Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 27.02.1997 - C-59/95   

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https://dejure.org/1997,2440
EuGH, 27.02.1997 - C-59/95 (https://dejure.org/1997,2440)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.1997 - C-59/95 (https://dejure.org/1997,2440)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - C-59/95 (https://dejure.org/1997,2440)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Bastos Moriana u.a.

    Verordnungen Nr. 1408/71, Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i sowie Nr. 2001/83 des Rates
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Rentner - Leistungen für Waisen - Leistungen des Wohnstaats - Höhere Leistungen in dem Mitgliedstaat, der die Rente gewährt - Rentenanspruch, der nicht nur nach den nationalen ...

  • EU-Kommission

    Bastos Moriana u.a.

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Art. 77 Abs. 2b und 78 Abs. 2b der Verordnung 1408/71/EWG zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf innerhalb der Gemeinschaft zuwandernde und abwandernde Arbeitnehmer; Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Ansprüche auf ergänzende ...

  • Judicialis

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 77 Abs. 2b; ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 78 Abs. 2b; ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 79 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Rentner - Leistungen für Waisen - Leistungen des Wohnstaats - Höhere Leistungen in dem Mitgliedstaat, der die Rente gewährt - Rentenanspruch, der nicht nur nach den nationalen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 28.11.1991 - C-186/90

    Durighello / INPS

    Auszug aus EuGH, 27.02.1997 - C-59/95
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes würde der Zweck der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag verfehlt, wenn Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch machten, deswegen Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören (insbesondere Urteile vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-186/90, Durighello, Slg. 1991, I-5773, Randnrn.

    20 Dieser Auslegung steht weder das Urteil Athanasopoulos u. a. noch das Urteil Durighello entgegen.

    22 Das gleiche gilt für das Urteil Durighello, das insofern eine andere Fallgestaltung als vorliegend betraf, als es Fragen nach dem Einfluß der Artikel 77 bis 79 auf die Anwendung des Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Wanderarbeitnehmer wohnte, aufwarf.

  • EuGH, 12.06.1980 - 733/79

    Laterza

    Auszug aus EuGH, 27.02.1997 - C-59/95
    6 Die Kläger machen geltend, ihre Anträge seien nach den Artikeln 77 und 78 der Verordnung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915), vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 (Gravina, Slg. 1980, 2205) und zuletzt vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89 (Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797) begründet.

    Vielmehr schuldet letzterer eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den beiden Leistungen (vgl. inbesondere die Urteile Laterza und Gravina, a. a. O.).

    Daher hat der Gerichtshof in den Urteilen Laterza und Gravina diese Bestimmungen so ausgelegt, daß der Grundsatz, daß nur ein Staat Familienleistungen schuldet, eine Ausnahme dahin gehend erfährt, daß der andere Mitgliedstaat eine Zusatzleistung schuldet.

  • EuGH, 11.06.1991 - C-251/89

    Athanasopoulos u.a. / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 27.02.1997 - C-59/95
    6 Die Kläger machen geltend, ihre Anträge seien nach den Artikeln 77 und 78 der Verordnung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915), vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 (Gravina, Slg. 1980, 2205) und zuletzt vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89 (Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797) begründet.

    20 Dieser Auslegung steht weder das Urteil Athanasopoulos u. a. noch das Urteil Durighello entgegen.

  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus EuGH, 27.02.1997 - C-59/95
    17 Diese Auslegung der Artikel 77 und 78 der Verordnung beruht auf dem vom Gerichtshof vielfach bekräftigten Grundsatz, daß der Zweck der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag verfehlt würde, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch machen, deswegen Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats zustehen (inbesondere Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnr. 13).

    Daher dürfen die Bestimmungen der Verordnung nicht angewandt werden, wenn sie zu einer Verringerung der Leistungen führten, die dem Betroffenen nach dem Recht eines Mitgliedstaats allein aufgrund der dort zurückgelegten Versicherungszeiten zustehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Petroni, a. a. O., Randnr. 16).

  • EuGH, 09.07.1980 - 807/79

    Gravina

    Auszug aus EuGH, 27.02.1997 - C-59/95
    6 Die Kläger machen geltend, ihre Anträge seien nach den Artikeln 77 und 78 der Verordnung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915), vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 (Gravina, Slg. 1980, 2205) und zuletzt vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89 (Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797) begründet.
  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 AEUV und 48 AEUV verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, insbesondere wenn diese Vergünstigungen die Gegenleistung für von ihnen gezahlte Beiträge darstellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Oktober 1975, Petroni, 24/75, Slg. 1975, 1149, Randnr. 13, vom 25. Februar 1986, Spruyt, 284/84, Slg. 1986, 685, Randnr. 19, vom 27. Februar 1997, Bastos Moriana u. a., C-59/95, Slg. 1997, I-1071, Randnr. 17, Jauch, Randnr. 20, und Bosmann, Randnr. 29).

    73 bis 76 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens in Bezug auf Geldleistungen, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit betreffen, Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 somit dahin auszulegen, dass ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit im eigentlichen Sinne im Wohnsitzmitgliedstaat nicht zum Verlust eines Anspruchs führt, der zuvor zulasten eines anderen Mitgliedstaats allein Kraft dessen Rechtsvorschriften betreffend das Risiko der Pflegebedürftigkeit ausschließlich aufgrund von Versicherungszeiten eröffnet worden ist, die unter diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden (vgl. entsprechend u. a. Urteile Dammer, Randnrn. 21 bis 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Bastos Moriana u. a., Randnr. 17).

    In diesem Fall wäre Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass, wenn im Wohnsitzmitgliedstaat Geldleistungen, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit betreffen, nur in einer Höhe vorgesehen sind, die unter dem Betrag der Leistungen liegt, die sich auf dieses Risiko beziehen und von dem anderen Mitgliedstaat gewährt werden, der eine Rente schuldet, nach den die Verordnung Nr. 1408/71 leitenden Grundsätzen einer Person in einer Situation wie der von Herrn da Silva Martins gegenüber dem zuständigen Träger des zuletzt genannten Staates ein Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den beiden Leistungen gewährt werden muss (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 12. Juni 1980, Laterza, 733/79, Slg. 1980, 1915, Randnr. 9, vom 9. Juli 1980, Gravina, 807/79, Slg. 1980, 2205, Randnr. 8, vom 24. November 1983, D'Amario, 320/82, Slg. 1983, 3811, Randnr. 7, Dammer, Randnrn. 23 und 24, vom 11. Juni 1991, Athanasopoulos u. a., C-251/89, Slg. 1991, I-2797, Randnr. 17, und Bastos Moriana u. a., Randnr. 16).

  • EuGH, 24.09.2002 - C-471/99

    Martínez Domínguez u.a.

    In seinem Urteil vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-59/95 (Bastos Moriana u. a., Slg. 1997, I-1071) hat der Gerichtshof entschieden, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats nach den Artikeln 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung nicht verpflichtet ist, Rentnern oder Waisen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, der niedrigere Familienleistungen gewährt, als sie im Recht des ersten Mitgliedstaats vorgesehen sind, Familienleistungen als Zusatzleistung zu gewähren, wenn der Anspruch auf die Rente oder der Anspruch auf die Leistungen für Waisen nicht ausschließlich aufgrund von Versicherungszeiten erworben wurde, die in diesem Staat zurückgelegt wurden.

    Diese Auslegung ergab sich für Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung bereits aus dem Urteil Bastos Moriana u. a., in dem es um Rechtsstreitigkeiten ging, die nicht nur höhere Leistungen betrafen, als sie im Wohnstaat gewährt wurden, sondern auch Kindergeld, das nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt worden war, für einen längeren Zeitraum, d. h. wegen einer höheren Altersgrenze als in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats vorgesehen, gewährt wurde (vgl. Urteil Bastos Moriana u. a., Randnr. 5, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in dieser Rechtssache, Nummern 23 und 24).

    Die Artikel 77 und 78 der Verordnung dienen nämlich der Bestimmung des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sich die Gewährung von Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen regelt; die Leistungen werden dann gemäß dem in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung niedergelegten Grundsatz, dass nur ein nationales Recht anwendbar sein soll, grundsätzlich nach dem Recht allein dieses Mitgliedstaats gewährt (Urteil Bastos Moriana u. a., Randnr. 15).

    Ist also in den Fällen der Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung eine der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung nach dem Recht des Wohnmitgliedstaats nicht oder nicht mehr erfüllt, z. B. - wie in den Ausgangsverfahren - die Einkommenshöchstgrenze oder die Altersgrenze für die betreffenden Kinder überschritten oder die Option für die betreffende Leistung nicht ausgeübt, kann sich derjenige, der die Leistung beantragt hat, gegenüber dem zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht auf das in den Artikeln 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii und 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung vorgesehene Anknüpfungskriterium berufen, es sei denn, dass - gemäß den Urteilen Bastos Moriana u. a. und Gómez Rodríguez - sein Rentenanspruch oder der Anspruch des Waisen des verstorbenen Arbeitnehmers allein nach dem Recht dieses Staates gegeben ist.

  • LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 30/99
    Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH in der Streitsache C-59/95 Bastos Moriana und andere ruhend gestellt.

    In dem diesbezüglichen Urteil vom 27.02.1997 (SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 4) entschied der EuGH, dass der in einem EG-Staat lebende Bezieher von Renten aus zwei EG-Staaten (oder eine Waise) gegenüber dem Träger des Nicht-Wohnsitzstaates gem. Art. 77 Abs. 2 Buchst.b Ziff.i (bzw. Art. 78 Abs. 2 Buchst.b Ziff.i) VO keinen Anspruch auf Familienleistungen als Zusatzleistung (Differenzbetrag) habe, wenn der Wohnsitzstaat niedrigere Familienleistungen gewähre als sie im Recht des Nicht-Wohnsitzstaates vorgesehen seien, falls - so die in der VO nicht ausdrücklich normierte, durch die frühere EuGH-Rechtsprechung formulierte Ausnahme - der Anspruch auf Rente gegenüber dem Nicht-Wohnsitzstaat nicht ausschließlich aufgrund von Versicherungszeiten in diesem Staat erworben worden sei.

    Erst recht muss dies für die steuerfinanzierten Familienleistungen gelten ... Aus dem Hinweis des EuGH in Rdnr.28 und den Ausführungen (Anmerkung des Senats: des Vertreters der BRD) in Rdnr.31 schließt die Kammer, dass Art. 78 Abs. 2 Buchst.b Ziff.ii der Verordnung einerseits nicht anzuwenden ist, wenn das nationale Recht des Wohnsitzstaats eine Leistung durch eine Altersgrenze einschränkt, und auch nicht (so der EuGH ausdrücklich), wenn sonstige Leistungen (z.B. Ausbildungsbeihilfen) an die Stelle der Familienleistungen (der EuGH verwendet im Rahmen des Art. 78 der Verordnung den in dieser Vorschrift nicht enthaltenen Begriff "Familienleistung") treten; andererseits - über die konkreten Begründungen des EuGH hinaus - aber auch dann nicht, wenn die im Wohnsitzstaat dem Grunde nach vorgesehene Leistung wegen Überschreitens einer Einkommensgrenze nicht zu zahlen ist ... Die in der Entscheidung des EuGH (a.a.O.) zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung baut auf dem Urteil des EuGH vom 27.02.1997 in der Rechtssache C-59/95, Bastos Moriana u.a. auf, einer Entscheidung, mit der der EuGH nach eigener Formulierung (vgl. Urteil vom 07.05.1998, Rdnr. 20) seine "Rechtsprechung zur Zusatzleistung präzisiert", in Wirklichkeit aber nach Auffassung der Kammer eine deutliche Neuausrichtung seiner Rechtsprechung vorgenommen hat.

    Ebenso ist der EuGH im Urteil vom 27.02.1997 - C-59/95 - nicht vom "Anspruch" im Sinne eines tatsächlichen Bezugs der Leistungen abgewichen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-471/99

    Martínez Domínguez u.a.

    5: - Urteil vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-59/95 (Bastos Moriana u. a., Slg. 1997, I-1071, Randnr. 17), in dem inbesondere auf das Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnrn. 13 und 16) verwiesen wird.

    6: - Urteil Bastos Moriana u. a., Randnr. 16, in dem inbesondere auf die Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915) und vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 (Gravina, Slg. 1980, 2205) verwiesen wird.

    Sie begehren somit eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen dem deutschen Kindergeld und demjenigen ihres Wohnstaats (im Folgenden: Zusatzleistung)." 8: - Urteil Bastos Moriana u. a., Randnr. 23.9: - Randnr. 19.10: - Urteil Gómez Rodríguez, Randnr. 32.11: - Randnr. 33.12: - Vgl. hierzu Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, "dass Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 [des] Vertrag[es] nicht zulassen, dass Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates unanwendbar geworden sind" (Randnr. 29).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77

    Nach den genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 ist somit der Wohnmitgliedstaat für die Gewährung der in Rede stehenden Familienbeihilfen allein zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 1997, Bastos Moriana u. a., C-59/95, Slg. 1997, I-1071, Randnrn.

    9 und 10, vom 9. Juli 1980, Gravina, 807/79, Slg. 1980, 2205, Randnr. 8, vom 24. November 1983, D'Amario, 320/82, Slg. 1983, 3811, Randnr. 5, vom 14. Dezember 1988, Ventura, 269/87, Slg. 1988, 6411, Randnr. 14, und Bastos Moriana u. a., Randnr. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71- Art. 79 -

    4 - Vgl. (nur beispielhaft) Urteile vom 12. Juni 1980, Laterza (733/79, Slg. 1980, 1915), vom 24. November 1983, D'Amario, (320/82, Slg. 1983, 3811), vom 27. Februar 1997, Bastos Moriana u. a. (C-59/95, Slg. 1997, I-1071), vom 24. September 2002, Martínez Domínguez u. a. (C-471/99, Slg. 2002, I-7835), und vom 20. Oktober 2011, Perez Garcia u. a. (C-225/10, Slg. 2011, I-10111).

    12 - Vgl. u. a. Urteile Bastos Moriana u. a. (Randnr. 15) sowie Martínez Domínguez u. a. (Randnr. 23), beide oben in Fn. 4 angeführt.

  • SG Nürnberg, 26.04.2010 - S 9 KG 25/08

    Kindergeld - Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfen für sog Doppelrentner

    Der EuGH hat mit Urteil vom 27.02.1997 in der Rechtssache C-59/95 (Bastos Moriana u.a., Slg. I-1071) entschieden, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats nach den Art. 77 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i und Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht verpflichtet ist, Rentnern oder Waisen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, der niedrigere Familienleistungen gewährt, als sie im Recht des ersten Mitgliedstaats vorgesehen sind, Familienleistungen als Zusatzleistung zu gewähren, wenn Anspruch auf die Rente oder Anspruch auf die Leistungen für Waisen nicht ausschließlich aufgrund von Versicherungszeiten erworben wurde, die in diesem Staat zurückgelegt wurden.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 24.09.2002 in der Rechtssache C-471/99 darauf hingewiesen, dass es sich hierzu bereits in seinem Urteil vom 27.02.1997 C-59/95 (B. M. u.a., RdNr. 5) geäußert habe; im Urteil B. M. u.a. sei es auch um Rechtsstreitigkeiten gegangen, die nicht nur höhere Leistungen betroffen hätten, als sie im Wohnstaat gewährt wurden, sondern auch Kindergeld, das nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt worden war, für einen längeren Zeitraum, d.h. wegen einer höheren Altersgrenze als in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats vorgesehen, gewährt wurde.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 72,

    Nach dieser Bestimmung ist somit allein der Wohnmitgliedstaat für die Gewährung der in Rede stehenden Leistungen zuständig (vgl. u. a. Urteile vom 27. Februar 1997, Bastos Moriana u. a., C-59/95, Slg. 1997, I-1071, Randnrn.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-311/01

    Kommission / Niederlande

    4 und 5) und da jemand, dessen Leistungsanspruch nur aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 bestehe, diesen Anspruch nicht geltend machen könne, um Leistungen zu verlangen, die nach dem Wortlaut dieser Verordnung den innerstaatlichen Rechtsvorschriften selbst entnommen werden müssten (Urteil vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-59/95, Bastos Moriana u. a., Slg. 1997, I-1071, Randnr. 19).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-113/96

    Gómez Rodríguez

    Im Urteil vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache 59/95 (Bastos Moriana u. a., Slg. 1997, I-1071) hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Zusatzleistung präzisiert.
  • SG Nürnberg, 26.04.2010 - S 9 KG 57/08

    Kindergeld - Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfen für sog Doppelrentner

  • LSG Bayern, 19.05.2009 - L 14 KG 25/08

    Kindergeld - griechischer Staatsangehöriger - Wohnsitz in Griechenland - deutsche

  • LSG Bayern, 19.07.2007 - L 14 KG 10/04

    Genaue Bezeichnung eines aufzuhebenden Verwaltungsaktes im Tenor der

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-311/01

    Kommission / Niederlande

  • LSG Bayern, 25.07.2006 - L 14 KG 11/05

    Streit um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung des Kindergelds für

  • LSG Berlin, 10.12.2002 - L 16 RA 65/01

    Anspruch auf Gewährung von Halbwaisenrente aus der Rentenversicherung des

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-59/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,26730
Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-59/95 (https://dejure.org/1996,26730)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.10.1996 - C-59/95 (https://dejure.org/1996,26730)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - C-59/95 (https://dejure.org/1996,26730)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Francisco Bastos Moriana, Cristóbal Aguilera Reyes, Cristóbal Gordo Valle, Fernando Romero Ramos, Rosa Moscato und Ana Muñoz Abato gegen Bundesanstalt für Arbeit.

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 24.11.1983 - 320/82

    D'Amario

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-59/95
    (20) - Rechtssache 320/82 (D'Amario, Slg. 1983, 3811).
  • EuGH, 14.12.1988 - 269/87

    Ventura / Landesversicherungsanstalt Schwaben

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-59/95
    Hieran hielt der Gerichtshof in der Rechtssache 269/87 (Ventura, Slg. 1988, 6411, Randnr. 14) fest.
  • EuGH, 14.03.1989 - 1/88

    Baldi / Caisse de compensation pour allocations familiales

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-59/95
    (19) - Rechtssache 1/88 (Baldi, Slg. 1989, 667, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1997 - C-266/95

    Pascual Merino García gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Soziale Sicherheit der

    Hierzu verweise ich auf Fußnote 32 meiner Schlussanträge vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-59/95, Bastos Moriana, Slg. 1997, I-0000.
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