).

    Demzufolge ist bei der Feststellung, ob der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung die Entsendung des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat ist, insbesondere jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen, dass der Dienstleistungserbringer nicht die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 34 f.; EuGh 14.11.2018 a.a.O. Rn. 28).

    Ergibt sich aus dem Vertrag, dass der Dienstleistungserbringer verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß auszuführen, ist es grundsätzlich weniger wahrscheinlich, dass es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt, als wenn er die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung dieser Leistung nicht zu tragen hat (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 36).

    Und schließlich ist zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der vom Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Dienstleistungsvertrags zu unterscheiden (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 41).

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 178/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - verbotene Arbeitnehmerüberlassung

    Drittens muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen (EuGH 18.06.2015 - C-586/13 [Martin Meat], juris Rn. 33; EuGH 14.11.2018 - C-18/17, juris Rn. 27).

    Demzufolge ist bei der Feststellung, ob der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung die Entsendung des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat ist, insbesondere jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen, dass der Dienstleistungserbringer nicht die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 34 f.; EuGh 14.11.2018 a.a.O. Rn. 28).

    Ergibt sich aus dem Vertrag, dass der Dienstleistungserbringer verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß auszuführen, ist es grundsätzlich weniger wahrscheinlich, dass es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt, als wenn er die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung dieser Leistung nicht zu tragen hat (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 36).

    Und schließlich ist zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der vom Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Dienstleistungsvertrags zu unterscheiden (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 41).

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 177/21

    Arbeitsverhältnis; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

    Drittens muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen (EuGH 18.06.2015 - C-586/13 [Martin Meat], juris Rn. 33; EuGH 14.11.2018 - C-18/17, juris Rn. 27).

    Demzufolge ist bei der Feststellung, ob der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung die Entsendung des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat ist, insbesondere jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen, dass der Dienstleistungserbringer nicht die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 34 f.; EuGh 14.11.2018 a.a.O. Rn. 28).

    Ergibt sich aus dem Vertrag, dass der Dienstleistungserbringer verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß auszuführen, ist es grundsätzlich weniger wahrscheinlich, dass es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt, als wenn er die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung dieser Leistung nicht zu tragen hat (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 36).

    Und schließlich ist zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der vom Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Dienstleistungsvertrags zu unterscheiden (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 41).

  • EuGH, 14.11.2018 - C-18/17

    Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt

    Drittens muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Martin Meat, C-586/13, EU:C:2015:405, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret ist bei der Feststellung, ob der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung die Entsendung des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat ist, insbesondere jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen, dass der Dienstleistungserbringer nicht die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (Urteil vom 18. Juni 2015, Martin Meat, C-586/13, EU:C:2015:405, Rn. 35).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.03.2019 - L 2 AL 54/15

    Saison-Kurzarbeitergeld - ergänzende Leistung - kein Anspruch auf

    Zudem sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 18. Juni 2015 (Martin Meat u. a.) C-586/13 zu berücksichtigen.

    Insoweit hat auch der EuGH - entgegen der Ansicht der Klägerseite - in der Entscheidung Martin Meat (Urteil vom 18. Juni 2015 - C -586/13 - Rn. 40 zitiert nach juris) nichts wesentlich Neues entschieden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

  • LAG Düsseldorf, 11.08.2021 - 4 Sa 107/21

    Wet-Lease in Form von ACMIO-Verträgen in der Luftfahrt; Arbeitnehmerüberlassung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-18/17

    Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-527/16

    Alpenrind u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.03.2019 - L 2 AL 52/15

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Widerruf -

  • LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 10 Sa 68/21

    Kein Betriebsübergang mangels Geschäftsübernahme Wet-Lease als Betriebsteil Keine

  • LAG Düsseldorf, 11.11.2021 - 13 Sa 96/21

    Objektive Klagehäufung bei Betriebsübergang nach § 613a BGB ;

  • LAG Düsseldorf, 11.08.2021 - 4 Sa 106/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 115/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 10 Sa 67/21

    Teil einer Massensache in Zusammenhang mit der Insolvenz einer

  • LAG Düsseldorf, 19.10.2021 - 8 Sa 123/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 118/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 114/21

    Kein Betriebsübergang im Rahmen von Wet-Lease; Entstehung eines

  • LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 113/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-618/16

    Prefeta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Anhang

  • EuG, 10.11.2017 - T-668/15

    Jema Energy / Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy - Öffentliche

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,114
Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13 (https://dejure.org/2015,114)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.01.2015 - C-586/13 (https://dejure.org/2015,114)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - C-586/13 (https://dejure.org/2015,114)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,114) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Martin Meat

    Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beitrittsakte von 2003 - Übergangsmaßnahmen - Zugang ungarischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt der Staaten, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Ungarn bereits Mitgliedstaaten der Union waren - ...

  • rechtsportal.de

    Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beitrittsakte von 2003 - Übergangsmaßnahmen - Zugang ungarischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt der Staaten, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Ungarn bereits Mitgliedstaaten der Union waren - ...

  • rechtsportal.de

    Einschränkungen der Arbeitskräfteüberlassung im eigenen Hoheitsgebiet nach den Regelungen der Beitrittsakte zur Osterweiterung; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidung des ungarischen Pesti Központi Kerületi Bíróság

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.02.2011 - C-307/09

    Vicoplus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13
    Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Dienstleistung mit zeitweiliger grenzüberschreitender Beschäftigung von Arbeitnehmern um eine Überlassung von Arbeitnehmern im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c oder eine Entsendung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 nach den vom Gerichtshof im Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64) genannten Kriterien handelt, haben die nationalen Behörden insbesondere zu berücksichtigen, ob der Vertrag auf ein bestimmtes, von der Überlassung der Arbeitskräfte unterscheidbares Ergebnis abzielt, ob die Vergütung auf diesem Ergebnis beruht sowie wer de facto die Arbeit organisiert, den betreffenden Arbeitnehmern Weisungen erteilt, wie sie ihre Aufgaben zu erfüllen haben, und kontrolliert, ob sie die Arbeit entsprechend diesen Weisungen verrichten.

    3 - Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64).

    16 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 - Urteile Rush Portuguesa (C-113/89, EU:C:1990:142, Rn. 16) und Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 30).

    19 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 31).

    20 - Urteile Rush Portuguesa (EU:C:1990:142, Rn. 14 und 16) und Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 32).

    21 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 41).

    22 - Urteile Lopes da Veiga (EU:C:1989:346, Rn. 10) und Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 - Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2010:510, Nr. 71).

    24 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 35).

    25 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 51).

    26 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 49 und 50).

    27 - Vgl. Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 41).

    32 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 46) (Hervorhebung nur hier).

    36 - Den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob es sich dabei um ein zusätzliches (viertes) Kriterium oder um ein Element des im Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) genannten zweiten Kriteriums handeln soll.

    38 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 47 und 48).

    40 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 47).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-309/09

    Olbek Industrial Services

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13
    Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Dienstleistung mit zeitweiliger grenzüberschreitender Beschäftigung von Arbeitnehmern um eine Überlassung von Arbeitnehmern im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c oder eine Entsendung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 nach den vom Gerichtshof im Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64) genannten Kriterien handelt, haben die nationalen Behörden insbesondere zu berücksichtigen, ob der Vertrag auf ein bestimmtes, von der Überlassung der Arbeitskräfte unterscheidbares Ergebnis abzielt, ob die Vergütung auf diesem Ergebnis beruht sowie wer de facto die Arbeit organisiert, den betreffenden Arbeitnehmern Weisungen erteilt, wie sie ihre Aufgaben zu erfüllen haben, und kontrolliert, ob sie die Arbeit entsprechend diesen Weisungen verrichten.

    3 - Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64).

    23 - Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2010:510, Nr. 71).

  • EuGH, 27.09.1989 - 9/88

    Lopes da Veiga / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13
    Vgl. entsprechend zu den Übergangsmaßnahmen nach dem Beitritt der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Urteil Lopes da Veiga (9/88, EU:C:1989:346, Rn. 9 und 10).

    22 - Urteile Lopes da Veiga (EU:C:1989:346, Rn. 10) und Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13
    18 - Urteile Rush Portuguesa (C-113/89, EU:C:1990:142, Rn. 16) und Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 30).

    20 - Urteile Rush Portuguesa (EU:C:1990:142, Rn. 14 und 16) und Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 32).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-63/06

    Profisa - Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13
    11 - Vgl. z. B. Urteil Profisa (C-63/06, EU:C:2007:233, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 - Urteil Profisa (EU:C:2007:233, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13
    41 - Vgl. u. a. Urteile Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 53 bis 56) und Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 32).
  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13
    41 - Vgl. u. a. Urteile Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 53 bis 56) und Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 32).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13
    17 - Urteile Vander Elst (C-43/93, EU:C:1994:310, Rn. 26), Kommission/Luxemburg (C-445/03, EU:C:2004:655, Rn. 24) und Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 40).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-445/03

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13
    17 - Urteile Vander Elst (C-43/93, EU:C:1994:310, Rn. 26), Kommission/Luxemburg (C-445/03, EU:C:2004:655, Rn. 24) und Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 40).
  • EuGH, 21.09.2006 - C-168/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13
    17 - Urteile Vander Elst (C-43/93, EU:C:1994:310, Rn. 26), Kommission/Luxemburg (C-445/03, EU:C:2004:655, Rn. 24) und Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 40).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht