Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 04.06.2020 - C-588/18   

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https://dejure.org/2020,13331
EuGH, 04.06.2020 - C-588/18 (https://dejure.org/2020,13331)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2020 - C-588/18 (https://dejure.org/2020,13331)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - C-588/18 (https://dejure.org/2020,13331)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fetico u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 5 und 7 - Wöchentliche Ruhezeit - Jahresurlaub - Bezahlter Sonderurlaub, der es ermöglicht, der Arbeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie und Sonderurlaub

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fetico u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 5 und 7 - Wöchentliche Ruhezeit - Jahresurlaub - Freistellung von der Arbeit - Bezahlter Sonderurlaub- Anderer Zweck des Sonderurlaubs als der der wöchentlichen Ruhezeit oder des ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    FETICO u.a.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2529
  • NZA 2020, 929
  • NZG 2020, 1075
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-588/18
    Wie aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a, von Art. 5, von Art. 7 Abs. 1 und von Art. 15 der Richtlinie 2003/88 ausdrücklich hervorgeht, enthält sie aber lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung, und das Recht der Mitgliedstaaten, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden, bleibt unberührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Sonderurlaubstage, die nach Art. 46 des Tarifvertrags vom 13. Juli 2016 gewährt werden, um es den Arbeitnehmern zu ermöglichen, bestimmten Bedürfnissen und Verpflichtungen nachzukommen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88, sondern unterliegen der Ausübung der eigenen Befugnisse durch einen Mitgliedstaat (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Ausübung solcher eigener Befugnisse darf jedoch nicht dazu führen, dass der den Arbeitnehmern durch die Richtlinie gewährleistete Mindestschutz und insbesondere die tatsächliche Inanspruchnahme der wöchentlichen Mindestruhezeiten und des bezahlten Jahresurlaubs im Sinne ihrer Art. 5 und 7 beeinträchtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-178/15

    Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-588/18
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen, von dem des Anspruchs auf Krankheitsurlaub abweicht, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, von einer Krankheit zu genesen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, vom 21. Juni 2012, ANGED, C-78/11, EU:C:2012:372, Rn. 19, und vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 25).

    Angesichts der unterschiedlichen Zwecke dieser beiden Urlaubsarten ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten bezahlten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 22, vom 21. Juni 2012, ANGED, C-78/11, EU:C:2012:372, Rn. 20, und vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 26).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-78/11

    Ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird,

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-588/18
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen, von dem des Anspruchs auf Krankheitsurlaub abweicht, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, von einer Krankheit zu genesen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, vom 21. Juni 2012, ANGED, C-78/11, EU:C:2012:372, Rn. 19, und vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 25).

    Angesichts der unterschiedlichen Zwecke dieser beiden Urlaubsarten ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten bezahlten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 22, vom 21. Juni 2012, ANGED, C-78/11, EU:C:2012:372, Rn. 20, und vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 26).

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-588/18
    Durch die Richtlinie 2003/88 sollen Mindestvorschriften festgelegt werden, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf Unionsebene durch die Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit im Einklang mit dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie soll einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-277/08

    Vicente Pereda - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-588/18
    Angesichts der unterschiedlichen Zwecke dieser beiden Urlaubsarten ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten bezahlten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 22, vom 21. Juni 2012, ANGED, C-78/11, EU:C:2012:372, Rn. 20, und vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 26).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-588/18
    Insoweit ergibt sich zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein durch das Unionsrecht gewährleisteter Urlaub nicht das Recht beeinträchtigen kann, einen anderen unionsrechtlich gewährleisteten Urlaub zu nehmen, der einen anderen Zweck als der Erstgenannte verfolgt (Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu, C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-588/18
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen, von dem des Anspruchs auf Krankheitsurlaub abweicht, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, von einer Krankheit zu genesen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, vom 21. Juni 2012, ANGED, C-78/11, EU:C:2012:372, Rn. 19, und vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 25).
  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-588/18
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen, von dem des Anspruchs auf Krankheitsurlaub abweicht, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, von einer Krankheit zu genesen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, vom 21. Juni 2012, ANGED, C-78/11, EU:C:2012:372, Rn. 19, und vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 25).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-477/21

    Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union bezweckt, durch die Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, Fetico u. a., C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, darf die Ausübung solcher eigenen Befugnisse durch einen Mitgliedstaat nicht dazu führen, dass der den Arbeitnehmern durch die Richtlinie gewährleistete Mindestschutz und insbesondere die tatsächliche Inanspruchnahme der in Art. 3 der Richtlinie vorgesehenen täglichen Mindestruhezeit beeinträchtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2020, Fetico u. a., C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 32).

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 612/19

    Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

    Eine Erfüllung von Urlaubsansprüchen ist deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn bereits bei der Gewährung und Inanspruchnahme absehbar ist, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Urlaubszeitraum aus seiner Sphäre stammenden Belastungen oder Anstrengungen ausgesetzt ist, die seine selbstbestimmte Erholung negativ berühren, solange die durch den bezahlten Jahresurlaub intendierten Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung (vgl. EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 29 mwN) nicht unterschritten werden.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die es Arbeitnehmern nicht erlaubt, den darin vorgesehenen Sonderurlaub an Arbeitstagen der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen, sofern die Bedürfnisse und Verpflichtungen, die dem Sonderurlaub zugrunde liegen, während des bezahlten Jahresurlaubs eintreten, nicht gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verstößt (EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 42) .

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erkannt, dass derartige Sonderurlaubsregelungen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG fallen, sondern der Ausübung der eigenen Befugnisse durch einen Mitgliedstaat unterliegen (EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 31) .

    Anders als bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, bei der der Arbeitnehmer berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 34 mwN) , hat der Gerichtshof der Europäischen Union für den Eintritt der grundsätzlich zum Sonderurlaub berechtigenden Bedürfnissen und Verpflichtungen implizit erkannt, dass dadurch die Erfüllung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht berührt wird.

    Anderenfalls liefe sein Argument, "die Bedürfnisse oder Verpflichtungen, die die Gewährung eines Sonderurlaubs rechtfertigen, [müssen] in einem Arbeitszeitraum eintreten", "so dass sich die Arbeitnehmer während ... des bezahlten Jahresurlaubs nicht auf ihn berufen können" (EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 35 f.) , leer.

  • LAG Hamm, 27.01.2022 - 5 Sa 1030/21

    Kein Verfall von Urlaubstagen wegen Quarantäne; Nachgewährung von Urlaub bei

    e) Nach Auffassung der Kammer ist diese Rechtsfrage jedenfalls bezogen auf eine angeordnete Quarantäne auch durch den EuGH in der Entscheidung Fetico u.a. (EuGH, Urteil vom 04. Juni 2020, C-588/18, juris) nicht, auch nicht implizit, entschieden worden.
  • BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22

    Erfüllung von Urlaub - häusliche Quarantäne

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine nationale Regelung im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG einen nach nationalem Recht vorgesehenen Sonderurlaub ausschließen kann, wenn die Bedürfnisse und Verpflichtungen, für die dieser Sonderurlaub zu gewähren ist, während des bezahlten Jahresurlaubs eintreten (EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 42) .

    Der Gerichtshof hat erkannt, dass derartige Sonderurlaubsregelungen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG fallen, sondern der Ausübung der eigenen Befugnisse durch einen Mitgliedstaat unterliegen (EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 31) .

    Anders als bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, bei der der Arbeitnehmer berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 34 mwN) , hat der Gerichtshof für die den Eintritt der grundsätzlich zum Sonderurlaub berechtigenden Bedürfnisse und Verpflichtungen implizit erkannt, dass diese der Erfüllung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht entgegenstehen, es sei denn, dadurch würde die Inanspruchnahme eines anderen unionsrechtlich gewährleisteten Urlaubs beeinträchtigt, der einen anderen Zweck verfolgt.

    Mit der Begründung, "die Bedürfnisse oder Verpflichtungen, die die Gewährung eines Sonderurlaubs rechtfertigen, [müssen] in einem Arbeitszeitraum eintreten", "so dass sich die Arbeitnehmer während ... des bezahlten Jahresurlaubs nicht auf ihn berufen können" (EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 35 f.) , bringt der Gerichtshof zum Ausdruck, dass der Eintritt der - urlaubsstörenden - Sonderurlaubstatbestände nicht zur Unterbrechung des bewilligten Erholungsurlaubs führt.

    Für das Zusammentreffen von bezahltem Jahresurlaub und Krankheitsurlaub hat der Gerichtshof festgestellt, dass angesichts der unterschiedlichen Zwecke dieser beiden Urlaubsarten ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten bezahlten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 33 f.; 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 25 f.; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 22) .

  • EuGH, 14.12.2023 - C-206/22

    Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und

    Insoweit muss der Arbeitnehmer den in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen bezahlten Mindestjahresurlaub ebenso wie die anderen in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestruhezeiten tatsächlich in Anspruch nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 49 und vom 4. Juni 2020, Fetico u. a., C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22

    Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    14 Urteile vom 10. September 2009, Vicente Pereda (C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 22), und vom 4. Juni 2020, Fetico u. a. (C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Urteil vom 4. Juni 2020, Fetico u. a. (C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Fetico u. a. (C-588/18, EU:C:2019:1083, Rn. 75 und 76).

  • LAG Baden-Württemberg, 16.02.2022 - 10 Sa 62/21

    Urlaub - COVID-19 - Quarantäne - Nichtanrechnung auf den Urlaub - Schadensersatz

    Auch nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen "urlaubsschädliche" Bedürfnisse und Verpflichtungen wie Krankenhausaufenthalt, chirurgische Operation oder der Tod eines nahen Angehörigen der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht entgegen (4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico u.a.] Rn. 31, 35 ff. Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22

    Generalanwältin Capeta: Die Mitgliedstaaten können die Abgeltung nicht genommenen

    Der Gerichtshof war zudem der Auffassung, dass der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub von anderen Formen des Urlaubs abweicht, wie z. B. des Krankheitsurlaubs (Urteile vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, im Folgenden: Urteil Sobczyszyn, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juni 2020, Fetico u. a., C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder des Anspruchs auf Elternurlaub (Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu, C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 29, 32 und 33).
  • EuGH, 25.11.2020 - C-799/19

    Sociálna poist'ovňa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Ausübung der eigenen Zuständigkeiten durch einen Mitgliedstaat ergibt sich jedoch, dass die betreffenden nationalen Vorschriften - innerhalb der Grenzen des Mindestschutzes, den die in Rede stehende Richtlinie sicherstellt - durch das innerstaatliche Recht geregelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 34 und 35, sowie vom 4. Juni 2020, Fetico u. a., C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 31 und 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-162/20

    WV/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamter - Statut der Beamten der

    20 Vgl. hierzu Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger (C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 4. Juni 2020, Fetico u. a. (C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,43189
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18 (https://dejure.org/2019,43189)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.2019 - C-588/18 (https://dejure.org/2019,43189)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - C-588/18 (https://dejure.org/2019,43189)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fetico u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 5 und 7 - Wöchentliche Ruhezeit - Jahresurlaub - Freistellung von der Arbeit - Bezahlter Sonderurlaub- Anderer Zweck des Sonderurlaubs als der der wöchentlichen Ruhezeit oder des ...

  • rechtsportal.de

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18
    11 Vgl. auch Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT (C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 35 bis 37).

    14 C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981.

    17 Vgl. Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT (C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 34, 47 und 48).

    19 Vgl. Urteile vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 41 bis 43), sowie vom 19. November 2019, TSN und AKT (C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981.

    27 C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981.

    Vgl. auch entsprechend die in Rn. 35 des Urteils vom 19. November 2019, TSN und AKT (C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981), angeführte Rechtsprechung, in der der Gerichtshof auf die Grenzen hingewiesen hat, die den Mitgliedstaaten gezogen sind, damit die Wirksamkeit der Mindesterholungszeit von vier Wochen gewährleistet ist.

    32 C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981.

    38 Vgl. hierzu Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT (C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 39).

    auch das Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT (C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981), in dem es um die Weigerung ging, den Zeitraum des bezahlten Jahresurlaubs, in dem der Arbeitnehmer krank war, gutzuschreiben, wenn die tatsächliche Dauer des bezahlten Jahresurlaubs ohne die Gutschrift nicht weniger als vier Wochen beträgt.

    62 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Urlaubsansprüche als solche unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28) und dass die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung dieser Ansprüche innerhalb der Grenzen des von den Unionsrechtsbestimmungen gewährleisteten Mindestschutzes von den Mitgliedstaaten gestaltet werden können (vgl. Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 35).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-178/15

    Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18
    39 Vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 27).

    40 Dieser Ausdruck stammt aus dem Urteil vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 30).

    44 Vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 29).

    45 C-178/15, EU:C:2016:502.

    46 Urteil vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 25).

    47 Urteil vom 30. Juni 2016 Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 26); Hervorhebung nur hier.

    48 Vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 27).

    50 Vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 26).

    90 Vgl. Urteile vom 18. März 2004, Merino Gómez (C-342/01, EU:C:2004:160, Rn. 39 und 41), vom 10. September 2009, Vicente Pereda (C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 23), und vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 32).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18
    18 Vgl. Urteile vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 37), und vom 4. Oktober 2018, Dicu (C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 28).

    Vgl. hierzu Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu (C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 35).

    Vgl. u. a. Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu (C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er gilt nicht für die Entscheidung darüber, ob ein Zeitraum des Elternurlaubs bei der Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen ist (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu, C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 26 und 37).

    Vgl. hierzu Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu (C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 35).

    Siehe auch Urteile vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 42), vom 4. Oktober 2018, Dicu (C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 32), und vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 81).

    53 Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu (C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 33 im Umkehrschluss).

    54 Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu (C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu (C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 35 im Umkehrschluss).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18
    43 Der Gerichtshof hat entschieden: "Anders als die Ansprüche auf Mutterschaftsurlaub oder auf Elternurlaub ... werden der Anspruch auf Krankheitsurlaub und die Modalitäten für seine Ausübung ... beim gegenwärtigen Stand des [Unions]rechts von diesem nicht geregelt" (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 27).

    Der Gerichtshof hat diese Feststellung zum ersten Mal im Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25), gemacht, nachdem er sie für den Mutterschaftsurlaub getroffen hatte, der u. a. den Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin schützen soll (vgl. Urteile vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, EU:C:2004:160, Rn. 32, und vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 30).

    51 Vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 37 und 38).

    Abgesehen davon, dass der Gerichtshof auf diese Bestimmung Bezug nehmen musste, um auf die Frage der Voraussetzungen für die Gewährung des Jahresurlaubs einzugehen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 41), ist bemerkenswert, dass sie sich auf den Arbeitnehmer betreffende Ereignisse beschränkt, die diesem widerfahren, insbesondere bei Gefahren für seine Gesundheit, die rechtfertigen, dass seine Abwesenheiten grundsätzlich nicht von den Zeiträumen tatsächlicher Arbeitsleistung abgezogen werden.

    62 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Urlaubsansprüche als solche unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28) und dass die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung dieser Ansprüche innerhalb der Grenzen des von den Unionsrechtsbestimmungen gewährleisteten Mindestschutzes von den Mitgliedstaaten gestaltet werden können (vgl. Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 35).

    71 Der Arbeitgeber ist zur Gewährung von Krankheitsurlaub verpflichtet (vgl. Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 61), weil er an die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers anknüpft, die von einem Dritten festgestellt worden ist, der dazu berechtigt ist, anzuordnen, dass die Arbeitsleistung unterbrochen wird (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 41).

    89 Vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 24), und vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 75).

  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18
    43 Der Gerichtshof hat entschieden: "Anders als die Ansprüche auf Mutterschaftsurlaub oder auf Elternurlaub ... werden der Anspruch auf Krankheitsurlaub und die Modalitäten für seine Ausübung ... beim gegenwärtigen Stand des [Unions]rechts von diesem nicht geregelt" (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 27).

    Der Gerichtshof hat diese Feststellung zum ersten Mal im Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25), gemacht, nachdem er sie für den Mutterschaftsurlaub getroffen hatte, der u. a. den Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin schützen soll (vgl. Urteile vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, EU:C:2004:160, Rn. 32, und vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 30).

    51 Vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 37 und 38).

    Abgesehen davon, dass der Gerichtshof auf diese Bestimmung Bezug nehmen musste, um auf die Frage der Voraussetzungen für die Gewährung des Jahresurlaubs einzugehen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 41), ist bemerkenswert, dass sie sich auf den Arbeitnehmer betreffende Ereignisse beschränkt, die diesem widerfahren, insbesondere bei Gefahren für seine Gesundheit, die rechtfertigen, dass seine Abwesenheiten grundsätzlich nicht von den Zeiträumen tatsächlicher Arbeitsleistung abgezogen werden.

    62 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Urlaubsansprüche als solche unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28) und dass die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung dieser Ansprüche innerhalb der Grenzen des von den Unionsrechtsbestimmungen gewährleisteten Mindestschutzes von den Mitgliedstaaten gestaltet werden können (vgl. Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 35).

    71 Der Arbeitgeber ist zur Gewährung von Krankheitsurlaub verpflichtet (vgl. Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 61), weil er an die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers anknüpft, die von einem Dritten festgestellt worden ist, der dazu berechtigt ist, anzuordnen, dass die Arbeitsleistung unterbrochen wird (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 41).

    89 Vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 24), und vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 75).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18
    36 Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 47).

    Siehe auch Urteile vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 42), vom 4. Oktober 2018, Dicu (C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 32), und vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 81).

    56 Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    57 Vgl. Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 47).

    65 Vgl. Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 49).

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18
    78 Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    79 Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    80 Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    81 Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    82 Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18
    63 Vgl. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 63).

    64 Vgl. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 49).

    66 Vgl. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 52).

    71 Der Arbeitgeber ist zur Gewährung von Krankheitsurlaub verpflichtet (vgl. Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 61), weil er an die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers anknüpft, die von einem Dritten festgestellt worden ist, der dazu berechtigt ist, anzuordnen, dass die Arbeitsleistung unterbrochen wird (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 41).

    91 Vgl. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-277/08

    Vicente Pereda - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18
    Was frühere Entscheidungen zu Fällen betrifft, in denen sich Zeiträume des Jahresurlaubs und des Krankheitsurlaubs überschnitten, siehe Urteil vom 10. September 2009, Vicente Pereda (C-277/08, EU:C:2009:542).

    Der Gerichtshof verweist auf die Urteile vom 10. September 2009, Vicente Pereda (C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 22), und vom 21. Juni 2012, ANGED (C-78/11, EU:C:2012:372, Rn. 20).

    So müssen meines Erachtens unvorhersehbare Umstände von solchen unterschieden werden, die grundsätzlich vorhersehbar sind, wie eine Heirat oder ein Umzug (vgl. Urteil vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, EU:C:2007:536 Rn. 41 und 42), eine Wahl, die Wahrnehmung einer gewerkschaftlichen Funktion, die Beteiligung an rechtsprechender Tätigkeit, für die der Arbeitnehmer seine Zeit einteilen können muss, indem er entweder die Zeit des Jahresurlaubs wählt oder eine Verschiebung der Termine für den Jahresurlaub beantragt, wenn das einschlägige Recht und die Arbeitsorganisation es erlauben (vgl. hierzu als Beispiel Urteil vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 11).

    90 Vgl. Urteile vom 18. März 2004, Merino Gómez (C-342/01, EU:C:2004:160, Rn. 39 und 41), vom 10. September 2009, Vicente Pereda (C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 23), und vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 32).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-78/11

    Ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18
    Der Antrag der Gewerkschaften auf Auslegung stützt sich zwar auf eine Entscheidung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) (vgl. Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge), das eine Verschiebung des Beginns des Sonderurlaubs auf den ersten nachfolgenden Arbeitstag vorsieht, wenn die den Sonderurlaubsanspruch begründende Tatsache an einem Feier- oder arbeitsfreien Tag eintritt; die Gewerkschaften haben jedoch in Beantwortung der Fragen des Gerichtshofs die Auffassung vertreten, dass der Jahresurlaub - entsprechend der im Urteil vom 21. Juni 2012, ANGED (C-78/11, EU:C:2012:372), gefundenen Lösung - auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden müsse, wenn er mit Umständen zusammenfalle, die einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub begründeten.

    auch hinsichtlich der Umstände, auf denen die zweite Vorlagefrage beruht, Urteil vom 21. Juni 2012, ANGED (C-78/11, EU:C:2012:372), zu einem Fall, in dem der Betreffende während des Jahresurlaubs arbeitsunfähig geworden war (Rn. 24 dieses Urteils).

    Der Gerichtshof verweist insoweit auf das Urteil vom 21. Juni 2012, ANGED (C-78/11, EU:C:2012:372, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof verweist auf die Urteile vom 10. September 2009, Vicente Pereda (C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 22), und vom 21. Juni 2012, ANGED (C-78/11, EU:C:2012:372, Rn. 20).

  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

  • EuGH, 09.11.2017 - C-306/16

    Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

  • EuGH, 11.04.2019 - C-254/18

    Eine nationale Regelung kann für die Berechnung der durchschnittlichen

  • EuGH, 20.11.2018 - C-147/17

    Sindicatul Familia Constanta u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

  • EuGH, 14.04.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 10.07.2014 - C-198/13

    Julian Hernández u.a.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-428/09

    Union syndicale Solidaires Isère - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22

    Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    29 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Fetico u. a. (C-588/18, EU:C:2019:1083, Rn. 75 und 76).
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