Rechtsprechung
   EuGH, 23.02.2006 - C-59/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4491
EuGH, 23.02.2006 - C-59/05 (https://dejure.org/2006,4491)
EuGH, Entscheidung vom 23.02.2006 - C-59/05 (https://dejure.org/2006,4491)
EuGH, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - C-59/05 (https://dejure.org/2006,4491)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,4491) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Vergleichende Werbung - Unlautere Ausnutzung des Rufes des Unterscheidungszeichens eines Mitbewerbers

  • Europäischer Gerichtshof

    Siemens

    Rechtsangleichung - Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Vergleichende Werbung - Unlautere Ausnutzung des Rufes des Unterscheidungszeichens eines Mitbewerbers

  • EU-Kommission PDF

    Siemens

    Rechtsangleichung - Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Vergleichende Werbung - Unlautere Ausnutzung des Rufes des Unterscheidungszeichens eines Mitbewerbers

  • EU-Kommission

    Siemens

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • Wolters Kluwer

    Irreführende und vergleichende Werbung; Unlautere Ausnutzung des Rufes des Unterscheidungszeichens eines Mitbewerbers; Produktion und Vertrieb speicherprogrammierbarer Steuerungen mit der Bezeichnung "Simatic"; Aus der Kombination mehrerer Großbuchstaben und Zahlen ...

  • Judicialis

    Richtlinie 84/450/EWG Art. 3a Abs. 1 Buchst. g; ; Richtlinie 97/55/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Siemens

    Rechtsangleichung - Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Vergleichende Werbung - Unlautere Ausnutzung des Rufes des Unterscheidungszeichens eines Mitbewerbers

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 2. Dezember 2004 in Sachen Siemens AG gegen VIPA Gesellschaft für Visualisierung und Prozeßautomatisierung mbH.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) - Auslegung des Artikels 3a Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 345
  • GRUR Int. 2006, 399
  • EuZW 2006, 190
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 25.10.2001 - C-112/99

    Toshiba Europe

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-59/05
    14 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist bei der Entscheidung, ob der Tatbestand des Artikels 3a Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 84/450 erfüllt ist, die fünfzehnte Begründungserwägung der Richtlinie 97/55 zu berücksichtigen, wonach die Benutzung einer Marke oder eines Unterscheidungszeichens keine Verletzung des Rechts an der Marke darstellt, wenn sie unter Beachtung der in der Richtlinie 84/450 aufgestellten Bedingungen erfolgt und nur eine Unterscheidung der Erzeugnisse und Dienstleistungen des Werbenden von denjenigen seines Mitbewerbers bezweckt, durch die Unterschiede objektiv herausgestellt werden sollen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-112/99, Toshiba Europe, Slg. 2001, I-7945, Randnr. 53).

    15 Daher nutzt der Werbende den Ruf von Unterscheidungszeichen seines Mitbewerbers nicht in unlauterer Weise aus, wenn ein Hinweis auf diese Zeichen Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist (vgl. Urteil Toshiba Europe, Randnr. 54).

    16 Weiter hat der Gerichtshof entschieden, dass die Benutzung einer Marke durch einen Dritten die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke etwa dann in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen kann, wenn beim Verkehr ein falscher Eindruck über die Beziehungen zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber erweckt wird (vgl. Urteil Toshiba Europe, Randnr. 54).

    Es handelt sich daher um einen Vergleich wesentlicher, relevanter, nachprüfbarer und typischer Eigenschaften der Produkte im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 84/450 (vgl. Urteil Toshiba Europe, Randnr. 56).

    Die Wahrscheinlichkeit einer Assoziation zwischen dem Ruf der Produkte der Parteien ist daher viel geringer, als wenn diese Produkte für Endverbraucher bestimmt wären (vgl. sinngemäß Urteil Toshiba Europe, Randnr. 52).

    20 Sodann wird es dadurch, dass die Beklagte in der ersten Zeichengruppe der Bestellnummern ihr eigenes Firmenschlagwort verwendet und in ihrem Katalog angibt, dass diese Nummern denen der Speichermodule der Klägerin entsprechen, ermöglicht, zwischen der Identität der Parteien zu unterscheiden, so dass hinsichtlich der Herkunft der Produkte der Beklagten oder hinsichtlich einer Verbindung zwischen den Parteien keine falschen Eindrücke entstehen können (vgl. sinngemäß Urteil Toshiba Europe, Randnr. 59).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-44/01

    Pippig Augenoptik

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-59/05
    22 Was den Vorteil der identischen Übernahme eines Unterscheidungszeichens für den Werbenden und die Verbraucher angeht, hat der Gerichtshof zum einen bereits entschieden, dass die vergleichende Werbung den Verbrauchern die Möglichkeit geben soll, aus dem Binnenmarkt größtmöglichen Vorteil zu ziehen, und dass die Werbung ein sehr wichtiges Instrument ist, mit dem überall in der Gemeinschaft wirksam Märkte für Erzeugnisse und Dienstleistungen erschlossen werden können (Urteil vom 8. April 2003 in der Rechtssache C-44/01, Pippig Augenoptik, Slg. 2003, I-3095, Randnr. 64).
  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 134/07

    Gib mal Zeitung

    aa) Der Hinweis auf die Marke der in den Vergleich einbezogenen Produkte ist für eine Unterscheidung der verglichenen Erzeugnisse und einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erforderlich und begründet für sich genommen keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des guten Rufs der fremden Markenartikel (EuGH, Urt. v. 23.2. 2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Tz. 15 - Siemens/VIPA; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - Ersetzt).
  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 167/13

    Vergleichende Werbung: Verwendung einer fremden Marke in einem

    Dasselbe gilt, wenn Bestellnummern von Mitbewerbern vollständig oder in ihrem Kern übernommen werden und hierauf in der Werbung hingewiesen wird, weil andernfalls diese Bestellnummern anhand von Vergleichslisten herausgesucht werden müssten und hierdurch der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und des Werbenden unangemessen erschwert würde (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Rn. 49 - Toshiba/Katun; Urteil vom 23. Februar 2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Rn. 26 - Siemens/VIPA).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 48/10

    Teddybär

    Dasselbe gilt dann, wenn Bestellnummern von Mitbewerbern vollständig oder in ihrem Kern übernommen werden und hierauf in der Werbung hingewiesen wird, weil andernfalls diese Bestellnummern anhand von Vergleichslisten herausgesucht werden müssten und hierdurch der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und des Werbenden unangemessen erschwert würde (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Rn. 26 Siemens/VIPA).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-356/04

    VERGLEICHENDE WERBUNG DARF SICH AUF SORTIMENTE VON WAREN IN IHRER GESAMTHEIT

    36 und 37, und vom 8. April 2003 in der Rechtssache C-44/01, Pippig Augenoptik, Slg. 2003, I-3095, Randnr. 42; vgl. auch Urteil vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-59/05, Siemens, Slg. 2006, I-0000, Randnrn.
  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 169/04

    Imitationswerbung

    Eine solche im Interesse der Information der Verbraucher gegebene Notwendigkeit der Bezugnahme auf unter geschützten Kennzeichen vertriebene Produkte Dritter kann auch bestehen, wenn im Sinne eines Vergleichs wesentlicher, relevanter, nachprüfbarer und typischer Eigenschaften auf eine Gleichwertigkeit der Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers in Bezug auf die betreffenden Eigenschaften hingewiesen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Tz. 17 - Siemens/VIPA, m.w.N.).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-381/05

    VERGLEICHENDE WERBUNG ZWISCHEN PRODUKTEN OHNE URSPRUNGSBEZEICHNUNG UND PRODUKTEN

    Im Rahmen dieser Beurteilung ist insbesondere festzustellen, ob das mit der Werbung verfolgte Ziel nur darin besteht, die Waren des Werbenden von denen seines Mitbewerbers zu unterscheiden und so die Unterschiede objektiv herauszustellen (Urteile Toshiba Europe, Randnr. 53, und vom 23. Februar 2006, Siemens, C-59/05, Slg. 2006, I-2147, Randnr. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-487/07

    'L''Oréal u.a.' - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5

    Die Rechtsmittelführerinnen verweisen auf das Urteil Siemens(56), in dem der Gerichtshof insbesondere in den Randnrn.

    Anderenfalls wäre nicht zu verstehen, weshalb der Gerichtshof im Urteil Siemens anerkannt hat, dass der "Vorteil, den die vergleichende Werbung für die Verbraucher hat", für die Prüfung erheblich ist, ob die Ausnutzung des Rufes eines Unterscheidungszeichens eines Mitbewerbers durch den Werbenden unlauter ist(61), und dies, wie zu betonen ist, außerhalb der Prüfung, ob eine Assoziation mit der Übertragung der Wertschätzung vorliegt.

    56 - Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Siemens (C-59/05, Slg. 2006, I-2147).

    64 - Urteil Siemens (Randnr. 24).

    65 - Vgl. in diesem Sinne für den Vorteil des Werbenden aufgrund der Werbung Urteil Siemens (Randnr. 25).

  • OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11

    Wettbewerbsverstoß: Vergleichende Werbung für ein Generikum

    Eine Ausnutzung des Rufs eines Kennzeichens liegt vor, wenn seine Verwendung bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise führen kann, dass diese Kreise den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 57 - Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 18, zit. nach juris - Siemens/VIPA; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Richtet sich eine Werbung an Fachkreise ist die Wahrscheinlichkeit einer Assoziation zwischen dem Ruf der Produkte der Parteien geringer, als wenn die Produkte für Endverbraucher bestimmt wären (EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 19, zit. nach juris - Siemens/VIPA; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte).

    Die bloße Nennung der Marke eines Mitbewerbers in vergleichender Werbung ist daher nicht ohne weiteres unlauter (EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 14, zit. nach juris - Siemens/VIPA; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 3- Genealogie der Düfte).

    Eine unlautere Rufausnutzung ist daher nach der Rechtsprechung des EuGH nicht gegeben, wenn ein Hinweis auf das Zeichen des Mitbewerbers Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 54 - Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 15, GRUR 2006, 345 - Siemens/VIPA).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann zwar der Vorteil, den der Werbende selber aus der vergleichenden Werbung zieht und der zudem der vergleichenden Werbung immanent ist, für sich allein kein maßgeblicher Faktor bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sein (EuGH vom 23.2.2006, C-59/05, GRUR 2006, 345, Tz. 24 f. - Siemens/VIPA ).

  • BGH, 21.03.2007 - I ZR 184/03

    Eigenpreisvergleich

    Der Hinweis auf die Marken der in den Preisvergleich einbezogenen Produkte ist für eine Unterscheidung der verglichenen Erzeugnisse und einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erforderlich und begründet für sich genommen keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der fremden Markenartikel (EuGH, Urt. v. 23.2.2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR Int. 2006, 399 Tz 15 - Siemens/VIPA; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - Ersetzt).
  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 158/08

    Markenheftchen

    Der Streitfall ist nicht mit den Fällen der Bestellnummernübernahme vergleichbar, in denen das Angebot des Werbenden dem Angebot eines anderen Unternehmens als gleichwertig gegenübergestellt wird und zu diesem Zweck die Bestellnummer des anderen Unternehmens in Formularen, Katalogen und Ähnlichem der eigenen Bestellnummer des Werbenden hinzugefügt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Tz. 35 ff. - Toshiba/Katun; Urt. v. 23.2.2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Tz. 17 ff.; BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).
  • OLG Köln, 03.11.2017 - 6 U 41/17

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Telekommunikationsnetzes als "Das beste

  • OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 60/12

    Einschränkungen des Markenrechts im Bereich der vergleichenden Werbung;

  • LG Düsseldorf, 18.07.2008 - 38 O 185/07

    Druckerpatronen dürfen nicht mit urheberrechtlich geschützten Bildmotiven zwecks

  • OLG Hamburg, 21.10.2020 - 15 U 86/19

    Vermeintlich wettbewerbswidriger Vertrieb von elektrischen Gitarren Nachahmung

  • OLG Köln, 31.08.2007 - 6 U 42/07

    "Produktalternative" - Vergleichende Werbung durch Bezugnahme auf Produkte des

  • LG Düsseldorf, 14.03.2012 - 2a O 153/11

    Unterlassung der Benutzung der Marke "Swirl" mit einem vorangestellten "ähnlich"

  • OLG Köln, 28.07.2023 - 6 U 175/22

    Wettbewerbsrecht: Halal Truthahn-Salami

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-533/06

    O2 Holdings und O2 (UK) - Richtlinie 84/450/EWG - Vergleichende Werbung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-562/15

    Carrefour Hypermarchés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Irreführende Werbung -

  • OLG Stuttgart, 19.04.2007 - 2 U 135/06

    Irreführende Werbung: Werbung mit einem Angebot für Telefonie ohne Grundgebühr

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-381/05

    De Landtsheer Emmanuel - Richtlinie 84/450/EWG und 97/55/EWG - Vergleichende

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht