Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2016 - C-593/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47076
EuGH, 21.12.2016 - C-593/14 (https://dejure.org/2016,47076)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-593/14 (https://dejure.org/2016,47076)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-593/14 (https://dejure.org/2016,47076)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,47076) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Masco Denmark und Damixa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Steuervorschriften im Bereich der Unterkapitalisierung der Tochtergesellschaften - Einbeziehung der von einer Darlehen nehmenden nicht gebietsansässigen Tochtergesellschaft gezahlten Darlehenszinsen in den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Masco Denmark und Damixa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Steuervorschriften im Bereich der Unterkapitalisierung der Tochtergesellschaften - Einbeziehung der von einer Darlehen nehmenden nicht gebietsansässigen Tochtergesellschaft gezahlten Darlehenszinsen in den ...

  • IWW

    Art. 49 AEUV, Art. 54 AEUV

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Steuervorschriften im Bereich der Unterkapitalisierung der Tochtergesellschaften - Einbeziehung der von einer Darlehen nehmenden nicht gebietsansässigen Tochtergesellschaft gezahlten Darlehenszinsen in den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Masco Denmark und Damixa

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen
    Dänemark, Mitgliedstaat, Zinseinkünfte, Unterkapitalisierung., Zinsabzugsbeschränkung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Steuervorschriften im Bereich der Unterkapitalisierung der Tochtergesellschaften - Einbeziehung der von einer Darlehen nehmenden nicht gebietsansässigen Tochtergesellschaft gezahlten Darlehenszinsen in den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 225
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-593/14
    Es ist daran zu erinnern, dass mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern gewährt, gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013 , A, C-123/11, EU:C:2013:84 , Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Notwendigkeit angeht, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, so kann diese eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteil vom 21. Februar 2013 , A, C-123/11, EU:C:2013:84 , Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kann es somit erforderlich sein, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch in Bezug auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (Urteil vom 21. Februar 2013 , A, C-123/11, EU:C:2013:84 , Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde nämlich den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, für die Berücksichtigung ihrer Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder aber in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, würde dadurch die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt, da sich die Bemessungsgrundlagen in diesen beiden Staaten in Höhe der übertragenen Verluste ändern würden (Urteil vom 21. Februar 2013 , A, C-123/11, EU:C:2013:84 , Rn. 43).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-593/14
    Diese Artikel können daher nicht zur Folge haben, den Mitgliedstaat des Sitzes dieser Muttergesellschaft zu verpflichten, eine Steuerbefreiung zu deren Gunsten mit einem höheren Betrag vorzusehen, der seinen Ursprung im Steuersystem eines anderen Mitgliedstaats hat, da sonst die Steuerautonomie des erstgenannten Mitgliedstaats durch die Ausübung der Steuerhoheit des anderen Mitgliedstaats beschränkt würde (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Juni 2011 , Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438 , Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu unterstreichen ist gleichwohl, dass ein Mitgliedstaat, in dem ein System zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenausschüttungen durch gebietsansässige Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige besteht, bei Dividendenausschüttungen durch gebietsfremde Gesellschaften an Gebietsansässige eine gleichwertige Behandlung vorzusehen hat (Urteil vom 30. Juni 2011 , Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438 , Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens, das eine Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat betrifft, deren Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat, der strengere Vorschriften über die Unterkapitalisierung anwendet, ansässig ist, beeinträchtigt der Umstand, dass der Mitgliedstaat des Sitzes der Muttergesellschaft dieser Gesellschaft eine Steuerbefreiung für die von der Tochtergesellschaft gezahlten Zinsen bis zur Höhe des Betrags gewährt, den die Tochtergesellschaft nach den Vorschriften über die Unterkapitalisierung dieses letztgenannten Mitgliedstaats steuerlich nicht hat abziehen können, nämlich nicht die ausgewogene Verteilung der Besteuerungsbefugnis und stellt eine die Niederlassungsfreiheit weniger beschränkende Maßnahme als diejenige dar, die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774 , Rn. 52, sowie vom 30. Juni 2011 , Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438 , Rn. 32).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-593/14
    Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft - insbesondere durch eine Tochtergesellschaft - in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015 , Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829 , Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Niederlassungsfreiheit wird behindert, wenn nach der Steuerregelung eines Mitgliedstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat unterhält, steuerlich ungünstiger behandelt wird als eine gebietsansässige Gesellschaft mit einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015 , Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829 , Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das Ziel der Verhinderung der Steuerumgehung angeht, muss, damit ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument durchgreifen kann, das spezifische Ziel dieser Maßnahme die Verhinderung von rein künstlichen Konstruktionen sein, die keinerlei Beziehung zur wirtschaftlichen Realität haben und dazu bestimmt sind, die Steuer zu umgehen, die normalerweise auf die durch Tätigkeiten im Inland erzielten Gewinne zu zahlen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015 , Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829 , Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-593/14
    Eine solche Ungleichbehandlung, die im Ausgangsverfahren allein auf den dänischen Vorschriften beruht, ist nur statthaft, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 6. Oktober 2015 , Finanzamt Linz, C-66/14, EU:C:2015:661 , Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist (Urteil vom 6. Oktober 2015 , Finanzamt Linz, C-66/14, EU:C:2015:661 , Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-593/14
    Insoweit ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften nicht speziell bezwecken, rein künstliche Konstruktionen, die darauf ausgerichtet sind, die dänischen Steuervorschriften zu umgehen, von einem Steuervorteil auszuschließen, sondern generell jede gebietsansässige Gesellschaft, die - aus welchem Grund auch immer - einer unterkapitalisierten Tochtergesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, ein Darlehen gewährt hat, vom Kreis der Begünstigten ausschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2002 , Lankhorst-Hohorst, C-324/00, EU:C:2002:749 , Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-593/14
    In einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens, das eine Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat betrifft, deren Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat, der strengere Vorschriften über die Unterkapitalisierung anwendet, ansässig ist, beeinträchtigt der Umstand, dass der Mitgliedstaat des Sitzes der Muttergesellschaft dieser Gesellschaft eine Steuerbefreiung für die von der Tochtergesellschaft gezahlten Zinsen bis zur Höhe des Betrags gewährt, den die Tochtergesellschaft nach den Vorschriften über die Unterkapitalisierung dieses letztgenannten Mitgliedstaats steuerlich nicht hat abziehen können, nämlich nicht die ausgewogene Verteilung der Besteuerungsbefugnis und stellt eine die Niederlassungsfreiheit weniger beschränkende Maßnahme als diejenige dar, die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2006 , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774 , Rn. 52, sowie vom 30. Juni 2011 , Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438 , Rn. 32).
  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-593/14
    Zwar kann die Niederlassungsfreiheit nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, beseitigt, da die Entscheidungen, die eine Gesellschaft in Bezug auf die Festlegung von Unternehmensstrukturen im Ausland trifft, je nach Fall Vor- oder Nachteile für sie haben können (Urteil vom 23. Oktober 2008 , Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, EU:C:2008:588 , Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-593/14
    Um auf diese Weise gerechtfertigt zu sein, muss eine solche Ungleichbehandlung zur Erreichung des angeführten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 25. Februar 2010 , X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89 , Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Die Niederlassungsfreiheit wird behindert, wenn nach der Steuerregelung eines Mitgliedstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat unterhält, steuerlich ungünstiger behandelt wird als eine gebietsansässige Gesellschaft mit einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat (Urteil vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 24 und 25).

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42, vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 26 und 29, vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 28, sowie vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41, sowie vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellen die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), keine Abkehr des Gerichtshofs von dieser Methode der Würdigung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte dar, die im Übrigen in späteren Urteilen ausdrücklich angewandt wurde (Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Daxima, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 29, vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53, und vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 33).
  • BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Niederlassungsfreiheit beschränkende

    Diese kann nach seiner Rechtsprechung (Urteil vom 21. Januar 2010, Société de Gestion Industrielle (SGI), C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60 ff.; Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 43 ff.) eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, wenn mit der Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42; Urteil vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54; Urteil vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41; Urteil vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).
  • BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 1079/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung des

    Diese kann nach seiner Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, Société de Gestion Industrielle [SGI], C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60 ff.; Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 43 ff.) eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, wenn mit der Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42; Urteil vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54; Urteil vom 21. Februar 2013, A Oy, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41; Urteil vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    Zur Verknüpfung dieses Grundes mit der Verhinderung von Missbrauch und Betrug vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa (C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    21 Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa (C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 41), und vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a. (C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 33).

    22 In diesem Sinne bereits Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa (C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 41), und vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a. (C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 33).

  • EuGH, 08.10.2020 - C-558/19

    Impresa Pizzarotti (Avantage anormal consenti à une société non-résidente) -

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern gewährt, gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur auszuüben (Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 20, und vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

    37 In diesem Sinne bereits die Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa (C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 41), und vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a. (C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

    26 In diesem Sinne bereits die Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa (C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 41), und vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a. (C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 33).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9863
Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14 (https://dejure.org/2016,9863)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.05.2016 - C-593/14 (https://dejure.org/2016,9863)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - C-593/14 (https://dejure.org/2016,9863)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,9863) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Masco Denmark und Damixa

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Nationale Körperschaftsteuer - Zinseinkünfte - Darlehen an Tochtergesellschaft - Steuerbefreiung bei Abzugsverbot für die Zinsausgaben einer unterkapitalisierten Tochtergesellschaft - Muttergesellschaften mit ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (44)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht