Rechtsprechung
   EuGH, 15.11.2018 - C-592/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,37386
EuGH, 15.11.2018 - C-592/17 (https://dejure.org/2018,37386)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.2018 - C-592/17 (https://dejure.org/2018,37386)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 2018 - C-592/17 (https://dejure.org/2018,37386)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,37386) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Baby Dan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen und Unterpositionen 4421, 7326, 7318 15 90, 7318 19 00 und 9403 90 10 - Speziell für die Anbringung von Kindersicherheitsgittern konzipierter Artikel - Dumping - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. November 2018. Skatteministeriet gegen Baby Dan A/S. Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret. Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen und ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Baby Dan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen und Unterpositionen 4421, 7326, 7318 15 90, 7318 19 00 und 9403 90 10 - Speziell für die Anbringung von Kindersicherheitsgittern konzipierter Artikel - Dumping - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Baby Dan

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 7318, KN Pos 7326, KN Pos 9403, EGV 91/2009
    Kindersicherungsgitter, Verbindungselemente, Antidumpingzoll, Volksrepublik China

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.06.2015 - C-272/14

    Baby Dan

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-592/17
    Der Gerichtshof entschied mit Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan (C-272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388), dass der fragliche Artikel, mit dem sich Kindersicherheitsgitter an einer Wand oder einem Türrahmen befestigen lassen, in die KN-Position 7318 einzureihen ist.

    Aufgrund des Urteils vom 11. Juni 2015, Baby Dan (C-272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388), wurde das Ausgangsverfahren auf Antrag des Finanzministeriums bis zum Erlass einer Tarifierungsentscheidung der Kommission über den fraglichen Artikel in die KN-Unterpositionen 7318 19 00 oder 7318 15 90 ausgesetzt.

    In seiner Vorlageentscheidung in der vorliegenden Rechtssache, die das zweite Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen des Ausgangsverfahrens ist, führt das Vestre Landsret (Berufungsgericht für die Region West) aus, dass es bei der Vorlage, die zum Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan (C-272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388), geführt habe, seine Frage nur in Bezug auf die Auslegung der KN-Positionen 7318 und 8302 gestellt habe, da es der Auffassung gewesen sei, es sei nicht erforderlich, den Gerichtshof mit einer Frage dahin zu befassen, ob der fragliche Artikel ein Teil oder ein Zubehör der Kindersicherheitsgitter sei, und angenommen habe, es könne diese letztere Frage selbst beantworten.

    Das Vestre Landsret (Berufungsgericht für die Region West) führt aus, dass die Parteien übereinstimmten, dass das Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan (C-272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388), es nicht ausschließe, den fraglichen Artikel als einen Teil eines Kindersicherheitsgitters einzureihen.

    Im Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan (C-272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388, Rn. 29 bis 40), ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass die objektiven Merkmale und Eigenschaften des fraglichen Artikels seine Einreihung in die KN-Position 7318 als "Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben ... und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl" zulassen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln für die Einreihung der Waren maßgebend, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind (Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan, C-272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan (C-272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388, Rn. 37), entschieden, dass der fragliche Artikel unter Berücksichtigung der offenkundigen visuellen Ähnlichkeit mit Waren, die unstreitig der KN-Position 7318 unterfallen, sowie seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften in diese KN-Position eingereiht werden kann.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erläuterungen zum HS, auch wenn sie nicht verbindlich sind, wichtige Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für seine Auslegung angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan, C-272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan (C-272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388, Rn. 30, 31, 34, 35 und 37), geht nun aber hervor, dass der fragliche Artikel die Merkmale und Eigenschaften von Schrauben und Bolzen der KN-Position 7318 insofern aufweist, als er zum einen aus einem Metallstift mit Gewinde und mit Kopf nebst dazugehöriger Mutter besteht und er zum anderen zum Zusammenbauen oder Befestigen von Waren so verwendet werden kann, dass diese ohne Beschädigung leicht wieder auseinandergenommen werden können.

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-592/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die WTO-Übereinkommen wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 38, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt erstens für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Übereinkommen übernommen hat, und zweitens für den, dass die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkommen verweist (Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 87).

    Zweitens sieht der fünfte Erwägungsgrund der Grundverordnung zwar vor, dass die Regeln des Antidumping-Übereinkommens "soweit wie möglich" in das Unionsrecht übertragen werden sollten, doch ist dieser Ausdruck dahin aufzufassen, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn er beim Erlass der Grundverordnung die Regeln des Antidumping-Übereinkommens berücksichtigen wollte, nicht den Willen zum Ausdruck gebracht hat, jede dieser Regeln in diese Verordnung umzusetzen (Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 52, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 90).

    Drittens lässt die Beschränkung der Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf allein die Gemeinschaftshersteller, die den der Antidumping-Untersuchung zugrunde liegenden Antrag unterstützt haben, für sich genommen und mangels Anhaltspunkten, die die Repräsentativität dieser Hersteller in Frage stellen könnten, nicht die Annahme zu, dass die in der streitigen Verordnung getroffene Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung auf eindeutige Beweise gestützt sei und keine objektive Prüfung erfordere (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 157).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-592/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die WTO-Übereinkommen wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 38, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt erstens für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Übereinkommen übernommen hat, und zweitens für den, dass die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkommen verweist (Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 87).

    Zweitens sieht der fünfte Erwägungsgrund der Grundverordnung zwar vor, dass die Regeln des Antidumping-Übereinkommens "soweit wie möglich" in das Unionsrecht übertragen werden sollten, doch ist dieser Ausdruck dahin aufzufassen, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn er beim Erlass der Grundverordnung die Regeln des Antidumping-Übereinkommens berücksichtigen wollte, nicht den Willen zum Ausdruck gebracht hat, jede dieser Regeln in diese Verordnung umzusetzen (Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 52, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 90).

  • EuGH, 08.09.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-592/17
    Diese Verweisung stellt gegenüber der in Art. 4.1 des Antidumping-Übereinkommens enthaltenen Definition ein zusätzliches Element dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat, C-511/13 P, EU:C:2015:553, Rn. 63 bis 65).

    Nur diese Schwelle von 25 % ist daher für die Bestimmung der Frage relevant, ob diese Hersteller einen "erheblichen Teil" der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung ausmachen (Urteil vom 8. September 2015, Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat, C-511/13 P, EU:C:2015:553, Rn. 68).

    Überschreitet die gemeinsame Produktion der genannten Gemeinschaftshersteller diese Schwelle, können Antidumpingzölle auferlegt oder beibehalten werden, wenn die betreffenden Unionsorgane unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte der Rechtssache darlegen können, dass die durch die Einfuhren der Ware, die Gegenstand des Dumpings ist, verursachte Schädigung einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion gleichartiger Waren betrifft (Urteil vom 8. September 2015, Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat, C-511/13 P, EU:C:2015:553, Rn. 69 und 70).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-592/17
    Da die Union angesichts der Durchführungsverordnungen, die auf die streitige Verordnung folgten, nämlich der Durchführungsverordnungen Nr. 924/2012 und 2016/278, die Erstattung der aufgrund der streitigen Verordnung gezahlten Antidumpingzölle ausgeschlossen hat, ist davon auszugehen, dass sie keine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 35).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-450/12

    HARK - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen

    Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-592/17
    Daraus folgt, dass die Einreihung des fraglichen Artikels in die KN-Position 7318 nach dieser Anmerkung 2 Buchst. a die Einreihung dieses Artikels als "Teil" einer anderen Ware, im vorliegenden Fall eines Kindersicherheitsgitters, ausschließt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C-450/12, EU:C:2013:824, Rn. 40).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-123/21

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Nur diese Schwelle von 25 % ist daher für die Bestimmung der Frage relevant, ob diese Hersteller einen "erheblichen Teil" der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung ausmachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überschreitet die gemeinsame Produktion der genannten Unionshersteller diese Schwelle, können Antidumpingzölle auferlegt oder beibehalten werden, wenn die betreffenden Unionsorgane unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte der Rechtssache darlegen können, dass die durch die Einfuhren der Ware, die Gegenstand des Dumpings ist, verursachte Schädigung einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion gleichartiger Waren betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung auf die Unionshersteller beschränkt werden kann, die den der Antidumpinguntersuchung zugrunde liegenden Antrag unterstützt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-104/19

    Donex Shipping and Forwarding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik -

    Vgl. zuletzt auch Urteil vom 15. November 2018, Baby Dan (C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 72).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 92), und vom 15. November 2018, Baby Dan (C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 75).

  • EuGH, 27.02.2020 - C-670/19

    Gardinia Home Decor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Schließlich hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zur KN und zum HS zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 2017, Lutz, C-556/16, EU:C:2017:777, Rn. 40, vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 55, sowie vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-123/21

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta kann der Gerichtshof von einer

    Danach hat der Gerichtshof jedoch gewechselt zwischen "zwei Ausnahmefällen" (siehe z. B. Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 87 [in dem nach der indirekten Bezugnahme auf die Urteile Nakajima und Fediol "ausnahmsweise" hinzugefügt wird], und vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 67 [mit dem Zusatz "ausnahmsweise" weiter hinten im selben Absatz]), und "in zwei Ausnahmesituationen" (Urteile vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 47, vom 9. Juli 2020, Donex Shipping and Forwarding, C-104/19, EU:C:2020:539, Rn. 46, und vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C-718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 85).
  • EuG, 14.07.2021 - T-716/19

    Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/ Kommission

    Wenn jedoch die Union eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. Urteil vom 17. März 2015, RFA International/Kommission, T-466/12, EU:T:2015:151, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 66 und 67).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-268/18

    Onlineshop - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln für die Einreihung der Waren maßgebend ist, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind (Urteil vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-340/19

    Hydro Energo

    Des Weiteren hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zur KN und zum HS zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2017, Lutz, C-556/16, EU:C:2017:777, Rn. 40, vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 55, sowie vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 35).
  • FG Hamburg, 03.04.2019 - 4 K 80/16

    (Zollrecht; Antidumpingzoll: Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von

    Im Urteil vom 15. November 2018 (C-592/17, Baby Dan A/S) konnte der EuGH ebenfalls nichts erkennen, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 infrage stellen würde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-517/22

    Eurobolt u.a./ Kommission und Stafa Group - Rechtsmittel - Dumping - Ausweitung

    29 Vgl. u. a. Urteile vom 9. Juli 2020, Donex Shipping and Forwarding (C-104/19, EU:C:2020:539), vom 15. November 2018, Baby Dan (C-592/17, EU:C:2018:913), und vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas (C-207/17, EU:C:2018:840).
  • FG Hamburg, 18.09.2020 - 4 K 199/14

    Zollrecht: (Nach)erhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von

    Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach bei der Überprüfung der Gültigkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 eine Berufung auf WTO-Recht ausgeschlossen ist, da keine der beiden Ausnahmen, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen, hier konkret im Hinblick auf das Antidumping-Übereinkommen, zu überprüfen ist, gegeben ist (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2018, C-207/17; Urteil vom 15. November 2018, C-592/17, jeweils in: juris).
  • FG Hamburg, 03.08.2022 - 4 K 85/16

    Zollrecht: Zum Beweiswert von OLAF-Berichten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht