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   EuGH, 22.11.2011 - C-590/10   

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https://dejure.org/2011,2474
EuGH, 22.11.2011 - C-590/10 (https://dejure.org/2011,2474)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2011 - C-590/10 (https://dejure.org/2011,2474)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2011 - C-590/10 (https://dejure.org/2011,2474)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 - Art. 7 Abs. 1 - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der nationalen Fahrerlaubnis - Ausstellung eines Führerscheins der Klasse B durch einen anderen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Köppl

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 - Art. 7 Abs. 1 - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der nationalen Fahrerlaubnis - Ausstellung eines Führerscheins der Klasse B durch einen anderen ...

  • EU-Kommission PDF

    Wolfgang Köppl gegen Freistaat Bayern.

  • EU-Kommission

    Köppl

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 - Art. 7 Abs. 1 - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der nationalen Fahrerlaubnis - Ausstellung eines Führerscheins der Klasse B durch einen anderen ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 1 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG
    Fahrerlaubnisrecht: "Führerscheintourismus" - Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C im EU-Ausland bei inlandsunwirksamer Fahrerlaubnis der Klasse B | Führerscheintourismus; Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland; Anschließender Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B ...

  • blutalkohol PDF, S. 177
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 1 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG
    Fahrerlaubnisrecht: "Führerscheintourismus" - Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C im EU-Ausland bei inlandsunwirksamer Fahrerlaubnis der Klasse B | Führerscheintourismus; Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland; Anschließender Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Macht eine Klassenerweiterung einen ungültigen EU-Führerschein gültig?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Führerscheintourismus": LKW-Fahrerlaubnis setzt wirksame PKW-Fahrerlaubnis voraus - Erlangte tschechische LKW-Fahrerlaubnis läuft bei zuvor nicht anerkannter PKW-Fahrerlaubnis ins Leere

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 15. Dezember 2010 - Wolfgang Köppl gegen Freistaat Bayern

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Auslegung von Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Charta ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2018
  • NZV 2012, 501
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 22.11.2011 - C-590/10
    Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, da die Antworten auf die gestellten Fragen insbesondere aus dem Urteil vom 13. Oktober 2011, Apelt (C-224/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in dem es um die Anerkennung eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klassen B und D ging, klar abgeleitet werden können.

    Innerhalb dieser Klassen kann nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie für das Führen von Fahrzeugen verschiedener Unterklassen ein besonderer Führerschein ausgestellt werden (Urteil Apelt, Randnr. 40).

    Die Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 kann es bereits für sich genommen rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnt (Urteil Apelt, Randnr. 34).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde (Urteile vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33, und Apelt, Randnr. 35).

    Zum weiteren Vorbringen von Herrn Köppl ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439 hervorgeht, dass ein Führerschein für Fahrzeuge der Klasse C, ebenso wie ein Führerschein für Fahrzeuge der Klasse D (vgl. in diesem Sinne Urteil Apelt, Randnr. 37), nur Fahrzeugführern ausgestellt werden kann, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind.

    Dabei geht es beispielsweise darum, das Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen und richtig zu reagieren, wenn solche Lagen eintreten, oder um die Kenntnis des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, des Bremswegs und der Bodenhaftung des betreffenden Fahrzeugs (Urteil Apelt, Randnr. 43).

    Insofern ergibt sich aus Teil I Abschnitt A Punkt 1 Abs. 2 des Anhangs II der Richtlinie 91/439, dass jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon die Prüfung der Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, von den Prüfungen der Kenntnisse hinsichtlich u. a. der Straßenverkehrsvorschriften befreit werden kann (Urteil Apelt, Randnr. 45).

    Aus denselben Gründen kann es einem Aufnahmemitgliedstaat auch nicht verwehrt sein, die Anerkennung einer solchen Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C abzulehnen, die auf der Grundlage einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B erteilt wurde, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die deren Nichtanerkennung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Apelt, Randnr. 47).

    Kann ein Mitgliedstaat es auf der Grundlage der Richtlinie 91/439 ablehnen, die Gültigkeit einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats erteilten Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B anzuerkennen, wird folglich nicht nur, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis in der Folge eine auf der Grundlage der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B erteilte Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C erhalten hat, diese Befugnis zur Ablehnung der Anerkennung nicht in Frage gestellt, sondern der erste Mitgliedstaat ist auch berechtigt, die Gültigkeit einer auf der Grundlage der fraglichen Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B ausgestellten Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C nicht anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil Apelt, Randnr. 48).

    Da im Ausgangsverfahren die Herrn Köppl von den tschechischen Behörden erteilte Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt - Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 genannten Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz, die sich aus den Angaben im tschechischen Führerschein vom 29. Oktober 2004 ergibt -, verwehren es Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie den deutschen Behörden nicht, die Anerkennung der Fahrerlaubnisse für Fahrzeuge der Klassen B und C von Herrn Köppl abzulehnen, selbst wenn die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C diesem von den tschechischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der für Fahrzeuge der Klasse B erteilten Fahrerlaubnis erteilt wurde, ohne dass sich die Nichtbeachtung der genannten Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz aus dem tschechischen Führerschein vom 30. Oktober 2008 ergäbe (vgl. in diesem Sinne Urteil Apelt, Randnr. 49).

  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

    Auszug aus EuGH, 22.11.2011 - C-590/10
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde (Urteile vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33, und Apelt, Randnr. 35).
  • BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem

    Die Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzungen rechtfertigt es bereits für sich, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat (unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen) ausgestellten Führerscheins ablehnt (EuGH, Beschluss vom 22. November 2011 - C-590/10 [ECLI:EU:C:2011:765], Köppl - NJW 2012, 2018 Rn. 32).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat eine Fortwirkung des offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis sowohl für die bei der Neuausstellung hinzugekommenen Fahrerlaubnisklassen angenommen als auch hinsichtlich der im neuen Führerschein dokumentierten Fahrerlaubnis der Klasse B. Er hat entschieden, dass der Aufnahmemitgliedstaat insgesamt zur Nichtanerkennung berechtigt ist, auch wenn sich die Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses aus dem neuen Führerschein nicht mehr ergibt (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-224/10 [ECLI:EU:C:2011:655], Apelt - Rn. 47 und Beschluss vom 22. November 2011 - C-590/10, Köppl - NJW 2012, 2018 Rn. 52).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15

    Anerkennung eines in Spanien erneut ausgestellten Führerscheins nach dessen

    Diese Auslegung werde auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöse, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen sei, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen würden (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; Beschluss vom 22.11.2011 - Rs. C-590/10, Köppl - juris).

    Schließlich teilt der Senat die im angegriffenen Urteil vertretene Auffassung, dass die vorliegende Konstellation vergleichbar ist mit der bereits vom EuGH entschiedenen Konstellation, dass eine - an sich unionsrechtskonform - erworbene Fahrerlaubnis der Klasse C oder D nicht der Anerkennungspflicht unterliegt, wenn die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG) mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; Beschluss vom 22.11.2011 - Rs. C-590/10, Köppl - juris; BayVGH, Urteil vom 21.12.2016 - 11 B 16.867 - juris).

  • BVerwG, 06.09.2018 - 3 C 31.16

    Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Ausstellung eines

    Ist die Fahrerlaubnis für die Klasse B mit einer Unregelmäßigkeit behaftet, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt, kann sie daher auch keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C sein (EuGH, Beschluss vom 22. November 2011 - C-590/10 [ECLI:EU:C:2011:765], Köppl - NJW 2012, 2018 Rn. 49).
  • BVerwG, 12.09.2019 - 3 C 26.17

    Anerkennung eines EU-Führerscheins; Anerkennungsgrundsatz;

    Die Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzungen rechtfertigt es bereits für sich, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat (unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen) ausgestellten Führerscheins ablehnt (EuGH, Beschluss vom 22. November 2011 - C-590/10 [ECLI:EU:C:2011:765], Köppl - NJW 2012, 2018 Rn. 32).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat eine Fortwirkung des offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis sowohl für die bei der Neuausstellung hinzugekommenen Fahrerlaubnisklassen angenommen als auch hinsichtlich der im neuen Führerschein dokumentierten Fahrerlaubnis der Klasse B. Er hat entschieden, dass der Aufnahmemitgliedstaat insgesamt zur Nichtanerkennung berechtigt ist, auch wenn sich die Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses aus dem neuen Führerschein nicht mehr ergibt (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-224/10 [ECLI:EU:C:2011:655], Apelt - Rn. 47 und Beschluss vom 22. November 2011 - C-590/10, Köppl - NJW 2012, 2018 Rn. 52).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - 16 A 1638/15

    Inlandsgültigkeit einer in Lettland ohne Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

    vgl. dazu EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-224/10 (Apelt) -, NJW 2012, 369 = DAR 2011, 629 = juris (Rn. 47), und Beschluss vom 22. November 2011 - C-590/10 (Köppl) -, NJW 2012, 2018 = DAR 2012, 198 = Blutalkohol 49 (2012), 160 = NZV 2012, 501 = juris (Rn. 49).

    vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-224/10 (Apelt) -, a. a. O. (Rn. 27 und 49), und Beschluss vom 22. November 2011 - C-590/10 (Köppl) -, a. a. O. (Rn. 52).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 1 N 12.19

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; Umtausch in polnischen

    Gleiches gilt, wenn die Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses nur aus dem früheren EU-Führerschein (Tschechien) ersichtlich ist und dieser in einem anderen Ausstellungsmitgliedsstaat (Polen) umgetauscht wird (vgl. EuGH, Beschluss vom 22. November 2011, Köppl, C-590/10, juris Rn. 35 ff. ; in diesem Sinne auch Urteil Apelt, Randnr. 49).

    Im Beschluss vom 22. November 2011 (Köppl, C-590/10, juris Rn. 35 ff. ) hat der Europäische Gerichtshof ergänzend klargestellt, dass es den deutschen Behörden nicht verwehrt sei, die mit der Unregelmäßigkeit der Wohnsitzerfordernisses behaftete EU-Fahrerlaubnis der Klasse B nicht anzuerkennen, selbst wenn eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C von dem Ausstellungsmitgliedsstaat zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der für Fahrzeuge der Klasse B erteilten Fahrerlaubnis erteilt worden sei, ohne dass sich die Nichtbeachtung der Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes aus dem (früheren) Führerschein ergebe" (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Apelt, Rn. 49).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. November 2011 (Köppl, C-590/10, Rn. 47 f. ) für die Fahrerlaubnisklassen C und D (unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil Apelt, a.a.O., Rn. 46) geschlossen, dass sich aus dem Wortlaut und aus der Systematik der Richtlinie 91/439/EWG ergebe, dass der Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B eine unabdingbare Grundlage für den Erhalt eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse D darstelle und diese Schlussfolgerung auf Führerscheine für Fahrzeuge der Klasse C übertragbar sei.

    Ist die Fahrerlaubnis für die Klasse B mit einer Unregelmäßigkeit behaftet, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt, kann sie daher auch keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C sein (EuGH, Beschluss vom 22. November 2011 - C-590/10 [ECLI:EU:C:2011: 765], Köppl - NJW 2012, 2018 Rn. 49)." Dieser Mangel ist auch bei einem Umtausch der mit dem Wohnsitzverstoß behafteten Klasse B, die für die neu erworbene Fahrerlaubnisklasse BE eine unabdingbare Grundlage darstellt (s.o.), durch eine von dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Eignungsprüfung nicht zu beheben bzw. zu heilen.

  • VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahr 2004

    Auf den daraufhin ergangenen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2011 (Rs. C-590/10) wird Bezug genommen.

    Der Kläger macht in Reaktion auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2011 (a.a.O.) geltend, die Europäische Kommission habe mit Schriftsatz vom 14. April 2011 darauf hingewiesen, dass Tschechien im Jahr 2004 das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt habe.

    Es steht vor diesem Hintergrund außer Frage, dass der Verordnungsgeber, wären ihm die durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011 (a.a.O.) und vom 22. November 2011 (a.a.O.) eröffneten weiteren Möglichkeiten der Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse bekannt gewesen, diese Befugnisse in § 28 Abs. 4 FeV zum Ausdruck gebracht hätte.

  • VGH Bayern, 27.01.2020 - 11 C 19.1674

    Inlandsgültigkeit einer rumänischen Fahrerlaubnis - Beschwerde gegen

    Es bleibt bei der vom Europäischen Gerichtshof anerkannten Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz, dass es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C oder D abzulehnen, die auf der Grundlage einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B erteilt wurde, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die deren Nichtanerkennung rechtfertigt (EuGH, B.v. 22.11.2011 - C-590/10 - NJW 2012, 2018 Rn. 49 f.; U.v. 13.11.2011 - C 224/10 - NJW 2011, 369 Rn. 48 f.; vgl. auch BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 = juris Rn. 36 ff. und U.v. 12.9.2019 - 3 C 26.17 - juris Rn. 16 ff. zur Fortwirkung eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis beim Umtausch der Fahrerlaubnis).
  • VGH Bayern, 21.03.2017 - 11 B 16.2007

    Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten

    Durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2011 (C-224/10, Apelt - Slg 2011, I-9601) und vom 22. November 2011 (C-590/10, Köppl - ABl EU 2012, Nr C 109, 3) war geklärt, dass eine 22 Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden muss, die auf einer anderen Klasse beruht, die an einem Wohnsitzverstoß leidet.
  • VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14

    Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis - Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis nach

    dd) Diese Auslegung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöst, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) RL 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet war, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt -, juris, Rn. 32ff., 46ff.; Beschl. v. 22.11.2011 - Rs. C-590/10, Köppl -, juris, Rn. 49ff.).
  • OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2017 - 3 L 243/16

    Anerkennung von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen; Führerscheinherausgabe als

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17

    Entziehung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch Ausstellermitgliedsstaat

  • VGH Bayern, 20.07.2012 - 11 BV 12.172

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahr 2004

  • VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11

    Teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum

  • VGH Bayern, 13.02.2013 - 11 B 11.2798

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes im ausländischen EU-Führerschein

  • VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes im ausländischen EU-Führerschein

  • VG Würzburg, 12.11.2013 - W 6 S 13.1066

    Nichtanerkennung der im Jahr 2008 erworbenen Klasse C trotz tschechischen

  • VG Augsburg, 12.04.2012 - Au 7 E 12.432

    Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2017 - 10 S 1216/17

    Entziehung eines echten Führerscheins eines Mitgliedstaats der EU, der aufgrund

  • VGH Bayern, 10.12.2013 - 11 CS 13.2166

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes im ausländischen Führerschein

  • VG Mainz, 18.05.2015 - 3 L 502/15

    Fahrerlaubnis; EU-Mitgliedsstaat; Umtausch; Wohnsitzerfordernis;

  • VG Augsburg, 23.05.2013 - Au 7 E 13.592

    Umtausch von EU-Führerschein; Folgen eines Wohnsitzverstoßes bei Erteilung der

  • VG Bayreuth, 30.07.2013 - B 1 K 12.204

    Umschreibung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

  • VG Ansbach, 12.07.2013 - AN 10 K 12.02113

    Umtausch einer nicht anerkennungsfähigen tschechischen Fahrerlaubnis in eine

  • VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867

    Inlandsgültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193

    Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene

  • OVG Sachsen, 26.02.2021 - 6 B 431/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Beibringungsanordnung nach Führen eines Fahrrads

  • VG Bayreuth, 22.03.2016 - B 1 K 15.708

    Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

  • VG Bayreuth, 24.06.2016 - B 1 K 15.708

    Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 ZB 12.2712

    Maßgeblichkeit ernstlicher Zweifel bezogen auf das Entscheidungsergebnis des

  • VGH Bayern, 31.07.2020 - 11 C 20.610

    Fortwirken des Wohnsitzverstoßes bei Ausstellung eines weiteren Führerscheins

  • VG Neustadt, 19.04.2017 - 3 L 396/17

    Fahrerlaubnisrecht -Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis

  • VG Düsseldorf, 06.05.2020 - 6 L 295/20

    Inlandsungültigkeit; EU-Führerschein; offensichtlicher Verstoß;

  • VG München, 25.02.2020 - M 26 K 18.6312

    Prozesskostenhilfe, Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung im Inland

  • VG Lüneburg, 16.10.2019 - 1 A 160/17

    EU-Fahrerlaubnis; Feststellungsbescheid; Führerschein; Führerschein-Richtlinie;

  • OVG Sachsen, 17.07.2012 - 3 A 316/12

    Zur Anerkennungspflicht einer ausländischen (hier schweizerischen) Fahrerlaubnis,

  • VG Gelsenkirchen, 18.12.2018 - 7 K 11515/17

    Anerkennung, Wohnsitz, Umtausch, Mangel, Führerscheintourismus, unbestreitbare

  • VG Saarlouis, 27.04.2021 - 5 L 426/21

    Fahrerlaubnisrecht: Aberkennung des Rechts von einer tschechischen in eine

  • VG Bayreuth, 22.03.2016 - B 11 B 16.2007

    Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

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