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   EuGH, 29.10.2015 - C-589/14   

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https://dejure.org/2015,30176
EuGH, 29.10.2015 - C-589/14 (https://dejure.org/2015,30176)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2015 - C-589/14 (https://dejure.org/2015,30176)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - C-589/14 (https://dejure.org/2015,30176)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Belgien

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 56, AEUV Art 63, EWRAbk Art 36, EWRAbk Art 40
    Belgien, Zinsen, unverbriefte Forderungen, Quellensteuerabzug, Schuldschein

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Zinsen aus unverbrieften Forderungen - Mobiliensteuervorabzug - In Belgien ansässige Investmentgesellschaften, die solche Zinsen erhalten - In einem anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland

    29 Hinsichtlich der Begründetheit der Klage ist es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen und den Umfang dieser Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (siehe insbesondere Urteile vom 29. Oktober 2015, Kommission/Belgien, C-589/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:736, Rn. 28 und 32, vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal, C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 70 und 80, sowie vom 12. April 2018, Kommission/Dänemark, C-541/16, EU:C:2018:251, Rn. 25).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-110/17

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Soweit das Königreich Belgien auf das Rundschreiben AGFisc Nr. 22/2016 Bezug nimmt, das seiner Ansicht nach die streitigen Vorschriften in Einklang mit Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens bringen soll, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der streitigen Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 29. Oktober 2015, Kommission/Belgien, C-589/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:736, Rn. 49).
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