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   EuGH, 10.12.2015 - C-594/14   

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https://dejure.org/2015,37110
EuGH, 10.12.2015 - C-594/14 (https://dejure.org/2015,37110)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.2015 - C-594/14 (https://dejure.org/2015,37110)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - C-594/14 (https://dejure.org/2015,37110)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kornhaas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 Abs. 1 - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verpflichtung des Geschäftsführers einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kornhaas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 Abs. 1 - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verpflichtung des Geschäftsführers einer ...

  • Deutsches Notarinstitut

    EGV 1346/2000 Art. 4; AEUV Artt. 49, 54; GmbHG § 64 Abs. 2 S. 1
    Anwendbarkeit der nationalen Bestimmung über die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers auf den Direktor einer insolventen Gesellschaft walisischen oder englischen Rechts sowie Vereinbarkeit der Haftung mit der Niederlassungsfreiheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzrechtliche Rückforderung von Zahlungen der Direktorin einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Europarechtlich zulässige Anwendung von § 64 GmbHG auf den Director einer Limited

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit bei einer englischen Limited

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG § 64 Satz 1, GmbHG § 64 Satz 3, Haftung nach § 64 Satz 3 GmbHG

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife gilt auch für ausländische Unternehmen

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Anwendung des § 64 GmbHG auf den Direktor einer Limited

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Geschäftsführer; Niederlassungsfreiheit; Schadensersatz; Zahlungsunfähigkeit

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife auch für Geschäftsleiter von Auslandsgesellschaften

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Kornhaas

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 Abs. 1 - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verpflichtung des Geschäftsführers einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 223
  • ZIP 2015, 68
  • EuZW 2016, 155
  • NZI 2016, 48
  • WM 2016, 272
  • BB 2016, 141
  • DB 2016, 44
  • NZG 2016, 115
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 04.12.2014 - C-295/13

    H - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-594/14
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet wurde, nach dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Klage zuständig sind, die der Insolvenzverwalter der Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden (Urteil H, C-295/13, EU:C:2014:2410, Rn. 26).

    Hieraus leitete der Gerichtshof ab, dass eine auf diese Bestimmung gestützte Klage, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird, zu den unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehenden und in einem engen Zusammenhang damit stehenden Klagen gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil H, C-295/13, EU:C:2014:2410, Rn. 23 und 24).

    Folglich hat der Gerichtshof, auch wenn seine Antwort auf das Vorabentscheidungsersuchen im Urteil H (C-295/13, EU:C:2014:2410) Art. 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 und die internationale Zuständigkeit eines nationalen Gerichts zur Entscheidung über eine Klage, die auf eine nationale Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG gestützt ist, betraf, diese Bestimmung des nationalen Rechts gleichwohl eindeutig als insolvenzrechtliche Norm eingestuft.

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-594/14
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich insbesondere aus den Urteilen Überseering (C-208/00, EU:C:2002:632) und Inspire Art (C-167/01, EU:C:2003:512) ergebe, könnte jedoch auch dahin ausgelegt werden, dass auf die inneren Verhältnisse von Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat gegründet worden seien, ihre hauptsächliche Tätigkeit aber in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, im Rahmen der Niederlassungsfreiheit das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaats Anwendung finde.

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es unter bestimmten Umständen eine mit den Art. 49 AEUV und 54 AEUV grundsätzlich nicht vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen kann, wenn ein Mitgliedstaat sich u. a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurde und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Überseering, C-208/00, EU:C:2002:632, Rn. 82).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-594/14
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich insbesondere aus den Urteilen Überseering (C-208/00, EU:C:2002:632) und Inspire Art (C-167/01, EU:C:2003:512) ergebe, könnte jedoch auch dahin ausgelegt werden, dass auf die inneren Verhältnisse von Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat gegründet worden seien, ihre hauptsächliche Tätigkeit aber in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, im Rahmen der Niederlassungsfreiheit das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaats Anwendung finde.

    Der Gerichtshof hat ferner bereits entschieden, dass im Fall der Unvereinbarkeit nationaler Bestimmungen über das Mindestkapital mit der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit zwangsläufig dasselbe für Sanktionen gilt, die - wie die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer, wenn das Kapital nicht den im nationalen Recht vorgeschriebenen Mindestbetrag erreicht oder während des Betriebs unter diesen sinkt - an die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtungen geknüpft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspire Art, C-167/01, EU:C:2003:512, Rn. 141).

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Weder die Gründung noch die spätere Niederlassung des Unternehmens sind damit durch die AVE berührt (vgl. beispielhaft zu diesem Aspekt zB EuGH 10. Dezember 2015 - C-594/14 - [Kornhaas] Rn. 28, zu § 64 GmbHG) .
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Weder die Gründung noch die spätere Niederlassung des Unternehmens sind damit durch die AVE berührt (vgl. beispielhaft zu diesem Aspekt zB EuGH 10. Dezember 2015 - C-594/14 - [Kornhaas] Rn. 28, zu § 64 GmbHG) .
  • BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14

    Insolvenzverschleppung bei einer private company limited by shares: Persönliche

    Der Gerichtshof hat dazu festgestellt (ZIP 2015, 2468):.

    Diese Umstände rechtfertigen es, den Geschäftsführer deutschen Rechts und den Direktor englischen oder walisischen Rechts in Bezug auf die Haftung bei derartigen Zahlungen gleichzubehandeln (zustimmend Servatius, DB 2015, 1087 ff.; Schall, ZIP 2016, 289 ff.; Mankowski, NZG 2016, 281 ff.; von Wilcken, DB 2016, 225 f.; Weller/Hübner, NJW 2016, 225; Schulz, EWiR 2016, 67).

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14

    Pflicht des Geschäftsführers zur Erstattung wiederkehrender Zahlungen für

    Aus diesem Grunde besteht auch kein Anlass, das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EUGH (Az. C-594/14) über den vorgenannten Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs auszusetzen.
  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Klage, die der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet wurden, in den Anwendungsbereich der EuInsVO fällt (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ECLI:EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196 Rn. 19 ff. - H; Urteil vom 10. Dezember 2015 - C-594/14, ECLI:EU:C:2015:806 = ZIP 2015, 2468 Rn. 15 ff. - Kornhaas).
  • BGH, 03.04.2019 - VII ZB 24/17

    Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen

    dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen der Anwendung von § 859 Abs. 1 ZPO auch Art. 49 und 54 AEUV nicht entgegen, denn es handelt sich nicht um Vorschriften, die die Gründung einer Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat oder ihre spätere Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat und somit die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit betreffen (vgl. EuGH, NJW 2016, 223, juris Rn. 28).
  • OLG München, 25.06.2018 - 17 U 2168/15

    Bayerische Landesbank gegen HETA (vormals Hypo Alpe Adria) ist unterbrochen.

    Diese sind den Anfechtungsansprüchen nach § 135 Abs. 1 InsO gleichzustellen (zur weiten Anwendung europäischer Insolvenzvorschriften, hier Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren auf § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der bis 31.10.2008 geltenden Fassung, siehe EuGH, Urteil vom 10.12.2015, C-594/14, WM 2016, 272, 274, Randziffer 21).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19

    Projektvertrag über die Nutzung und Entwicklung von Software für die Buchung von

    Um die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung sicherzustellen, ist sie dahin auszulegen, dass in ihren Anwendungsbereich erstens die Voraussetzungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zweitens die Regeln zur Bestimmung der zur Antragstellung verpflichteten Personen und drittens die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung fallen (EuGH, Urteil vom 10.12.2015 - C-594/14, Kornhaas/Dithmar , NZI 2016, S. 48 Rn 19).

    Nationale Bestimmungen, mit denen der Sache nach ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geahndet wird, sind danach grundsätzlich zum Anwendungsbereich der Vorschrift gehörend anzusehen (EuGH, Urteil vom 10.12.2015, aaO).

    Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Zweck des Klageverfahrens darin liegt, etwaige Masseverkürzungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern mit dem Ziel gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger bzw. der Zuführung von Vermögen zur Masse (EuGH, Urteil vom 10.12.2015 - C-594/14, Kornhaas/Dithmar , NZI 2016, S. 48 Rn 20; Urteil vom 06.02.2019 aaO Rn 31) oder ob das Ziel der Klageerhebung ist, das private Vermögen eines Insolvenzgläubigers zu vermehren (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 aaO Rn 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-106/16

    POLBUD - WYKONAWSTWO - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 und 54 AEUV -

    Vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil vom 10. Dezember 2015, Kornhaas (C-594/14, EU:C:2015:806).
  • BGH, 25.01.2022 - II ZR 215/20

    Tatrichterliche Ermittlung des in einem anderen Staat geltenden Rechts;

    Das Berufungsgericht wird darüber hinaus zu erwägen haben, ob die hiernach ohnehin gebotenen weiteren Ermittlungen zu Art. 299 HGG zweckmäßigerweise auch auf die insolvenzrechtliche Qualifikation der Haftung im Sinne des Art. 7 EuInsVO zu erstrecken sind, zumal es in der Sache unterstellt hat, dass die Klage unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht und lediglich den kumulativ erforderlichen engen Zusammenhang mit einem solchen Verfahren verneint hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ECLI:EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196 Rn. 20 - H; Urteil vom 10. Dezember 2015 - C-594/14, ECLI:EU:C:2015:806 = ZIP 2015, 2468 Rn. 16 - Kornhaas; Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-493/18, ECLI:EU:C:2019:1046 = ZIP 2020, 80 Rn. 26 - UB).
  • EuGH, 09.11.2016 - C-212/15

    ENEFI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17

    Insolvenz: Wirksamkeit einer Abtretung von Ansprüchen des Schuldners gegen den

  • EuGH, 21.11.2019 - C-198/18

    CeDe Group

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2018 - C-535/17

    NK - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2020 - C-469/19

    All in One Star - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-198/18

    CeDe Group

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